Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
11.09.2023

Online-Casino zur Rückzahlung von 25.000 Euro verurteilt

München, 11.09.2023. Mehr als 25.000 Euro hatte ein Mandant von CLLB Rechtsanwälte bei Glücksspielen im Internet verloren. Das Landgericht Aschaffenburg entschied mit Urteil vom 30. August 2023, dass die beklagte Betreiberin des Online-Casinos den Verlust erstatten muss, da sie für das Veranstalten von Online-Glücksspielen in Deutschland nicht über die erforderliche Lizenz verfügte und daher keinen Anspruch auf das Geld hat.

 

Der Kläger hatte über eine deutschsprachige Webseite der Beklagten zwischen 2012 und 2022 an Online-Glücksspielen teilgenommen. Dabei summierten sich seine Verluste im Lauf der Zeit auf mehr als 25.000 Euro. „Da die Betreiberin des Online-Casinos nicht über die notwendige Erlaubnis für Online-Glücksspiele in Deutschland verfügte, haben wir für unseren Mandanten die Rückzahlung seines Verlusts verlangt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

 

Die Klage am LG Aschaffenburg war erfolgreich. Das Gericht führte aus, dass das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland verboten war. Seit dem 1. Juli 2021 können Online-Glücksspiele zwar legal angeboten werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Veranstalter über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Eine solche Erlaubnis liege hier aber nicht vor, stellte das LG Aschaffenburg klar.

 

Die Beklagte habe mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen. Die abgeschlossenen Verträge mit dem Kläger seien daher nichtig, so dass die Beklagte keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld habe und den Verlust erstatten müsse, so das Gericht.

 

Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger an den illegalen Glücksspielen teilgenommen hat. Denn es sei nicht erkennbar, dass der Kläger das Verbot kannte und die insofern beweispflichtige Beklagte habe nicht das Gegenteil bewiesen. Zudem sollte das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag die Spieler vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels schützen. Dieses Ziel würde jedoch unterlaufen, wenn die Anbieter illegaler Glücksspiele die Spieleinsätze auch noch behalten dürften, führte das LG Aschaffenburg weiter aus.

 

„Das Verbot von Online-Glücksspielen wurde zwar zum 1. Juli 2021 etwas gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und zulässig sind Glücksspiele im Internet nur, wenn der Veranstalter über eine in Deutschland zulässige Lizenz verfügt, was nach wie vor häufig nicht der Fall ist. Spieler haben daher gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.