Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
03.04.2013

Keine eidesstattliche Versicherung nach Insolvenzeröffnung – BGH, Beschl. v. 24.5.2012

Die Frage, ob das während des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO bestehende Vollstreckungsverbot auch für Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO gilt, war umstritten. Jetzt wurde diese Frage durch den Bundesgerichtshof geklärt.

Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung.

Das Vollstreckungsverfahren sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Der begehrten Anordnung stehe aber das im Insolvenzverfahren geltende und von Amts wegen zu beachtende Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Dieses erfasse auch das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO.

(…) Der Umstand, dass die Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung die Insolvenzmasse nicht beeinträchtigt und das Gebot der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht verletzt, rechtfertigt keine Beschränkung des in § 89 Abs. 1 InsO normierten Vollstreckungsverbots im Sinne einer teleologischen Reduktion.

Eine Notwendigkeit, zur Vermeidung eines Zeitverlusts die Erzwingung einer Offenbarungsversicherung während des Insolvenzverfahrens zuzulassen, ergibt sich daraus aber nicht, zumal der Gläubiger vergleichbare Informationen regelmäßig
aus der Vermögensübersicht beziehen kann, die vom Insolvenzverwalter nach § 153 Abs. 1 InsO anzufertigen ist und an welcher der Schuldner durch wahrheitsgemäße und erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichernde Angaben mitzuwirken hat (§§ 97, 98, 153 Abs. 2 InsO).

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