Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
17.04.2013

Welche Kosten entstehen bei einer Privatinsolvenz ?

Kosten der PrivatinsolvenzDie Frage nach den Kosten einer Privatinsolvenz wird uns in der Beratung häufig gestellt. Zunächst einmal müssen Sie zwischen den eigentlichen Verfahrenskosten (Gerichts- und Treuhänderkosten) und den Kosten Ihres eigenen Anwalts unterscheiden.

Anwaltskosten

Wir haben den Markt analysiert und festgestellt, dass Rechtsanwälte für die Vertretung im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und sie Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren die unterschiedlichsten Gebührenmodelle verwenden. Dabei reichen die verlangten Gebühren vom Beratungshilfesatz über Abrechnungen nach dem Gebührenstreitwert entsprechend der Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG) bis zu unverschämten Fantasiegebühren. Eine einheitliche Linie lässt sich hier kaum feststellen. Von Kosten zwischen 300,00 € bis zu 5.000,00 Euro ist alles vertreten.

Wir arbeiten in der Regel auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung, so dass Sie von Anfang an wissen, welche Beträge an uns zu zahlen sind. In gewissem Umfang übernehmen wir auch Beratungshilfemandate. Bei der Bewilligung von Beratungshilfe ist allerdings zu beachten, dass diese nur die Kosten bis zur Erteilung der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuche deckt. Die Antragstellung und Vertretung im Eröffnungsverfahren ist von der Beratungshilfe nicht umfasst.

Die gründliche Aufarbeitung der Schuldensituation, die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes und die Vorbereitung des Insolvenzantrages stellt einen gewissen Arbeitsaufwand dar. Bei einer Vergütung im unteren Preissegment müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Fall nur nach Schema F abgehakt wird. Dies kann später für Sie enorme Kosten und Unannehmlichkeiten nach sich ziehen.

Sie können davon ausgehen, dass Ihnen kein Anwalt seine Gebühren über die Antragstellung hinaus Stunden wird, da er ansonsten selbst zum Insolvenzgläubiger werden würde. Die Regel ist daher in diesem Fall die Vorauskasse.

Verfahrensgebühren

Als Schuldner müssen Sie nicht erst die Verfahrenskosten bezahlen, bevor das Verfahren eröffnet wird. Der Betrag kann Ihnen gestundet werden. Hierfür ist es notwendig, dass Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung stellen. Die gestundeten Verfahrenskosten fallen selbstverständlich nicht in die Restschuldbefreiung.

Grundsätzlich werden die Gerichts- und Treuhändergebühren ausgehend von der Insolvenzmasse, also dem Betrag, den der Treuhänder durch Verwertung und die Abtretungserklärung erlangt, ermittelt. Es gibt allerdings Mindestgebühren.

Hier eine vereinfachte Darstellung :

Kosten des Treuhänders :

Für das Insolvenzverfahren :

§ 13 InsVV(Verordnung)Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

(1) Der Treuhänder erhält in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 600 Euro betragen. Von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro. Die Gebühren eines Insolvenzverwalters (im Regelinsolvenzverfahren) sind deutlich höher.

Für die Wohlverhaltensperiode :

Der Treuhänder erhält

  • von den ersten 25 000 Euro 5 %
  • von dem Mehrbetrag bis 50 000 Euro 3 %,
  • von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 %.

Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.

Achtung !
Wenn die Treuhänderkosten nicht gestundet und nicht vom Schuldner bezahlt werden, kann der Treuhänder einen Versagungsantrag stellen !

Gerichtskosten :

Eröffungsverfahren :
0,5 Gebühr nach 2310 Kostenverzeichnis GKG (mindestens 12,50 EUR) daneben Auslagen für Zustellungen und Ablichtungen.

Durchführung des Insolvenzverfahrens :
3,0 Gebühr nach 2330 Kostenverzeichnis GKG

Restschuldbefreiung :
Für die Restschuldbefreiung selbst fallen Gerichtsgebühren in Höhe von ca. 300,00 EUR an.

Bei einem vermögenslosen Schuldner betragen die Gerichtsgebühren und Treuhänderkosten zusammen mindestens 2.000,00 EUR.

Die Treuhänder- und Gerichtskosten können auf Antrag gestundet werden.