Neckargemünd 08.07.2015 - Die von Sparkassen in der Zeit von November 2002 - Juni 2010 verwendeten Widerrufsbelehrungen im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehensverträgen (Immobilienfinanzierungen) sind in zahlreichen Fällen fehlerhaft, wie eine Flut von Urteilen der Land- und Oberlandesgerichte bestätigt. Auch die Widerrufsbelehrungen, die Sparkassen in den Jahren 2011-2013 verwendet haben, sind unter bestimmten Umständen fehlerhaft.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in mehreren Fällen Urteile der Landgerichte zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bestätigt und den Sparkassenkunden Recht gegeben.
Sparkasse Kraichgau: Das Landgericht Karlsruhe (Az. 4 O 395/13) verurteilte die Sparkasse Kraichgau, einem Kunden die bei vorzeitiger Ablösung des Kredits berechnete Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als 11.000 € sowie Zinsen in Höhe von 12,25% zurück zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Sparkasse Kraichgau nach einem Hinweis des für Bankrecht zuständigen 17. Zivilsenats des OLG Karlsruhe (17 U 65/14), dass er die Berufung der Sparkasse durch Beschluss verwerfen werde, die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen hat. Begründet wurde die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und die Zulässigkeit des Darlehenswiderrufs unter anderem damit, dass die Sparkasse Kraichgau in der Widerrufsbelehrung die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" verwendet hat.
Sparkasse Hohenlohe: Das OLG Karlsruhe (4 U 144/14) hat am 27.02.2015 ein Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen bestätigt. Der Darlehensnehmer hat danach zwei im Jahr 2007 abgeschlossene Darlehensverträge mit der Sparkasse Hohenlohe wirksam widerrufen. Dass der Widerruf sechs Jahre nach Darlehensvertragsschluss und nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung mit der die Darlehen vorzeitig zurückgeführt wurden, erfolgte steht nach Ansicht des OLG Karlsruhe dem Widerruf des Darlehensvertrages und der Rückforderung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nicht entgegen.
Helaba Dublin: Bei dem am 14.04.2015 verkündeten Urteil hat das OLG Karlsruhe (17 U 57/14) abermals das Recht von Darlehensnehmern zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bejaht und zugleich den von den Banken und Sparkassen regelmäßig erhobenen Einwand der Verwirkung abgelehnt.
Zumindest für den Bezirk des OLG Karlsruhe, gehen wir daher davon aus, das die von den Banken und Sparkassen erhobenen Einreden, wonach der Widerruf rechtsmissbräuchlich bzw. verwirkt sei, nicht von Erfolg gekrönt sein werden.
Daher sollten Kunden folgender Sparkassen im OLG-Bezirk Karlsruhe ihre Darlehensverträge dahingehend prüfen lassen, ob ein Widerruf auch heute noch möglich ist, um von den niedrigen Zinsen profitieren oder bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurückzuholen.
- Sparkasse Pforzheim-Calw
- Sparkasse Karlsruhe Ettlingen
- Sparkasse Heidelberg
- Sparkasse Freiburg - Nördlicher Breisgau
- Sparkasse Rhein Neckar Nord
- Sparkasse Offenburg/Ortenau
- Sparkasse Kraichgau
- Sparkasse Schwarzwald-Baar
- Sparkasse Tauberfranken
- Sparkasse Hochrhein
- Sparkasse Lörrach-Rheinfelden
- Sparkasse Markgräflerland
- Sparkasse Neckartal-Odenwald
- Sparkasse Rastatt-Gernsbach
- Sparkasse Staufen-Breisach
- Sparkasse Hochschwarzwald
- Sparkasse Engen-Gottmadingen
- Sparkasse Bühl
- Sparkasse Schönau-Todtnau
- Sparkasse Bodensee
- Sparkasse Reichenau
Die Darlehensverträge von Kunden der badischen Sparkassen prüfen wir kostenlos auf die Möglichkeit des Widerrufs.
Ihr Ansprechpartner:
Mathias Nittel, Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
(info@nittel.co)
Nittel & Minderjahn | Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Neckargemünd: Bahnhofstraße 24, 69151 Neckargemünd
Tel.: 06223 - 7298080 | Fax: 06223 - 7298080
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