Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
23.02.2023

Software-Update im VW Abgasskandal ist rechtswidrig

Urteil des VG Schleswig – Millionen Dieselfahrzeugen droht erneuter Rückruf

München, 21.02.2023. Der VW-Abgasskandal kann nicht zu den Akten gelegt werden. Im Gegenteil: Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 20. Februar 2023 könnte er von vorne losgehen. Denn das VG gab einer Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) statt und entschied, dass das Software-Update, dass nach Bekanntwerden des Dieselskandals bei Millionen Fahrzeugen des VW-Konzerns mit dem Motor EA 189 aufgespielt werden musste, rechtswidrig ist, weil es erneut eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Auf die betroffenen Fahrzeughalter könnte nun ein erneuter Rückruf zukommen. Im schlimmsten Fall könnten die Fahrzeuge auch ihre Zulassung verlieren.

Rückblick: VW hatte die Abgaswerte bei Dieselfahrzeugen der Konzernmarken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor des Typs EA 189 manipuliert und so vorgetäuscht, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Als der Skandal bekannt wurde, musste die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden. VW entwickelte entsprechende Software-Updates für die unterschiedlichen betroffenen Modelle und das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erteilte die Freigabe. Mit dem entsprechenden Update durften die Fahrzeuge weiter auf öffentlichen Straßen unterwegs sein, ohne Update drohte die Stilllegung.

Doch auch mit dem Software-Update hat sich der Abgasskandal nicht erledigt. Die Deutsche Umwelthilfe klagte gegen die Freigabebescheide des KBA, weil mit dem Update eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters installiert wurde. Dieses bewirkt, dass die Abgasreinigung bei sinkenden Außentemperaturen reduziert wird. Das hat wiederum zur Folge, dass die Stickoxid-Emissionen steigen.

VW argumentiert, dass das Thermofenster aus Motorschutzgründen notwendig sei. Dieser Argumentation erteilte der EuGH allerdings mit mehreren Urteilen eine klare Absage und machte deutlich, dass Thermofenster bei der Abgasreinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen und sie auch nicht ausnahmsweise aus Motorschutzgründen zulässig seien.

Das VG Schleswig folgte in seinem Urteil dem EuGH und erklärte das Software-Update für rechtswidrig. In dem Verfahren ging es um einen VW Golf mit dem Motor EA 189. „Das Urteil lässt sich aber auf andere Modelle, Motoren und Fahrzeughersteller übertragen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte. Die DUH hat bereits erklärt, dass 118 weitere Klagen anhängig sind. Dabei geht es nicht nur um VW-Fahrzeuge, sondern auch um Modelle von Audi und Porsche, BMW und Mercedes. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, könnte auf die Autohersteller eine große Rückrufwelle zukommen.

Neben Anspruch auf Nachbesserung könnten den betroffenen Fahrzeughaltern auch Schadenersatzansprüche zustehen. In diesem Zusammenhang ist besonders eine Entscheidung des EuGH, die für den 21. März erwartet wird, von Bedeutung. Die europäischen Richter werden dann entscheiden, ob für Schadenersatzansprüche bereits Fahrlässigkeit der Autohersteller ausreicht. EuGH-Generalanwalt Rantos hat dies in seinem Schlussantrag bejaht. Die Richter müssen den Ausführungen des Generalanwalts zwar nicht folgen, doch in der Regel tun sie das. Daher wird mit einer verbraucherfreundlichen Entscheidung gerechnet. „Bislang musste den Autoherstellern Vorsatz nachgewiesen werden. Das wäre bei einer entsprechenden Entscheidung des EuGH nicht mehr nötig. Schadenersatzansprüche im Abgasskandal ließen sich dann noch besser durchsetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/

Pressekontakt: Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: leitz@cllb.de Web: www.cllb.de