Urteil des VG Wiesbaden vom 18.03.2009

VG Wiesbaden: intranet, bekanntgabe, wahlergebnis, form, stimmzettel, stimmabgabe, veröffentlichung, stadt, anschrift, dienstort

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Gericht:
VG Wiesbaden 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 466/08.WI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 GleibWV, § 16 Abs 6
BGleiG, § 14 GleibWV, § 16
GleibWV
(Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten;
Wahlausschreiben; "wesentliche Vorschriften über das
Wahlverfahren"; Briefwahl; Kausalität von Wahlfehlern)
Leitsatz
1. Bei der Wahlanfechtungsklage gemäß § 16 Abs. 6 BGleiG handelt es sich um eine
Gestaltungsklage sui generis.
2. Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 GleibWV ergibt sich nicht nur die
Verpflichtung, bei Namensgleichheit die zusätzlichen Merkmale aufzuführen, sondern
zugleich das Verbot, dies ohne Vorliegen dieser Voraussetzung zu tun.
3. Die Bekanntgabe des Wahlausschreibens im Intranet stellt keinen Aushang nach § 10
Abs. 2 GleibWV dar.
4. Gemäß § 10 Abs. 2 GleibWV darf der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und
seines Aushangs nicht auseinanderfallen.
5. Eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) mittels eines Freiumschlags, der entgegen
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GleibWV nicht von dem Wahlvorstand oder einem Wahlhelfer
mit Namen und Anschrift der Wählerin versehen worden ist, ist unwirksam.
6. Die genannten Bestimmungen stellen wesentliche Vorschriften über das
Wahlverfahren im Sinne von § 16 Abs. 6 BGleiG dar.
7. Zur Kausalität der Wahlfehler für das Wahlergebnis.
Tenor
1. Die Wahl der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten vom 15.04.2008
wird für ungültig erklärt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerinnen wenden sich gegen die Wahl der Stellvertreterin der
Gleichstellungsbeauftragten bei dem H-Amt am 15.04.2008.
Unter dem 28.02.2008 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben. Es wurde
am 03.03.2008 im Intranet veröffentlicht. Den Wahlberechtigten, die etwa wegen
Erziehungsurlaub oder Sonderurlaub hierzu keinen Zugang hatten, wurde das
Wahlausschreiben übersandt; die langzeiterkrankten Mitarbeiterinnen erhielten das
Schreiben nicht. Die Mitteilung ihrer Namen und Anschriften war dem
Wahlvorstand aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert worden.
Für die Wahl der Stellvertreterin kandierten die Sachbearbeiterin im Bereich der
Aus- und Fortbildung in der XXX und die Beigeladene, die als
Hauptsachbearbeiterin im Arbeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten in XXX
tätig ist. Auf dem Stimmzettel waren die die beiden Bewerberinnen wie folgt
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tätig ist. Auf dem Stimmzettel waren die die beiden Bewerberinnen wie folgt
aufgeführt:
G.
Sachbearbeiterin, Zweigstelle B-Stadt
F.
Hauptsachbearbeiterin,
im Arbeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten, XXX".
Bei der Wahl erhielt die Kandidatin G 393 Stimmen und die F. 406 Stimmen. 22
Stimmzettel waren ungültig. Darunter waren 10 Briefwahlstimmen. Bei 9
Briefwahlstimmen war auf dem Freiumschlag Name und Anschrift der Wählerin
nicht angegeben; bei einer Briefwahlstimme fehlte die erforderliche Erklärung. Am
16.04.2008 wurde das Ergebnis der Wahl im Intranet des H-Amtes
bekanntgegeben.
Am 05.05.2008 haben die Klägerinnen Klage erhoben.
