Urteil des VG Wiesbaden vom 25.03.2008

VG Wiesbaden: sachliche zuständigkeit, wiedereinsetzung in den vorigen stand, unbewegliches vermögen, nichtigkeit, behörde, klagefrist, hessen, verkehrsbeschränkung, kenntnisnahme, bekanntgabe

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Gericht:
VG Wiesbaden 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 687/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 44 StVO, § 45 StVO, § 58
VwGO, § 43 VwVfG, § 44
VwVfG
Nichtigkeit einer Verkehrseinrichtung bei fehlender
Verbandskompetenz und fehlender sachlicher
Zuständigkeit
Leitsatz
Die fehlende Verbandskompetenz und die fehlende sachliche Zuständigkeit einer
Behörde bewirken nicht die Nichtigkeit einer Verkehrseinrichtung.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des vollstreckbaren Geldbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich dagegen, dass im Jahr 2006 in der Gemarkung der
Beigeladenen auf einem Weg, der früher auch zu landwirtschaftlichen Zwecken
genutzt worden ist, durch die Beklagte Sperrpfosten angebracht wurden mit der
Folge, dass die Kläger mit landwirtschaftlichen Geräten dort nicht passieren
können.
Mit Schreiben vom 08.05.2006 wandte sich der Kläger zu 1. an den Bürgermeister
der Beklagten und schlug u. a. vor, den Landwirten Schlüssel auszuhändigen,
damit sie bei Bedarf die Pfosten entfernen könnten.
Mit Schreiben vom 18.05.2007 erhoben die Kläger Widersprüche gegen die
Errichtung der Pfosten auf dem Feldweg.
Am 05.06.2007 haben die Kläger Klagen vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden
erhoben.
Die Kläger behaupten, sie seien auf die Benutzung des gesperrten Weges dringend
angewiesen, um zu den landwirtschaftlichen Flächen zu gelangen. Die Beklagte sei
für das Aufstellen der Pfosten nicht örtlich zuständig gewesen mit der Folge, dass
das Aufstellen der Pfosten nichtig sei.
Wegen des übrigen Vorbringens der Kläger wird auf deren Schriftsätze vom
01.06.2007, 28.08.2007 und 01.02.2008 verwiesen.
Die Kläger beantragen,
1. Die Sperrung des Feldweges wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die angebrachten Sperrpfosten zu beseitigen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klagen seien verfristet erhoben worden, da die Sperrpfosten
bereits am 28.04.2006 angebracht worden seien. Im Übrigen sei das Verhalten der
Beklagten auch nicht rechtswidrig gewesen, da durch die verkehrsrechtliche
Maßnahme eine Nutzung des Weges als Fußgänger- und Fahrradweg erst möglich
geworden sei. Ohne diese Maßnahme würde der Weg durch das Befahren mit
schweren Kraftfahrtzeugen binnen kürzester Zeit derart beschädigt werden, dass
er zu dem vorgesehenen Zweck nicht mehr genutzt werden könne. Im Übrigen
könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle des Vorliegens eines
Zuständigkeitsfehlers dieser derart sei, dass von der Nichtigkeit der Maßnahme im
Hinblick auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG gesprochen werden könne. Zum einen
beziehe sich das Aufstellen der Sperrpfosten nicht auf unbewegliches Vermögen
im Sinne der genannten Vorschrift. Zum anderen bestehe zwischen der Beklagten
und der Beigeladenen ein Vertrag, der die Beklagte im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 3
HVwVfG ermächtige, die Maßnahme zu treffen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom
01.08.2007, 09.01.2008 und 08.02.2008 verwiesen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und - soweit sie sich geäußert hat -
sich auf die Ausführungen der Beklagten bezogen.
Dem Gericht haben die Gerichtsakten des Klage- und die des abgeschlossenen
Eilverfahrens (7 G 643/07(2)) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter
entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 101
Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die Anfechtungsklagen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) sind als unzulässig
abzuweisen, da die Klagefrist nicht eingehalten worden ist.Es kann hier offen
bleiben, ob die Sperrpfosten bereits am 28.04.2006 errichtet worden sind, wofür
der im Erörterungstermin vor der ehemaligen Berichterstatterin am 03.08.2007
vorgelegte schriftliche Nachweis der Beklagten spricht. Ausweislich des durch die
Kläger vorgelegten Schreibens des Klägers zu 1. vom 08.05.2006 hat sich dieser
mit dem Anliegen der Kläger an den Bürgermeister der Beklagten gewandt, so
dass jedenfalls vor diesem Zeitpunkt die Sperrpfosten schon errichtet worden sein
müssen.
Sperrpfosten sind Verkehrseinrichtungen, wie § 43 Abs. 1 StVO ausdrücklich regelt.
Durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kann die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder
Ordnung des Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden beschränkt oder
verboten werden (vgl. § 45 Abs. 1 StVO). Zur Verhütung von außerordentlichen
Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können
auch die Straßenbaubehörden Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen.
Mithin handelt es sich bei Verkehrseinrichtungen, die den Verkehr in dieser Weise
regeln, um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 2 HVwVfG. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwGE 103, 316) erfolgt die
Bekanntgabe des Verkehrszeichens durch das Aufstellen des Schildes. Dies gilt in
gleicher Weise für Verkehrseinrichtungen (vgl. in diesem Zusammenhang die
Formulierung in der § 45 Abs. 4 StVO: "... oder auf andere Weise bekannt gegeben
werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht
möglich ist".).
Da in Hessen bei Entscheidungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und mithin
auch bei Entscheidungen nach der Straßenverkehrsordnung (§ 6 Abs. 1 StVG) ein
Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, soweit es nicht um die Zulassung von
Personen zum Straßenverkehr geht (vgl. Nr. 12.1 der Anlage zu § 16 a
HessAGVwGO), muss die Klage gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO innerhalb eines
Monates nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes und mangels Vorhandenseins
einer Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb eines Jahres (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO)
erhoben werden. Diese Frist wird durch die am 05.06.2007 erhobenen Klagen nicht
gewahrt.Nach Ablauf der Jahresfrist ist das jeweilige Verkehrsschild
beziehungsweise die Verkehrseinrichtung für jedermann unanfechtbar
(Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., 2001, Rn. 244 zu § 35; Kopp/Ramsauer,
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(Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., 2001, Rn. 244 zu § 35; Kopp/Ramsauer,
VwVfG, 10. A., 2008, § 35 Rn. 114; a. A. Bitter/Konow, NJW 2001, 1386;
Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., 2007, § 70 Rn. 6 b; OVG Hamburg NZV 2003, 351).
Selbst wenn man aber für den Lauf der Klagefrist nicht auf das Aufstellen der
Sperrpfosten, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme der aufgestellten
Pfosten abstellte (vgl. in diesem Sinne Bitter/Konow, NJW 2001, 1386;
Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., 2007, § 70 Rn. 6 b), änderte sich vorliegend nichts an
dem Ablauf der Klagefrist, da angesichts des bereits benannten Schreibens des
Klägers zu 1. vom 08.05.2006 davon auszugehen ist, dass die Kläger spätestens
zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme im oben genannten Sinne
hatten.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nach Ablauf der
Jahresfrist kommt vorliegend nicht in Betracht, denn § 58 Abs. 2 Satz 2 VwGO lässt
eine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Jahresfrist nur für den Fall zu, in dem
die zu beachtende Frist aus Gründen höherer Gewalt nicht eingehalten werden
konnte. Entsprechende Gründe sind vorliegend nicht gegeben.
Das Aufstellen der Sperrpfosten leidet nicht an einem besonders schwerwiegenden
Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG bzw. an einem Nichtigkeitsfehler nach §
44 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG mit der Folge, dass die Versäumung der Klagefrist
unbeachtlich wäre (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO).
Das Gericht lässt offen, ob dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister der
Beklagten das Aufstellen der Sperrpfosten zuzurechnen ist, da weder der eine
noch der andere für diese Maßnahme zuständig gewesen ist. Der Beklagten fehlt
bereits die sogenannte Verbandskompetenz (vgl. hierzu nur Ziekow, VwVfG, 2006,
§ 3 Rn. 3), um auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen
Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Überdies fehlte dem Bürgermeister als
Straßenverkehrsbehörde (vgl. §§ 45 Abs. 1, 44 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 c) StVRZustVO) auch die sachliche Zuständigkeit, da sich die
durch das Aufstellen der Sperrpfosten ergebende Verkehrsbeschränkung über das
Gemeindegebiet der Beklagten hinaus auswirkt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 d) aa) letzte
Alternative StVRZustVO). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Sperrpfosten in
der Gemarkung der Beigeladenen aufgestellt wurden; überdies bewirkt das
Aufstellen der Pfosten, dass Kraftfahrzeuge aus beiden Richtungen die
Sperrpfosten nicht passieren können. Demgegenüber wäre die
Verbandskompetenz des Landkreises Limburg-Weilburg gegeben gewesen und der
Landrat dieses Landkreises hätte als sachlich zuständige Behörde handeln
müssen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 d) StVRZustVO).
