Urteil des VG Wiesbaden vom 17.03.2010

VG Wiesbaden: betroffene person, faires verfahren, entlassung, daten, hessen, dienstverhältnis, verfügung, dokumentation, dsg, auskunft

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Gericht:
VG Wiesbaden 23.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 K 43/10.WI.PV
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 107 Abs 4 BG HE, § 107d
Abs 1 BG HE, § 107f BG HE, §
6 DSG HE, § 15 DSG HE
Mitbestimmungsrechte bezüglich der Kriterien zur
Aufnahme von Lehrern in die sogenannte "schwarze Liste"
Leitsatz
1. Durch die Einführung der "schwarzen Liste" wird eine Richtlinie über die personelle
Auswahl bei der Einstellung getroffen.
2. Die staatlichen Schulämter als verantwortliche Stelle treffen mit der Entscheidung,
dass eine Person nicht eingestellt werden soll, eine negative Vorauswahlentscheidung.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte durch die Ablehnung der Mitbestimmung
die Rechte des Antragstellers verletzt.
Die Beteiligte wird verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren zu der Erarbeitung
der Kriterien der Aufnahme von Lehrkräften in die „Informationsliste der
Schulverwaltung“ durchzuführen.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht Mitbestimmungsrechte bezüglich der Kriterien zur
Aufnahme von Lehrern in die sogenannte „schwarze Liste“ geltend.
Im Herbst 2009 wurde durch die Presse bekannt, dass sogenannte „schwarze
Listen“ existieren, auf denen die Lehrkräfte aufgenommen sind, welche in Hessen
nicht mehr in den Schuldienst aufgenommen werden sollen.
Die Beteiligte informierte den Antragsteller erstmals am 26.11.2009 über die
Existenz dieser Listen und die Hintergründe. Aufgrund der mittlerweile dezentralen
Einstellung von Lehrkräften war es in der Vergangenheit dazu gekommen, dass
Schulämter die mangelnde Eignung der einzustellenden Lehrkraft nicht bekannt
war und diese einstellte. Dies wird von Seiten der Beteiligten als untragbar
angesehen. Insoweit müsste eigentlich ein zentrales Einstellungsverfahren
erfolgen, welches jedoch nicht beabsichtigt sei. Aus diesem Grunde seien Ende
März 2009 über die Zentralstelle für Personalmanagement (ZPM) den
Personalverwaltern der staatlichen Schulämter die Informationsliste derjenigen
Lehrkräfte, die ihren Schuldienst bereits einmal wegen Nichteignung beendet
hätten, zugänglich gemacht worden. Diese Listen enthielten lediglich bereits
bekannte Daten von Personen, die nicht im Dienst seien und auch nicht mehr
eingestellt werden sollen. § 107 Abs. 4 HBG gestatte die Verarbeitung von Daten
von Bewerbern und aktiven Beamten, die der Vorbereitung und Durchführung
einer Personalentscheidung dienten. § 107 d Abs. 1 HBG biete die
Rechtsgrundlage zur Übermittlung von Daten. Die Schulverwaltung dürfe informiert
werden, wenn sie mit Personalentscheidungen betraut sei. § 107 f HBG sehe eine
maximale Speicherdauer von fünf Jahren vor. Über das Verfahren sei mit dem
Hessischen Datenschutzbeauftragten gesprochen worden und dieser habe es als
grundsätzlich zulässig angesehen. Die Frage, ob die betroffenen Lehrkräfte bei
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grundsätzlich zulässig angesehen. Die Frage, ob die betroffenen Lehrkräfte bei
Aufnahme in die Liste informiert werden müssten, werde derzeit mit dem
Hessischen Datenschutzbeauftragten geklärt. Man sehe keinerlei
Beteiligungsrechte der Personalvertretung, da es sich lediglich um eine
innerorganisatorische Regelung über den Datenaustausch bereits getroffener
Entscheidungen der Behörden handele.
Da nicht alle Fragen für den Antragsteller geklärt worden sind, beschloss dieser auf
der Sitzung am 26.11.2009 ein Gutachten in Auftrag zu geben.
