Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
10.10.2011

Arbeitgeberdarlehen und Kündigung

Verwendet ein Arbeitnehmer ein Arbeitgeberdarlehen nicht für die vereinbarten Zwecke, rechtfertigt dies noch keine Kündigung. Eine zweckwidrige Ausgabe stellt keine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht dar, denn Arbeits- und Darlehensvertrag sind lediglich wirtschaftlich verbunden. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Ein Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber ein vertraglich vereinbartes Darlehen in Höhe von 7.000 €, wobei der Arbeitgeber davon ausging, dass der Arbeitnehmer den Betrag zur Tilgung eines Darlehens sowie zur Sanierung seiner schlechten Zähne verwendete. Wie sich später herausstellte, zahlte der Arbeitnehmer den Kredit jedoch nicht zurück, da er nach eigener Auskunft weitere offene Rechnungen habe begleichen müssen. Aufgrund dessen kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach erfolgter Anhörung des Betriebsrates fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht Koblenz, als auch nach eingelegter Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung habe nicht vorgelegen. Aus dem Darlehensvertrag selbst ergebe sich kein ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck. Darauf käme es nach Ansicht des LAG aber auch nicht an, da ein gegenteiliges Verhalten des Arbeitnehmers keine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht verletzt. Arbeitsvertrag und Darlehensvertrag blieben rechtlich jeweils selbständig.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.07.2011

Az.: 10 Sa 133/11