Urteil des VG Wiesbaden vom 05.02.2008

VG Wiesbaden: psychologisches gutachten, mitgliedstaat, die post, amtshandlung, inhaber, gebühr, entziehung, anerkennung, behörde, ersatzvornahme

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Gericht:
VG Wiesbaden 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 834/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 FeV, § 46 FeV, § 47 FeV,
Art 8 Abs 2 EWGRL 493/91, Art
8 Abs 4 EWGRL 493/91
(Rechtsmissbräuchlicher Erwerbs einer ausländischen
Fahrerlaubnis)
Leitsatz
Zumindest im Fall des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs einer ausländischen
Fahrerlaubnis stehen europarechtliche Vorschriften der Entziehung der Fahrerlaubnis im
Sinne des FeV § 46 Abs. 5 Satz 2 nicht entgegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden
Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Dem am ... geborenen Kläger wurde erstmals am 02.08.1989 durch Strafbefehl
des Amtsgerichtes ... die Fahrerlaubnis entzogen, weil er infolge Alkoholgenusses
(1,83 €) nicht mehr in der Lage gewesen war, ein Kraftfahrzeug mit der im
Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 16.05.1995 wurde dem Kläger, der
zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis wieder erhalten hatte, diese erneut entzogen,
da er infolge Alkoholgenusses (1,6 €) nicht mehr der Lage gewesen war, ein
Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
Nachdem der Kläger am 30.01.1996 die Erteilung der Fahrerlaubnis beantragt
hatte, forderte die Beklagte den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. In dem entsprechenden Gutachten
vom 17.04.1996 wurde u. a. ausgeführt, bei der körperlichen Untersuchung seien
Befunde erhoben worden, die für einen vermehrten Alkoholkonsum sprächen. Der
Kläger weise einen behandlungsbedürftigen Leberschaden auf. Es bestehe der
Verdacht, dass der Kläger weiterhin Alkoholmissbrauch betreibe. Abschließend
kam das Gutachten zu dem Ergebnis, aufgrund der Befunde müsse von der
Erteilung der Fahrerlaubnis abgeraten werden, da weiterhin von einem erhöhten
Gefährdungsrisiko auszugehen sei. Zur Klärung der Eignungsfrage sei eine erneute
medizinisch-psychologische Untersuchung notwendig, die jedoch nicht vor Ablauf
eines Jahres sinnvoll erscheine.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.1996 die Erteilung der
Fahrerlaubnis ab.
Am 24.04.2006 erhielt der Kläger eine tschechische Fahrerlaubnis. Daraufhin
forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.02.2007 auf, bis zum
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forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.02.2007 auf, bis zum
25.04.2007 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung
vorzulegen. Nachdem der Kläger dem nicht nachgekommen war, erkannte die
Beklagte - nach vorangegangener Anhörung - durch Bescheid vom 15.03.2007
dem Kläger das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik
Deutschland ab und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Gleichzeitig
forderte die Beklagte den Kläger auf, den Führerschein binnen drei Tagen zwecks
Eintrags der genannten Beschränkung vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger
dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte, drohte die Beklagte an, die Polizei
mit der Einziehung des Führerscheins zu beauftragen. Für ihre Amtshandlung
setzte die Beklagte Kosten in Höhe von 124,- € fest.
Durch Beschluss vom 26.04.2007 (...) wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden den
auf den Bescheid vom 15.03.2007 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22.06.2007 - 2 TG 993/07).
Am 12.07.2007 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden
erhoben.Der Kläger ist der Ansicht, der Bescheid vom 15.03.2007 sei rechtswidrig.
Die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in der
Bundesrepublik Deutschland verstoße gegen europarechtliche Vorgaben.
Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf den
Klageschriftsatz vom 10.07.2007 und auf den Schriftsatz vom 13.08.2007
verwiesen.
Mit Bescheid vom 31.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und
setzte Kosten in Höhe von insgesamt 124,- € fest.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung vom 15.03.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom
31.07.2007 der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter
entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87a
Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
15.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2007 ist nicht
rechtswidrig.
Soweit dem Kläger das Recht aberkannt worden ist, von der tschechischen
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist dies nicht rechtswidrig.
Diese Maßnahme beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1
StVG). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen,
wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Bei der ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung
die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV).Die
Beklagte war befugt gewesen, bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des
Klägers zu schließen, da dieser das von der Beklagten geforderte Gutachten nicht
fristgerecht beigebracht hatte (vgl. §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 4 Satz 3 FeV). Schließlich
war die Beklagte auch berechtigt gewesen, von dem Kläger ein medizinisch-
psychologisches Gutachten zu verlangen. Die Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens ist nach §§ 13 Nr. 2 c, 46 Abs. 3 FeV anzuordnen,
wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
Promille oder mehr geführt wurde. Wie im Tatbestand mitgeteilt, hatte der Kläger
1989 und 1995 jeweils ein Kraftfahrzeug mit einer entsprechenden bzw. höheren
Blutalkoholkonzentration im Straßenverkehr geführt.
