Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
18.05.2015

Der Ge­setz­ge­ber hat­te of­fen­kun­dig nicht die Ab­sicht ei­ne Re­ge­lung ohne An­wend­ungs­be­reich vor­zu­sehen…

EurosatzQuer-200…stellt das OLG Frank­furt in seinem Be­schluss vom 11.02.2015 (4 WF 235/14) fest und hob damit die zuvor vom Amts­gericht und Land­gericht er­lassen­en Ent­scheid­ungen auf.

Gegen­stand des Ver­fahrens war die Vergütung eines vom Amtsgericht in An­spruch genommenen Über­setzers und die redaktionell verunglückte Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Hiernach beträgt das Honorar für eine Übersetzung 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar).

Bei seiner grammatikalischen Auslegung hat das OLG festgestellt, dass ein nicht elektronisch zur Verfügung gestellter editierbarer Text [...]