Urteil des VG Wiesbaden vom 22.01.2008

VG Wiesbaden: auflage, wohnung, zone, gebühr, ausstellung, anfechtungsklage, vollstreckung, begünstigung, besitz, rechtsschutz

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Gericht:
VG Wiesbaden 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 622/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 Nr 14 StVG, § 45
Abs 1b Nr 2a StVO
Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die begehrte
Aufhebung der Einrichtung einer Bewohnerparkzone
Leitsatz
Grundsätzlich kann auch ein Bewohner einer Bewohnerparkzone gegen deren
Einrichtung gerichtlich vorgehen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Aufhebung der
Bewohnerparkzone für den Kläger keinerlei Nutzen hätte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist wohnhaft in dem Bewohnerparkgebiet D (...) in ....
Nachdem am 05.04.2006 die Straßenverkehrsbehörde das Bewohnerparken für
das Gebiet D angeordnet hatte, wurden dort am 01.02.2007 entsprechende
Verkehrsschilder aufgestellt. Nach diesen Verkehrsschildern ist den Bewohnern der
Parkzone in der Zeit von Montag bis Freitag das Parken von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr erlaubt, sofern die Bewohner einen entsprechenden Parkausweis haben.
Ansonsten ist das Parken in dieser Zeit für zwei Stunden allen übrigen
Verkehrsteilnehmern erlaubt.
Am 21.05.2007 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden
erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, in dem Bewohnerparkgebiet 10 und hier insbesondere
in der ..., in der der Kläger wohnt, habe es keinen erheblichen Parkraummangel
gegeben. Die von der Beklagten vor Ergehen der straßenverkehrsrechtlichen
Anordnung angestellten Erhebungen über die Auslastung des Gebietes mit
parkenden Fahrzeugen sei auch fehlerhaft und nicht ausreichend gewesen.
Insbesondere habe es die Beklagte unterlassen, die zahlreichen Stellplätze in der
..., die nicht in der Bewohnerparkzone liege, aber fußläufig in kürzester Zeit von
der ... aus zu erreichen sei, zu berücksichtigen.
Wegen des übrigen Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift vom
16.05.2007 und den Schriftsatz vom 22.10.2007 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Anordnung des Bewohnerparkens im Gebiet "..." (Gebiet D) aufzuheben.
Des Weiteren beantragt der Kläger,
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für den Fall, dass das Gericht nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens der
Ansicht sein sollte, dass in dem Bewohnerparkgebiet D ein Parkraummangel
bestehe, die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, welcher
durchschnittliche Auslastungsgrad bezüglich der Parkflächen zwischen 09:00 Uhr
und 18:00 Uhr in dem Bewohnerparkgebiet D bestehe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Stellplätze im öffentlichen Straßenraum seien in dem in Rede
stehenden Gebiet derart hoch ausgelastet gewesen, dass für die Bewohner des
Gebietes keine ausreichende Möglichkeit bestanden habe, ihre Fahrzeuge in
ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung abzustellen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beklagten wird auf ihren Schriftsatz vom
31.08.2007 verwiesen.
Dem Gericht haben in der mündlichen Verhandlung die Gerichtsakte und zwei
Bände Behördenakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, dem Kläger fehlt das für die Einlegung jedes
Rechtsbehelfes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Rechtsgrundlage für die Einrichtung sogenannter Bewohnerparkzonen ist § 6 Abs.
1 Nr. 14 StVG i.V.m. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO. Hiernach ist die
Straßenverkehrsbehörde befugt, Anordnungen im Zusammenhang mit der
Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit
erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte
Reservierung des Parkraumes für die Berechtigten oder durch Anordnung der
Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen.
Die Einrichtung einer Bewohnerparkzone dient mithin dem Interesse der in der
Bewohnerparkzone lebenden Bewohner. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auf
Grund der vorgenommenen Beschilderung in der Bewohnerparkzone die durch die
Einrichtung dieser Zone vorgenommene Begünstigung den Besitz eines
entsprechenden Parkausweises voraussetzt. Dieser ist gebührenpflichtig (es sind
für 2 Jahre 22,-- € zu entrichten). Angesichts dessen ist zwar grundsätzlich davon
auszugehen, dass ein Bewohner einer Bewohnerparkzone gegen die Einrichtung
einer entsprechenden Zone gerichtlichen Rechtsschutz begehren kann (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, 2007, § 42 Rn. 76). Vorliegend ist allerdings zu
beachten, dass die erhobene Anfechtungsklage im Erfolgsfall dem Kläger keinen
Nutzen verschaffen würde (vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 5. Auflage, 2003,
§ 23 Rn. 13). Der Kläger bräuchte dann zwar, da mit Wegfall der
Bewohnerparkzone auch das Erfordernis eines Parkausweises entfiele, für das
Parken seines Kraftfahrzeuges in der Zeit von Montag bis Freitag, 09:00 Uhr bis
20:00 Uhr, keine Gebühr für die Ausstellung des Parkausweises zu zahlen.
Allerdings hat der Kläger im Verlauf des Verfahrens selbst vorgetragen, dass er
berufstätig ist und regelmäßig erst nach 20:00 Uhr zu seiner Wohnung
zurückkehrt. Demnach benötigt der Kläger für den weitaus größten Teil des Jahres
überhaupt keinen Parkausweis. Des Weiteren hat der Kläger vorgetragen, dass
auch heute noch in der in Nähe seiner Wohnung gelegenen ... ausreichend
Parkflächen vorhanden seien, so dass der Kläger - sofern er die Gebühr für die
Ausstellung des Parkausweises nicht aufwenden will - sein Fahrzeug auch in der ...
abstellen kann. Dies ist dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar. Dies gilt umso
mehr, als der Kläger keinen Anspruch darauf hat, in der unmittelbaren Nähe seiner
Wohnung einen Abstellplatz zu finden. Schließlich ist auch davon auszugehen,
dass im Falle der Aufhebung der Einrichtung der Bewohnerparkzone sich die
Parksituation zu Lasten der Bewohner und mithin auch zu Lasten des Klägers
verschärfen würde. Die Chance, in der Nähe seiner Wohnung einen Parkplatz zu
finden, würde hiernach für den Kläger geringer werden, so dass sich die
Verkehrssituation für den Kläger im Falle der Aufhebung der Bewohnerparkzone
verschlechtern würde.
Ist nach alledem nichts dafür zu erkennen, dass der Kläger einen Nutzen von der
Aufhebung der Einrichtung der Bewohnerparkzone haben könnte, fehlt der
erhobenen Anfechtungsklage das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis
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erhobenen Anfechtungsklage das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis
(vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, 2006, § 42 Rn. 350; Bader u.a., VwGO, 4.
Auflage, 2007, vor § 40 Rn. 31; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 11. Auflage,
2007, Rn. 591).
Als Unterlegener hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, Nr. 11, 711
ZPO i.V.m. § 167 VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.