Urteil des VG Trier vom 06.10.2009

VG Trier: vorläufige dienstenthebung, disziplinarverfahren, verweigerung, einigungsverfahren, untreue, aussetzung, verfügung, mitbestimmung, ausnahme, anklageschrift

Disziplinarrecht
Personalvertretungsrecht
VG
Trier
06.10.2009
3 L 538/09.TR
Verweigert der Personalrat nach § 79 Abs. 2 Nr. 14 LPersVG die Zustimmung zur vorläufigen
Dienstenthebung und zum Einbehalt von Dienstbezügen, steht dem Dienstherrn kein Vorprüfungsrecht
hinsichtlich der materiellen Schlüssigkeit der Zustimmungsverweigerung zu. Vielmehr ist das
personalvertretungsrechtliche Stufenverfahren einzuleiten.
Eine Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung nach den allgemeinen Grundsätzen des
sogenannten Rechtsmissbrauchs kommt nicht in Betracht, wenn der Personalrat sich nach den
vorgebrachten Gründen vom gesetzlichen Zweck des Mitbestimmungstatbestandes hat leiten lassen.
Verwaltungsgericht Trier
3 L 538/09.TR
Beschluss
In der Disziplinarsache
wegen Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
hat die 3. Kammer - Kammer für Landesdisziplinarsachen - des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der
Beratung vom 6. Oktober 2009, an der teilgenommen haben
beschlossen:
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen werden ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, die mit Verfügung vom 9. September 2009 ausgesprochene vorläufige
Dienstenthebung und Einbehaltung von 30 % der Bezüge auszusetzen, ist gemäß § 47 Satz 1
Landesdisziplinargesetz - LDG - zulässig, und führt auch in der Sache zum Erfolg.
Gemäß § 45 Abs. 1 LDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen
Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes
entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienst oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird (Satz 1), oder wenn durch sein Verbleiben im Dienst
die Ordnung des Dienstbetriebes oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die
vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahmen
nicht außer Verhältnis steht (Satz 2). Nach § 45 Abs. 2 LDG kann sie gleichzeitig mit oder nach der
vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der
monatlichen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die
Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
Unabhängig davon, ob vorliegend nach § 80 Abs. 1 LDG die Entscheidung der Antragsgegnerin in Folge
ernstlicher Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit dieser Anordnung auszusetzen ist, ist im
vorliegenden eigenständigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sui generis die Aussetzung der
getroffenen vorläufigen Regelung bereits deswegen anzuordnen, weil das personalvertretungsrechtliche
Mitbestimmungsverfahren nicht wirksam durchgeführt wurde.
In Rheinland-Pfalz besteht in Abweichung vom Bundesrecht und auch von vielen landesrechtlichen
Regelungen in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht die Besonderheit, dass nach § 79 Abs. 2 Nr. 14
des Landespersonalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 2000
(GVBl. S. 529) - LPersVG - die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen auf der
Grundlage des Disziplinarrechts der Mitwirkung der Personalvertretung bedarf, sofern der Beamte sie
beantragt. Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten, die ohne Zustimmung der Personalvertretung des
Mitbestimmungsorgans getroffen werden, sind rechtswidrig und auf einen Rechtsbehelf des Beamten hin
aufzuheben (vgl. Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, Komm., § 74 Rdnr. 4,
m.w.N.).
Mit Schreiben vom 30. November 2008 hat der Antragsteller die Mitwirkung des Personalrats beantragt.
Nachfolgend wurde der Personalrat, erstmals mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 von der
beabsichtigten Maßnahme unterrichtet. Mit Begründung wurde dieser um Abgabe einer zustimmenden
Erklärung gebeten. Bereits am 11. Dezember 2008 lehnte der Personalrat die Zustimmung zur
beabsichtigten Maßnahme ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Sachverhalt noch
nicht ausreichend ermittelt sei, die Vorwürfe nicht so schwerwiegend seien, um den Antragsteller vorläufig
des Dienstes zu entheben bzw. dass nach Sicht des Personalrates weniger einschneidende Maßnahmen
als die vorläufige Dienstenthebung zur Verfügung stünden. Unter dem 6. Mai 2009 wurde der Personalrat
unter Hinweis auf den zwischenzeitlichen Fortgang des Verfahrens (Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
*** wegen des Verdachts der Untreue gegen den Antragsteller) erneut um Entscheidung über die Vorlage
vom 8. Dezember 2008 gebeten. Hier wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass Untreue gegenüber
dem Dienstherrn regelmäßig zur Höchststrafe im Disziplinarverfahren führe und dass die Frage, ob
mildere Mittel zum Ziel führen könnten, bereits durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der
Weinstraße vom 2. Dezember 2008 über die Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Verbots
der Amtsführung (Az.: 6 L 1172/08. NW) geklärt worden sei. Nachfolgend teilte der Personalrat unter dem
26. Mai 2009 mit, dass noch weiterer Informationsbedarf bestehe. Am 25. Juni 2009 versagte der
Personalrat erneut die Zustimmung. Zur Begründung wurde abermals auf die fehlende Entscheidungsreife
hinsichtlich der Bewertung der Fragen hingewiesen, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten
verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt habe, wobei auch das
Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen sei. Eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge sei derzeit
nicht möglich. Auch sei nicht geklärt, inwieweit der Antragsteller sich auf etwaige Schuldausschlussgründe
berufen könne. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und die Erhebung einer Anklage seien
abzuwarten. Nachdem die Staatsanwaltschaft *** am 17. Juli 2009 gegen den Antragsteller beim
Amtsgericht *** Anklage wegen des Verdachts der Begehung der Untreue in 129 tatmehrheitlichen Fällen
erhoben hatte (Az.: 4117 Js 11156/08), wurde der Personalrat abermals mit Schreiben vom 30. Juli 2009
um Erteilung der Zustimmung gebeten. In seiner Sitzung vom 5. August 2009 lehnte der Personalrat seine
Zustimmung erneut ab. Zur Begründung wurde nunmehr ausgeführt, dass auch nach Anklageerhebung
seitens der Staatsanwaltschaft *** die Schwere der dem Beamten zur Last gelegten Verfehlungen erst im
Strafverfahren und gegebenenfalls danach im Disziplinarverfahren geklärt werden und sich der
Personalrat der Einschätzung der Dienststelle über den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht
anschließen könne. Mit Schreiben vom 25. August 2009 teile die Antragsgegnerin dem Personalrat mit,
dass die Ablehnung nicht am Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 2 Nr. 14 LPersVG
orientiert und von daher die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich anzusehen sei.
