Urteil des VG Wiesbaden vom 26.02.2009

VG Wiesbaden: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, schutz der gesundheit, hessen, wirtschaftliche tätigkeit, schutzwürdiges interesse, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, werbung

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Gericht:
VG Wiesbaden 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 L 102/09.WI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 49 EG, Art 12 GG, § 9 Abs
1 GlüStVtr BE 2007, § 80 Abs
5 VwGO
Untersagung der Sportwetten-Vermittlung in Hessen
Leitsatz
Sowohl die Untersagung der Sportwetten-Vermittlung an einen in Hessen nicht
zugelassenen Anbieter als auch die Aufforderung, Werbung in und an den
Geschäftsräumen zu entfernen/zu überkleben, ist nicht offenkundig rechtswidrig.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller, der in der C-Straße in C-Stadt bis zur Betriebsaufgabe am
09.02.2009 (Gewerbeabmeldung vom 16.02.2009) Sportwetten an einen D.
Wettanbieter vermittelte, wendet sich gegen eine Untersagungs- und
Umsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.01.2009 mit Androhung von
Vollstreckungsmaßnahmen.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen.
Der Antrag ist zwar zulässig, denn Widerspruch und Klage gegen Anordnungen der
Glücksspielaufsicht haben keine aufschiebende Wirkung (§ 9 Abs. 2 GlüStV). Diese
entfällt auch bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung (§ 16
HessAGVwGO).Der Antragsteller hat - trotz Gewerbeabmeldung - ein
fortbestehendes Rechtsschutz-interesse. Zwar ist die Gewerbeabmeldung ein Indiz
für die dauerhafte Betriebsaufgabe. Der Antragsteller hat aber vorgetragen,
weiterhin Mieter der Räumlichkeiten zu sein und den Betrieb der
Sportwettvermittlung bei erfolgreichem Abschluss des Eilverfahrens wieder
aufnehmen zu wollen. Das zwischenzeitliche Befolgen der sofort vollziehbaren
Verfügung lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen
Ziffern 1 bis 5 des angefochtenen Bescheides ist aber nicht begründet.
Soweit er sich gegen Ziffer 1 der Verfügung richtet, bestehen keine Anhaltspunkte
für die Annahme einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung,
auch wenn die Erfolgsaussichten einer Hauptsacheklage derzeit noch nicht
abschließend beurteilt werden können (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom
26.11.2008, Az.: 5 L 944/08, bestätigt durch Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 02.02.2009, Az.: 7 B 2563/08).
Der streitgegenständliche Bescheid ist ein Dauerverwaltungsakt, dessen
Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen ist.
Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 16 Abs. 1, 2 und 6 GlüG und
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV, der nach § 1 Abs. 2 GlüG Gesetzeskraft hat. Nach diesen
Vorschriften kann die Glücksspielaufsicht die zu Unterbindung unerlaubten
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Vorschriften kann die Glücksspielaufsicht die zu Unterbindung unerlaubten
Glücksspiels erforderlichen Anordnungen erlassen, insbesondere deren
Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung sowie die Werbung hierfür
untersagen. § 4 Abs. 1 GlüStV verbietet das Veranstalten und Vermitteln von
öffentlichen Glücksspielen ohne Erlaubnis; Sportwetten sind nach allgemeiner
Auffassung Glücksspiele (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, Az.: 1 BvR
1054/01, BVerfGE 115, 276). Eine Erlaubnis nach hessischem Recht (vgl. § 9 GlüG)
haben weder der Antragsteller noch seine Geschäftspartner.Da nach § 6 Abs. 1
GlüG i.V.m. §§ 4, 10, 21 GlüStV nur das Land Hessen befugt ist, innerhalb seines
Staatsgebietes Sportwetten zu veranstalten, sind Private vom Sportwetten-Markt
ausgeschlossen. Insoweit unterscheidet sich die Neuregelung nicht von dem bisher
geltenden § 1 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und
Zusatzlotterien in Hessen. Das staatliche Sportwetten-Monopol wird auch durch
die Neuregelung aufrecht erhalten. Die bundesrechtlichen Regelungen über
Pferdewetten und das gewerbliche Spielrecht bleiben davon (nach wie vor)
unberührt. Die angefochtene Verfügung beruht auf der geltenden Rechtslage;
Rechtsanwendungsfehler sind nicht ersichtlich.
