Urteil des VG Trier vom 29.06.2009

VG Trier: staatliche beihilfe, öffentlich, örtliche verhältnisse, ausstellung, verordnung, bundesverwaltung, eugh, abgabenordnung, bundesgesetz, bekanntmachung

Landwirtschaftsrecht
Prozessrecht
Verwaltungsprozessrecht
VG
Trier
29.06.2009
5 K 198/09.TR
Für Rechtsstreitigkeiten, die Übernahmebescheinigungen im Sinne des § 52 Milchquotenverordnung
betreffen, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, nicht aber derjenige zu den Finanzgerichten
eröffnet.
Verwaltungsgericht Trier
5 K 198/09.TR
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Landwirtschaftsrechts
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 29. Juni 2009, an der
teilgenommen haben
beschlossen:
Für das vorliegende Klageverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Übernahme einer Milchreferenzmenge durch
den Beigeladenen.
Mit Pachtverträgen vom 6. März 1997 bzw. 5. Februar 2000 übertrug der Kläger eine
Anlieferungsreferenzmenge von 100.000 kg ab dem 1. April 1997 auf den Beigeladenen, worüber die
Kreisverwaltung Bad Kreuznach am 7. April 1997 eine Übertragungsbescheinigung nach der
Milchgarantiemengenverordnung ausstellte. Der Pachtvertrag endete nach Angaben des Klägers zum 31.
März 2008.
Mit auf den 29. April 2008 datiertem und am 9. Mai 2008 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag
begehrte der Beigeladene die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 52 Milchquotenverordnung -
MilchQuotV - und machte geltend, am 7. April 2008 gegenüber dem Kläger schriftlich das
Übernahmerecht bezüglich der Milchquote ausgeübt und ihm am 29. April 2008 ein Entgelt in Höhe von
21.440 € gezahlt zu haben.
Daraufhin bescheinigte der Beklagte am 25. Juni 2008 den Übergang einer Milchquote von 100.000 kg
mit einem Fettgehalt von 3,98 % zum 1. April 2008 vom Kläger auf den Beigeladenen ohne Einzug
zugunsten der Reserve des Landes Rheinland-Pfalz.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. Juli 2008 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug
er vor, dass er durch den Übertragungsbescheid gezwungen worden sei, die genannte Milchquote für
21.440 € zu verkaufen, obwohl die Quote zum Stichtag 1. April 2008 angesichts eines Börsenpreises von
0,32 €/kg einen Wert von 32.000 € gehabt habe. Er sei somit kraft Gesetzes gezwungen, den
Quotenübernehmer mit 10.560 € zu subventionieren. Ein derartiges Übernahmerecht des Pächters zu 67
% des Marktpreises sei mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Erhebung
von Sonderabgaben nicht zu vereinbaren, so dass die Milchquotenverordnung verfassungswidrig sei. Im
Übrigen folge die Verfassungswidrigkeit der Verordnung auch daraus, dass das Marktorganisationsgesetz
keine Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung einer derartigen Abgabe beiinhalte. Von daher dürfe ein
Übergang der Milchquote nur bescheinigt werden, wenn der vollständige reguläre Kaufpreis gezahlt
worden sei.
Außerdem sei § 49 Abs. 3 MilchQuotV mit Art 87 EGV nicht zu vereinbaren. Eine durch staatliche
Regelung festgesetzte Kaufpreisverringerung stelle nämlich eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne
der Norm dar (vgl. EuGH vom 11. Januar 2007 - C-404/04 P) und stehe in Widerspruch zur Entscheidung
des EuGH im Verfahren C 393/04. Soweit das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Dezember
2005 - 8 A 11263/05.OVG - die Einziehung einer Referenzmenge zu Gunsten der Reserve des Landes
Rheinland-Pfalz als rechtmäßig angesehen habe, sei diese Entscheidung vorliegend nicht einschlägig.
Im Übrigen sei die ausgestellte Bescheinigung als steuerlicher Grundlagenbescheid im Sinne des § 171
Abs. 10 Abgabenordnung anzusehen, so dass unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167/84 -, BFH, Beschluss vom 26. März 1985 -
VII B 12/85 -, FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 6 K 2615/05 Z -) der Rechtsweg zu den
Finanzgerichten gegeben sei.
Am 17. Februar 2009 stellte der Kläger beim FG Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes - 6 V 1188/09 Z -, über den - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2009 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den
Widerspruch zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass vorliegend der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, weil es sich bei der Übertragung einer Milchquote nicht um eine
Abgabenangelegenheit handele. Die Übertragungsbescheinigung sei ungeachtet dessen, dass nach § 2
Abs. 1 MilchQuotV die Bundesfinanzverwaltung für die Durchführung der Milchquotenregelung zuständig
sei, nach § 27 Abs. 1 MilchQuotV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die
Zuständigkeit der Milchabgabenverordnung vom 12. Oktober 2005 von der für den Betriebsitz des
Milcherzeugers (Übernehmers) zuständigen Kreisverwaltung auszustellen. In der Sache entspreche die
ausgestellte Bescheinigung den Bestimmungen der §§ 27, 49, 52 MilchQuotV, deren Gesetzmäßigkeit
vom Kreisrechtsausschuss nicht zu überprüfen sei.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 25. März 2009 hat der Kläger am 7. April 2009 unter
Vertiefung seines bisherigen Vortrags Klage erhoben mit den Anträgen,
* den Rechtsstreit an das FG zu verweisen,
* die Nebenbestimmung des Bescheids vom 25. Juni 2008, nach der die Vergütung für die Milchquote auf
67 % des Börsenpreises festgesetzt werde, aufzuheben,
* den Beklagten zu verurteilen, die eingezogene Abgabe in Höhe von 10.560 € an den Kläger zu
erstatten.