Aus dem von dem Bevollmächtigten des Antragstellers erstellten Gutachtens
ergibt sich, dass dieser davon ausgeht, dass die Erstellung der „schwarzen Liste“
gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG der Mitbestimmung unterliege. Die Praxis der
schwarzen Liste weiche offensichtlich davon ab, dass bei der Besetzung einer
Stelle eine Bestenauslese im positiven Sinne zu erfolgen habe (Eignung, Leistung
und Befähigung). Die Liste erhalte ihre Bedeutung darin, dass über die
gesetzlichen Vorgaben hinaus die generelle Eignung für die Aufnahme in den
Lehrerberuf unabhängig von dem konkreten Bewerbungsverfahren abgesprochen
werde. Insoweit bedürfe es genereller Kriterien, die die Vorgabe der landesweiten
„Nichtberücksichtigung“ entsprechende Bewerbungen begründeten. Denn in der
Vorgabe, die Bewerber generell nicht einzustellen, liege eine Verfahrensabsprache,
die die einzelnen staatlichen Schulämter binde. Da mit den „schwarzen Listen“
eine Einstellungsfeststellung für die Aufnahme in den Lehrerberuf generell
getroffen werde, müssten sachliche Kriterien diese Entscheidung rechtfertigen.
Im Weiteren wurde dem Antragsteller eine anonymisierte Aufstellung vorgelegt,
welche 58 Fälle erfasst wurden. Gründe für die Eintragung waren:
- Nichtaufnahme in die Rangliste (Gründe in der Person)
- Nichtaufnahme in die Rangliste (fachliche Gründe)
- Entlassung (fachliche Gründe)
- Nichtbewährung in befristeten Verträgen
- Entlassung (Gründe in der Person)
- Entlassung auf eigenen Antrag (wegen drohender Entlassung).
Die Nichteignung sei entweder im Rahmen eines Beamten- bzw.
Beschäftigungsverhältnisses oder des Aufnahmeverfahrens in die Rangliste in
Hessen festgestellt worden. In diesem Fall seien auch die notwendigen Schritte
(z.B. Entlassungsverfügung, Mitteilung über Nichtaufnahme in die Rangliste)
eingeleitet worden. Dies sei von den jeweiligen Juristen der staatlichen Schulämter
veranlasst worden. In die Liste seien nur Personen aufgenommen worden, bei
denen das Verwaltungs- und ggf. das sich anschließende Gerichtsverfahren,
welches sich auf die Feststellung der Nichteignung bezog, bereits abgeschlossen
gewesen sei. Sollten Angaben auf der Liste unrichtig seien, könnte ein Anspruch
auf Löschung nach § 19 HDSG bestehen. Dies wäre im Einzelfall nach
entsprechender Eingabe der oder des Betroffenen zu prüfen. Die Feststellung der
Nichteignung treffe abschließend das zuständige staatliche Schulamt.
Nach dem in der Sitzung am 17.12.2009 eine Einleitung eines
Mitbestimmungsverfahrens durch die Beteiligte abgelehnt wurde, beschloss der
Antragsteller in seiner Sitzung am 16./17.12.2009 die Einleitung des vorliegenden
Beschlussverfahrens.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.01.2010, eingegangen beim
Verwaltungsgericht Wiesbaden am 13.01.2010, wurde das vorliegende Verfahren
anhängig gemacht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
mangels des Vorliegens einer Richtlinie im Sinne der Vorschrift, die
Eignungskriterien und –verfahren bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für
die Einstellung regele, die Kriterien der Eintragung in die Liste und das Verfahren
der Eintragung der Mitbestimmung des Antragstellers unterlägen. Das Handeln
nach einer „informellen Richtlinie“ durch schlichtes Verhaltungshandeln und das
Unterlassen des Erlasses einer förmlichen Richtlinie beseitige das
Beteiligungsrecht nicht, sofern das schlichte Handeln Vorgaben folge, die als
Richtlinie gefasst, mitbestimmungspflichtig wären. Es bedürfe vielmehr einer
förmlichen Regelung, welche Lehrkräfte aufgrund welchen Sachverhalts und
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förmlichen Regelung, welche Lehrkräfte aufgrund welchen Sachverhalts und
welchen Verfahrens in die Liste einzutragen seien. Zwar ergebe sich aus Art. 33
Abs. 2 GG kein Einstellungsanspruch, wohl aber einen subjektiven Anspruch auf
Berücksichtigung der Bewerbung in einem fairen Verfahren. Bei der in der Liste
erfassten Bewerbern handelt es sich um Lehrkräfte, die zwar die Voraussetzungen
des § 7 Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erfüllten, mithin über ein
Bewerbungsverfahrensanspruch verfügten, sofern nicht aus Rechtsgründen eine
Bewerbung ausgeschlossen sei. Insoweit sei die Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung der Bewerber gemäß dem Anforderungsprofil von der jeweiligen Stelle zu
beurteilen.
