Urteil des VG Wiesbaden vom 28.05.2008

VG Wiesbaden: dringender fall, dringlichkeit, sonntagsfahrverbot, gebühr, anhänger, vollstreckung, erleichterung, ermessen, spediteur, entladung

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Gericht:
VG Wiesbaden 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 989/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 30 Abs 3 StVO, § 46 Abs 1 S
1 Nr 7 StVO
(Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und
Ferienfahrverbot für LKW)
Leitsatz
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Ferienfahrverbot für
LKW kommt auch im grenzüberschreitenden Verkehr zur termingerechten Beladung
von Seeschiffen nach Übersee nur in besonders dringlichen Fällen in Betracht. An den
Nachweis der Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.
Wirtschaftliche und wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung auch im grenzüberschreitenden Verkehr zur termingerechten
Beladung von Seeschiffen nicht. Die Pflicht zur Zollabfertigung stellt keine Besonderheit
dar, der regelmäßige Schiffsverkehr nach Übersee ebenfalls nicht.
Tenor
Ziffer 2. des Bescheides des Beklagten vom 17.07.2007 wird aufgehoben, soweit
dort eine Gebühr von 1405,50 € in Ansatz gebracht wird. Im Übrigen wird die Klage
wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt in seinem Unternehmen Güterfernverkehr mit gegenwärtig 10
Fahrzeugen, die für termingerechte Frachtfahrten zu internationalen Seehäfen
eingesetzt werden. Mit Schreiben vom 30.05.2006 (richtig: 2007, vgl. Bl. 46
Verwaltungsvorgang - VV -) und vom 27.06.2007 (Bl. 88 VV) beantragte er die
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO
(Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t sowie
Anhänger hinter Lkw) an Sonn- und Feiertagen ganzjährig und in der Ferienzeit
vom 21.06.2007 bis zum 31.08.2007 auch für samstags (vgl. Fahrverbot nach § 1
Abs. 1 der Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der
Straße/Ferienreiseverordnung - FerReiseVO) für seinen Fuhrpark. Europaweite
(Transit-)Strecken zu verschiedenen Seehäfen und Transportarten wurden
dargestellt und mit zwei beigefügten Frachtverträgen (Fa. C, Fa. D.) belegt.
Hinsichtlich des Frachtgutes wurde eine Spezialisierung auf den
Schwerlasttransport von großen Industriemaschinen, Baumaschinen und
Konstruktionsteilen angegeben. Außerdem wurde ausgeführt, dass sich während
der Genehmigungsperiode zuvor weniger als 20 Fahrten über den gesamten
Sonntag erstreckt hätten und Interesse an einer Fahrzeit bis 8.00 Uhr und ab
17.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bestehe.
Der Beklagte erteilte daraufhin mit Bescheid vom 29.06.2007
Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung von Transporten an Sonn- und
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Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung von Transporten an Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen in der Hauptreisezeit vom 01.07.2007 bis zum 22.07.2007
mit einer zeitlichen Begrenzung von 0.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis
22.00 Uhr. Gleichzeitig wurde eine Gesamtgebühr in Höhe von 828,00 €
(Gebührenziffer 264/Transporte an Sonn- und Feiertagen: 300,00 € [10 Original-
Ausnahmegenehmigungen: 2 x 50,00 € u. 8 x 25,00 € ] und Gebührenziffer
271/Transporte in der Hauptreisezeit: 528,00 € [2 x 88,00 € u. 8 x 44,00 € ])
festgesetzt. Für die ersten beiden Fahrzeuge sei jeweils die volle Gebühr
festgesetzt, alle weiteren Fahrzeuge seien um 50 % ermäßigt worden.
Mit weiterer Verfügung vom 17.07.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung der
beantragten Ausnahmegenehmigungen sodann im Übrigen ab. Die erforderliche
besondere Dringlichkeit für die Erteilung sei nicht hinreichend dargelegt worden. Es
sei bei der Entscheidung im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab
anzulegen. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe reichten allein nicht aus.
Bei regelmäßig verkehrenden Seeschiffen auch nach Übersee müssten die
Straßentransporte so disponiert werden, dass das Sonntagsfahrverbot eingehalten
werden könne. Auch die Art der zu transportierenden Güter rechtfertige eine
andere Betrachtungsweise nicht. Es wurde eine Gebühr in Höhe von 1405,50 € (ein
Viertel einer Gebührensumme von 1874,- €) nach der Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr sowie Auslagen in Höhe von 3,10 € erhoben.
Wegen der Ablehnung sei die Summe nach § 15 Abs. 2 VwKostG um ein Viertel zu
ermäßigen. Bei der Summe seien für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
vom Sonntagsfahrverbot für 10 Fahrzeuge 840,- € und von der
Ferienreiseverordnung 1874,- € fällig gewesen.
