Urteil des VG Trier vom 28.06.2007

VG Trier: rückübertragung, treu und glauben, sportplatz, öffentliches interesse, öffentliches recht, unterhaltung, campingplatz, mehrheit, öffentliche ausschreibung, erfüllung

Gemeinderecht
Kommunalrecht
VG
Trier
28.06.2007
1 K 750/06.TR
Die Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe "Bau- und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und
Freizeitanlagen zum 01.01.1975 erfolgte unmittelbar auf der Grundlage der GemO § 67 Abs. 1 Nr. 3 und
nicht durch besonderes Gesetz.
Verweigert der Verbandsgemeinderat seine Zustimmung zur beantragten Rückübertragung einer
Selbstverwaltungsaufgabe auf die Ortsgemeinde und erweist sich die Weigerung nach den konkreten
Umständen des Einzelfalles als offensichtlich rechtswidrig, hat eine Verurteilung zu einer
Neuentscheidung über die zustimmungsbedürftige Frage unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu erfolgen, sofern dem Entscheidungsgremium ein Ermessensspielraum zusteht und sich das
Ermessen nicht auf eine bestimmte Entscheidung verdichtet hat. Vor dem Hintergrund der klar
strukturierten Kompetenzregelung des GemO § 67 erscheint es sachwidrig und daher
rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Verbandsgemeinde ihr zugewiesener Aufgaben durch Veräußerung
entledigen will, die die Rückübertragung beantragende Ortsgemeinde jedoch willens und nach den
gegebenen Umständen auch in der Lage ist, diese Angelegenheit selbst wahrzunehmen.
Verwaltungsgericht Trier
1 K 750/06.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Kommunalrechts
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni
2007, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
1. Unter Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 6. Oktober 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung *** vom 19. Juli 2006 wird
die Beklagte verpflichtet, über den Antrag, die Selbstverwaltungsaufgabe "Bau- und Unterhaltung des im
Gebiet der Klägerin gelegenen Sport- und Campingplatzes" auf die Klägerin zurück zu übertragen, unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Rückübertragung der Selbstverwaltungsaufgabe "Bau- und Unterhaltung" des im
Gebiet der Klägerin gelegenen Sport- und Campingplatzes, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten,
der Rückübertragung zuzustimmen, äußerst hilfsweise, die Feststellung, dass diese
Selbstverwaltungsaufgabe nicht am 1. Januar 1975 von der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist.
Ferner begehrt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ein Fußballplatzgrundstück an
Dritte zu veräußern sowie Dritten ein Ankaufsrecht hieran einzuräumen.
Im Gebiet der Klägerin befinden sich ein Sportplatz, ein Campingplatz und ein Freibad. Der Sportplatz
wurde im Jahre 1932 erbaut, das Freibad im Jahre 1939 und - nach Zerstörung im Zweiten Weltkrieg - im
Jahre 1966 wieder aufgebaut. Der Campingplatz wurde 1971 mit einer Flächengröße von 7.615 qm
errichtet und erstreckte sich zwischen dem Sportplatz und der Prüm sowie nördlich des Sportplatzes. Seit
dem Jahre 1972 hatte die Klägerin im Rahmen der Flurbereinigung hieran angrenzende Flächen (19.874
qm), die heutigen Flurstücke Flur 5, Nr. 14 und 15 sowie Flur 6 Nr. 2 erworben mit dem Ziel der
Erweiterung des Campingplatzes und Erschließung einer weiteren Einnahmequelle. Bis zum Jahre 1975
wurden diese mit Ausnahme einer geringen Teilfläche der Parzelle Nr. 2 landwirtschaftlich genutzt.
Nach Erlass der Landesverordnung über den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der
Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden (Aufgaben-Übergangs-Verordnung) vom 2. September 1974
(GVBl. S. 380) auf der Grundlage des § 67 Abs. 7 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.
Dezember 1973 (GVBl. S. 419,- GemO -) wurde der Ortsgemeinderat der Klägerin in einer Sitzung am 6.
Dezember 1974 seitens eines Vertreters der Beklagten über den Aufgabenübergang auf der Grundlage
dieser Vorschriften informiert.
In Ausführung der Aufgabenübergangsverordnung nahm die Beklagte seit dem 1. Januar 1975 die
Selbstverwaltungsaufgabe "Bau- und Unterhaltung" des im Gebiet der Klägerin gelegenen Sport- und
Campingplatzes sowie des Schwimmbades wahr. In der Sitzung des Verbandsgemeinderates *** vom 17.
September 1975 wurde der Erlass einer Satzung der Verbandsgemeinde über die Benutzung der
Zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlage *** beschlossen.
Ab dem 1. Januar 1979 wurden die Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und die zentralen Sport-,
Spiel- und Freizeitanlagen der Verbandsgemeinde als einheitlicher Eigenbetrieb in Verbindung mit dem
Eigenbetrieb für die Wasserversorgung unter der Bezeichnung "Verbandsgemeindewerke ***" geführt.
Vor dem Hintergrund jährlich zu verzeichnender, zum Teil ausgabewirksamer Verluste zu Lasten des
Einrichtungsträgers im Bereich der Freizeitanlage *** beschloss der Rat der Beklagten in seiner Sitzung
vom 19. Dezember 2002 die Einsetzung einer Arbeitsgruppe (APO) mit dem Ziel, Möglichkeiten einer
(Teil-) Privatisierung der Freizeitanlage zu prüfen, um mittel- bis langfristige Verluste zu reduzieren. Vor
diesem Hintergrund und auf der Basis eines schriftlichen Angebots des Pächters des Campingplatzes,
Herrn ***, vom 15. April 2005 favorisierte die Arbeitsgruppe interfraktionell einvernehmlich den Abschluss
eines Kaufvertrages, nach dessen Entwurf das Gelände des Campingplatzes an den bisherigen Pächter
verkauft werden soll, und dieser im Falle der Übernahme des Betriebes des Freibades eine Option zum
Kauf des Sportplatzgeländes erwerben soll. Das Ankaufsrecht soll mit Abschluss eines
Übernahmevertrages, in dem der bisherige Pächter sich dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die
Freibadanlage über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 10 Jahren zu betreiben,
verbunden werden.