Von dieser Vorgabe weiche die Praxis der „schwarzen Liste“ ab. Sie erhalte ihre
Bedeutung darin, dass über die gesetzlichen Vorgaben hinaus die generelle
Eignung für die Aufnahme in den Lehrerberuf unabhängig von einem konkreten
Bewerbungsverfahren abgesprochen werde. Eine derartige
Nichteignungsfeststellung verlange, soweit nicht ein gesetzlicher
Ausschlusstatbestand gegeben sei, nachprüfbare Kriterien und nachprüfbare
Verfahren. Denn mit der Aufnahme in die Listen würden jedenfalls für die
staatlichen Schulämter verbindliche Eignungsfeststellungen getroffen. Dafür
müssten sachliche Gründe heranzuführen sein. Damit sei der
Beteiligungstatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG gegeben. Die Beteiligte gebe
selbst Kriterien an, nach denen die Eintragung in die Liste erfolge, mithin die
Einstellung geregelt werde: Die Entlassung aus fachlichen Gründen, die Entlassung
aus Gründen in der Person, die Entlassung auf eigenen Antrag, um drohende
Entlassung zu entgehen, die Nichtaufnahme in die Rangliste aus fachlichen
Gründen, die Nichtaufnahme in die Rangliste aus Gründen in der Person und die
Nichtbewährung in befristeten Verträgen.
Es sei darüber hinaus geregelt, dass bestimmte Lehrkräfte aus fachlichen oder in
der Person liegenden Gründen erst gar nicht in das Ranglistenverfahren
aufgenommen würden, es sei weiter geregelt, dass die Liste zentral bei der ZPM
geführt werde und dort zur Auskunft an die staatlichen Schulämter und den
Bundesländern zur Verfügung stehe. Es sei geregelt, dass die staatlichen
Schulämter die Nichteignungsfeststellung treffen. Es bestehe schließlich eine
Bindung der staatlichen Schulämter an den Ausschluss der Bewerber nach der
Liste.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Beteiligte durch die Ablehnung der Mitbestimmung die
Rechte des Antragstellers verletzt und sie zu verpflichten, das
Mitbestimmungsverfahren zu der Erarbeitung der Kriterien der Aufnahme von
Lehrkräften in die Informationsliste der Schulverwaltung durchzuführen.
Die Beteiligte beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie stellt zunächst klar, dass es lediglich eine Informationsliste gibt, welche von der
Zentralstelle für Personalmanagement (ZPM) geführt werde. Andere Bundesländer
erhielten keine Einsicht in die bei der ZPM geführte Informationsliste. Auf
begründete Anfrage hin werde allenfalls Auskunft erteilt.
Fachliche, persönliche oder soziale Voraussetzungen, für die die Tätigkeit in einer
Schule gefordert würden, würden weder mit der Aufnahme von Personen in die
Informationsliste, noch durch die einzelnen Daten, die über die betroffene Person
erfasst würden, festgelegt. Die Informationsliste selbst habe keinen solchen
Regelungsinhalt. Allein die Tatsache, dass eine Person auf der Liste stehe, sei für
die Auswahlentscheidung unerheblich. Regeln über die Auswahl von Personen bei
Einstellungen seien auch weiterhin ausschließlich im Einstellungserlass vom 16.