Auch eine Verletzung höherrangigen Rechts durch die nun geltenden
glücksspielrechtlichen Regelungen kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
des Gerichts nicht festgestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit
seinem Urteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) aufgezeigt, wie ein verfassungskonformes
Sportwettenrecht ausgestaltet werden kann, und ein staatliches Monopol in
Anbetracht der legitimen Gemeinwohlziele der Bekämpfung der Spiel- und
Wettsucht, des Gesundheits- und Jugendschutzes sowie des Schutzes der Spieler
vor betrügerischen Machenschaften für grundsätzlich zulässig erachtet. Die
Vorgaben wurden im Glücksspielstaatsvertrag und im Hessischen
Glücksspielgesetz umgesetzt, Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz sowie
zur Suchtbekämpfung und -prävention (besonders in den Regelungen der §§ 4
Abs. 4, 5, 7, 8 und 10 GlüStV) getroffen und die Förderung der Suchtforschung
verbindlich vorgeschrieben (§§ 6 und 11 GlüStV, 3 und 4 GlüG).In seiner aktuellen
Entscheidung zur gewerblichen Spielvermittlung vom 14.10.2008 (NVwZ 2008,
Seite 1338) betont das Bundesverfassungsgericht erneut den weiten
Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers bei der Prognose und der Einschätzung
der Gefährdung von Gemeinwohlbelangen sowie der Auswahl der notwendigen
gesetzgeberischen Maßnahmen. Das Gericht bezeichnet die Verhinderung von
Glücksspielsucht und die wirksame Suchtbekämpfung als besonders wichtige
Gemeinwohlziele, die weitreichende Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen.
Diese Wertung entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(insbesondere zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG-Vertrag), der jedem
Mitgliedsstaat das Recht zugesteht, das Niveau, auf welchem er den Schutz der
Gesundheit seiner Bevölkerung gewährleisten will, individuell zu bestimmen und zu
entscheiden, wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. z.B. Urteil vom
06.03.2007, Rs. C-338/04 u.a. - Placanica -; Urteil vom 11.09.2008, Rs. C-141/07 -
Deutsches Apothekengesetz -, NJW 2008, Seite 3693). Sowohl nach europäischem
Recht als auch nach deutschem Verfassungsrecht müssen die ergriffenen
Maßnahmen allerdings erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein und dürfen
nicht diskriminierend angewandt werden.Im Rahmen der Bekämpfung der
Glücksspielsucht müssen die Beschränkungen der Spieltätigkeiten die
Verwirklichung der Gemeinwohlziele in dem Sinne gewährleisten, dass sie kohärent
und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (so EuGH, Urteil
vom 06.11.2003, Rs. C-243/01 - Gambelli -, GewArch 2004, Seite 30; Urteil vom
21.10.1999, Rs. C-67/98 - Zanetti -, GewArch 2000, Seite 19); soll dies durch ein
staatliches Wettmonopol geschehen, so muss eine Konsistenz zwischen dem Ziel
der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Wettsucht einerseits und der
tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits hergestellt werden (so BVerfG,
Urteil vom 28.03.2006, a.a.O.). Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts
unterscheiden sich insoweit nicht von denen des deutschen Verfassungsrechts.
Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschlüsse vom 13.08.2008,
Az.: 7 B 921/08, und vom 02.02.2009, Az.: 7 B 2282/08) Zweifel an der
europarechtlich geforderten Kohärenz und systematischen Begrenzung der
Wetttätigkeiten mit Blick auf die bundesrechtlichen Regelungen über Pferdewetten
und Automatenspiele aufgezeigt hat und diese Bedenken auch von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vgl. Schriftsatz vom 19.05.2008
an den EuGH in der Rs. C-46/08, und vom 10.12.2007 in den Rs. C-316/07 u.a.)
erhoben werden, verweist das erkennende Gericht auf die nach seiner Ansicht
zulässige sektionale Betrachtungsweise (vgl. Urteile vom 11.12.2007, Az.: 5 E
285/07 und 951/06), die es erlaubt, jede Spielform nach der von ihr ausgehenden
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285/07 und 951/06), die es erlaubt, jede Spielform nach der von ihr ausgehenden
Gefahr zu beurteilen und darauf abgestimmte geeignete Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr zu treffen, ohne dass es für deren Zulässigkeit erforderlich wäre,
auch in anderen Glücksspielbereichen - mit vergleichbarem oder höherem
Suchtpotential - entsprechende Regelungen zu treffen. Weder das deutsche
Verfassungsrecht noch das Europarecht verlangen eine einheitliche und
aufeinander abgestimmte Behandlung des gesamten Glückspielwesens.
Gefahrenabwehr hat eine konkrete Gefahrenlage zur Voraussetzung, der es mit
adäquaten Mitteln zu begegnen gilt; diese werden nicht dadurch
unverhältnismäßig, dass in anderen Bereichen andere Einschätzungen der Lage
getroffen und andere Mittel eingesetzt wurden. Unterschiedlich Glücksspielformen
sprechen unterschiedliche Spieler an unterschiedlichen Orten an und haben
unterschiedliches Suchtpotential. Eine abweichende Behandlung anderer
Glücksspielformen (die - wie beispielsweise die Pferdewetten - auch auf einer
unterschiedlichen Entstehungsgeschichte und Tradition beruhen) berührt nicht die
Legitimität der vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele (vgl. dazu BVerfG, NVwZ
2008. Seite 1228), wie sie hier für den Bereich der Sportwetten definiert wurden
(vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwaltes beim Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften vom 14.10.2008 in der Rs. C-42/07; Bay.VGH,
Beschluss vom 19.09.2008, Az.: 10 CS 08/1831). Von Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang auch, dass das Gemeinschaftsrecht einerseits den
Glücksspielbereich nicht harmonisiert hat und andererseits grundsätzlich Glücks-
und Geldspiele nicht uneingeschränkt dem Marktgeschehen unterwerfen will.