Sie sind der Auffassung, bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften über das
Wahlverfahren verstoßen worden. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 GleibWV seien auf
dem Stimmzettel Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienststelle und Dienstort nur bei
Namensgleichheit der Bewerberinnen anzugeben. Da keine Namensgleichheit
bestanden habe, seien über den Familien- und Vornamen hinaus keine weiteren
Angaben zulässig gewesen. Durch die Angabe des Arbeitsbereichs werde die
Chancengleichheit der Bewerberinnen berührt. Wählerinnen, die die Beigeladene
nicht gekannt hätten, seien hierdurch beeinflusst worden, ihr die Stimme zu
geben. Bei unentschiedenen Wählerinnen sei ein solcher Hinweis in der Regel von
ausschlaggebender Bedeutung. Auch die Angabe des Dienstortes habe sich zu
Lasten von Frau G ausgewirkt. Dies werde daran erkennbar, dass in der
Zweigstelle I-Stadt 400 Mitarbeiterinnen beschäftigt seien, in E-Stadt hingegen
1.000 Mitarbeiterinnen. Wären nur die beiden Namen auf den Stimmzetteln
aufgeführt worden, hätten mehr Wählerinnen Frau XXX ihre Stimme gegeben.
Insoweit habe der Verstoß gegen § 14 Abs. 2 GleibWV Auswirkungen auf das
Wahlergebnis.
Die Klägerinnen rügen weiter, dass das Wahlausschreiben entgegen § 10 Abs. 2
GleibWV nicht in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen durch Aushang
bekannt gemacht worden, sondern allein im Intranet veröffentlicht worden sei.
Auch sei keine (anderweitige) ordnungsgemäße Unterrichtung aller nicht in der
Dienststelle anwesenden Wahlberichtigten erfolgt; den langzeiterkrankten
Mitarbeiterinnen sei das Wahlausschreiben nicht übermittelt worden. Außerdem
hätten die übersandten Briefwahlunterlagen nicht den Vorgaben des § 16 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 GleibWV entsprochen. Auf dem Freiumschlag hätten der Name und
die Anschrift der Wählerin gefehlt, weswegen Stimmen nicht hätten zugeordnet
werden können. Soweit die Wählerinnen die Angaben selbst eingesetzt hätten,
stelle dies ebenfalls einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar.
Schließlich habe die Wählerin J. ihre Briefwahlunterlagen nicht mehr rechtzeitig vor
ihrem Urlaub, dessen Beginn dem Wahlvorstand bekannt gewesen sei, erhalten.
Die Klägerinnen beantragen,
die Wahl der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten vom 15.04.2008
für ungültig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, aus § 14 Abs. 2 Satz 3 GleibWV folge kein Ausschluss
zusätzlicher Angaben. Entscheidend sei allein, dass die Chancengleichheit gewahrt
werde. Dies sei der Fall, da bei beiden Bewerberinnen Funktion und Dienstort
angegeben worden seien. Die fehlende Angabe des Arbeitsbereichs bei Frau G
ändere nichts daran, dass die Chancengleichheit gewährleistet gewesen sei. Die
Kandidatin sei als Vertrauensfrau der Gleichstellungsbeauftragten in der
Zweigstelle I-Stadt von Juli 2004 bis März 2007 mindestens so bekannt gewesen
wie die Beigeladene als Mitarbeiterin der Gleichstellungsbeauftragten. Beide
Kandidatinnen hätten zudem bei ihrer Vorstellung im Intranet ausdrücklich
angegeben, in welchem Bereich sie arbeiteten. Auch sei im Rahmen der durch
Aushänge und Flugblätter erfolgten Wahlwerbung allen Mitarbeiterinnen bekannt
gemacht worden, in welchen Arbeitsbereichen die Kandidatinnen tätig seien. Es sei
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gemacht worden, in welchen Arbeitsbereichen die Kandidatinnen tätig seien. Es sei
deshalb nicht nachvollziehbar, dass Wählerinnen ihre Wahlentscheidung erst in der
Wahlkabine allein auf Grund der über die Namen hinausgehenden Informationen
auf dem Wahlzettel getroffen haben sollten.
