Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
10.01.2017

Die einzig zulässige Art und Weise der Video­ver­nehm­ung eines Zeu­gen in der Hauptverhandlung

Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht nach § 247a StPO anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält.
In dem vom BGH entschiedenen Fall (3 StR 84/16) hatte das LG Lüneburg die zwölf Jahre alte Tochter des Angeklagten und seiner Ehefrau als Zeugin per Videoübertragung vernommen. Die Strafkammer ordnete diesbezüglich an, dass sich die Zeugin während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten solle, da die Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten einen schwerwiegenden Nachteil für ihr Wohl mit sich zu bringen drohe. Der Vorsitzende der Strafkammer und die Zeugin begaben sich sodann in einen gesonderten [...]