Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel

Lausen Rechtsanwälte
80333, München
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
02.09.2010

Die offizielle Facebook-Seite aus rechtlicher Sicht - Teil 1: Einrichtung und Impressum

Der Seitenname

Wer eine Facebook-Seite einrichtet, wird zunächst dazu aufgefordert, der Seite einen Namen zu geben. Selbstverständlich sind an dieser Stelle fremde Namens- und Markenrechte zu beachten. Soweit als Seitenname der Name des eigenen Unternehmens bzw. der eigenen Marke verwendet wird, unterscheiden sich die entstehenden Rechtsfragen nicht von denen, die sich schon bei der Namensfindung des Unternehmens bzw. der Marke stellen.

Unternehmensnamen unterliegen ebenso dem Schutz des Bürgerlichen Rechts wie bürgerliche Namen einer Person (§ 12 BGB). Besteht Gleichheit der Namen, kommt es in der Regel darauf an, wer im Geschäftsverkehr den Namen als erstes genutzt hat (Prioritätsprinzip).

Aus Sicht des Markenrechts ist zu beachten, dass die widerrechtliche Verwendung des Namens einer fremden eingetragenen Marke als Seitenname der Facebook-Seite zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen gegen den Nutzer führen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn man als Nutzer unter dem fremden Markennamen auftritt.

Das Bild zur Seite

Neben dem Namen gehört zu einer vollständigen Facebook-Seite ein Bild. Auch hier ist Vorsicht geboten, denn wer sich sein Bild einfach irgendwo im Internet „besorgt“, kann schnell Probleme mit dem Urheberrecht bekommen. Wer fremdes Bildmaterial nutzen möchte, sollte dies in jedem Fall mit dem Rechteinhaber (z.B. dem Fotografen) abklären und gegebenenfalls erforderliche Nutzungsrechte erwerben. Wer selbst Fotos mit Personen erstellt, muss bei deren Verwendung die Rechte der fotografierten Personen beachten.

Wer freie Bilddatenbanken verwendet, dem sei ein genaues Studieren der Nutzungsbedingungen nahe gelegt. Denn der zulässige Bildgebrauch ist häufig eingeschränkt, zum Beispiel durch eine Hinweispflicht auf den Rechteinhaber.



Impressumspflicht für eine Facebook-Seite (oder einen JUSMEUM-Blog)?



Die Frage, ob eine Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen – wie z. B. Facebook – besteht, ist so aktuell, dass sich dazu bisher weder juristische Kommentarliteratur noch Gerichtsentscheidungen finden. Für den Fall des Twitter-Accounts wird das Thema jedoch im Internet – wo auch sonst – von einigen Juristen kontrovers diskutiert (siehe z.B. Krieg, Stadler, Ferner, Lapp).

Die Impressumspflicht richtet sich insbesondere nach § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 des Staatsvertrages über Rundfunk und Telemedien (RStV). Nach § 55 Abs.1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Namen und Anschrift – bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten – leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Für Diensteanbieter geschäftsmäßig angebotener Telemedien legt § 5 Abs. 1 TMG umfangreiche weitere Informationspflichten fest.

Für das Bestehen der Impressumspflicht kommt es folglich darauf an, ob es sich bei Facebook-Seiten um geschäftsmäßig angebotene Telemedien handelt.

Teilweise wird die Meinung vertreten, dass nur eigenständige und abgeschlossene Gesamtangebote Telemedien sein können (so etwa Stadler). Danach fiele lediglich facebook.com selbst (also als gesamte Webseite) unter den Begriff der Telemedien, einzelne Nutzer-Profile bzw. einzelne Facebook-Seiten als Unterseite der Facebook-Webseite jedoch nicht. Dass das Anbieten von Telediensten und eine damit zusammenhängende Impressumspflicht auch auf Unterseiten von größeren Plattformen bzw. Portalseiten grundsätzlich möglich ist, sieht man aber schon im Falle des Blogs, beispielsweise in dem Weblog – System WordPress und auch bei JUSMEUM. Hier besteht das Angebot von wordpress-deutschland.org bzw. JUSMEUM gerade darin, es den Nutzern dieses Angebotes zu ermöglichen, ihrerseits Diensteanbieter für weitere Nutzer (die Leser) zu werden. Auch bei ebay sind solche Anbieter, die geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseite impressumspflichtig und dies ausdrücklich „obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst unter „ebay.de“ nicht (mit-) betreiben (so auch Krieg, mit einem entsprechenden Hinweis auf ein Urteil des OLG Frankfurt am Main, AZ: 6 U 115/06).

Jedenfalls dann, wenn eine Unterseite eines Social-Media-Kanals…


aa) einen eigenständigen, abgrenzbaren Bereich innerhalb der Webseite als Ganzer darstellt,

bb) als solche und in ihrer Gesamtheit eindeutig einer Person bzw. einem Unternehmen zugeordnet werden kann,

cc) geschäftlich genutzt und öffentlich zugänglich gemacht wird
ist eine Impressumspflicht nach deutschem Recht meines Erachtens gegeben.

Die Facebook-Seite einer Person bzw. eines Unternehmens stellt einen eigenständigen, abgrenzbaren Bereich innerhalb facebook.com dar und kann in der Regel schon durch die Seitenbezeichnung in Verbindung mit dem Seitenfoto eindeutig einer Person/einem Unternehmen zugeordnet werden. Wer eine solche Seite geschäftlich nutzt und öffentlich zugänglich macht, unterliegt daher der Impressumspflicht. Das ergibt sich zudem daraus, dass eine unternehmerisch genutzte Facebook-Seite in aller Regel nichts anderes als eine Art „zusätzliche Homepage“ ist. Dass die Unternehmens-Homepage selbst der Impressumspflicht unterliegt, ist völlig unstreitig.

Eine gute Übersicht zum Inhalt der Impressumspflicht, das heißt dazu, welche Angaben wer im Einzelfall machen muss, findet sich etwa auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.


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Die rechtlichen Informationen sind stark verkürzt dargestellt. Sie sollen eine erste Orientierung ermöglichen, aber können und sollen eine kompetente Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

Weitere Informationen zum Social Media Recht finden Sie auch auf meiner Facebook-Seite "Social Media & Law"

weiter zu Teil 2: Wie und wo richte ich ein den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Impressum ein?