Das Ausschreiben sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Mit "Aushang"
sei die Veröffentlichung in einer für alle Beschäftigten jederzeit zugänglichen Form
gemeint. Dies sei mit der Einstellung ins Intranet gewährleistet gewesen. Nach § 8
Abs. 4 der Geschäftsordnung des Amtes müsse sich jeder Beschäftigte
arbeitstäglich im Intranet über aktuelle Meldungen informieren. Den
langzeiterkrankten Mitarbeiterinnen habe ihr Intranetzugang weiterhin zur
Verfügung gestanden. Ihre Informationsmöglichkeiten seien die gleichen wie bei
einem Aushang gewesen. Im Hinblick auf §§ 5 und 18 GleibWV sei davon
auszugehen, dass auch die Durchführung der Wahl im Übrigen auf elektronischem
Weg zugelassen werden sollte. Zudem habe durch die Veröffentlichung im Intranet
das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden können. Auch durch den Verstoß gegen
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GleibWV sei das Wahlergebnis nicht beeinflusst worden, da
nur 10 Wahlbriefe nicht hätten zugeordnet werden können. Die Wählerin J. hätte
statt ihrer Dienstanschrift ihre Privat- oder Urlaubsanschrift angeben müssen,
wenn sie alsbald nach Beantragung der Briefwahl habe in Urlaub gehen wollen.
Mit Beschluss vom 21.05.2008 hat die Kammer die gewählte Kandidatin zu dem
Verfahren beigeladen. Sie hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des
Verfahrens 8 K 434/08 die Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
betreffend einschließlich der dort vorgelegten Wahlunterlagen und 2 Leitzordner
mit Stimmzetteln.
Entscheidungsgründe
Die von drei Wahlberechtigten erhobene Wahlanfechtungsklage ist als
Gestaltungsklage sui generis (vgl. BVerwG, B. v. 06.06.1991 - 6 P 8/89 -, Buchholz
251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 zur Anfechtung einer Personalratswahl; VGH Baden-
Württemberg, U. v. 16.10.1969 - I 613/69 -, ESVGH 20, 38; OVG Thüringen, u. v.
20.06.1996 - 2 KO 229/96 -, ThürVGRspr 1997, 17; OVG Koblenz, U. v. 17.12.1991 -
7 A 10305/91 -, NVwZ-RR 1992, 255 zum Kommunalwahlrecht) zulässig. Örtlich
zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht
Wiesbaden als das Gericht, in dessen Bezirk die für die Beklagte handelnde
Behörde ihren Sitz hat. Zu Recht haben die Klägerinnen die Bundesrepublik
Deutschland vertreten durch das D. verklagt. Die gewählte Stellvertreterin der
Gleichstellungsbeauftragten ist nicht Anfechtungsgegnerin (BVerwG, U. v.
27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3). Da die Entscheidung
ihr gegenüber aber nur einheitlich ergehen kann, war sie notwendig beizuladen (§
65 Abs. 2 VwGO).
Die sonach zulässige Klage ist auch begründet.
Die Wahlanfechtungsfrist, bei der es sich um ein Begründetheitserfordernis der
Klage handelt (BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272
GleichstellungsR Nr. 3 m.w.N.), ist gewahrt. Nachdem das Wahlergebnis am
16.04.2008 im Intranet bekanntgegeben worden ist, lief die Frist von zwölf
Arbeitstagen (§ 16 Abs. 6 BGleiG) frühestens am 05.05.2008, dem Tag der
Klageerhebung, ab (§§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB), da der 1.
Mai ein bundesweiter Feiertag ist.
Der Wahlvorstand hat gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren
verstoßen; dieser Verstoß kann das Wahlergebnis beeinflusst haben.