August 2006 und ggf. im Anforderungsprofil festgelegt. Werde eine Person, die auf
der Informationsliste stehe, in einem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt oder
nicht in die Rangliste aufgenommen, dann erfolge dies jedenfalls nicht deshalb,
weil die Person auf der Informationsliste geführt werde, sondern u.U. aus Gründen,
die in einem früheren Dienstverhältnis oder einem erfolglosem
Bewerbungsverfahren für die Rangliste festgestellt wurden. Die Tatsache, dass die
Person auf der Informationsliste geführt werde, entbinde den jeweiligen
Entscheidungsträger nicht, im Einzelfall zu prüfen, ob Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung bzw. die Voraussetzungen für die Einstellung in einem
Anstellungsverhältnis für die konkrete Stelle oder für die Aufnahme in die Rangliste
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Anstellungsverhältnis für die konkrete Stelle oder für die Aufnahme in die Rangliste
vorliege. Welche Voraussetzungen diese sind, ergebe sich aus dem
Einstellungserlass und ggf. aus dem Anforderungsprofil der Stelle. Die Liste diene
im Rahmen dieser Prüfung lediglich als Arbeitshilfe. Mit ihr solle sichergestellt
werden, dass Entscheidungen und Vorgänge, die in einem anderen
Schulamtsbezirk angefallen seien, auch dann dem Entscheidungsträger zur
Kenntnis gelangten und in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden
könnten, wenn über den Bewerber Tatsachen vorlägen, dass ein Dienstverhältnis
aus fachlichen oder persönlichen Gründen beendet wurde oder die Aufnahme in
die Rangliste abgelehnt worden sei und der Bewerber dies in der Bewerbung nicht
angebe.
Die Einbeziehung dieser Kenntnisse sei erforderlich und geboten, da der
Dienstherr und Arbeitgeber immer das Land Hessen sei und das Land sicher
stellen müsse, dass trotz Dezentralisierung die im früheren Verfahren
gewonnenen Erkenntnisse über einen Bewerber auch bei einer späteren
Entscheidung mit einbezogen werden. Auch der Einstellungserlass sowie die
Anforderungsprofile sähen eine solche Einbeziehung früherer Erkenntnisse und
Feststellungen vor.
Es würden durch die einzelnen Daten, die über die betroffene Person in der
Informationsliste erfasst würden, auch keine Entscheidungskriterien im Sinne des §
77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG festgelegt. Es handele sich hierbei nicht um neue Daten und
Bewertungen, sondern vielmehr um Erkenntnisse, die in früheren Verfahren
gewonnen worden seien. Sie würden in gekürzter Form zur Arbeitserleichterung
und Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Schulämtern aufbereitet.
Dabei sei festzuhalten, dass diese früheren Entscheidungen innerhalb eines
geordneten Verfahrens getroffen worden seien, in denen den Betroffenen der
Rechtsweg offen gestanden habe und im Falle der gerichtlichen Überprüfung
Personen erst nach Abschluss dieses Verfahrens in die Informationsliste
aufgenommen werden. Der Anspruch auf ein faires Verfahren sei damit
gewährleistet. Es bestünde weder eine Verpflichtung der Beteiligten, Kriterien für
die Aufnahme in die Informationsliste zu erstellen, noch Kriterien, insbesondere
eine Nichteignungsfeststellung durch die Aufnahme in die Informationsliste
faktisch schaffen würden. Ein Mitbestimmungsverfahren sei nicht durchzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und einen
Heftstreifen Behördenvorgang ebenso Bezug genommen, wie auf das in
mündlichen Verhandlung von dem Antragsteller vorgelegte anonymisierte
Schreiben des Schulamtes des Hochtaunuskreises vom 4.12.2009, welche
sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung
gemacht wurden.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet. Dem Antragsteller steht ein
Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG zu, denn durch die Einführung
der „schwarzen Liste“ wurde eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei der
Einstellung getroffen.
Zwar erklärte die Beteiligte im laufenden Verfahren, dass die Liste lediglich als
Arbeitshilfe diene und mit ihr sichergestellt werden solle, dass Entscheidungen und
Vorgänge, die in anderen Schulamtsbezirken angefallen seien, auch dann dem
Entscheidungsträger zur Kenntnis gelangten und die Entscheidungsfindung mit
einbezogen werden könnten, wenn ein Bewerber die Information, dass ein
Dienstverhältnis aus fachlichen oder persönlichen Gründen beendet wurde oder
die Aufnahme in die Rangliste abgelehnt worden sei, bei der Bewerbung in einem
anderen Schulamtsbezirk nicht angebe. Eine Aussage, welche – wenn sie denn so
stimmen würde – tatsächlich den Mitbestimmungstatbestand nicht begründen
würde.