Der Beklagte, der den Verwaltungsrechtsweg als gegeben ansieht, beantragt,
* den Rechtsstreit nicht zu verweisen und
* die Klage abzuweisen.
II.
Über den Verweisungsantrag des Klägers ist nach § 17 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorab durch Beschluss zu entscheiden, weil der Beklagte der
beantragten Verweisung entgegentritt und die Auffassung vertritt, dass nicht der Rechtsweg zu den
Finanzgerichten, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Eine Entscheidung durch Zwischenurteil
im Sinne des § 109 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kommt insoweit nicht in Betracht. Zwar
spricht § 109 VwGO allgemein vom Erlass eines Zwischenurteils über die Zulässigkeit der Klage
schlechthin. Gegenstand eines Zwischenurteils kann allerdings im Hinblick auf § 17a GVG grundsätzlich
nur noch die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der Klage mit Ausnahme der Zulässigkeit des
Verwaltungsrechtswegs und der örtlichen bzw. sachlichen Zuständigkeit des Gerichts sein, denn das
Verfahren nach § 17a GVG geht der Entscheidung nach § 109 VwGO vor (vgl. Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 109, Rdnr. 3). Von
daher muss die Kammer vorliegend nach § 17a Abs. 3, Abs. 4 GVG vorab durch Beschluss über die
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs entscheiden, wobei eine mündliche Verhandlung nicht
erforderlich ist.
Für das vorliegende Streitverfahren ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg
eröffnet. Nach dieser Bestimmung ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz
einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Nach Satz 2 der Norm können öffentlich-rechtliche
Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts auch durch Landesgesetz einem anderen Gericht
zugewiesen werden.
Vorliegend betrifft das Verfahren eine von dem Beklagten ausgestellte Bescheinigung nach § 52 der
Verordnung zur Durchführung der EG-Milchquotenregelung - Milchquotenverordnung / MilchQuotV - vom
4. März 2008 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2008 (BGB. I S.
2230), und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des §
40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Von daher ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, denn eine Sonderzuweisung zu einem anderen Gericht
ist nicht einschlägig.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass vorliegend eine Rechtswegsonderzuweisung zu den
Finanzgerichten einschlägig sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.
Gemäß § 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März
2001 (BGBl I S. 442) ist der Finanzrechtsweg gegeben
1. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der
Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden
verwaltet werden,
2. in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in
Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden
oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind,
3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den
Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des
Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden,
4. in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für
diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
Absatz 2 der Norm bestimmt, dass Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes alle mit der
Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der
abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten sind
einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und
Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die
Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
Vorliegend ist keine Abgabenangelegenheit im Sinne dieser Norm gegeben.
Um eine Abgabenangelegenheit handelt es sich nämlich schon deshalb nicht, weil sich die Klage gegen
eine von einer allgemeinen (Landes-)Verwaltungsbehörde, nicht aber von einer Finanzbehörde
ausgestellte Bescheinigung richtet und das Bescheinigungsverfahren gegenüber dem im Zusammenhang
mit der Milcherzeugung stehenden eigentlichen Besteuerungsverfahren verselbständigt und den
"zuständigen Landesstellen" zugewiesen ist (vgl. §§ 27 Abs. 1, 28, 49, 52 MilchQuotV). Die Abgaben, die
der Milcherzeuger unter Berücksichtigung von Referenzmengen im Rahmen der nationalen
Garantiemengen für die Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat, sind zwar "Abgaben im Rahmen der
Europäischen Gemeinschaften" (vgl. auch BFH, Urteil vom 28. Oktober 1986 - VII R 41/86 - BFHE 148, 84,
86); die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 27 Abs. 1 MilchQuotV durch die "zuständigen
Landesstellen" ist aber keine Verwaltung dieser Abgaben.
