Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
11.12.2016

Umfang der Be­lehr­ung über Zeug­nis­ver­weig­er­ungs­recht nach § 52 I StPO

Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, und die Verwertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat; einer weitergehenden Belehrung bedarf es nicht.

Diesen Leitsatz hat der Großer Senat für Strafsachen des BGH in dem Verfahren GSSt 1/16 aufgestellt und in seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:

Die Vorlage betrifft eine verfahrensrechtliche Frage aus dem Bereich der §§ 252,