Urteil des VG Wiesbaden vom 22.07.2008

VG Wiesbaden: einstellung der bauarbeiten, vollziehung, aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, vorläufiger rechtsschutz, erfahrung, anbau, erlass, ausführung, eigentum

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Gericht:
VG Wiesbaden 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 L 778/08.WI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 BauO HE, § 57 BauO HE,
§ 6 BauO HE, § 7 BauO HE, §
71 BauO HE
Erlass einer Baueinstellungsverfügung unter Anordnung
der sofortigen Vollziehung
Leitsatz
Das Fehlen der nach § 7 Abs. 1 HBO erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung und
die Vornahme der Bauausführung durch ungeeignete Personen rechtfertigen den Erlass
einer Baueinstellungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Am 29.08.2007 stellte der Antragsteller einen Bauantrag für den Anbau an eine
bestehende Lagerhalle in der A-Straße in A-Stadt. Ein Teil des Anbaus soll
unmittelbar auf der Nachbargrenze zu dem Flurstück .... errichtet werden, das sich
im Eigentum der Antragsgegnerin befindet. Nachdem die Antragsgegnerin über
diesen Bauantrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hatte, bestätigte
sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.12.2007, dass eine fiktive
Baugenehmigung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO vorliege.
Am 14.03.2008 stellte die Bauaufsichtsbehörde fest, dass mit dem Bau bereits
begonnen worden war, obgleich die Baubeginnsanzeige bei der Antragsgegnerin
noch nicht eingegangen war (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 1 HBO). Diese ging erst am
16.04.2008 der Antragsgegnerin zu, wobei in dieser Anzeige angegeben wurde,
das Bauvorhaben werde in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt, weil
genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit
mitwirken würden. Am 21.04.2008 fand eine Ortsbesichtigung der Baustelle durch
Mitarbeiter der Antragsgegnerin statt. Hierbei erklärte der Antragsteller unter
anderem, die hinsichtlich der nicht eingehaltenen Abstandsfläche erforderliche
Baulasteintragung sei beantragt. Der Antragsteller wurde laut Protokoll des
Ortstermins seitens der Mitarbeiter der Antragsgegnerin auf die fehlende Angabe
und die Unterschrift des Unternehmers auf der Baubeginnanzeige hingewiesen.
Laut einem in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Telefonvermerk (Bl. 84)
wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 28.04.2008
telefonisch die Baufreigabe für das Bauvorhaben mitgeteilt. Mit Schreiben vom
07.05.2008 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller u. a. mit, dass sich der
Umfang der fiktiv erteilten Baugenehmigung nur auf den Prüfumfang des
zugehörigen Baugenehmigungsverfahrens erstrecke. Demgemäß gäbe die
Baugenehmigung dem Antragsteller nur Rechtssicherheit nach Maßgabe des
Prüfungsumfangs. Wie bereits mit Schreiben vom 20.12.2007, 18. und 19.03.2008
mitgeteilt, bedürfe es u. a. auch noch Regelungen im Hinblick auf § 7 HBO.
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Durch Bescheid vom 08.07.2800 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller
auf, sämtliche Arbeiten im Rahmen der Errichtung des Anbaus an die Lagerhalle
mit Bekanntgabe des Bescheides einzustellen (Ziffer 1.1). Insoweit ordnete die
Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall der
Nichtbeachtung der Baueinstellungsverfügung die Festsetzung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro an (Ziffer 3). Darüber hinaus forderte die
Antragsgegnerin den Antragsteller auf, das Unternehmen, das mit der Ausführung
des Rohbaues beziehungsweise des Abbruchs beauftragt sei, zu benennen (Ziffer
4.1). Ferner sei die Unterschrift des Unternehmers beziehungsweise des
Bevollmächtigten des mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragten
Unternehmens auf der Baubeginnsanzeige bis zum 11.08.2008 einzureichen
(Ziffer 4.2). Bis zum 12.09.2008 sei die Baulasteintragung zur Sicherung der
fehlenden Abstandsfläche auf dem angrenzenden Nachbarflurgrundstück ...
einzureichen (Ziffer 4.3). Auch hinsichtlich der Ziffern 4.1 und 4.2 ordnete die
Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an und drohte im Falle der
Nichtbeachtung die Festsetzung von Zwangsgeldern an.