Der Wahlvorstand hat dadurch einen Wahlrechtsverstoß begangen, dass er auf
dem Stimmzettel neben der Angabe von Familien- und Vornamen der
Bewerberinnen weitere Angaben über Funktion sowie Dienststelle bzw. Dienstort
gemacht und bei der Beigeladenen zusätzlich die Arbeitseinheit angegeben hat.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 GleibWV sind auf dem Stimmzettel die
Bewerberinnen für das Amt der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten in
alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, bei
Namensgleichheit auch Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienststelle und Dienstort
aufzuführen. Die Beschränkung der die Wahlbewerberinnen individualisierenden
Angaben auf die Nennung von Vor- und Zunamen für den Regelfall ist sowohl
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Angaben auf die Nennung von Vor- und Zunamen für den Regelfall ist sowohl
Ausdruck des Charakters der Wahl als Persönlichkeitswahl als auch der streng
formalisierten Gleichbehandlung der Bewerberinnen. Die Gestaltung des
Stimmzettels soll sich jedes Zusatzes enthalten, durch den die Wahlentscheidung
beeinflusst werden könnte. Da die Bewerberinnen nicht den gleichen Namen
tragen, bestand weder Veranlassung noch Berechtigung, zusätzliche Angaben in
den Stimmzettel aufzunehmen. Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 GleibWV
ergibt sich nicht nur die Verpflichtung, bei Namensgleichheit die zusätzlichen
Merkmale aufzuführen, sondern zugleich das Verbot, dies ohne Vorliegen dieser
Voraussetzung zu tun. Nur die Namensgleich der Bewerberinnen rechtfertigt es
nämlich, zusätzliche Angaben zu machen, selbst wenn im Einzelfall nicht
ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch die Wahlentscheidung beeinflusst
werden kann.
Auch wenn man der Regelung lediglich ein Gebot, aber kein Verbot entnimmt, ist
ein Wahlrechtsverstoß festzustellen. Das Gleichbehandlungsgebot, dem für die
Gestaltung des Stimmzettels in besonderem Maß Geltung zukommt, verlangt
nämlich, dass etwaige zusätzliche Angaben in gleichförmiger Weise bei allen
Bewerberinnen gemacht und nicht auf eine einzige Kandidatin oder einen Teil der
Kandidatinnen beschränkt werden. Hiergegen hat der Wahlvorstand verstoßen,
indem er allein bei der Beigeladenen die Arbeitseinheit angegeben hat und sich bei
der unterlegenen Bewerberin auf die Nennung von Funktion und Dienststelle bzw.
Dienstort beschränkt hat. Ein rechtfertigender Grund für diese Ungleichbehandlung
ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Diese Fehler bei der Gestaltung des Stimmzettels stellen sich als Verstoß gegen
eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren dar. Die Gleichbehandlung aller
Kandidatinnen ist nicht nur bei der Wahlwerbung zwingendes Recht (vgl. dazu
BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3). Das
Gebot gilt - wie § 14 Abs. 2 Satz 3 GleibWV zeigt- erst recht für die Gestaltung des
Wahlakts und der hierfür erforderlichen Stimmzettel.
Der Verstoß kann auch das Wahlergebnis beeinflusst haben.
Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg
der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des
Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten
Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der
Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses
herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter
Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur
denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie
nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl.
BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3
m.w.N.).
Nach diesem Maßstab kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls die
Angabe der Arbeitseinheit allein bei der Beigeladenen Einfluss auf das Ergebnis bei
der Wahl der Stellvertreterin gehabt hat. Angesichts des relativ geringen
Unterschieds von 13 Stimmen bleibt denkbar, dass die andere Kandidatin gewählt
worden wäre, wenn auf den Stimmzetteln die zusätzlichen Angaben unterlassen
worden wären. Die Angabe "im Arbeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten"
war geeignet, durch den darin enthaltenen Hinweis auf eine besondere
Sachkompetenz der Beigeladenen die Wahlentscheidung etwa noch
unentschiedener Wählerinnen zu beeinflussen. Ein dahingehender hypothetischer
Kausalverlauf ist nicht derart atypisch, dass er nach der Lebenserfahrung
vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Er wird auch nicht durch
den Umstand in Frage gestellt, dass die andere Kandidatin in der Zweigstelle I-
Stadt von Juli 2004 bis März 2007 als Vertrauensfrau der
Gleichstellungsbeauftragten tätig gewesen ist. Selbst wenn sie damit - wie die
Beklagte behauptet - auch aktuell noch über einen ähnlichen Bekanntheitsgrad
verfügt haben sollte wie die Beigeladene, stellte die Angabe bei der Beigeladenen
ein zusätzliche, werbliche Hervorhebung dar (vgl. OVG NW, B. v. 27.06.1983 - CB
28/82 -, ZBR 1984, 383). Diese ist ungeachtet der von den Kandidatinnen selbst
verbreiteten Angaben über ihre jeweiligen Arbeitsbereiche als gleichsam amtlicher
Hinweis geeignet, die Wahlentscheidung zu beeinflussen.