Über die Absicht, einen derartigen Kaufvertrag abzuschließen, wurde die Klägerin, vertreten durch ihren
Ortsbürgermeister sowie die Beigeordneten, in einem Gespräch am 13. Juni 2005 umfassend informiert.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 bezog die Ortsgemeinde *** hierzu Stellung. Sie machte geltend, dass
der Verkauf des Sportplatzes die Gemeinde finanziell vor unlösbare Probleme stelle. Bereits in den 80er
Jahren habe man versucht, den Sportplatz aus dem Campingplatz auszugliedern, was jedoch aus
finanziellen Gründen gescheitert sei. Der Verbandsgemeinderat der Beklagten wurde darum gebeten, den
vorhandenen Sportplatz aus dem Verkauf des Freizeitgeländes langfristig auszuklammern, oder die
Finanzierung eines auszulagernden Sportplatzes mit dem entsprechenden Gelände von Seiten der
Beklagten sicherzustellen, wenn die Klägerin ein passendes Gelände zur Verfügung stelle.
Unter dem 13. Juli 2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, die Selbstverwaltungsaufgabe
"Bau- und Unterhaltung zentraler Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen nebst deren Grundeigentum" auf die
Klägerin zurück zu übertragen, hilfsweise der Rückübertragung zuzustimmen. Begründet wurde dieses
Begehren damit, dass es sich mit Ausnahme des Schwimmbades nicht um zentrale, d. h. nicht um
überörtliche Sportanlagen handle, so dass im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs die Verbandsgemeinde
rechtswidrigerweise den Campingplatz und den Sportplatz übernommen habe und sich ebenso
rechtswidrig das Eigentum an Grund und Boden unentgeltlich habe übertragen lassen. Das Hilfsbegehren
stütze sich darauf, dass die Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie, wie hier, zur Erfüllung ihrer
Aufgaben - hier der Selbstverwaltungsaufgabe des § 67 Abs. 1 Nr. 3 Gemeindeordnung (im Folgenden:
GemO) - benötige, nicht veräußern dürfe. Von daher sei einer Rückübertragung der
Selbstverwaltungsaufgabe auf die Ortsgemeinde nach § 67 Abs. 5 GemO zuzustimmen.
Mit Beschluss vom 29. September 2005 lehnte der Werksausschuss und mit Beschluss vom 6. Oktober
2005 auch der Verbandsgemeinderat *** den Antrag der Klägerin nach § 67 GemO ab.
Unter dem 8. Oktober 2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Ergebnis der Sitzungen
mitgeteilt. Hiergegen legte diese mit Schreiben vom 4. November 2005 Widerspruch ein.
Unter dem 2. Dezember 2005 erhob die Klägerin zudem Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier (Az. 1 K
1613/05.TR) mit der sie die Feststellung begehrte, dass die Selbstverwaltungsaufgabe "Bau- und
Unterhaltung" des im Gebiet der Klägerin gelegenen Sport- und Campingplatzes nicht auf die Beklagte
übergegangen sei, hilfsweise, dass die Klägerin Eigentümerin der Grundstücke geblieben sei, die sie im
Rahmen der Flurbereinigung zum Zwecke der späteren Einbeziehung in das Campingplatzgelände
erworben habe. Darüber hinaus begehrte sie die Verurteilung der Beklagten, die Veräußerung von
Campingplatzgrundstücken und die Einräumung eines Ankaufsrechts hinsichtlich des
Fußballplatzgrundstückes an Dritte zu unterlassen und die Beklagte zu verurteilen, den aus dem Verkauf
einer Grundstücksteilfläche an den Pächter des Campingplatzes erzielten Kaufpreis an die Klägerin
herauszugeben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 8. Juni 2006
fand das Verfahren vor dem Hintergrund des beim Kreisrechtsausschuss anhängigen Verfahrens auf
Rückübertragung nach § 67 Abs. 5 GemO seine Erledigung dadurch, dass die gestellten Anträge teilweise
zurückgenommen und teilweise für erledigt erklärt wurden.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses der Kreisverwaltung *** vom 10. Mai
2006 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Rückübertragung der
Selbstverwaltungsangelegenheit mit Bescheid vom 19. Juli 2006 zurückgewiesen. Ein am 18. Mai 2006
gestellter Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Ablehnung der Vorsitzenden des
Kreisrechtsausschusses, Frau ***, wegen Besorgnis der Befangenheit wurde mit Schreiben gleichen
Datums an den Ortsbürgermeister der Klägerin abgelehnt. Im Widerspruchsbescheid wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass bereits Zweifel an der Zulässigkeit bzw. Statthaftigkeit des Widerspruchs
wegen Bedenken hinsichtlich der Verwaltungsaktqualität des Verbandsgemeinderatsbeschlusses
bestünden. Die von der Klägerin begehrte Änderung einer Aufgabenzuweisung sei letztendlich ein
Organisationsakt. Schließlich könne die Statthaftigkeit des Widerspruchs jedoch dahinstehen, da der
Widerspruch in jedem Fall unbegründet sei. Zur Überzeugung des Kreisrechtsausschusses stehe fest,
dass das "***-Freizeitzentrum ***" bestehend aus Campingplatz, Freibad und Sportplatz eine zentrale
Sport-, Spiel- und Freizeitanlage im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO sei. Im Jahre 1975 habe zwischen
den Beteiligten auch Einigkeit darüber bestanden, dass die Gesamtanlage nach der
Aufgabenübergangsverordnung auf die Beklagte übergehen und von dieser betrieben werden solle. Die
Klägerin selbst habe vorgetragen, dass man nach anfänglichem Widerstand auch bereit gewesen sei, die
Trägerschaft des Sportplatzes der Beklagten zu überantworten, nachdem diese erklärt habe, dem
Sportverein entstünden hinsichtlich der Benutzung des Sportplatzes keine Schwierigkeiten. Auch der
Übernahme des Campingplatzes habe man, so die Klägerin in ihrem eigenen Sachvortrag, schließlich
zugestimmt, weil die Beklagte bereits damals auf den gesetzlichen Aufgabenübergang verwiesen habe.
Tatsächlich habe die Beklagte über einen Zeitraum von 30 Jahren eine zentrale Sport-, Spiel- und
Freizeitanlage in ihrer Trägerschaft für die Bevölkerung der Verbandsgemeinde vorgehalten. Stehe
demnach fest, dass die Freizeitanlage in *** in ihrer Gesamtheit als zentrale Freizeit- und Sportanlage im
Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO im Einverständnis mit der Klägerin von der Beklagten vorgehalten
worden sei, so bedürfe es keiner Erörterung, ob im nachhinein die einzelnen Anlageteile einer getrennten
Betrachtung zu unterziehen seien.