Mit der nachfolgend am 09. September 2009 verfügten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung
von Bezügen hat der Dienstherr sich damit bewusst über die kraft Gesetzes zwingend vorgeschriebene
und hier fehlende Zustimmung hinweggesetzt. Hierzu war die Antragsgegnerin jedoch auch unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht berechtigt, so dass die Maßnahme rückgängig
zu machen ist und das hier anhängige vorläufige Rechtsschutzverfahren zum Erfolg führen muss.
Um dem Widerstand der Belegschaftsvertretung wirksam entgegenzutreten, hätte es der Antragsgegnerin
vorliegend vielmehr oblegen, nach Maßgabe des § 74 Abs. 4 i.V.m. §§ 88, 89 LPersVG das
Stufenverfahren mit der nachfolgenden Möglichkeit der Anrufung der Einigungsstelle (§ 74 Abs. 5 i.V.m. §
89 Abs. 2 und Abs. 3 LPersVG) einzuleiten, mit der Folge, dass der Dienststellenleitung bei nicht
möglicher Einigung als zuständiges Exekutivorgan unter Berücksichtigung der Empfehlungen der zu
bildenden Einigungsstelle die letzte Entscheidungsbefugnis über die hier zu entscheidende
personalrechtliche Maßnahme zugestanden hätte.
Von der Verpflichtung der Antragsgegnerin, dieses Einigungsverfahren einzuleiten, war sie vorliegend
auch nicht ausnahmsweise befreit. Ein derartiger Fall kann zunächst dann vorliegen, wenn in Folge
Fristablaufs bereits eine Zustimmungsfiktion nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 LPersVG eingetreten ist.
Vorliegend wurde der Personalrat mehrfach um Zustimmung gebeten. Ausweislich des
Verwaltungsvorgangs wurde mit Ausnahme der Anfrage vom 6. Mai 2009, auf die erst unter dem 25. Juni
2009 ein ablehnendes Votum des Personalrates erfolgte, die Frist des § 74 Abs. 2 LPersVG von 18
Werktagen zur Bescheidung jeweils eingehalten. Aber auch das Überschreiten der Frist auf den Antrag
vom 6. Mai 2005 vermag die Zustimmungsfiktion nicht auszulösen, da sich gleichzeitig aus der
Verwaltungsakte ergibt, dass der Personalrat innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 LPersVG reagiert hat und
auf die durchgeführten Personalratswahlen sowie die noch ausstehende Konstituierung des neuen
Personalrates und die damit verbundene Zeitverzögerung hingewiesen hat. Die nachfolgend nicht als
verfristet gerügte Verweigerung der Zustimmung, der im Übrigen ein weiterer Antrag auf Erteilung der
Zustimmung vom 30. Juli 2009 folgte, kann damit nur dahingehend gewürdigt werden, dass die Frist des §