Auch die nachträglich von den Klägerinnen vorgebrachten Anfechtungsgründe
greifen durch. Das Gericht ist an einer Prüfung nicht durch die
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greifen durch. Das Gericht ist an einer Prüfung nicht durch die
Wahlanfechtungsfrist des § 16 Abs. 6 BGleiG gehindert. Der Regelung ist nicht zu
entnehmen, dass sich die gerichtliche Wahlprüfung ausschließlich auf diejenigen
Gründe erstrecken darf, die die Anfechtungsberechtigten bis zum Ablauf der
Anfechtungsfrist vorgetragen haben. Vielmehr umfasst die Prüfungsbefugnis des
Gerichts sowohl nachgeschobene als auch solche Gründe, denen nachzugehen
das Gericht von sich aus Anlass sieht (BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -,
Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 m.w.N.).
Die Beklagte hat gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren
verstoßen, indem sie das Wahlausschreiben allein im Intranet bekannt gegeben
hat. Gemäß § 10 Abs. 2 GleibWV gibt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben vom
Tag seines Erlasses bis zum Wahltag durch "Aushang" in allen an der Wahl
teilnehmenden Dienststellen bekannt. Diese Regelung gehört zu den elementaren
Grundprinzipien für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten (vgl. LAG Hamm, B.
v. 03.05.2007 - 10 TaBV 112/06 -, zit. nach Juris zu § 3 Abs. 4 WOBetrVG). Sie ist
als zwingende Vorschrift ausgestaltet und stellt keine bloße Sollvorschrift dar. Die
Regelung, das Wahlausschreiben so auszuhängen, dass es von allen
Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann, dient der Wahrung des
Grundsatzes der Gleichheit der Wahl (vgl. BAG, B. v. 05.05.2004 - 7 ABR 44/03 -,
BAGE 110, 288 zu § 3 Abs. 4 WOBetrVG).
Der Aushang ist die allein zulässige Form der Bekanntmachung des
Wahlausschreibens (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Auflage
2004, § 6 WO RdNr. 8; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10.
Auflage 2004, § 6 WO RdNr. 13). Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlordnung
lässt keine andere Form der Veröffentlichung zu. Dies folgt aus dem eindeutigen
Begriff "Aushang" in § 10 Abs. 2 GleibWV. Damit wird nicht lediglich allgemein eine
Veröffentlichung des Wahlausschreibens gefordert, sondern zugleich die Form
hierfür bestimmt. Das Wahlausschreiben ist durch Anbringung eines Abdrucks oder
einer Abschrift in verkörperter Form in allen an der Wahl teilnehmenden
Dienststellen bekanntzugeben. Angesichts des klaren Wortlauts ist für eine
erweiternde Auslegung kein Raum (so aber Kersten, Elektronische Kommunikation
im Personalvertretungsrecht, PersV 2005, 244 [246] zu § 6 Abs. 3 WOBPersVG).
Eine Versendung des Wahlausschreibens durch Rundmail oder - wie hier - eine
Veröffentlichung im Intranet genügt nicht (vgl. LAG Köln, B. v. 11.04.2008 - 11
TaBV 80/07 -, ZfPR online 2008, Nr. 12, 18 zu 5 Abs. 2 SchwBWVO; a. A.