Hinsichtlich des Rückübertragungsanspruchs wurde im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die
Vorschrift des § 67 Abs. 5 GemO im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Diese Norm bestimme, dass
die nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Aufgaben - soweit sie
nicht durch besonderes Gesetz übertragen seien - unter den dort genannten Voraussetzungen auf eine
Ortsgemeinde zurück zu übertragen seien. Der Übergang der Selbstverwaltungsangelegenheit sei
vorliegend auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Sportförderungsgesetz erfolgt, so dass von einem
spezialgesetzlichen Aufgabenübergang auszugehen sei. Selbst wenn jedoch § 67 Abs. 5 GemO
anwendbar wäre, so lägen auch dessen übrige Voraussetzungen nicht vor. So fehle es bereits an einem
entsprechenden zustimmenden Beschluss des Verbandsgemeinderates, denn dieser habe den Antrag
der Klägerin aus Gründen des Gemeinwohls abgelehnt. Bei dieser Entscheidung der Beklagten handele
es sich um eine solche in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die gemäß § 6 Abs. 2 AGVwGO vom
Kreisrechtsausschuss nur auf ihre Rechtmäßigkeit, nicht jedoch auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft
werden könne. Dies zugrunde gelegt sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Nach
Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Regelung des § 67 Abs. 5 GemO sei grundsätzlich
davon auszugehen, dass ein dringendes öffentliches Interesse und damit das Gemeinwohl die
Aufgabenträgerschaft der Verbandsgemeinde fordere, weil angesichts der wachsenden Ansprüche an die
Qualität und den Umfang einer zentralen Sport-, Spiel- und Freizeiteinrichtung in aller Regel die
Organisation, Koordinierung und Überwachung auf der Ebene der Verbandsgemeinde erforderlich sei. Mit
der Vorhaltung einer zentralen Sport-, Spiel- und Freizeiteinrichtung für das Verbandsgemeindegebiet
wäre die Klägerin finanziell und organisatorisch überfordert. Der Sinn der Bestimmung des § 67 Abs. 1
GemO bestehe gerade darin, alle Leistungsaufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die den Wirkungskreis
oder die Verwaltungskraft der einzelnen Ortsgemeinde übersteigen, durch die Verbandsgemeinden als
eine ebenfalls nach den Grundsätzen der Gemeindenselbstverwaltung organisierte, jedoch
leistungsfähigere und größere Gebietskörperschaften erfüllen zu lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob
Gründe des Gemeinwohls der Zuständigkeit einer Ortsgemeinde entgegenstehen, sei demgemäß nicht
nur auf das Wohl der einzelnen Ortsgemeinden, sondern auf das Wohl der Bevölkerung der
Verbandsgemeinde im Ganzen und aller ihr angehörigen Ortsgemeinden abzustellen.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 16. August 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie
ihr Begehren weiter verfolgt. Zunächst macht die Klägerin geltend, dass der Widerspruchsbescheid
insoweit bereits an einem formellen Fehler leide, als dieser unter Mitwirkung einer befangenen
Amtswalterin zu Stande gekommen sei. In der Person der Vorsitzenden des Kreisrechtsausschusses liege
ein Grund vor, der geeignet sei, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, da
diese es für richtig gehalten habe, durch Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages aus sachwidrigen
Gründen, dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die Möglichkeit zur Teilnahme an der öffentlichen
Sitzung des Kreisrechtsausschusses abzuschneiden. Trotz begründeten Vertagungsantrages sei der
Termin vom 10. Mai 2006 aufrechterhalten worden.
In der Sache beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der
Rückübertragungsvorschrift des § 67 Abs. 5 GemO bestünden, da diese Vorschrift keinen Anspruch auf
Rückübertragung vorsehe für die Fälle, dass die Verbandsgemeinde die Erfüllung der übernommenen
Aufgaben aufgebe oder sich dieser entledige. Die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie sichere den
Ortsgemeinden auch gegenüber den Verbandsgemeinden und den Landkreisen einen grundsätzlich alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenkreis zu und gewähre damit einen
Anspruch auf Rückübertragung von solchen gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben, deren Erfüllung
die nächst höhere Verwaltungsebene, hier die Beklagte, aufgebe. Da § 67 GemO jedoch einen derartigen
Anspruch für diesen Fall nicht vorsehe, verstoße diese Vorschrift gegen Art. 49 der Landesverfassung. In
Anbetracht dieser verfassungsrechtlichen Bedenken, sei die Vorschrift des § 67 Abs. 5 GemO zumindest
dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass für Fälle der vorliegenden Art, ein Anspruch der
jeweiligen Ortsgemeinde auf Rückübertragung bestehen müsse.
Unabhängig davon stehe der Klägerin ein Anspruch auf Rückübertragung bereits aufgrund der Garantie
der Beklagten vom 6. Dezember 1974 zu. In einer Sitzung des Rates vom 6. Dezember 1974 habe die
Beklagte eine derartige Garantie für den Fall ausgesprochen, dass diese das Eigentum an dem Sport- und
Campingplatzgelände nicht mehr für die derzeitigen Zwecke benötige. Dieser Garantiefall sei nunmehr mit
der beabsichtigten Veräußerung an Dritte eingetreten.
Hilfsweise begehre sie die Verurteilung der Beklagten, der beantragten Rückübertragung zuzustimmen,
da § 67 Abs. 5 GemO eine solche als Voraussetzung der Rückübertragung vorsehe. Selbst wenn dieses
Zustimmungserfordernis im Ermessen der Beklagten stünde, so habe sich dieses Ermessen aufgrund der
vorliegenden Besonderheiten auf Null reduziert.
Äußerst hilfsweise werde die Feststellung begehrt, dass die Aufgabe "Selbstverwaltung des im Gebiet der
Klägerin gelegenen Sport- und Campingplatzes" nicht von dem gesetzlichen Aufgabenübergang zum 1.