Die Aberkennung des Rechtes, im Inland mit dem tschechischen Führerschein
Kraftfahrzeuge zu führen, widerspricht auch nicht europarechtlichen Vorgaben.
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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (NJW 2004, 1725 -
Frank Kapper -; Blutalkohol 2006, 307 - Daniel Halbritter -; NJW 2007, 1863 -
Kremer) ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein so auszulegen, dass ein
Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im
Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des
Führerscheins eine Maßnahme des Entzuges oder der Aufhebung einer von
diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit
dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in
diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen
Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Des Weiteren soll die Richtlinie es einem
Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat
erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt
wird, verwehren, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine
erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die
nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung
entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem
Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden. Schließlich soll
sich ein Mitgliedstaat nicht auf die durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, berufen
können, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der
Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen.
Nach Ansicht des erkennenden Gericht spricht alles dafür, dass die genannten
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im vorliegenden Verfahren nicht
relevant sind, denn zum einen unterscheiden sich die den Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalte von dem
vorliegenden und zum anderen hat die Beklagte die Anerkennung des
tschechischen Führerscheins des Klägers auch nicht abgelehnt, sondern die
Behörde hat die tschechische Fahrerlaubnis beschränkt auf die Bundesrepublik
Deutschland entzogen (vgl. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Ein Entzug ist aber nur
möglich, wenn die Fahrerlaubnis zunächst anerkannt worden ist (vgl. in diesem
Zusammenhang und in diesem Sinne VG Wiesbaden DAR 2006, 527).
Aber auch wenn man den genannten Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs den Gedanken entnehmen wollte, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/439 auch grundsätzlich einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1
FeV entgegensteht (so OVG Koblenz DAR 2005, 650), so wäre die Entscheidung
des Beklagten nicht zu beanstanden.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 kann der Mitgliedstaat des ordentlichen
Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung,
Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie 91/439 dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, wie sich aus der letzten
Begründungserwägung der Richtlinie 91/439 ohne weiteres ergibt. Nach der bereits
zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Art. 8 Abs. 2 und 4
der Richtlinie 91/439 als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439
enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine zwar eng auszulegen. In der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist aber auch anerkannt, dass
eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist, sofern
bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen
Bestimmungen beachtet werden (Urteil vom 12.05.1998, C-367/96 - Kefalas - und
Urteile vom 09.03.1999, C-212/97 - Centros). Eine solche missbräuchliche
Berufung stellte es dar, wenn der Kläger vorliegend aus der Richtlinie 91/439
ableiten wollte, dass die seitens der Beklagten ausgesprochene Maßnahme
rechtswidrig wäre (vgl. dazu, dass entsprechende Erwägungen in Fällen wie dem
vorliegenden anzustellen sind: VGH Mannheim, Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S
1337/06).Der Kläger hat allein deshalb in Tschechien die Fahrprüfung gemacht,
weil er in der Bundesrepublik Deutschland sich vor Ausstellung einer Fahrerlaubnis
erneut einer medizinisch-psychologischen Untersuchung hätte unterziehen
müssen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers
seit der Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens im Jahr 1996
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seit der Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens im Jahr 1996
verbessert haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zum Zeitpunkt
der Erlangung der tschechischen Fahrerlaubnis stand auch fest, dass der Kläger
mit der tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland führen wollte,
obwohl ihm bewusst war, dass nach bundesdeutschem Recht dies nur nach
Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens möglich wäre. Das
Verhalten des Klägers war demgemäß gerade darauf gerichtet, Maßnahmen, die
der Sicherheit des Straßenverkehrs zu dienen bestimmt sind, zu umgehen, ohne
dass irgend etwas dafür ersichtlich wäre, dass das behördliche Einschreiten die
Freizügigkeit des Klägers, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen als
in dem, in dem er seine Fahrprüfung abgelegt hat, beeinträchtigen könnte.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Kapper, Halbritter und
Kremer) schließt auch eine Heranziehung der Missbrauchserwägungen nicht aus
(a. A. aber wohl OVG Koblenz a. a. O.). Zwar hat der Europäische Gerichtshof
insbesondere in der Kapper-Entscheidung Erwägungen zum möglichen
missbräuchlichen Berufen auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht
angestellt. Dies ist aber entsprechend dem Ansatz des Europäischen
Gerichtshofes auch konsequent. Der Europäische Gerichtshof vertritt nämlich die
Ansicht, es sei allein Sache des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates zu
prüfen, ob der Führerschein unter Beachtung der in Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9
der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt werde
und auch allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen zu ergreifen
in Bezug auf diejenigen Führerscheine, bei denen sich nachträglich herausstelle,
dass ihre Inhaber diese Voraussetzung nicht erfülle. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie
91/439 räumt aber nicht dem führerscheinausstellenden Mitgliedstaat, sondern
dem des ordentlichen Wohnsitzes Eingriffsbefugnisse ein, so dass auch durch
diesen Staat im Rahmen der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 genannten
Befugnisse gegebenenfalls Erwägungen zur missbräuchlichen Berufung auf
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen angestellt werden dürfen.