Fischer/Goeres, in: GKÖD, § 6 WOBPersVG RdNr. 26c sofern die Wähler gesondert
unterrichtet werden, die über das Intranet nicht zuverlässig erreichbar sind).
Die Regelungen über die Stimmabgabe in elektronischer Form in § 5 und § 18
GleibWV bestätigen entgegen der Auffassung der Beklagten diese Auslegung. Aus
dem Umstand, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit einer elektronischen
Wahl gesehen, die elektronische Form aber allein der Durchführung der
Stimmabgabe vorbehalten hat, ergibt sich zwingend, dass alle sonstigen
Verfahrensschritte allein in der für sie vorgesehenen Form durchgeführt werden
müssen. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 3 i. V. m § 2 Abs. 4 Satz 4 WOBetrVG die
Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form zulässt, hat diese
Regelung keinen Eingang in die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlordnung
gefunden. Für eine entsprechende Anwendung besteht mangels Regelungslücke
kein Anlass. Soweit in einzelnen Liegenschaften der Beklagten kein Schwarzes
Brett mehr existieren sollte, entbindet dies nicht von der Notwendigkeit eines
Aushangs. In diesem Fall hätte der Aushang an einem anderen Ort der
Dienststelle erfolgen können, an der eine möglichst breit gestreute Information der
Wählerinnen gewährleistet ist. § 10 Abs. 2 GleibWV schreibt ein spezielles
Bekanntmachungsbrett nicht vor.
Die Beklagte hat weiter dadurch gegen wesentliche Vorschriften über das
Wahlverfahren verstoßen, dass der Wahlvorstand den größeren Freiumschlag für
Briefwähler entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GleibWV nicht mit dem Namen und
der Anschrift der Wählerin als Absender versehen hat und diese Stimmen bis auf
9, die nicht zugeordnet werden konnten, und einer Stimme, bei der die
erforderliche Erklärung fehlte, als gültig angesehen hat. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 WOBPersVG dienen die von dem
Wahlvorstand angebrachten Absenderangaben dazu, die Identität des Empfängers
der Wahlpapiere und des Übersenders des den Stimmzettel enthaltenden
Wahlumschlags mit dem zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wähler zu
gewährleisten. Es handelt sich bei der Regelung um eine wesentliche und
zwingende Vorschrift. Eine Stimmabgabe die der Vorschrift nicht entspricht, muss
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zwingende Vorschrift. Eine Stimmabgabe die der Vorschrift nicht entspricht, muss
als ungültig angesehen werden (B. v. 14.08.1959 - VII P 15.58 -, BVerwGE 9, 107;
B. v. 16.12.1966 - BVerwG VII P 19.66 -, Buchholz 238.37 § 22 PersVG NW Nr. 1).
Dies gilt nach Auffassung der Kammer in gleicher Weise für die Bestimmung des §
16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GleibWV. Auch hier muss der Wahlvorstand selbst oder ein
Wahlhelfer Namen und Anschrift der Wahlberechtigten auf den Freiumschlag
setzen und darf dies nicht der Wahlberechtigten überlassen (vgl. zum
Personalvertretungsrecht Nds. OVG, B. v. 19.02.1986 - 17 OVG B 23/85 -; VGH
Baden-Württemberg, B. v. 21.10.1958, - 146 P/58 -, für gänzlich unbeschriftete
Umschläge; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Auflage2004, § 17 WO RdNr 5).