Insoweit hat das BVerwG in seinem Urteil vom 24. März 1988 - 3 C 48/86 -, BVerwGE 79, S. 192 ff zu einer
mit der vorliegenden Bescheinigung vergleichbaren Bescheinigung ausgeführt:
"Welcher Verwaltungskompetenz eine bestimmte gesetzlich ausgelöste Verwaltungstätigkeit unterfällt,
bestimmt sich nach dem gegenständlichen Gehalt der Regelung. § 9 Abs. 2 Satz 1 MGVO könnte deshalb
nur dann gegen Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßen, wenn die Bestimmung eine Verwaltungstätigkeit
erfordern würde, die nach ihrem gegenständlichen Gehalt zur Abgabenverwaltung rechnet. Die
Ausstellung einer Bescheinigung über Sachverhalte aus dem Bereich der Landwirtschaft ist ihrem
Gegenstand nach aber keine Verwaltung von Abgaben. Unerheblich ist, daß diese Bescheinigung dazu
dient, Voraussetzung für die abgabenrechtliche Entscheidung zu sein. Der Zweck, der mit einer
bestimmten Verwaltungstätigkeit ausschließlich oder unter anderem verfolgt wird, entscheidet nicht über
die Kompetenzzuordnung. Gäbe es die Regelung des § 9 Abs. 2 MGVO nicht, so müßte allerdings die
Bundesfinanzverwaltung auch die Sachverhalte aus dem Landwirtschaftsbereich feststellen und
beurteilen; sie müßte also etwas tun, was ihr unter der Geltung des § 9 Abs. 2 MGVO nicht obliegt. Art. 108
Abs. 1 GG verbietet es dem Normgeber aber nicht, eine Verwaltungstätigkeit der Länder auszulösen, die
das Tätigwerden der Bundesverwaltung ersetzt; er verbietet nur, gerade die Tätigkeit den Ländern zu
übertragen, die ihrem Gegenstand nach obligatorisch der Bundesverwaltung unterfällt. Dazu gehört die
Ausstellung einer Bescheinigung über Sachverhalte aus dem Landwirtschaftsbereich nicht. Auch die
Gesetzgebungspraxis orientiert sich schon immer unbeanstandet bei der Grenzziehung zwischen der
regelmäßigen Verwaltungszuständigkeit der Länder einerseits und der ausnahmsweise festgelegten
obligatorischen Bundesverwaltung andererseits am Gegenstand der Verwaltungstätigkeit, nicht an deren
Zweck. In vielen Fällen haben gesetzlich bestimmte Verwaltungstätigkeiten von Landesbehörden
ausschließlich den Zweck, eine bundeseigene Verwaltungstätigkeit zu erübrigen. Hinzuweisen ist z. B. auf
folgende Regelungen: § 7 d Abs. 2 Nr. 2 EStG; § 51 Abs. 1 Nr. 2 n Satz 2 EStG i.V.m. § 81 Abs. 2 Nr. 2
EStDV; § 51 Abs. 1 Nr. 2 y Satz 2 EStG i.V.m. § 82 i Abs. 2 EStDV; § 51 Abs. 1 Nr. 2 r Satz 2 EStG i.V.m. §
82 k Abs. 2 EStDV; § 3 Nr. 1 der Verordnung über die einkommensteuerliche Behandlung der freien
Erfinder vom 30. Mai 1951 (BGBl. I S. 387) in der durch Steuerbereinigungsgesetz 1985 von 14.
Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) geänderten Fassung; § 4 Nr. 5 Satz 1 GrStG vom 7. August 1973 (BGBl.
I S. 965) und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG; § 32 Abs. 2 Satz 2 GrStG; § 93 Abs. 1 c II. WobauG i.d.F. vom
11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284); § 14 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BerlinFG 1987 (BGBl. 1986 I S. 2415); § 4 Abs. 2
Nr. 3 InvZulG 1986 (BGBl. I S. 231); vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 InvZulG; § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2
Abs. 1 InvZulG und § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InvZulG."
Soweit der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 8. November 1007 - 6 K
2615/05 -, juris, gegen das derzeit beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 44/07 ein Revisionsverfahren
anhängig ist und in dem es heißt, dass Bescheinigungen der Landesstellen als die Abgabenerhebung
bindende Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO anzusehen seien, den Finanzrechtsweg
als gegeben erachtet, vermag sich die Kammer dem aus den im Urteil des BVerwG genannten Gründen
nicht anzuschließen, zumal auch das Finanzgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, dass bei der
Ausstellung von Bescheinigungen durch Landesbehörden eigentliche abgabenrechtliche Fragen keine
Rolle spielen und diese lediglich neben Rechtsfragen der Garantiemengenregelung landwirtschaftliche
Sachverhalte, örtliche Verhältnisse und Landwirtschaftsrecht zu beurteilen haben, wozu sie sachlich-
fachlich eher kompetent sind als die Hauptzollämter.
Von daher betrifft das Verfahren keine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 FGO.
Des Weiteren wird das Verfahren auch nicht von § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) - MOG - erfasst und durch dieses Gesetz den Finanzgerichten zugewiesen
wird, denn die Eröffnung des Finanzrechtswegs in dieser Norm betrifft nur öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation, soweit eine
Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig. Daran fehlt es indessen, weil das
Bescheinigungsverfahren gemäß §§ 27, 52 MilchQuotV aus dem ansonsten der Bundesfinanzverwaltung
in § 2 MilchQuotV zugeordneten Verfahren ausgegliedert ist.
Von daher ist für das Verfahren der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.