Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
14.11.2015

Unterbringung von Flüchtlingen in Wohncontainern zumutbar

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat im Rahmen eines Eilverfahrens bestätigt, dass die Unterbringung einer asylsuchenden Familie in einem Wohncontainer mit Gemeinschaftssanitäranlage während eines laufenden Asylverfahrens grundsätzlich zumutbar sein kann.


Im vorliegenden Fall war die fünfköpfige somalische Familie Mitte August 2015 von Dänemark nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Der zuständige Landkreis bewilligte der Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und übernahm darin auch die Kosten der Unterbringung in einer Wohncontaineranlage. In der konkreten Sammelunterkunft sind noch drei weitere Familien untergebracht. Der somalischen Familie steht ein Raum von rund 41 qm mit einer kleinen Küchenzeile zur alleinigen Verfügung. Mit den anderen Bewohnern muss sich die Familie eine Gemeinschaftssanitäranlage mit zwei Duschen, zwei Toiletten und einem Pissoir teilen.

Das Sozialgericht Stade lehnte den auf eine anderweitige Unterbringung gerichteten Eilantrag der Familie ab.

Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bestehe kein Anspruch auf Unterbringung in einer anderen Unterkunft, die Angelegenheit sei auch nicht eilbedürftig. Zwar dürfe die beengte Unterbringung einer Familie mit mehreren Kindern, darunter hier einem schulpflichtigen Kind, nicht für längere Zeit erfolgen. Dies gelte insbesondere wegen der eingeschränkten Intimsphäre und der begrenzten Rückzugsmöglichkeiten. Ein längerer Aufenthalt der antragstellenden Familie sei jedoch wegen eines Übernahmeersuchens des zuständigen Landkreises für Dänemark, von wo aus die Antragsteller einen Monat zuvor eingereist waren, nicht wahrscheinlich. Es sei zudem glaubhaft gemacht, dass angesichts des Anstiegs der unterzubringenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG derzeit kein alternativer Wohnraum zur Verfügung stehe.

 
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Beschluss vom 02. Oktober 2015 – L 8 AY 40/15 B ER; PM 28.10.15