Der Beklagten fehlt auch die erforderliche Verbandskompetenz, um auf dem
Gemeindegebiet der Beigeladenen Maßnahmen als Straßenbaubehörde zu
ergreifen (vgl. § 45 Abs. 2 StVO).Dem Gemeindevorstand fehlte überdies die
sachliche Zuständigkeit als Straßenbaubehörde (vgl. § 45 Abs. 2 StVO in
Verbindung mit §§ 46 Abs. 5, 43 HessStraßenG), da bereits zum Zeitpunkt des
Aufstellens der Pfosten damit zu rechnen war, dass die hierdurch eintretende
Verkehrsbeschränkung mehr als drei Monate dauern würde. In einem solchen Fall
hat die Straßenbaubehörde die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über
die in einem Verkehrszeichenplan vorgesehenen Maßnahmen einzuholen (vgl. VV -
StVO Rn. 46 zu § 45 Abs. 2 StVO, abgedruckt bei Jagow/Burmann/Heß,
Straßenverkehrsrecht, 20. A., 2008; vgl. zur Bindungswirkung der
Verwaltungsvorschrift nur OLG Braunschweig DAR 2006, 222).
Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung
zwischen der Beklagten und der Beigeladenen vom 28.11.1994 bzw. 19.12.1994.
Zum einen ist in dieser Vereinbarung nicht die Rede davon, dass die Beklagte für
die Beigeladene behördliche Maßnahmen nach der StVO übernehmen soll. Zum
anderen ist - wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt - auch keine
sachliche Zuständigkeit einer Behörde der Beigeladenen bzw. keine
Verbandskompetenz der Beigeladenen gegeben, so dass eine entsprechende
Vereinbarung auch nicht getroffen werden könnte. Schließlich ist aber auch kein
Raum für eine Regelung der Zuständigkeit von Behörden durch Vereinbarung,
wenn - wie vorliegend - die Zuständigkeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist
(vgl. nur Knack, VwVfG, 8. A., 2004, vor § 3 Rn. 13).
Die fehlende Zuständigkeit der Behörden der Beklagten bzw. der Beklagten führt
aber nicht zur Nichtigkeit der behördlichen Maßnahme gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG.
Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem
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Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung
aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ob die beschriebenen
Fehler besonders schwerwiegend sind, kann hier dahinstehen, da es jedenfalls an
der Offensichtlichkeit im Sinne der genannten Vorschrift fehlt. Insoweit ist
abzustellen auf einen aufmerksamen und verständigen Staatsbürger als
Durchschnittsbetrachter (vgl. nur Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 44 Rn. 121). Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zum einen, dass die aus der
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes folgende Unbeachtlichkeit (vgl. § 43 Abs. 3
HVwVfG) für jedermann und alle rechtsanwendenden Organe gilt (vgl. nur
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a. a. O., § 43 Rn. 207 u. 209 a; Obermayer, VwVfG, 3.
A., 1999, § 43 Rn. 30) und zum anderen dass Verkehrszeichen und -einrichtungen
alle Verkehrsteilnehmer betreffen. Die Offensichtlichkeit des besonders
schwerwiegenden Fehlers muss sich hiernach in Bezug auf Verkehrszeichen und -
einrichtungen auf einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer beziehen, der nicht
über besonderes Wissen oder besondere Kenntnisse in Bezug auf das
Verkehrszeichen oder die Verkehrseinrichtung verfügt. Da sich den Sperrpfosten
nicht entnehmen lässt, wer sie aufgestellt hat und mithin auch die Frage der
Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften für das Aufstellen der Pfosten sich
einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer, der sich diesen Pfosten gegenüber
sieht, nicht ohne weiteres stellt, kann die fehlende Zuständigkeit für das Aufstellen
der Pfosten keine Nichtigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG begründen (a. A.
Obermayer, a. a. O., § 44 Rn. 36 im Falle eines groben Zuständigkeitsfehlers -
Forstbehörde statt Straßenverkehrsbehörde).
Fehlt es wie vorliegend an der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde der
Beklagten bzw. an der Verbandskompetenz der Beklagten, so ist von vornherein
kein Raum für Erörterungen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit, da eine sachlich
unzuständige Behörde bzw. die Behörde eines Rechtsträgers, dem die
Verbandskompetenz fehlt, nicht örtlich zuständig sein kann (vgl. Obermayer, a. a.
O., § 3 Rn. 4; Meyer/Borgs, VwVfG, 2. A., 1982, § 3 Rn. 3; Ziekow, a. a. O., § 3 Rn. 3
u. 5; Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG - VwGO, 1. A., 2006, § 3 VwVfG Rn. 6;
Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. A., 2007, § 6 Rn. 12).
Dementsprechend kommt § 44 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG, der sich mit den Folgen eines
Verstoßes gegen eine Vorschrift über einen speziellen Fall der örtlichen
Zuständigkeit einer Behörde befasst, vorliegend von vornherein nicht zur
Anwendung.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3
VwGO. Der Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen
Antrag gestellt hat. Dementsprechend gebietet es auch nicht die Billigkeit, den
Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Angesichts des anzusetzenden Streitwerts (vgl. den entsprechenden
Streitwertbeschluss vom heutigen Tag) kommt § 708 Nr. 11, 2. Halbsatz ZPO nicht
zur Anwendung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.