In dem vom BGH am 15. Juli 2015 entschiedenen Verfahren (BGH 4 StR 277/15) hatte das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat dabei angenommen, dass der Beschuldigte bei der Begehung der als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bewertenden Anlasstat infolge einer krankhaften seelischen Störung schuldunfähig gewesen (§ 20 StGB) sei. Er habe im Zustand einer akuten psychotischen Störung (paranoid-halluzinatorischen Psychose) mit deutlicher Störung des Realitätsbezuges gehandelt. Deshalb habe ihm die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seines Handelns gefehlt.
Der BGH hat die Entscheidung des Landgerichts mit der maßgeblichen [...]