Januar 1975 erfasst worden sei, weil es sich sowohl bei der Verwaltung des Sport- als auch des
Campingplatzes nicht um zentrale Sport- und Freizeitanlagen im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO
handele. Insoweit verweist die Klägerin auf ihren Vortrag im Verfahren 1 K 1613/05.TR. Ein derartiges
Feststellungsbegehren sei auch nicht verwirkt, weil nur Rechte bzw. Ansprüche verwirken könnten, nicht
aber eine Rechtslage, die die Klägerin mit diesem Antrag festgestellt wissen wolle. Die Verwirkung sei
vorliegend ausgeschlossen, weil nicht nur individuelle Interessen, sondern Belange der Allgemeinheit
verfolgt würden, so dass der Verwirkung überwiegend öffentliche Interessen entgegenstünden. So
könnten auch Beschwerde- und Antragsrechte in Grundbuchsachen ebenfalls nicht verwirken, aus
Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Grundbuches. Die hier
angestrebte Klärung der Frage, ob die Aufgaben "Verwaltung des im Gebiet gelegenen Sport- und
Campingplatzes" von dem im Jahre 1974 angeordneten gesetzlichen Aufgabenübergang erfasst worden
sei oder nicht, diene nicht individuellen Interessen, sondern allein der Feststellung der wirklichen
materiellen Rechtslage und damit den Belangen der Allgemeinheit. Im Übrigen lägen die
Voraussetzungen der Verwirkung auch deshalb nicht vor, weil die Beklagte die Klägerin an einer früheren
Klärung dieser Rechtsfrage gehindert habe, in der Gestalt, als sie in der Niederschrift vom 6. Mai 1974
garantiert habe, dass die Klägerin das Eigentum an den Grundstücken dann kostenlos zurückerhalten
werde, wenn die Beklagte diese nicht mehr für die derzeitigen Zwecke benötige. Erst nachdem die
Beklagte im Begriff gewesen sei, diese Garantie zu brechen, in dem sie die Grundstücke an einen privaten
Dritten habe veräußern wollen, habe für die Klägerin die Notwendigkeit bestanden, sich hiergegen zu
verteidigen. Das Verhalten der Klägerin sei auch nicht illoyal, weil die Beklagte diese mit weiteren
Zusagen von einer früheren Klärung abgehalten habe. Bei Übernahme der einzelnen Einrichtungen habe
die Beklagte erklärt, sie werde neben diesen ein Jugendfreizeitzentrum, zwei Tennisplätze und eine
Minigolfanlage als quasi Gegenleistung errichten. Auch habe die Beklagte zugesichert, dass mit der
Übernahme der kommunalen Einrichtungen keine Nachteile für die Klägerin und deren Sportverein
entstünden. Beide Zusagen habe die Beklagte gebrochen. Dadurch, dass die Beklagte den Campingplatz
ohne öffentliche Ausschreibung an einen Privaten verpachtet und seither einseitig die Interessen dieses
Pächters gegen die Interessen der Klägerin und des Sportvereins vertreten habe, habe sie die Zusage
gebrochen, der Klägerin und dem Sportverein werde durch die Übernahme dieser Einrichtung kein
Nachteil entstehen. Inzwischen beherberge der Campingplatz in der Hauptsaison täglich ca. 1800 Gäste
und damit ein Mehrfaches der Einwohner der Klägerin, die zudem freien Eintritt zum öffentlichen und mit
öffentlichen Mitteln erbauten Schwimmbad hätten und die Einwohner der Klägerin und der Beklagten dort
verdrängten. Das Schwimmbad sei für maximal 250 Besucher ausgelegt, so dass dieses nunmehr in den
Sommermonaten hoffnungslos überfüllt sei und Gäste aus dem Bereich der Klägerin und der Beklagten
fern blieben.
Soweit die Beklagte beabsichtige das Sportplatzgelände an den privaten Pächter des Campingplatzes zu
veräußern, so stehe dem § 79 GemO entgegen, weil dieser zur Erfüllung der kommunalen Pflichtaufgabe,
einen Sportplatz vorzuhalten, unabdingbar sei. Bei der Vorhaltung eines Sportplatzes handele es sich
nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz gleichsam um eine kommunale
Pflichtaufgabe. Entledige sich die Beklagte jedoch des Sportplatzgrundstückes, entledige sich die
Beklagte auch dieser Aufgabe, denn ausreichende Mittel und ausreichende Flächen zur Schaffung eines
Ersatzplatzes seien nicht vorhanden. Das Vorhaben der Beklagten, den Sportplatz zu veräußern sei
darüber hinaus auch wirtschaftlich völlig unvernünftig, denn hierdurch erlöse sie lediglich 190.000 € und
andererseits müsse das 4fache hiervon zuzüglich der Kosten des Grundstückes aufgewendet werden, um
an anderer Stelle einen neuen Sportplatz zu errichten.
Die Klägerin beantragt,
1. Unter Aufhebung der Entscheidung der Beklagten vom 6. Oktober 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung *** vom 19. Juli 2006
diese zu verpflichten, die Selbstverwaltungsaufgabe "Bau- und Unterhaltung des im Gebiet der Klägerin
gelegenen Sport- und Campingplatzes" auf die Klägerin zurück zu übertragen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, der Rückübertragung der Selbstverwaltungsaufgabe "Bau- und Unterhaltung
des im Gebiet der Klägerin gelegenen Sport- und Campingplatzes" auf die Klägerin zuzustimmen,
äußerst hilfsweise,
festzustellen, dass die Selbstverwaltungsaufgabe "Bau- und Unterhaltung des im Gebiet der Klägerin
gelegenen Sport- und Campingplatzes" nicht am 1. Januar 1975 von der Klägerin auf die Beklagte
übergegangen ist,
äußerst, äußerst hilfsweise,
den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung *** vom 19. Juli 2006
aufzuheben.
2. Die Beklagte ferner zu verurteilen, es zu unterlassen, das Fußballplatzgrundstück nebst öffentlicher
Grünfläche, gelegen in ***, Flur 6, Parzelle Nr. 1/6 und das Zuwegegrundstück Flur 6, Parzelle Nr. 90 an
Dritte zu veräußern sowie Dritten ein Ankaufsrecht hieran einzuräumen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass im Jahre 1975 eine aus drei Teilbereichen funktional, betriebswirtschaftlich
und in Bezug auf ihre Nutzung einheitliche Gesamtanlage auf die Verbandsgemeinde übergegangen sei.