Jedoch muss sich die Beteiligte bei der Frage der Beurteilung und Bewertung, ob
ein Beteiligungstatbestand gegeben ist, ihr bisheriges Verhalten im Rahmen der
notwendigen datenschutzrechtlichen Dokumentation ebenso zurechnen lassen,
wie das gezeigte Realhandeln. Daraus ergibt sich, dass die Beteiligte aufgrund der
vorliegenden Verzeichnisse über das gemeinsame Verfahren gemäß § 15 HDSG
und dem nach § 6 HDSG bezüglich des automatisierten Verfahrens - bezeichnet
als „Führung einer Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung einer
Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte“ (vgl. Bl. 53 und 58 der GA) - eine klare
Zweckbestimmung bezüglich der Datenspeicherung getroffen hat. Mit der hier
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Zweckbestimmung bezüglich der Datenspeicherung getroffen hat. Mit der hier
vorgenommen Zweckbestimmung hat die Beteiligte dokumentiert, dass in die
Liste die Personen eingetragen werden sollen, deren Wiedereinstellung wegen
Ungeeignetheit vermieden werden soll. So wird in dem zu den Verfahrensakten
gereichten Verfahrensverzeichnis nach § 6 HDSG zu dem Kreis der Betroffenen
unter Ziffer 4.2 ausgeführt:
.
Zwar wird nichts zur Geeignetheit innerhalb der Liste vermerkt. Aus dem
beschriebenen Verfahren ergibt sich jedoch eindeutig, dass die zur Eintragung in
der Liste berufenen Personen die Lehrkräfte aufzunehmen haben, die zum
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste nicht mehr in den Hessischen Schuldienst
eingestellt werden sollen.
Dies deckt sich mit dem vorgelegen Schreiben des Schulamtes des
Hochtaunuskreises vom 4.12.2009, in dem es wörtlich heißt:
Damit wird nach Außen hin die Entscheidung getroffen, dass die Personen, die auf
der Liste stehen, nicht geeignet sind und soll nicht eingestellt werden. Wie dies
festgestellt wird ergibt sich aus dem Verfahrensverzeichnis jedoch nicht.
Soweit die Beteiligte behauptet keine negative Auswahlentscheidung zur „Nicht-
Einstellung“ für diesen Personenkreis treffen zu wollen – so wie sie dies im Laufe
des Verfahrens nunmehr vorträgt –, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, durch
einen entsprechenden Anwendungserlass klar zu stellen, dass „alle“ aus dem
hessischen Schuldienst ausgeschiedenen Lehrkräfte in einer zentralen Liste
erfasst werden, damit im Falle einer Bewerbung in einem anderen Schulamtsbezirk
die dann zuständige einstellende Stelle in der Lage ist, die bisher geführten
Personalakten – und damit vorliegenden Erkenntnisse über die Person – für das
dann durchzuführende Einstellungsverfahren beizuziehen. In diesem Fall wäre
unabhängig von einer möglichen Geeignet- oder Nichtgeeignetheit, welche zuvor
angenommen worden ist, im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gemäß Art. 33
Abs. 2 GG die offene Möglichkeit eines fairen Verfahrens gegeben. In diesem Fall
wären auch keine Feststellung für eine Einstellungsungeeignetheit getroffen
worden.
Gleiches würde zur Überzeugung der Kammer noch gelten, wenn die
„problematischen Lehrkräfte“ im Rahmen einer Informationsliste für
Einstellungsverfahren in anderen Schulamtsbezirken insoweit zur Verfügung
stünden, damit diese die einschlägigen Personalakten beiziehen können.
Wenn dies die Beteiligte tatsächlich so gewollt hätte, wäre es ein Leichtes
gewesen, im Rahmen eines kurzen Anwendungserlasses die Dienststellen auf
diese Informationspflicht hinzuweisen und klar zu stellen, dass auch bei Aufnahme
in die Liste die einstellende Behörde die bisherigen Personalakten (die Ereignisse
und Erkenntnisse betreffend) für die nun zu treffende Auswahl oder
Aufnahmeentscheidung im Rahmen des Auswahlverfahrens beizuziehen hat.