Dieser Bescheid wurde am 20.07.2007 zugestellt.
Am 17.08.2007 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Bescheid vom 17.07.2007 mit der
dort enthaltenen Kostenfolge rechtswidrig sei. Er habe für sein
Transportunternehmen seit dem Jahre 2002 Ausnahmegenehmigungen erhalten.
An dem zugrundeliegenden Sachverhalt habe sich seitdem nichts verändert und
er berufe sich insoweit auf einen Vertrauensschutztatbestand. Es liege eine
dauerhafte Verwaltungspraxis des Beklagten vor, die den Gestaltungsspielraum
einschränke und auf Null reduziere. Bei Straßentransporten zur termingerechten
Be- und Entladung von Seeschiffen sei nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs.
1 Ziff. 7. StVO grundsätzlich von einem dringenden Fall auszugehen. Der
Gesetzgeber habe damit ein konkretes Fallbeispiel zum Rechtsbegriff eines
dringenden Falles gegeben. Nur wenn der Spediteur keines der Fallbeispiele erfülle
oder ein anderer Sachverhalt vorgetragen sei, habe die Behörde überhaupt zu
prüfen, ob ein dringender Fall vorliege. 99 % seines Erwerbsgeschäftes bestehe
aus der termingerechten Be- und Entladung von Seeschiffen. Den Nachweis hierfür
habe der Kläger mit der Vorlage vielzähliger Unterlagen erbracht. Der
Verwaltungsvorschrift sei nicht zu entnehmen, dass dargelegt werden müsse, dass
die Transporte - auch wegen der Art der zu transportierenden Güter - nur
durchgeführt werden könnten, wenn an Sonntagen gefahren werde, und selten
verkehrende Schiffe nach Übersee termingerecht erreicht werden müssten. Er
erhalte von seinen Auftraggebern konkrete Vorgaben, wann und wo die Waren
anzuliefern seien. Es könne keinesfalls eigenmächtig ein anderes Schiff beliefert
werden.
Abgesehen von der Feststellung, dass der Bescheid vom 17.07.2007 einschließlich
der dort enthaltenen Gebührenfestsetzung rechtswidrig gewesen sei, gehe es dem
Kläger darum, eine Ausnahmegenehmigung von dem Fahrverbot außerhalb der
Ferienzeit für sonntags 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr und während der Ferienreisezeit
samstags und sonntags 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu erhalten. Von seiner
Hauptauftraggeberin, der Fa. X in Italien, erhalte er in der Regel donnerstags
mittags oder nachmittags Fax-Schreiben mit Transportanweisungen zu
bestimmten Seehäfen. Um diese Verträge termingerecht abwickeln zu können,
müsse an Samstagen und in der Regel auch sonntags bis 6.00 Uhr gefahren
werden. Infolge der ablehnenden Entscheidung des Beklagten sei es zu sog.
halben Rundläufen gekommen, die mit finanziellen Verlusten für ihn verbunden
gewesen seien. Auch seien Aufträge an andere Firmen in Hannover vergeben
worden, die die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen erhalten hätten.
Ungleiche Sachverhalte, die eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt hätten, seien
nicht gegeben gewesen. Er habe die so im letzten Jahr entstandenen
wirtschaftlichen Einbußen noch auffangen können. Jetzt entstehe jedoch eine
existenzielle Gefährdung des Unternehmens. Er wende sich gegen die
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existenzielle Gefährdung des Unternehmens. Er wende sich gegen die
Gebührenentscheidung in Ziffer 2. des Bescheides.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. die Verfügung des Beklagten vom 17.07.2007 aufzuheben, und
2. den Beklagten zu verpflichten, ganzjährig Ausnahmegenehmigungen vom
Verbot des § 30 Abs. 3 StVO sonntags in der Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr und
vom Verbot nach der Verordnung zur Erleichterung des Ferienverkehrs
(Ferienreiseverordnung) samstags ganztags und sonntags in der Zeit von 0.00
Uhr bis 6.00 Uhr zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17.07.2007 und ist der
Auffassung, dass die Sach- und Rechtslage in jedem Genehmigungsverfahren
erneut geprüft werden müsse. Der Kläger habe seit 2005 gewusst, dass der
Beklagte wegen entsprechender Maßgaben übergeordneter Dienstbehörden seine
bisherige Verwaltungspraxis zu verändern gehabt habe. Die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO stehe im Ermessen der
Straßenverkehrsbehörde. Die bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zu § 46
StVO sei dabei zu berücksichtigen. Bereits deren allgemeinen Ausführungen sei zu
entnehmen, dass nur eine besondere Dringlichkeit, an deren Nachweis strenge
Anforderungen zu stellen sei, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
rechtfertige. Die von dem Kläger geforderte Handhabung würde dem
Ausnahmecharakter einer Ausnahmegenehmigung zuwiderlaufen. Er habe zudem
eine ausreichende Begründung der besonderen Dringlichkeit der Transporte nicht
vorgetragen und auch nicht belegt.