Zu Begründung führte die Antragsgegnerin unter anderem aus, der Bauaufsicht
sei durch ein Schreiben des Zollamtes bekannt geworden, dass Herr D. die
Maurerarbeiten bei dem Bauvorhaben des Antragstellers ausführe. Laut
Gewerbeanmeldung sei Herr D. als Trockenbauer, Fliesen- und Bodenleger tätig.
Nach Auskunft der Handwerkskammer bestehe für Herrn D. keine Berechtigung
zur Ausübung von Maurerarbeiten. Demnach sei Herr D. für die Bauausführung
nicht geeignet, so dass die Bauarbeiten nach § 48 Abs. 5 HBO einzustellen seien,
bis geeignete am Bau Beteiligte beauftragt und der Bauaufsicht benannt seien.
Der rückwärtige Anbau werde direkt bis an die Nachbargrenze ausgeführt ohne
Einhaltung der erforderlichen Abstandsfläche nach § 6 HBO. Gemäß § 7 Abs. 1
HBO dürfe sich die Abstandsfläche auf das angrenzenden Nachbarflurstück ...
erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert sei, dass sie nicht überbaut und die
auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen und Abstände nicht
angerechnet würden.
Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Antragsgegnerin u. a. aus, es
könne nicht davon ausgegangen werden, dass die für die Bauausführung
beauftragte Person ausreichende Sachkunde und Erfahrung habe. Eine mit
Mängeln behaftete Bauausführung, die nur schwer wieder rückgängig zu machen
sei, sei nicht von öffentlichem Interesse. Die Befolgung der angeordneten
Verfügung dulde daher keinen Aufschub. Mit Schreiben vom 16.07.2008 erhob der
Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.07.2008.
Am 18.07.2008 hat sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Wiesbaden
gewandt und sucht um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Bescheid vom 08.07.2008 sei offensichtlich
rechtswidrig. Jedenfalls überwöge aber das Interesse des Antragstellers, das
Rohbauvorhaben fortzusetzen. 90% hiervon seien bereits fertig gestellt. Das
Weiterarbeiten und die Errichtung des schützenden Daches seien auch deswegen
unabdingbar, um Schadenseintritte im Gebäude zu verhindern.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16.07.2008 gegen Ziffer
1 (1.1) der Verfügung vom 08.07.2008, 6301-630142/08 wiederherzustellen.
Dem Gericht hat in der Beratung die Behördenakte der Antragsgegnerin
vorgelegen.
II.
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag bezieht sich gemäß dem
Antragsbegehren (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) allein auf die in Ziffer 1.1 des
Bescheides unter Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnete
Baueinstellungsverfügung.
Der Antrag ist unbegründet, denn die ausgesprochene Maßnahme erweist sich bei
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig und
die insoweit gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung
entspricht sowohl formal als auch inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, so dass
das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides das Interesse des
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das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides das Interesse des
Antragstellers daran, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben,
überwiegt.
Die Einstellung der Bauarbeiten ist sowohl im Hinblick auf § 48 Abs. 5 Satz 2 HBO
als auch nach § 71 Abs. 1 Satz 1 HBO gerechtfertigt. Nach § 48 Abs. 5 Satz 2 HBO
kann die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet werden, bis geeignete am Bau
Beteiligte oder Fachleute beauftragt sind. Derzeit spricht alles dafür, dass Herr D.
nicht als eine im Sinne des § 48 HBO geeignete Person angesehen werden kann. §
50 Abs. 2 HBO lässt sich mittelbar entnehmen, dass Unternehmen, die die
Ausführung des Bauvorhabens übernommen haben, die hierfür erforderliche
Sachkunde und Erfahrung haben müssen. Laut dem Schreiben des
Hauptzollamtes Darmstadt vom 04.05.2008 gab u. a. auch Herr D. am 29.04.2008
anlässlich einer Überprüfung an der Baustelle des Antragstellers an, bereits seit
17.10.2007 auf dem Grundstück des Antragstellers als Selbständiger tätig zu sein.
Laut der Gewerbeanmeldung vom 26.11.2007 übt Herr D. das Gewerbe
Trockenbau, Fliesen-, Platten-, Laminat-, Parkettverleger und Teppichbodenleger
aus. Vor diesem Hintergrund bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob Herr D.