Schließlich hat der Wahlvorstand über die von den Klägerinnen gerügten Mängel
hinaus dadurch gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen,
dass er das Wahlausschreiben bereits am 28.02.2008 erlassen, es aber erst am
03.03.2008 veröffentlicht hat. Damit ist § 10 Abs. 2 GleibWV nicht eingehalten, der
bestimmt, dass das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses an bis zum
Wahltag bekannt zu machen ist. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine
wesentliche Vorschrift. Nach der in der GleibWV enthaltenen Regelung ist zwar
zwischen dem Erlass und der Bekanntgabe des Wahlausschreibens zu
unterscheiden, so dass es nicht erst mit seiner Bekanntgabe als erlassen gilt. Der
Tag des Erlasses und der Tag der Bekanntgabe dürfen aber nicht
auseinanderfallen. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass sich aus dem
Wahlausschreiben selbst ergeben muss, ob die für seinen Erlass bestimmten
Fristen eingehalten und die für die Bewerbungsfrist für Kandidatinnen richtig
berechnet ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 GleibWV). Fallen der Tag des
Erlasses und der Tag der Bekanntgabe auseinander, dann ist die richtige
Berechnung des Endes der Bewerbungsfrist nicht möglich, weil sie entweder mit
dem Tag des Erlasses oder mit dem die Frist in Gang setzenden Tag der
Bekanntgabe nicht zu vereinbaren ist (vgl. zum Wahlrecht der
Personalvertretungen BVerwG, B. v. 17.12.1957 - BVerwG VII P 6.57 -; Hess. VGH,
B. v. 19.03.1980 - HPV TL 13/79 -, HessVGRspr. 1981, 1; B. v. 19.03.1980 - HPV TL
10/79 -, HessVGRspr. 1981, 4; B. v. 27.07.1983 - HPV TL 40/82 -, LS zit. nach Juris;
OVG Saarland, B. v. 25.10.1989 - 4 W 564/88 -; Fischer/Goeres, in: GKÖD, § 6 WO
RdNr. 26d; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Auflage 2004, § 6 WO RdNr. 10).
Dem Einwand der Beklagten im Verfahren 8 K 434/08.WI, bei dem Erlassdatum
handele es sich um ein bloßes Schreibversehen, vermag die Kammer nicht zu
folgen. Diese Annahme verbietet sich angesichts des Umstands, dass im Kopf des
Wahlausschreibens beide Daten direkt untereinander aufgeführt sind. Ein bloßes
Schreibversehen, scheidet damit aus, zumal in Nr. 11 ausdrücklich als Tag des
Erlasses des Wahlausschreibens ebenfalls der 28.02.2008 angegeben ist. Dass die
Fristen ausgehend von dem Veröffentlichungsdatum berechnet worden sind,
macht dieses nicht zum Erlasszeitpunkt.
Die vorstehend aufgeführten weiteren Verstöße gegen wesentliche Vorschriften
des Wahlverfahrens führen unabhängig von dem ursprünglich allein gerügten
Wahlfehler ebenfalls zur Ungültigkeit der Wahl, da nicht ausgeschlossen werden
kann, dass sie das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben.
Hinsichtlich des Auseinanderfallens von Erlass und Veröffentlichungsdatum des
Wahlausschreibens kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Bedienstete
hierdurch verwirrt und von einer Bewerbung abgehalten worden sind. Hieran ändert
nichts der Umstand, dass die Bewerbungsfrist ausgehend von dem Datum der
Bekanntgabe richtig berechnet ist. Nach dem Inhalt des Wahlausschreibens war
der Endtermin nämlich falsch berechnet. Das Wahlausschreiben gab den Tag
seines Erlasses mit dem 28.02.2008 an. In Nr. 7 wurden die Wahlberechtigten
aufgefordert, Bewerbungen "innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des
Wahlausschreibens" einzureichen, "also spätestens bis 17. März 2008". Ausgehend
von dem 28.02.2008 war der letzte Tag der Frist der 13.03.2008. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass eine Bewerbung nur deshalb nicht am 17.03.2008
abgegeben wurde, weil man davon ausging, der Wahlvorstand habe sich
verrechnet und der tatsächliche Endtermin sei nicht der 17., sondern bereits der
13.03.2008 (vgl. Hess. VGH, B. v. 19.03.1980 - HPV TL 13/79 -, HessVG Rspr.