Insoweit verweist die Beklagte auf ihren Vortrag in dem Verfahren 1 K 1613/05.TR vor dem erkennenden
Gericht. Jedoch habe seit den 90er Jahren zwischen der Klägerin und der Beklagten festgestanden, dass
der Sportplatz an einen anderen Ort verlegt werden solle. Dass die Klägerin selbst von einer Verlegung
des Sportplatzes ausgegangen sei, komme in der am 3. Dezember 1997 in Kraft getretenen ersten
Änderung des Bebauungsplanes der Klägerin - Teilgebiet zwischen Schwimmbad und B 50 - zum
Ausdruck. Dies ergebe sich sowohl aus der Begründung des Bebauungsplanes sowie aus der
kartenmäßigen Ausweisung des Bebauungsplanes. Die gleichen Ausweisungen enthielt auch die zweite
Änderung des Bebauungsplanes vom 27. Oktober 2000. Dieser Bebauungsplan könne auch nicht
aufgehoben werden, da ein Bebauungsplan ohne satzungsrechtlich festgelegte vorübergehende Nutzung
als Sportplatz in das Selbstverwaltungsrecht der Verbandsgemeinde eingreifen würde. Der Campingplatz
habe sich zu einem Vorzeigecampingplatz entwickelt, für den auch der Gutachter Prof. Dr. Lang die
dringende Notwendigkeit einer Erweiterung gesehen habe.
Die Rückübertragungsvorschrift des § 67 Abs. 5 GemO sei vorliegend nicht anwendbar, da sich der
Übergang nach der spezialgesetzlichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Sportförderungsgesetz vollzogen habe.
Selbst bei Anwendung des § 67 Abs. 5 GemO auf den vorliegenden Fall müsse berücksichtigt werden,
dass § 67 GemO seiner objektiv rechtlichen Zweckbestimmungen nach nicht in der Lage sei, ein subjektiv
öffentliches Recht auf Übertragung zu begründen. Alle in § 67 GemO vorgesehenen
Aufgabenübertragungen könnten nur durch Konsens zwischen Ortsgemeinde und Verbandsgemeinde
erfolgen. Liege dieser Konsens vor, komme eine Übertragung von Aufgaben in Betracht, sofern nicht
Gründe des Gemeinwohls dem entgegenstünden. Dies bedeute, dass die Rückübertragung einer
Selbstverwaltungsaufgabe der Verbandsgemeinde auf die Ortsgemeinde zwar materiell rechtlich möglich
sei, jedoch nur für den Fall, dass die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt seien. Damit
wäre eine Rückübertragung allenfalls dann möglich, wenn der Ortsgemeinderat dies mit 2/3 Mehrheit
beschließe, der Verbandsgemeinderat diesem Antrag ebenfalls mit 2/3 Mehrheit zustimme und zudem
Gründe des Gemeinwohl der Rückübertragung nicht entgegenstünden. Ob Gründe des Gemeinwohls der
Rückübertragung entgegenstehen, sei nicht nur von den Vertretungsorganen der Ortsgemeinde und der
Verbandsgemeinde zu berücksichtigen, sondern dies sei formal auch von der Kommunalaufsichtsbehörde
festzustellen. Auch dies sei Ausdruck der objektiv-rechtlichen Regelung des § 67 Abs. 5 GemO. § 67 Abs.
5 GemO enthalte lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung des Verfahrens. Auf ein
bestimmtes Ergebnis im Beschlussverfahren durch den Verbandsgemeinderat bestehe kein Anspruch.
Hier fehle es an einem entsprechenden Beschluss des Verbandsgemeinderates, der im Ergebnis auch
zutreffend aus Gründen des Gemeinwohls eine Rückübertragung abgelehnt habe. Durch den
beabsichtigten Verkauf des Campingplatzes entledige sich die Klägerin nicht einer öffentlich-rechtlichen
Selbstverwaltungsaufgabe. Die Beklagte habe die Selbstverwaltungsaufgabe bis zum heutigen Tage
wahrgenommen. Ohne die Veräußerung dieses Teils der Freizeitanlage sei eine Fortführung und
Finanzierung der gesamten Freizeitanlage nicht mehr möglich. Dies sei auch dann der Fall, wenn der
Campingplatz und der Sportplatz an die Klägerin übertragen würden. Der Weiterbetrieb der
Gesamtanlage sei nur möglich, wenn die finanzielle, organisatorische und funktionale Einheit bestehen
bleibe.
Hinsichtlich der Kaufoption für den Sportplatz sei zurzeit die Frage der Realisierung nicht mit Sicherheit zu
beantworten. Diese hänge von tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen ab, deren Eintritt erst feststehe,
wenn es zu einer Verpachtung des Freibades kommen sollte, dieser Pachtvertrag über einen Zeitraum
von 5 - 10 Jahre dauere und dann die Willenserklärungen über den Verkauf bzw. Ankauf des Sportplatzes
abgegeben würden. Die Realisierung der Option sei daher auch ungewiss. Dass die beabsichtigte
Vertragsgestaltung allein der Sicherung des Bestehens der Gesamtanlage diene, bestätigten auch die
Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Heinrichs & Partner vom 14. August 2006 sowie die
von Prof. Dr. Heinrich Lang vom Oktober 2006.
Selbst bei Entledigung der Aufgabe bestünde kein Anspruch auf Rückübertragung. Hierbei handele es
sich auch nicht um einen vom Gesetzgeber nicht bedachten Fall. Ein derartiger Rückfall auf die
Ortsgemeinde würde der Gesamtkonstruktion des § 67 GemO widersprechen. Diese Bestimmung lege die
kommunalen Aufgaben der Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinden im öffentlichen Interesse fest.
Die Aufgabenbereiche seien durch die neue Verwaltungsstruktur neu organisiert worden. Soweit es in
diesem Zusammenhang zu neuen Zuweisungen gekommen sei, mit der Folge, dass auch
Vermögenswerte neu zugeordnet worden seien, verbleibe es bei dieser originären Zuordnung. Diese
stehe auch nicht unter einer Art auflösenden Bedingung. Die Aufgaben, die einer Körperschaft zugeordnet
worden seien, verblieben dort, solange sie dort wahrgenommen würden. Würden sie nicht mehr
wahrgenommen aus kommunalpolitischen oder kommunalrechtlichen Gründen, setze damit nicht ein
Automatismus der Rückübertragung von Vermögenswerten ein. Sollte eine Verbandsgemeinde oder auch
eine Ortsgemeinde eine ihr zugeordnete Selbstverwaltungsaufgabe aus guten Gründen nicht mehr
wahrnehmen können, so werde dadurch keine Verschiebung von Vermögenswerten zur
Verbandsgemeinde oder zu den Ortsgemeinden ausgelöst.
