Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
12.01.2015

(Falsch-) Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Hartz-IV-Antrag

Wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ("Hartz IV") beantragt, muss gemäß § 60 SGB I unter anderem alle Tatsachen wahrheitsgemäß angeben, die für die Leistung erheblich sind. Im Falle der wahrheitswidrigen Beantwortung der Fragen im Hartz-IV-Antrag droht, wenn sich nach Bewilligung dies herausstellt, die Rücknahme der Leistungsbewilligung gemäß § 45 SGB X.

Im Hartz-IV-Antrag ist anzugeben, ob und mit wie vielen Personen der Antragsteller in Bedarfsgemeinschaft lebt. Dann ist anzugeben, ob ein Zusammenleben mit dem Ehepartner, dem eingetragenen Lebenspartner oder einem Kind stattfindet. Hier ist die Beantwortung selbst erklärend und ohne Weiteres verständlich. Besonders interessant und problemrelevant in der Praxis ist jedoch die Frage nach dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft; im Antrag ist insoweit anzugeben, ob ein Zusammenleben mit "meiner Partnerin/meinem Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ("eheähnliche Gemeinschaft")" stattfindet.

Die Frage nach dem Vorliegen eines Partners in eheähnlicher Gemeinschaft stellt eine Frage nach einem Rechtsbegriff dar und erfordert vom Antragsteller rechtliche Wertungen; sie stellt keine Frage nach Tatsachen dar. D.h. die Falschbeantwortung kann grundsätzlich nicht zu einer Rücknahme der Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X durch das Jobcenter führen.


LSG Bayern, 26.11.2014, Az. L 11 AS 589/14