74 Abs. 2 LPersVG im beiderseitigen Einvernehmen - wie dort gesetzlich vorgesehen - verlängert wurde.
Die Ablehnung kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht als am Zweck des
Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 2 Nr. 14 LPersVG nicht orientiert und damit auch nicht als
unbeachtlich gewertet werden. Das Landespersonalvertretungsgesetz selbst enthält anders als etwa das
Bundespersonalvertretungsgesetz in dessen § 77 Abs. 2 keine besonders geregelten "Gründe" zur
Zustimmungsverweigerung und damit keinen - wie auch immer gearteten - Katalog thematisch
akzeptabler Einwände. Dies lässt nur den Schluss darauf zu, dass das Landespersonalvertretungsgesetz
als sogenannte "echte" Mitbestimmung keine Motivzensur duldet (vgl. auch Rspr. im Arbeitsrecht: ArbG
Berlin, Beschluss vom 21. November 2008, 28 BVGa 18414/08 -JURIS -). Damit steht jedoch auch dem
Dienstherrn gegenüber den Einwendungen der Personalvertretung kein Vorprüfungsrecht zu. Nach dem
eindeutigen Willen des Gesetzgebers soll der Dienstherr die disziplinarrechtlich möglichen vorläufigen
Anordnungen der Dienstenthebung und des Einbehalts von Dienstbezügen nur mit Zustimmung des
Personalrates durchführen können. Die Prüfung der Schlüssigkeit muss im Fall der Verweigerung der
Zustimmung - die nicht dem Fehlen jeglicher Begründung gleichzusetzen ist - wie die der Begründetheit
der Zustimmungsverweigerung der Entscheidung im Einigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl.
Ruppert/Lautenbach, a.a.O., § 74 Rdnr. 46 m.w.N.).
Grundlage einer etwaigen Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Personalrates können
vorliegend auch nicht die allgemeinen Grundsätze des sogenannten Rechtsmissbrauchs sein. Bereits
unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers - wie oben dargelegt - müssen an deren Vorliegen
sehr strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. ArbG Berlin, a.a.O.). Dies kann insbesondere dann der
Fall sein, wenn die Begründung mangels inhaltlichen Bezugs offensichtlich außerhalb des Rahmens des
in Anspruch genommenen Mitbestimmungstatbestandes liegt und der Personalrat damit zu erkennen gibt,
dass er keine Regelung auf der Grundlage des Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung
ohne einen vom Gesetz gebilligten sachlichen Grund verweigert. Ein solches Verhalten des Personalrats
wird durch das Recht nicht geschützt und löst auch nicht die Verpflichtung der Dienststellenleitung aus,
das Einigungsverfahren einzuleiten (vgl. Ruppert/Lauterbach, a.a.0., § 74, Rdnr. 50).
Ein derartiger Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die jeweiligen Voten des Personalrates genügen
unzweifelhaft den bestimmten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Zustimmungsverweigerung. Der
Personalrat hat jeweils konkrete sachliche Gründe für die Verweigerung der Zustimmung geltend
gemacht, die auch einen hinreichend sachlichen Bezug zu dem einschlägigen gesetzlichen
Mitbestimmungstatbestand aufweisen. Er hat seine Entscheidung jeweils damit begründet, dass einerseits
die einzelnen Dienstpflichtverstöße kein erhebliches Gewicht hätten, andererseits aufgrund des
gegenwärtigen Erkenntnisstandes die Prognose der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller aus dem
Dienst zu entfernen sei, nicht geteilt werden könne. Wenn auch nach dem dem Gericht derzeit bekannten
Sachverhalt unter Zugrundelegung der gerichtsbekannten Rechtsprechung zum Disziplinarmaß für die
hier in Rede stehenden Verfehlungen vieles für die von der Antragsgegnerin angestellte Prognose spricht,
dass der Antragsteller, gegen den ausweislich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft *** letztlich der
Vorwurf der Begehung der Untreue in 129 mehrheitlichen Fällen erhoben wurde, aus dem Dienst entfernt
werden wird, hat der Personalrat sich dennoch mit der Verweigerung seiner Zustimmung nicht
rechtsmissbräuchlich verhalten. Thematisch hat er sich offenkundig vom gesetzlichen Zweck des
Mitbestimmungstatbestandes des § 79 Abs. 2 Nr. 14 LDG leiten lassen und jeweils sehr wohl solche auch
in die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 LDG einzubeziehenden Erwägungen geltend gemacht.
Die möglicherweise fehlerhaft eingeschätzte Rechtsfrage, ob auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner
Entscheidung vorliegenden Tatsachenfeststellungen eine realistische Prognose über den mutmaßlichen
Ausgang des Disziplinarverfahrens möglich war, wobei nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz eine Eintrittswahrscheinlichkeit von wenigstens 50 v.H.
ausreicht, wonach es im Disziplinarverfahren voraussichtlich zu einer Entfernung des Beamten aus dem
Dienst kommen wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 3 B 11776/02.OVG -
), muss angesichts der zumeist auch fehlenden juristischen Vorbildung der Personalratsmitglieder der
Überprüfung der Begründetheit der Zustimmungsverweigerung im Einigungsverfahren vorbehalten
bleiben. Der Dienstherr war jedenfalls nicht befugt, eine möglicherweise auf einer Fehleinschätzung der
materiellen Rechtslage beruhende Zustimmungsverweigerung zu übergehen.
Ist nach alledem das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß
durchgeführt worden, ist die Maßnahme der vorläufigen Dienstenthebung und des Einbehalts der
Dienstbezüge kraft objektiv-rechtlich bestehender Verpflichtung der Antragsgegnerin nach § 74 Abs. 1
LPersVG wieder rückgängig zu machen, so dass das vorliegende vorläufige Rechtsschutzbegehren des
Antragstellers auf Aussetzung der ausgesprochenen Maßnahmen zum Erfolg führen muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1 LDG.