Rechtsanwalt Jürgen Frese

Rechtsanwälte Busch und Kollegen
52525, Heinsberg
14.09.2010

Haftpflichtversicherung muß RA-Vergütung für Einholung der Rechtsschutzdeckungszusage bezahlen

Die ARGE Verkehrsrecht teilt in ihrem aktuellen Newsletter eine interessante Entscheidung mit, wonach die Haftpflichtversicherung die Anwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungsschutzzusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers zur Führung eines Schadensersatzprozesses gegen ihren Versicherungsnehmer erstatten muss (Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2008, Az. 5 C 185/08). Wer das Urteil liest, stellt allerdings fest, dass die verklagte Versicherung sich nicht gewehrt hat und dass das Urteil nicht  berufungsfähig ist. Allerdings eine interessante Idee, die man mal versuchen kann. Update 06.03.2009: Die Auffassung kann sich immer mehr durchsetzen. Es sind jetzt auch streitige Entscheidungen bekant, wonach zumindest bei Verzug diese Kosten ersatzfähig sind. So nunmehr LG München I, 30 O 16917/07, n.v. RVG professionell 2009, S. 54; AG Schwandorf v. 11.06.2008, 2 C 0189/08, n.v./RVG professionell 2009, S. 54.  Beide Urteile sind auch im Anwaltsblatt 2009, S. 238/239 veröffentlicht. Update 24.02.2010: Die ARGE Verkehrsrecht teilt drei weitere Entscheidungen mit, in den Amts-/Landgerichte die Kosten für die Deckungsanfrage zusprechen: Damit sind nunmehr folgende Urteile bekannt:
  • Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2008, Az. 5 C 185/08
  • AG Karlsruhe vom 9.04.2009, 1 C 36/09, AGS 2009, 355
  • LG München I, 30 O 16917/07, n.v., RVG professionell 2009, S. 54
  • AG Schwandorf v. 11.06.2008, 2 C 0189/08, n.v./RVG professionell 2009, S. 54(beide Urteile sind auch im Anwaltsblatt 2009, S. 238/239 veröffentlicht)
  • AG Amberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08
  • LG Amberg, Urteil vom 12.03.2009, Az. 24 O 826/08, NJW 2009, 2610
  • AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.11.2009, Az. 104 C 3141/09
  • LG Stade, 1 S 35/09,
  • AG Hersbruck 4 C 499/09 und Urteil vom 26.11.2009, Az. 2 C 474/09
  • LG Nürnberg/Fürth, Az. 2 O 9658/09
  • AG Nürnberg, Entscheidung vom 09.10.2009, Az. 35 C 4501/09
Zutreffend führt das AG Hersbruck (Urteil vom 26.11.2009, Az. 2 C 474/09) aus: Die Kosten der Deckungszusage sind zurechenbare Folge des Unfalls und nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, so dass sich eine Erstattungsfähigkeit im Rahmen von § 249 BGB im Sinne des dafür “erforderlichen Geldbetrages” ergibt. In Anlehnung an die BGH Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für Geltendmachung von Ansprüchen gegen die private Unfallversicherung (BGH vom 10.01.2006, VI ZR 43/05) hat der Schädiger zwar grundsätzlich nicht schlechthin aile durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Er hat jedoch die Kosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Teil der Schadensabwicklung ist bei einem Unfallereignis auch, den Schadensfall dem eigenen Versicherer, hier Rechtschu!zversicherer, zu melden. Im Übrigen hat sich die Zurechenbarkelt von Unfallfolgen und damit auch dadurch adäquat verursachter Kosten am Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution zu orientieren. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich daher auch für die Anmeldung des Versicherungsfal!s beim eigenen Versicherer. Die Kosten des Rechtsanwalts zur Einholung der Deckungszusage stellen sich als zweckmäßige Kosten der Rechtsverfolgung dar, nachdem der Rechtsanwalt bereits mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners betraut war und erst, nachdem diese die Regulierung ablehnte, eine Klage vorbereitet werden musste und dafür die Deckungszusage mit Schreiben der rechtsanwaltschaftlichen Vertretung der Klägerin eingeholt wurde. Die Rechtsanwälte waren daher mit der Abwicklung des Unfalls bereits befasst, so dass diese sich konsequenterweise auch um die Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung, wie auch um die Klagedurchführung kümmern. Update 15.04.2010: Das AG Montabaur (Urteil vom 26.01.2010, Az. 5 C 142/09) sowie das LG Berlin (Urteil vom 09.12.2009, Az. 42 O 162/09) haben sich ebenfalls dieser Auffassung angeschlossen. Die Entscheidungen sind veröffentlicht in DV 1/2010, S. 30. Update 29.06.2010: Das LG Duisburg weist in seinem Urteil vom 03.05.2010, Az. 2 O 229/09, zu Recht darauf hin, dass die Einholung einer Deckungszusage eine besondere Angelegenheit darstellt, die auf einem selbständigen Auftrag beruht. In einem Rechtsstreit, bei dem es um die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten einer Gemeinde ging, sah das Gericht die Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch in § 280 Abs. 2 BGB. (Quelle: Mitteilung der ARGE Verkehrsrecht 12/2010 vom 29.06.2010) Update 14.09.2010: Auch das AG Gronau (Urteil vom 09.08.2010, Az. 11 C 47/08, gefunden bei Captain HUK) spricht die entstandenen Kosten mit sehr lesenswerter Argumentation zu. (C) Vorschaubild: Jörg Siebauer, pixelio.de, 464793_R_K_B_by_Jörg-Siebauer_pixelio.de Kommentare(C) RA FRESE, http://www.ra-frese.de cac1df09396e2cec389c0798cbbed5bd) Tags:Deckungsanfrage, Erstattungsfähigkeit, Rechtsanwaltsvergütung, Rechtsschutzversicherung, Unfall
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