Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
12.05.2015

Schenkungen und Erbschaften in der Insolvenz

DSCF4937Schenkungen und Erbschaften können Sie vor der Insolvenz bewahren. Theoretisch zumindest. In der Praxis kommen Erbschaften oft zum falschen Zeitpunkt.

 

Tipps, falls sie potentieller Erbe sein sollten.

 

  1. Sprechen Sie mit dem Erblasser vor seinem Tod und offenbaren Sie ihm die Schuldenproblematik. Das ist nicht immer möglich und oft auch sehr schwer. Doch wenn der Erblasser noch lebt, dann setzen Sie sich mit ihm in Verbindung. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich, den Kontakt herzustellen.
  2. Setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns in Verbindung, falls Ihnen ein Betrag zur Regulierung Ihrer Schulden in Aussicht gestellt wird. Achten Sie darauf, dass Ihnen das Geld nicht sofort überwiesen wird. Geld sollte erst fließen, nachdem eine Einigung mit den Gläubigern erzielt worden ist. Ohne wirksame Vereinbarung besteht die Gefahr, dass Ihnen ein Gläubiger den gesamten Betrag wegpfändet und Sie immer noch mit hohen Schulden dastehen.
  3. Verstirbt der Erblasser, nachdem das Insolvenz­verfahren eröffnet und der Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat, so haben Sie großes Pech. Im Insolvenz­verfahren (im engeren Sinne) und somit vor der Wohlverhaltensphase, fällt das Erbe komplett in die Masse. Das bedeutet, dass das gesamte Erbe zur Tilgung der Schulden sowie der Kosten verwendet wird. In einem solchen Fall hilft nur noch zaubern. Und manchmal können wir zaubern. Lassen Sie sich von unseren Ideen überraschen.
  4. Verstirbt der Erblasser, während Sie sich in der Wohlverhaltensphase befinden, so müssen Sie die Hälfte des Wertes der Erbschaft an die Masse abführen. Das kann unter Umständen sehr viel Geld sein. Es ist daher besser mit dem Erblasser vor seinem Tod zu sprechen und eine Lösung noch zu Lebzeiten des Erblassers herbeizuführen. Sollte dies nicht oder nicht mehr möglich sein, hilft nur noch zaubern. Und – wie bereits erwähnt – manchmal können wir zaubern. Lassen Sie sich von unseren Ideen überraschen.
  5. Sind Sie enterbt worden? Steht Ihnen nur der Pflichtteil zu? Dieser Fall macht alles noch einmal ein bisschen komplizierter. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Sie nicht verpflichtet, den Pflichtteil geltend zu machen, egal ob Sie sich im Insolvenzverfahren oder in der Wohlverhaltensphase befinden. Die Masse und Sie gehen in diesem Fall leer aus. Aber Achtung: Es gibt gute Gründe, dass sich diese Rechtsprechung ändern könnte. Sollte der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung aufgeben, dann wären Sie ggf. verpflichtet, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Ob der Anspruch aus dem Pflichtteil dann vollständig oder nur zur Hälfte in die Masse fließt, hängt wieder davon ab, ob sie sich bereits in der Wohlverhaltensphase befinden oder nicht (siehe Punkt 3 und 4.)

Wir finden eine Lösung für Ihr Problem. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Ihr Rechtsanwalt Jens A. Müller