Josef Schön

15.11.2016

Sachverständigenrecht geändert

Der Sachverständige ist in vielen Rechtsbereichen ein notwendiger Helfe für den Richter. Es ist daher unerlässlich, dass ein Sachverständiger seine Gutachten unparteiisch erstellt. Besonders in zivilrechtlichen Verfahren nach Verkehrsunfällen mit erheblichen Personenschäden und in sozialgerichtlichen Verfahren wurde immer wieder Kritik an den Sachverständigen laut.
​Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes am 11. Oktober 2016 verabschiedet. Es wurde zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I, S. 2222 ff).
Durch dieses Gesetz wurde u.a. § 407 a ZPO wie folgt geändert:
​"nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterläßt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgelegt werden".
​Es bleibt abzuwarten, wie diese Änderung die Unparteilichkeit von Sachverständigen verbessern kann.
Die Regelung von § 407 a Abs. 2 ZPO gilt auch für die Verfahren vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten.