Dr. Sebastian Kraska

80331, München
06.10.2015

EuGH Urteil: Safe-Harbor gewährt kein angemessenes Datenschutz-Niveau

IITR Information[IITR – 6.10.15] Der EuGH kommt in seinem Urteil in der Rechtssache C-362/14 (Maximillian Schrems gegen die irische Datenschutz-Aufsichtsbehörde bzgl. der Datenübermittlung nach USA innerhalb des Facebook-Konzerns) nach Vorlage des irischen High Courts zu der Auffassung, dass das gegenwärtige Safe-Harbor-Abkommen kein aus europäischer Sicht angemessenes Datenschutz-Niveau bildet und die (in dem vorliegenden Fall irische) Datenschutz-Aufsichtsbehörde die rechtliche Befugnis hat, eine Datenübermittlung auf Basis des Safe-Harbor Abkommens zu untersagen.

Hintergrundinformationen

Gegenstand des Gerichtsverfahrens war im Kern die Rechtsfrage, ob den nationalen Datenschutz-Aufsichtsbehörden die Entscheidungsmöglichkeit zukommt, die Angemessenheit des Safe-Harbor Abkommens zu hinterfragen und entsprechend Datenübermittlungsvorgänge auf Basis von Safe-Harbor zu untersagen. Damit steht das derzeitige Safe-Harbor Abkommen in der Praxis vor dem Aus. Es bleibt abzuwarten, ob sich die EU und die USA nun auf eine Aktualisierung des Abkommens einigen können. [Am Rande: das zwischen der USA und der Schweiz bestehende Safe Harbor-Abkommen wird von der Entscheidung nicht tangiert.]

Pressemitteilung zum Urteil

In der begleitenden Pressemitteilung zu dem Urteil heißt es:

„Aus all diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 für ungültig. Dieses Urteil hat zur Folge, dass die irische Datenschutzbehörde die Beschwerde von Herrn Schrems mit aller gebotenen Sorgfalt prüfen und am Ende ihrer Untersuchung entscheiden muss, ob nach der Richtlinie die Übermittlung der Daten der europäischen Nutzer von Facebook in die Vereinigten Staaten auszusetzen ist, weil dieses Land kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet.“

Weitere Informationen

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