überhaupt die notwendige Sachkunde und Erfahrung besitzt, um die Abriss- und
Maurerarbeiten ordnungsgemäß durchführen zu können. Für die fehlende
Sachkunde spricht jedenfalls entscheidend, dass ausweislich der in der
Behördenakte befindlichen Lichtbilder bereits spätestens im März 2008 in
erheblichem Umfang Maurerarbeiten vorgenommen worden waren. Die
notwendige Statik (vgl. § 59 Abs. 1 HBO), die gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO
spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen muss, wurde
aber erst am 13.04.2008 erstellt, woraus deutlich wird, dass Herr D. die
erforderliche Sachkunde nicht hat. Andere Personen, die insoweit die notwendigen
Voraussetzungen erfüllen, hat der Antragsteller nicht benannt. § 48 Abs. 5 Satz 2
HBO rechtfertigt die Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten allerdings nur
solange, bis geeignete am Bau Beteiligte oder Fachleute beauftragt worden sind.
Folgt man demgegenüber dem Wortlaut der Ziffer 1.1 des angegriffenen
Bescheides, so geht die Baueinstellungsverfügung über diesen Zeitpunkt hinaus.
Insoweit sind aber die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 HBO für den
Ausspruch der Baueinstellungsverfügung gegeben. Hiernach kann die
Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn bauliche
Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden.
Angesichts der nicht innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 2 Satz 2 HBO ergangenen
Entscheidung über den Bauantrag gilt die Baugenehmigung als erteilt (vgl. § 57
Abs. 2 Satz 3 HBO). Diese (fiktive) Baugenehmigung enthält gemäß § 57 Abs. 1
Nr. 1 - 3 HBO aber nur eine "feststellende Unbedenklichkeitsbescheinigung" (vgl.
Stollmann, Öffentliches Baurecht, 5. A., 2008, § 18 Rn. 20) hinsichtlich der
Vorschriften des Baugesetzbuchs, (beantragter) Abweichungen und anderer
öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine
Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Die Einhaltung
der Vorschriften über die Abstandsflächen und Abstände gemäß § 6 HBO ist mithin
nicht Gegenstand der gegenüber dem Antragsteller ergangenen (fiktiven)
Baugenehmigung. Der Anbau an die Lagerhalle verstößt gegen § 6 HBO, was
zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Eine Erstreckung der
Abstandsflächen und Abstände auf andere Grundstücke kommt gemäß § 7 Abs. 1
HBO aber nur dann in Betracht, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass diese
Flächen nicht überbaut werden. Eine solche öffentlich-rechtliche Sicherung (vgl. §
75 HBO: Baulast) besitzt der Antragsteller (noch) nicht und es ist auch nicht
absehbar, ob er sie in naher Zukunft erlangen wird, so dass die Errichtung des
Anbaus des Antragstellers (derzeit) im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen
Vorschrift erfolgt. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Nachbargrundstück
im Eigentum der Antragsgegnerin steht und diese die Baulast übernehmen
könnte. Eine Verpflichtung hierzu besteht nämlich nicht. Insbesondere ergibt sie
sich nicht etwa dadurch, dass die Antragsgegnerin die Baugenehmigung durch
Verstreichenlassen der Frist nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO bewirkt hat. Wie bereits
festgestellt, führt die (fiktive) Baugenehmigung gemäß § 57 Abs. 1 HBO nur zu
einer partiellen "Unbedenklichkeitsbescheinigung", so dass der Antragsteller aus
dem Verstreichenlassen der genannten Frist keine darüber hinausgehenden
Ansprüche oder Rechte ableiten kann. Überdies hat die Antragsgegnerin in ihrem
Schreiben vom 20.12.2007 bereits auf § 6 Abs. 2 HBO hingewiesen.
