Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
17.09.2014

Kein Ruhen des Krankengeldanspruchs wegen Abschluss eines Aufhebungsvertrags

Dass Krankenkassen gerne versuchen, beim Krankengeld zu sparen, ist nicht neu. Neu erscheint mir jedoch eine Argumentation der DAK in diesem Zusammenhang:

Der Mandant ist unstreitig arbeitsunfähig krank und erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V. Er hatte aber kurz zuvor mit seinem Arbeitsgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen, um den Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu vermeiden. Infolge der der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag endete auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach § 3 EFZG.

Die DAK, bei der der Mandant krankenversichert ist, teilte ihm deswegen Folgendes mit:

"Sie haben jedoch mit Ihrem Arbeitgeber ... einen Aufhebungsvertrag geschlossen. In diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass Sie durch die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags bewusst auf Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber verzichtet haben. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1980 führt ein zum Nachteil der Krankenkasse abgeschlossener Aufhebungsvertrag, durch den auf den Entgeltfortzahlungsanspruch verzichtet wird, grundsätzlich zum Ruhen des Krankengeldanspruchs."

Diese Rechtsauffassung ist jedoch nicht begründet. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags führt gerade nicht "grundsätzlich zum Ruhen des Krankengeldanspruchs". Auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.


Bei dem von der Krankenkasse angesprochenen Urteil des BSG vom 16.12.1980 dürfte es sich um das Urteil mit dem Az. 3 RK 27/79 handeln. Diese Entscheidung ist aber - zum Einen - noch zur alten Rechtlage unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) ergangen und es ist unklar, ob diese Rechtsprechung auf die aktuelle Rechtslage mit Geltung des SGB V übertragbar ist und besagt - zum anderen - auch gerade nicht, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags "grundsätzlich" zu einem Ruhen des Krankengeldanspruchs führt, sondern nur in Ausnahmefällen.

Darauf wurde die DAK hingewiesen. Diese hat dann auch mitgeteilt, "vom Ruhen des Krankengeldanspruchs Abstand" zu nehmen.

Sollte Ihnen Ähnliches widerfahren, egal ob durch die DAK oder eine andere gesetzliche Krankenversicherung, gehen Sie rechtlich dagegen vor. Ein Ruhen des Krankengeldanspruchs wegen Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist keinesfalls der Regelfall, sondern allenfalls - und wenn überhaupt - eine krasse Ausnahme.


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