Bezüglich der Rückübertragung sei im Übrigen zu unterscheiden zwischen dem Aufgabenübergang und
dem Übergang des Eigentums an Grundstücken, die zur Erfüllung der Aufgaben dienen. Sei - wie hier -
auch das Eigentum aufgrund besonderen Gesetzes übergegangen, so schließe sich auch die
Rückübertragung auf der Grundlage des § 67 Abs. 5 GemO ebenso wie die Rückabwicklung des
Aufgabenübergangs aus. Der Eigentumsübergang der Grundstücke, die der Erfüllung der Aufgaben der
zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlage *** dienten, sei aufgrund von Abfindungen (Zuteilungen =
Verwaltungsakte) in Verbindung mit dem bestandskräftigen Flurbereinigungsplan vom 1. Juli 1977 erfolgt.
Dies sei in den Eintragungen des Eigentums im Grundbuch auch ausdrücklich vermerkt. Daher stehe fest,
dass die Eintragung im Grundbuch auch ohne eine Auflassung oder Bewilligung seitens der
Ortsgemeinde *** erfolgt sei. Die Eintragung sei allein aufgrund der durch behördliche Regelung der
Flurbereinigungsbehörde festgestellten Eigentumslage und nicht aufgrund der
Aufgabenübergangsverordnung erfolgt. Von daher scheide eine Rückübertragungsmöglichkeit nach § 67
Abs. 5 GemO aus.
Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Rückübertragung auf eine Zusicherung eines Beamten der
Verbandsgemeinde stütze, sei zwar sehr wohl in der Sitzung vom 6. Dezember 1974 durch den
anwesenden Abteilungsleiter der Verbandsgemeinde eine derartige Garantie geäußert worden. Hierbei
handele es sich jedoch nicht um ein rechtsverbindliches Garantieversprechen, da der Beamte für eine
derartige Zusage oder Garantie nicht zuständig gewesen sei. Zum anderen fehlten die gesetzlich
vorgeschriebenen Formerfordernisse sowie ein die Rückgabe erst ermöglichender Beschluss des
Verbandsgemeinderates.
Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, da die Mitglieder eines Verbandsgemeinderates nicht durch ein
Urteil des Gerichts verpflichtet werden könnten, in einer bestimmten Weise abzustimmen. Von daher sei
der Antrag bereits auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet. Im Übrigen sei der Antrag auch
unbegründet, da der Verbandsgemeinderat zutreffend ausgeführt habe, dass eine Rückübertragung dem
Gemeinwohl widerspreche.
Soweit die Klägerin in ihrem äußerst hilfsweise gestellten Antrag die Feststellung begehre, dass die
Selbstverwaltungsaufgabe "Bau- und Unterhaltung des im Gebiet der Klägerin gelegenen Sport- und
Campingplatzes" nicht am 1. Januar 1975 von der Klägerin auf die Beklagte übergegangen sei, so sei
dieses Begehren bereits aus den in dem Verfahren 1 K 1613/05.TR vorgetragenen Gründen unbegründet.
Gegenüber dem Feststellungsbegehren werde ausdrücklich die Verjährungseinrede geltend gemacht.
Der Anspruch stütze sich auf zivilrechtliche Eigentumsrechte. Das Eigentum sei nach dem
Flurbereinigungsgesetz auf die Beklagte übergegangen. Auch wenn man eine Verjährungsfrist von 30
Jahren ansetzen würde, hätte zum 1. Januar 2002 nach dem Schuldrechts-Modernisierungsgesetz die
neue Verjährungsfrist von drei Jahren zu laufen begonnen. Dies ergebe sich aus Art. 229, § 6 Abs. 1 i.V.m.
§ 6 Abs. 4 EGBGB. Damit wären Ansprüche der Klägerin jedenfalls ab dem 1. Januar 2005 verjährt.
Wegen der Verjährung komme es auch nicht auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der
Verwirkung, die vorliegend unzweifelhaft ebenfalls zu bejahen wäre, an. 30 Jahre lang sei die Rechtslage
zwischen den Beteiligten unstreitig gewesen. Die Klägerin selbst habe noch in den Jahren 1997 und 2000
in den beschlossenen Bebauungsplänen in der Begründung festgeschrieben, dass die Beklagte
Eigentümerin des Freibades, des Sportplatzes und des Campingplatzes sei. Erst nach Kenntniserlangung
von der beabsichtigten Teilprivatisierung würden nunmehr Einwendungen erhoben.
Zu dem äußerst, äußerst hilfsweise gestellten Antrag, den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006
aufzuheben, verweist die Beklagte darauf, dass der Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides
bereits im Hauptantrag enthalten sei.
Der Klageantrag zu 2., der darauf gerichtet sei, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das
Fußballgrundstück nebst öffentlicher Grünanlage an Dritte zu veräußern sowie Dritten ein Ankaufsrecht
hieran einzuräumen, sei unbegründet, da die Klägerin Eigentümerin dieses Geländes sei und es in ihrer
Organisationsgewalt liege, zu bestimmen, wie die Gesamtanlage als öffentliche Einrichtung weiter
betrieben werde. Hierzu gehöre auch die Möglichkeit zum Erhalt der Gesamtanlage Teile des
Grundvermögens zu veräußern, um damit den Fortbestand der Gesamtanlage im Interesse der Bürger der
Verbandsgemeinde und der sonstigen Benutzer zu sichern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten
gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten ebenso auf die dem Verfahren
beigezogenen Gerichtsakten 1 K 1613/05.TR und 1 K 751/06.TR verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor
und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage führt im Hauptantrag insoweit zum Erfolg, als der Antrag nach Auslegung des
Rechtsschutzwillens der Klägerin im Verpflichtungsbegehren als Minus die Bescheidungsklage enthält.