Das der Bauaufsichtsbehörde nach § 48 Abs. 5 Satz 2 und nach § 71 Abs. 1 HBO
zustehende Ermessen ist auch ordnungsgemäß ausgeübt worden. Da § 48 Abs. 5
Satz 2 HBO verhindern soll, dass durch ungeeignete Personen Baumaßnahmen
durchgeführt werden und dadurch Gefahren für Leib und Leben entstehen, ist im
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durchgeführt werden und dadurch Gefahren für Leib und Leben entstehen, ist im
Regelfall jede andere Maßnahme als die des Einschreitens im Sinne der genannten
Vorschrift ermessensfehlerhaft. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes zu
gelten hätte, ist nicht ersichtlich. Der Zweck des § 71 Abs. 1 HBO ist es, die
Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben schon während der Bauarbeiten zu
wahren. Ausgehend von diesem Gesetzeszweck ist das der Bauaufsichtsbehörde
nach § 71 Abs. 1 HBO eingeräumte Ermessen im Falle einer Verletzung von
baurechtlichen Vorschriften ebenfalls grundsätzlich dahingehend eingeschränkt,
dass die Bauaufsichtsbehörde einzugreifen hat (vgl. in diesem Zusammenhang
Hornmann, HBO, 2004, § 71 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen zu Literatur und
Rechtsprechung). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise
etwas anderes zu gelten hätte, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller in
diesem Zusammenhang darauf verweist, die Fortsetzung der Bauarbeiten sei aus
Gründen der Schadensbegrenzung erforderlich, kann hier offen bleiben, ob dies
angesichts des Umstandes, dass die Baumaßnahmen von einer ungeeigneten
Person durchgeführt werden, überhaupt von Relevanz sein kann. Jedenfalls ist
nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller nicht durch Anbringung von
Abdeckplanen u. ä. in der Lage sein sollte, den Anbau angemessen vor etwaigen
Schäden durch Witterungseinflüsse zu schützen.
Der Umstand, dass der Antragsteller vor Erlass der Baueinstellungsverfügung
nicht angehört wurde (vgl. § 28 Abs. 1 HVwVfG), macht die bauaufsichtliche
Maßnahme nicht rechtswidrig. Die Antragsgegnerin verweist in ihrem
angegriffenen Bescheid insoweit auf § 28 Abs. 2 HVwVfG. Eine sofortige
Entscheidung erscheine im öffentlichen Interesse notwendig, um die Weiterführung
bzw. Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes zu verhindern. Diese
Ermessenserwägungen sind vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG
nicht zu beanstanden.
Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung nicht
entgegen, dass am 28.04.2008 ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin laut einem in
den Behördenakten befindlichen Vermerk gegenüber dem
Prozessbevollmächtigten die "Baufreigabe" mitgeteilt hat. Das Gericht lässt offen,
um was es sich bei der "Baufreigabe" handelt. Jedenfalls kann hiermit keine
Baugenehmigung dahingehend gemeint sein, dass über den Prüfungsumfang des
§ 57 Abs. 1 HBO hinaus dem Antragsteller nunmehr eine umfassende
Baugenehmigung erteilt werden soll, denn eine solche setzte nach § 64 Abs. 3
Satz 1 HBO die Einhaltung der Schriftform voraus.
Die ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig. Die
Antragsgegnerin stellt insoweit zwar primär auf die Ungeeignetheit der für die
Bauausführung beauftragten Person ab. Dies ist im Hinblick auf die
Baueinstellungsverfügung nach § 48 Abs. 5 Satz 2 HBO nicht zu beanstanden, was
angesichts der nach dieser Vorschrift abzuwehrenden Gefahr keiner weiteren
Darlegung bedarf. In der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung
heißt es aber noch weiter, dass eine mit Mängeln behaftete Bauausführung, die
nur schwer rückgängig zu machen sei, nicht im öffentlichen Interesse sein könne.
Eine Bauausführung, die nicht den Vorgaben der Hessischen Bauordnung
entspricht (hier § 6 HBO) ist in diesem Sinne aber ebenfalls mängelbehaftet, so
dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im Hinblick
auf § 71 Abs. 1 HBO nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommt, dass entsprechend
dem Zweck des § 71 Abs. 1 HBO (Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben schon
während der Bauarbeiten) an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Baueinstellungsverfügung regelmäßig ein öffentliches Interesse im Sinne des § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger
Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. A., 2008, Rn. 1285; Hornmann, a.
a. O., § 71 Rn. 61, jeweils mit weitern Nachweisen zur Rechtsprechung und
Literatur).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.