…stellt das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 11.02.2015 (4 WF 235/14) fest und hob damit die zuvor vom Amtsgericht und Landgericht erlassenen Entscheidungen auf.
Gegenstand des Verfahrens war die Vergütung eines vom Amtsgericht in Anspruch genommenen Übersetzers und die redaktionell verunglückte Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Hiernach beträgt das Honorar für eine Übersetzung 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar).
Bei seiner grammatikalischen Auslegung hat das OLG festgestellt, dass ein nicht elektronisch zur Verfügung gestellter editierbarer Text [...]