Dem Gericht haben die Gerichts- und die Behördenakten des Beklagten
vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin
entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 101
Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Klage ist nur in dem tenorierten Umfange begründet.
Das Anfechtungsbegehren ist zunächst als Fortsetzungsfeststellungsklage gegen
die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigungen in Ziffer 1. des
Bescheides zulässig, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Der angefochtene Verwaltungsakt
vom 17.07.2007 hat sich inzwischen erledigt. Der Regelungsgehalt des
angefochtenen Bescheides hat sich ganzjährig auf einen Zeitraum ab dem
21.06.2007 erstreckt; die verbleibende Restzeit ist angesichts der Interessenlage
des Klägers, ganzjährig von den Fahrverboten befreit zu sein, ohne Belang. Auch
das notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben, weil der Kläger eine Klärung
der zugrundeliegenden Rechtslage zur Orientierung für sein zukünftiges Verhalten
benötigt, denn er will - und dieses ergibt sich bereits aus seinem weiteren
Klageantrag - auch zukünftig Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und
Ferienfahrverbot beantragen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 113
Rn. 129 ff. und § 43 Rn. 24). Auch das Verpflichtungsbegehren (§ 113 Abs. 5
VwGO) ist zulässig, denn der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, das
erforderliche Verwaltungsverfahren für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
für den nun einsetzenden Zeitraum zu betreiben. Der Beklagte hat bereits zu
erkennen gegeben, wie er zukünftig diesbezügliche Anträge grundsätzlich
bescheiden wird.
Das Fortsetzungsfeststellungs- aber auch das Verpflichtungsbegehren ist
unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.07.2007 ist rechtmäßig. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm beantragten 10
Ausnahmegenehmigungen für einen ganzjährigen Zeitraum.Die
Straßenverkehrsbehörden können nach §§ 46 Abs. 1 S. 1 Ziff. 7. StVO, § 4 Abs. 1
FerReiseVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller
Ausnahmen vom in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr geltenden Sonn- und
Feiertags-ahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) und in dringenden Fällen zusätzlich vom in
der Ferienreisezeit (01.07. bis 31.08.) zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr geltenden
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der Ferienreisezeit (01.07. bis 31.08.) zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr geltenden
Samstagsfahrverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen genehmigen. Die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung ist nach den Verwaltungsvorschriften - Vwv - zu § 46
StVO (Allgemeines über Ausnahmegenehmigungen, Ziff. I., vgl. d. Abdruck in:
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 46 Rn. 3 ff.) nur in
besonders dringenden Fällen gerechtfertigt, an deren Nachweis strenge
Anforderungen zu stellen sind. Erteilungsvoraussetzungen dürfen danach nur dann
als amtsbekannt vorausgesetzt werden, wenn in den Akten dargetan wird, worauf
sich diese Kenntnis gründet.
Die Fahrverbote dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Sie
sind geeignet und erforderlich, um der besonderen Gefahrenlage durch das
erhöhte Verkehrsaufkommen an den Wochenenden und den teilweise extremen
Straßenbelastungen in der Ferienzeit zu begegnen. Außerdem sollen Lärm- und
Abgasemissionen verringert werden (BVerfG, Beschluss vom 25.06.1969 - 2 BvR
321/69 - BVerfGE 26, 259; OVG Münster, Urteil vom 23.08.1994 - 13 A 3456/92 -
NVwZ-RR 1995, 171 = juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 08.12.2006 - 1
M 234/06 - juris Rn. 6). Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung steht im
Ermessen der Straßenverkehrsbehörden; sie unterliegt nur eingeschränkt der
gerichtlichen Kontrolle (§ 114 S. 1 VwGO).
Die Ablehnung der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch den Beklagten
war vorliegend rechtmäßig. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die Erteilung
von Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und vom
Samstagsfahrverbot in der Ferienzeit für den Güterferntransport im grenzüber-
schreitenden Verkehr von Maschinenteilen, die termingerecht in europäischen
Seehäfen auf regelmäßig nach Übersee fahrende Schiffen verladen werden sollen.
Der Beklagte hat eine besondere Dringlichkeit der angezeigten Transporte nach
der Begründung der Klägerin und aufgrund der hierzu eingereichten Unterlagen
nicht erkennen können. Das ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht zu
beanstanden.
Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass bei der Prüfung und Abwägung der
widerstreitenden Interessenlagen - dem Interesse der Allgemeinheit an der
Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und dem berechtigten Interesse
des Klägers - ein strenger Maßstab anzulegen sei und wirtschaftliche oder
wettbewerbliche Gründe allein nicht ausreichten, die sich regelmäßig von jedem
Spediteur anführen ließen. Ihre Berücksichtigung würde die gesetzlichen
Fahrverbote unterlaufen (OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urteil
vom 17.04.2002 - 5 A 18/01 - juris Rn. 14). Dass der Kläger im Rahmen des
grenzüberschreitenden Verkehrs an den Grenzzoll-stellen besonderen
Abfertigungsmodalitäten ausgesetzt ist, trifft grundsätzlich alle
Transportunternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr fahren lassen.
Diese Zusatzbelastung kann ohne das Hinzutreten weiterer Besonderheiten nicht
etwa dazu führen, dass regelmäßig Ausnahmegenehmigungen allein aus diesem
Grunde zu erteilen sein könnten (vgl. OVG Münster, a. a. O., juris Rn. 16, für das
sog. "Huckepack"-Verfahren). Die Belieferung von regelmäßig verkehrenden
Schiffen in Überseehäfen stellt keine Besonderheit dar. Entgegen der Auffassung
des Klägers indiziert die beabsichtigte termingerechte Beladung von Seeschiffen
(vgl. Rn. 102 Vwv, a. a .O., Rn. 15) gerade dann keinen dringlichen Fall, wenn allein
wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe gegeben sind. Das ist in dem letzten
Halbsatz dieses Absatzes I. 1. a) zu Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift
ausdrücklich so ausgeführt und entspricht der Systematik der
Verwaltungsvorschrift. Der Beklagte hat hier beanstandungsfrei der
Antragsbegründung des Klägers und den vorgelegten Unterlagen dazu keine
außergewöhnlichen Schiffsverbindungen (Spezialtransporte, größere zeitliche
Abstände der Schiffsbewegungen), die termingerecht erreicht werden sollten,
entnehmen können. Der Kläger betonte im Gegenteil, dass es um
schnellstmögliche (Anschluss-)Beladungen gehe, die er anzubieten in der Lage
sein wolle, und somit allein um wirtschaftliche und insbesondere wettbewerbliche
Gründe. Auch die zu transportierenden Güter bedürfen wegen ihrer Art und
Beschaffenheit keines beschleunigten Transportes. Der Hinweis des Klägers auf die
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in Hannover oder anderweitig in Hessen
hilft ihm hier nicht weiter. Mit dieser Mitteilung ist nicht dargetan, dass den dort
oder auch von anderen Straßenverkehrsbehörden erteilten Genehmigungen
entgegen der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 S. 1 Ziff. 7.
StVO in rechtswidriger Weise allein wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe
zugrunde lagen. Auch dass der Beklagte in früheren Jahren bis zum Jahre 2006
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zugrunde lagen. Auch dass der Beklagte in früheren Jahren bis zum Jahre 2006
Ausnahmegenehmigungen erteilt hat, lässt vorliegend keine andere Bewertung zu.
Der Kläger kann hieraus keinen Vertrauens-schutztatbestand herleiten. Der
Beklagte hat zutreffend angeführt, dass das Vorliegen der
Genehmigungsvoraussetzungen für den jeweiligen Genehmigungszeitraum erneut
zu prüfen ist. Zudem weist der Beklagte darauf hin, dass dem Kläger seit dem
Jahre 2005 bekannt gewesen sei, dass die diesbezügliche Verwaltungspraxis des
Beklagten fachaufsichtlich gerügt worden war und eine Änderung für die Zukunft
bevorstand. Es ist aktenkundig, dass es zwischen ihm und dem Beklagten
Korrespondenz und auch Gespräche wegen der zu verändernden
Verwaltungspraxis (vgl. Aktenvermerk v. 10.11.2005, Bl. 38 VV) bereits seit dem
Jahre 2005 gab. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung auch das Interesse des
Klägers an einem eingeschränkten Zeitfenster berücksichtigt.
Die Anfechtungsklage gegen die Kostenfestsetzung des Beklagten in Ziffer 2. des
angefochtenen Bescheides ist zulässig und begründet. Die Gebührenerhebung in
Höhe von 1405,50 € ausgehend von einer Summe von 1874,- € nach der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - ist nicht
nachvollziehbar. Weder ist eine entsprechende Ziffer eines Gebührentatbestandes
(z.B. Ziffer 264, Ziffer 271) genannt, noch wird der einzelne Gebührenansatz für
"10 Stück" Ausnahmegenehmigungen spezifiziert. Für die Ausnahmegenehmigung
nach der Ferienreiseverordnung wird an-geführt, dass "1874,- € fällig gewesen"
seien. Ausgehend nur von dieser Summe wird dann die Ermäßigung von einem
Viertel berechnet, während zuvor ein Ansatz von 840,- € für die Erteilung der
Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot genannt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 2 VwGO. Der
Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 i. V. m. § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.