Vielmehr kann nur dann eine Marktöffnung gefordert werden, wenn der Staat die
Betätigung im in Rede stehenden Glücksspielbereich rechtlich und tatsächlich als
echte wirtschaftliche Tätigkeit behandelt, bei der es um die Erzielung möglichst
hoher Gewinne geht (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwaltes, a.a.O.).
Das ist im Bereich der Oddset-Sportwetten aber gerade nicht der Fall. Durch das
ab 01.01.2008 geltende Regelwerk wird auch die staatliche Betätigung eindeutig
reglementiert und unter anderem die Begrenzung des Glückspielangebots zum
Ziel staatlichen Handelns erklärt (§ 1 Nr. 2 GlüStV). Auch tatsächlich hat das Land
Hessen dem Rechnung getragen und im Bereich der Sportwetten die Werbung
reduziert, das Angebot beschränkt und Maßnahmen zur Suchtprävention und zum
Spielerschutz ergriffen. Auf Regelungen und das Verhalten des Landes Hessen in
anderen Glücksspielbereichen kommt es ebenso wenig an wie auf das Auftreten
der Lotteriegesellschaften anderer Bundesländer, weil die Prüfung sich auf die
vorliegende hessische Regelung im Sportwettenbereich beschränken kann.Nur
ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Glücksspielstaatsvertrag, der durch
das Glücksspielgesetz als hessisches Recht in Kraft gesetzt wurde, notifiziert ist
und eine weitergehende Notifizierungspflicht nicht besteht (vgl. dazu Hess.VGH,
Beschluss vom 13.08.2008, a.a.O.).
Das erkennende Gericht kann dementsprechend keine offenkundige
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung erkennen, allerdings
auch keine offenkundige Rechtmäßigkeit feststellen, so lange noch die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen
C-316/07 u.a. sowie in der Rechtssache C-46/08 aussteht.
Die nun notwendige Interessenabwägung muss zu Lasten des Antragstellers
ausgehen. Zunächst ist festzustellen, dass der Glücksspielstaatsvertrag von
Gesetzes wegen ein besonders öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug von
Untersagungsverfügungen bejaht (§ 9 Abs. 1 und 2 GlüStV). Der Gesetzgeber hat
damit den öffentlichen Belangen eindeutig den Vorrang eingeräumt. Im Interesse
der Kanalisierung und Eindämmung der Spielleidenschaft ist es ein legitimes Ziel,
unerlaubtes Glücksspiel und die Ausweitung des Wettangebots zu verhindern. Bei
einer solchen Sachlage kann nur ganz ausnahmsweise ein Überwiegen von
privaten Interessen angenommen werden. Der Antragsteller hat kein solches ganz
besonderes individuelles und schutzwürdiges Interesse an der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung. Der Bereich der Sportwetten war und ist in Hessen für
Private nicht zugänglich. Ein Vertrauenstatbestand in dem Sinne, dass der
Antragsteller hätte damit rechnen können, das auf Sportwetten bezogene
Gewerbe legal ausüben zu dürfen, konnte nicht entstehen.
Dasselbe gilt für den Antrag gegen die Anordnungen in Ziffer 3 der angefochtenen
Verfügung. Die Verpflichtung zur Entfernung/zum Überkleben der Werbung hat ihre
Rechtsgrundlage ebenfalls in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2
GlüStV. Es handelt sich dabei um erforderliche Maßnahmen, um das unerlaubte
Glücksspiel und die Werbung hierfür zu unterbinden. Die Anordnungen sind zur
Erreichung dieses Ziels geeignet und sind verhältnismäßig.
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Die Fristsetzungen und Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 2, 4 und 5 sind
ebenfalls nicht zu beanstanden, sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 47 ff.
HSOG. Die Zwangsmittel der Ersatzvornahme und des Zwangsgeldes stehen
gleichberechtigt neben einander. Die Auswahl liegt im Ermessen der Behörde.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert für die hier nur streitgegenständlichen Ziffern 1 - 5 der Verfügung
wurde nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt und wegen der geringeren Bedeutung des
Eilverfahrens um die Hälfte reduziert. Dabei ist das Gericht von einem
Hauptsachestreitwert entsprechend Ziffer II Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für
die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) ausgegangen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.