Die (vorgesehene) Eintragung eines Sperrvermerks der Behörde in den
Führerschein ist ebenfalls nicht rechtswidrig. Diese Maßnahme beruht auf einer
entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV. Da
vorliegend nur das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erloschen ist
(vgl. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV), handelt es sich faktisch gesehen um eine
Beschränkung, so dass § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV hier entsprechende Anwendung
findet.
Die in Ziffer 4 ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme (hier: Abholung
des Führerscheins) entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben, so dass die
Anfechtungsklage auch insoweit keinen Erfolg haben kann. Die Androhung beruht
auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 49 Abs. 1, 47 Abs. 1 HSOG.
Ausweislich der Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides soll die angedrohte
Ersatzvornahme gegebenenfalls durch Polizeibehörden im Wege der Vollzugshilfe
vorgenommen werden. Das Gericht lässt in diesem Zusammenhang offen, ob der
Kläger sich überhaupt darauf berufen könnte, dass die Voraussetzungen einer
Vollzugshilfe nach § 44 HSOG nicht gegeben sind, denn es spricht einiges dafür,
dass § 44 HSOG nicht dem Schutz Einzelner, sondern nur dem Interesse der
Allgemeinheit an einer effektiven Verwirklichung der Verwaltungsaufgaben dient
(vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, NVwZ 1999, 535). Jedenfalls ist weder
etwas dafür ersichtlich noch vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 44
HSOG vorliegend nicht gegeben sein könnten. Der Umstand, dass die Beklagte
entgegen § 53 Abs. 4 HSOG nicht die voraussichtlichen Kosten der
Ersatzvornahme angegeben hat, steht der Rechtmäßigkeit der
Zwangsmittelandrohung nicht entgegen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass
die Beklagte im Falle des Tätigwerdens der Polizei keine Kosten geltend machen
würde.
Gegenstand der Anfechtungsklage sind auch die im Bescheid vom 15.03.2007 und
die im Widerspruchsbescheid ausgesprochenen Kostenfestsetzungen (vgl. § 22
Abs. 1 VwKostG in Verbindung mit § 6a Abs. 3 StVG und § 6 GebOSt). Weder die
im Bescheid vom 15.03.2007 festgesetzte Gebühr noch der vom Kläger verlangte
Auslagenersatz sind rechtswidrig.
Nr. 206 der Anlage zur GebOSt gibt u. a. auch für die Entziehung einer
Fahrerlaubnis einen Gebührenrahmen von 33,20 Euro bis 256 Euro vor.
Kostenschuldner ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt der Kläger, da er die
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Kostenschuldner ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt der Kläger, da er die
Amtshandlung veranlasst hat. Gemäß § 6 GebOSt ist, soweit die §§ 1 bis 5 GebOSt
keine abweichenden Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung,
den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und
Kostenschuldnerschaft enthalten, das VwKostG anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 2 VwKostG sind bei der Festsetzung der Rahmengebühr der mit der
Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der
wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den
Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
Weder dem Bescheid vom 15.03.2007 noch dem Widerspruchsbescheid lassen
sich nähere Erwägungen entnehmen, die seitens der Behörde bei der Festsetzung
der Rahmengebühr im konkreten Fall angestellt worden sind. Allerdings ist auch
nichts dafür ersichtlich, dass die seitens der Beklagten festgesetzte Gebühr zu
hoch ausgefallen wäre, zumal der Kläger in diesem Zusammenhang auch keinerlei
Ausführungen gemacht hat und das sich aus dem Gebührenrahmen ergebende
Mittel (111,40 Euro) auch vorliegend nur geringfügig überschritten wird.
Der geltend gemachte Ersatz für die Zustellung des Bescheides durch die Post
beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
Da gemäß Nr. 400 der GebOSt die Gebühr für einen zurückweisenden
Widerspruchsbescheid der Gebühr der angefochtenen Amtshandlung entspricht
und die Beklagte in dieser Weise auch im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2007
verfahren ist, ist auch insoweit das Anfechtungsbegehren nicht erfolgreich.
Hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid für die Zustellung geltend gemachten
Auslagen in Höhe von 4,- € wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO.
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zuzulassen, da bislang eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob der
Richtlinie 91/439 in einem Fall wie dem vorliegenden Relevanz zukommt und -
sollte dies der Fall sein - ob die Grundsätze der missbräuchlichen Berufung auf
Gemeinschaftsrecht in einem Fall wie dem vorliegenden Anwendung findet, nicht
ergangen ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.