1981, 1; B. v. 19.03.1980 - HPV TL 10/79 -, HessVG Rspr. 1981, 4).
Die fehlerhafte Bekanntgabe des Wahlausschreibens und die nicht mit
Absenderangaben versehenen Briefwahlumschläge führen (zumindest in ihrem
Zusammenwirken) ebenfalls zur Ungültigkeit der Wahl. Die fehlerhafte
Bekanntgabe des Wahlaushangs hat sich nach Auffassung der Kammer deshalb
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Bekanntgabe des Wahlaushangs hat sich nach Auffassung der Kammer deshalb
auf das Wahlergebnis ausgewirkt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass
trotz der bestehenden Pflicht, sich arbeitstäglich im Intranet zu informieren, dort
ein anderer Kreis von Wählerinnen Kenntnis von dem Wahltermin erlangt und sich
zur Kandidatur oder Stimmabgabe entschlossen hat, als dies bei einer
Bekanntgabe auf dem vorgeschriebenen Wege der Fall gewesen wäre. Zumindest
aber war durch die fehlerhafte Bekanntgabe die Möglichkeit der
Langzeiterkrankten, faktisch von der Wahl Kenntnis zu erlangen, behindert. Die
Festlegung der Art und Weise, wie das Wahlausschreiben bekanntzugeben ist, gibt
jeder Wählerin die Möglichkeit, sich vorab in der Wahlordnung hierüber zu
informieren und sodann geeignete Maßnahmen zu treffen, um von einem
entsprechenden Aushang trotz der Erkrankung Kenntnis zu erlangen. Auf ein
anderes Bekanntgabeverfahren hingegen konnte und musste sich keine Wählerin
einstellen. Es bestand für eine langzeiterkrankte Mitarbeiterin insbesondere keine
Notwendigkeit, im Falle eines Besuchs in der Behörde, etwa um Krankenunterlagen
abzugeben, sich deshalb ins Intranet einzuwählen. Von einem ausgehängten
Wahlausschreiben hätte sie demgegenüber mühelos Kenntnis nehmen können.
Die mangelhafte Kennzeichnung der Freiumschläge durch den Wahlausschuss hat
sich deshalb auf das Wahlergebnis ausgewirkt, weil mit von der Wählerin selbst um
die erforderlichen Angaben ergänzten Freiumschlägen die schriftliche
Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GleibWV) erfolgen
kann, sämtliche Briefwahlstimmen mithin als ungültig hätten gewertet werden
müssen. Jedenfalls aber wurde durch den Versand unzureichend beschrifteter
Freiumschläge der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (§ 1 Satz 3 GleibWV) verletzt,
indem es den Wählerinnen überlassen blieb, ob sie erkannten, dass die
Absenderangaben fehlten und ob und inwieweit sie diese ergänzten und ob diese
Ergänzungen für den Wahlvorstand zur Individualisierung der Wählerin ausreichten.
Das den Briefwahlunterlagen beigefügte Merkblatt enthielt keinen Hinweis auf die
Notwendigkeit, den Freiumschlag mit einer Absenderangabe zu versehen. Dort war
im Gegenteil festgehalten, dass der Umschlag mit den erforderlichen Angaben
versehen sei. Dieser Wahlfehler hat sich zumindest auf die 9 Stimmabgaben
ausgewirkt, die infolge des Fehlens von Absenderangaben keiner Wahlberechtigten
zugeordnet werden konnten. Zusammen mit der Zahl der in der Zeit vom
03.03.2008 bis 15.04.2008 durchgehend erkrankten 12 Wahlberechtigten, die nicht
über die Wahl unterrichtet worden waren, kann damit die Möglichkeit eines Einfluss
auf der beiden Wahlfehler zusammen auf das Wahlergebnis nicht ausgeschlossen
werden.
Als unterliegender Teil hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§
154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und damit kein
Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der
Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der
Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht
auf §§ 167 Abs. 2 VwGO (entsprechend), 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.