Die Klägerin begehrt im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten auf Rückübertragung der
Selbstverwaltungsaufgabe "Bau- und Unterhaltung des im Gebiet der Klägerin gelegenen Sport- und
Campingplatzes" auf der Grundlage des § 67 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO)
vom 14. Dezember 1973 GVBl. S. 419). Da es für die Rückübertragung vorliegend an der hier
vorausgesetzten Zustimmung des Verbandsgemeinderates der Beklagten fehlt, diesem aber insoweit
nach Auffassung der erkennenden Kammer ein Ermessenspielraum eingeräumt ist, konnte die Klage von
vorneherein nur mit dem Begehren auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zum Erfolg führen. Insoweit führt die Klage auch zum Erfolg, weil die Verweigerung der
Zustimmung unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles ermessensfehlerhaft, der der Beklagten
zustehende Ermessensspielraum jedoch nicht auf Null reduziert ist (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
Die Bescheidungsverpflichtungsklage ist vorliegend die statthafte Klageart, da die Klägerin von der
Beklagten den Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsaktes auf der Grundlage des § 67 Abs. 5
GemO begehrt. Nach Maßgabe dieser Vorschrift entscheidet die Verbandsgemeinde auf Antrag der
Ortsgemeinde über die Rückübertragung einer zuvor auf die Verbandsgemeinde übergegangenen
Selbstverwaltungsaufgabe. Eine derartige Entscheidung stellt sich gegenüber der beantragenden
Ortsgemeinde als Verwaltungsakt dar, da hierdurch eine rechtsverbindliche Regelung hinsichtlich der ihr
als Selbstverwaltungskörperschaft nach Maßgabe des Art. 28 des Grundgesetzes - GG - obliegenden
Aufgabenzuständigkeit getroffen wird (vgl. bzgl. der Aufgabenübernahme nach § 67 Abs. 3 GemO: OVG
Rheinland- Pfalz, Urteil aufgrund der mündl. Verhandlung vom 20. Januar 1987 Az.: 7 A 35/86-).
Die ablehnende Entscheidung der Beklagten in Gestalt der Widerspruchsentscheidung des
Kreisrechtsausschusses leidet entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht bereits an einem
formellen Fehler insofern, als an der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses eine befangene
Amtswalterin mitgewirkt hat. Unabhängig von der von der Beklagten aufgeworfenen Frage nach der
Rechtzeitigkeit des gestellten Befangenheitsgesuchs entspricht bereits der von der Klägerin vorgetragene
- die Befangenheit begründende - Sachverhalt nicht der sich aus den Verwaltungsakten ersichtlichen
Sachlage. Unstreitig ist, dass die Sitzung des Kreisrechtsausschusses mit Ladungsverfügung vom 18.
April 2006 auf den 10. Mai 2006 bestimmt worden war. Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin
vom 19. April 2006 hatte dieser die Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses darum gebeten, von einer
Terminierung im Widerspruchsverfahren wegen Vorgreiflichkeit des beim Verwaltungsgericht Trier
anhängigen und auf den 08. Juni 2006 zur mündlichen Verhandlung terminierten Verfahrens vorerst
Abstand zu nehmen. Unter Bezugnahme auf dieses Gesuch teilte daraufhin der Kreisrechtsausschuss
dem Prozessbevollmächtigten per Telefax - gesendet laut Sendebericht am 27. April 2006 um 14.59 Uhr -
mit, dass der Termin vor dem Kreisrechtsausschuss unabhängig von dem Gerichtsverfahren fortgeführt
werde, da eine Vorgreiflichkeit nicht gegeben sei. Fast zeitgleich ging - ebenfalls per Telefax - beim
Kreisrechtsausschuss ein Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Verlegung der auf den 10. Mai 2006
terminierten Sitzung des Kreisrechtsausschusses wegen Terminskollision ein. Nach einem Aktenvermerk
erfolgte der Eingang "gegen 15.00 Uhr". Offensichtlich erfolgte eine Entscheidung über diesen
Terminsverlegungsantrag nicht. Die bloße Nichtentscheidung über einen Terminsverlegungsantrag
begründet jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit der in der Sache befassten Amtswalterin. Die
Besorgnis der Befangenheit erfordert das Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit eines Amtswalters zu begründen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein
Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftiger Weise mögliche
Besorgnis hat, der Amtswalter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder
unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, §
52, Rdnr. 10). Ob und in wie weit die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages generell die Besorgnis
der Befangenheit zu begründen vermag, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, denn eine
Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages ist vorliegend gerade unterblieben. Angesichts der
dargestellten Umstände - insbesondere der sich zeitlich überschneidenden Entscheidung über das
Gesuch der Klägerin vom 19. April 2006 und des Eingangs des Terminsverlegungsantrages - muss
vorliegend zu Gunsten der Behörde von einem Versehen oder schlichten Vergessen der Behandlung
dieses Antrages ausgegangen werden. Jedenfalls sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten
könnten, dass über diesen Antrag bewusst oder in vorwerfbarer Weise nicht entschieden worden ist.
Zumindest aber hätte es angesichts dieser Umstände dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin
oblegen, an die Entscheidung über diesen Antrag zu erinnern, zumal es für ihn objektiv erkennbar war,
dass sich die Rückantwort des Kreisrechtsausschusses vom 27. April 2006 gerade nicht auf den zeitgleich
gestellten Terminsverlegungsantrag vom 27. April 2006, sondern auf sein Schreiben vom 19. April 2006
bezog. Hierzu hatte er auch noch ausreichend Gelegenheit, da der Termin vor dem Kreisrechtsausschuss
erst am 10. Mai 2006 stattfinden sollte.
Unbeachtlich muss in diesem Zusammenhang auch bleiben, dass der Sitzungsvertreter im Termin zur
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in dem Verfahren 1 K 1613/05. TR am 08. Juni
2006 sich möglicherweise dahingehend geäußert hat, er müsse den Termin am 10. Mai 2006 noch
aufheben. Denn unabhängig von dessen nicht gegebener Zuständigkeit in dem Verfahren vor dem
Kreisrechtsausschuss, hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedenfalls nicht allein auf eine
derartige mündliche Auskunft vertrauen dürfen. Auch hier hätte es einer schriftlichen Terminsaufhebung
bedurft. War damit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein schuldhaftes Zuwarten vorzuwerfen,
muss ihm unter den gegebenen Umständen nicht nur eine Berufung auf Befangenheit der Amtswalterin,
sondern auch auf die Berufung der Verletzung des Gehörsgebots verwehrt bleiben.
Die Entscheidung der Beklagten ist jedoch in materieller Hinsicht insoweit zu beanstanden, als der
Verbandsgemeinderat der Beklagten seine Zustimmung zur Rückübertragung unter Verletzung der
Grundsätze, die an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung zu stellen sind, getroffen hat.
Rechtsgrundlage der streitbefangenen Entscheidung stellt § 67 Abs. 5 GemO dar. Danach sind
Selbstverwaltungsaufgaben, die nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf die Verbandsgemeinde übergegangen
sind, soweit sie nicht durch besonderes Gesetz übertragen sind, auf eine Ortsgemeinde zurück zu
übertragen, wenn diese es mit der Zustimmung der Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
des Ortsgemeinderates beantragt, die Verbandsgemeinde mit der Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl
der Mitglieder des Verbandsgemeinderates zustimmt und Gründe des Gemeinwohls der Rückübertragung
nicht entgegenstehen.