Gerade dies wurde auch durch die nach dem Hessischen Datenschutzgesetz
verbindliche Erklärung und Erläuterung des automatisierten Verfahrens (Führung
einer Informationsliste der Schulverwaltung zur Vermeidung einer
Wiedereinstellung ungeeigneten Lehrkräfte) gerade nicht so geregelt. Hiernach
haben die verantwortlichen Juristen der Schulämter den Namen, Vornamen, das
Geburtsdatum, das Lehramt der betroffenen Lehrkraft sowie den Grund der
Eintragung bezüglich der Nichtgeeignetheit (zwei Möglichkeiten) in die Liste
einzustellen, da diese Personen „nicht in den hessischen Schuldienst eingestellt
werden sollen“. Damit treffen die jeweiligen Juristen der Schulämter jedoch eine
Entscheidung über den Zugang zu einem öffentlichen Amt, nämlich die
Entscheidung, dass eine Person nicht eingestellt werden soll. Insoweit ist eine
negative Vorauswahlentscheidung gegeben, die insoweit einer Richtlinie über die
personelle Auswahl bei Einstellungen gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG bedarf.
Dieses Ergebnis wird dadurch bestärkt, dass das begründete Ergebnis der
Vorabkontrolle gemäß § 7 Abs. 6 HDSG ausdrücklich darauf hinweist, dass die
Zweckbestimmung des automatisierten Verfahrens die Vermeidung der
Wiedereinstellung ungeeigneter Lehrkräfte sei. Soweit dabei auf eine
Erlassvorgabe Bezug genommen wird, ist ein entsprechender Erlass der
erkennenden Kammer von der Beteiligten aber gerade nicht vorgelegt worden.
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erkennenden Kammer von der Beteiligten aber gerade nicht vorgelegt worden.
Denn ein solcher existiert ganz offensichtlich nicht.
Warum sich die Beteiligte dagegen sträubt, einen klarstellenden kurzen
Anwendungserlass bekannt zu geben, der die aus ihrer Sicht möglicherweise
anders zu verstehende Zweckbestimmung des automatisierten Verfahrens
klarrückt, ist der Kammer unverständlich. Aber gerade die in der mündlichen
Verhandlung gezeigte fehlende Bereitschaft zur Klarstellung zeigt zur
Überzeugung der Kammer, dass die Beteiligte mit der Einführung der Listen
gerade genau das bezweckt, was als Zweck in dem Verfahrensverzeichnis des
Verfahrens genannt ist. Die Festlegung, dass jemand nicht wieder eingestellt
werden soll. Eine solche Auswahl zur Festlegung der Nichteinstellung bedarf aber
der Regelung und damit der Mitbestimmung des Antragstellers. Das bisherige
Verhalten der Beteiligten stellt insoweit einen untauglichen Versuch der
Umgehung des dem Antragsteller zu Seite stehenden
Mitbestimmungstatbestandes dar.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass Lehrkräfte, die sich bei ihrem bisherigen
Einsatz als ungeeignet gezeigt haben, möglicherweise auch bei anderen Einsätzen
ungeeignet sind und mithin es zu verhindern gilt, im Rahmen der vorliegenden
dezentralen Einstellung Personen einzustellen, welche auf die Schüler gerade nicht
„losgelassen“ werden sollten. Insoweit bedauert es die Kammer, wenn durch das
„zwiespältige“ Verhalten der Beteiligten statt im Sinne des von allen Beteiligten
angestrebten Zieles und des damit notwendigen klaren Handelns und Verhaltens
eine „sinnlose Baustelle“ – das vorliegende personalvertretungsrechtliche
Verfahren – aufgemacht wird.
Die Kammer weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Beteiligte den von der
Kammer festgestellten Mitbestimmungstatbestand jederzeit durch einen
klarstellenden Anwendungserlass bezüglich eines Hinweises auf
Personalunterlagen und gerade nicht auf Personen, die nicht in den Schuldienst
eingestellt werden sollen, ausschließen kann. Dies mit der Folge, dass – wie
möglicherweise derzeit bereits auch möglich – im Rahmen des Auswahlverfahrens
des jeweils zuständigen Schulamtes ein Bewerber, der von einem anderen
Schulamt als ungeeignet angesehen wurde, für die nunmehrige Aufgabe trotzdem
als geeignet ausgewählt und eingestellt wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.