Aus dem Wortlaut und Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergibt sich, dass § 67 Abs. 5 GemO zunächst ein
konsensuales Zusammenwirken von Ortsgemeinderat einerseits und Verbandsgemeinderat andererseits
verlangt. Erst wenn beide aufgrund entsprechender Beschlüsse Willens sind, eine übergegangene
Aufgabe zurück zu übertragen, muss im Weiteren geprüft werden, ob einer Rückübertragung Gründe des
Gemeinwohls entgegenstehen. Diese objektiv-rechtliche Vorschrift fußt auf der Funktionseinheit von
Verbandsgemeinde und ihren Ortsgemeinden und gewährt diesen zunächst ein Recht auf Durchführung
dieses Verfahrens. Liegen jedoch die genannten Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch der
Gemeinde auf Rückübertragung der Selbstverwaltungsaufgabe. Ob die zuletzt genannte Voraussetzung
vorliegt, d.h. Gründe des Gemeinwohls einer Rückübertragung entgegenstehen, hat neben den
beteiligten Vertretungsorganen ggfs. auch die Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung) zu prüfen, die bei
Bedarf aufsichtsrechtliche Schritte einleiten kann (vgl. VV zu § 67 GemO Ziff.3.3).
Soweit die Klägerin zunächst unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.
November 1988 (BVerfG, 2 BvR 1619/83, 1628/83; BVerfGE 79,127) und der dort aufgestellten
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Aufgabenverlagerung von den Gemeinden auf
die Kreise, die auch für die Aufgabenverlagerung von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden
Geltung beanspruchen, Bedenken in die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift hegt, vermag das
erkennende Gericht diese nicht zu teilen. Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Überprüfung kann
entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Rückübertragungsregel isoliert
sein, sondern diese muss vielmehr im Lichte der zu Grunde liegenden gesetzlich normierten
Aufgabenverlagerung nach § 67 Abs. 1 GemO einer verfassungsmäßigen Überprüfung unterzogen
werden. So kann sich entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.
November 1988 die Frage der Notwendigkeit und auch der Verfassungsmäßigkeit einer
Rückübertragungsregelung erst dann stellen, wenn bereits Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit
der zu Grunde liegenden Aufgabenübertragung bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
Entscheidung grundlegend ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Institution der gemeindlichen
Selbstverwaltung auch hinsichtlich der Aufgabenausstattung der Gemeinden regeln dürfe. Er habe hierbei
indes den Vorrang zu berücksichtigen, den Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG in den Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft der Gemeindeebene auch vor der Kreisebene einräume. Der Gesetzgeber sei daher in
seiner Zuordnung frei, wenn die Aufgabe keinen oder keinen relevanten örtlichen Charakter besitze; sie
falle dann aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG heraus. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
enthalte auch außerhalb des Kernbereichs der Selbstverwaltungsgarantie ein verfassungsrechtliches
Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu Gunsten der
Gemeinden, das der Zuständigkeitsverteilende Gesetzgeber zu berücksichtigen habe. Auf diese Weise
sichere Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG den Gemeinden einen Aufgabenbereich, der grundsätzlich alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfasse. Eine Aufgabe mit relevantem örtlichem Charakter
dürfe der Gesetzgeber den Gemeinden nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also dann
entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicher zu stellen wäre. Dem
gegenüber scheide das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration -
etwa im Interesse der Übersichtlichkeit der öffentlichen Verwaltung - als Rechtfertigung eines
Aufgabenentzugs aus; denn dies ziele ausschließlich auf die Beseitigung eines Umstandes, der gerade
durch die vom Grundgesetz gewollte dezentrale Aufgabenansiedlung bedingt werde. Auch Gründe der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt rechtfertigten eine
"Hochzonung" nicht schon aus sich heraus, sondern erst dann, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den
Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde. Eine zentralistisch organisierte
Verwaltung könne allerdings in vielerlei Hinsicht funktioneller und billiger arbeiten; die Verfassung setze
diesen ökonomischen Erwägungen jedoch den politisch-demokratischen Gesichtspunkt der Teilnahme
der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung ihrer öffentlichen Aufgaben entgegen und gebe ihm den
Vorzug. Der Staat sei daher zunächst darauf beschränkt sicher zu stellen, dass die Gemeinden ihre
Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen; dass andere
Aufgabenträger in größeren Erledigungsräumen dieselbe Aufgabe insgesamt wirtschaftlicher erledigen
könnten, gestatte - jedenfalls grundsätzlich - keinen Aufgabenentzug. Bei der Einschätzung der örtlichen
Bezüge der Aufgabe und ihres Gewichts komme dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Dabei
sei jedoch die gesetzgeberische Entscheidung auf ihre Vertretbarkeit hin statt nur auf das Fehlen
sachfremder Erwägungen zu überprüfen.
In dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Streitfall hatte der Gesetzgeber die Aufgabe
der Abfallbeseitigung im engeren Sinne (Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle) hinsichtlich der
kreisfreien Städte als örtlich, hinsichtlich der kreisangehörigen Gemeinden jedoch im Regelfall als
überörtlich angesehen. Dabei hatte der Gesetzgeber Besonderheiten bei den kreisangehörigen
Gemeinden durch eine Rückübertragungsmöglichkeit in § 1 Abs. 2 Nds.AG AbfG Rechnung getragen,
wobei er insbesondere große selbstständige Städte im Blick hatte. Das Bundesverfassungsgericht führt
hierzu im Weiteren aus, dass der Gesetzgeber die Abfallbeseitigung im engeren Sinne zu Recht aus
Gründen des besseren Umweltschutzes sowie der Seuchenabwehr und der Landschaftspflege als eine
überörtliche Angelegenheit angesehen habe, so dass diese Aufgabe nicht mehr als Angelegenheit der
örtlichen Gemeinschaft gelte, da sie aus dem Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
herausgewachsen sei. Lediglich die Phasen des Einsammelns und Beförderns seien - so das
Bundesverfassungsgericht - als eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft zu bewerten. Dass das
Bundesverfassungsgericht - als eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft zu bewerten. Dass das
entsprechende Landesgesetz den Gemeinden diese Aufgaben mit überwiegend örtlichem Bezugs
entzogen habe, erweise sich jedoch im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 Nds.AG AbfG vorgesehene
Rückübertragungsmöglichkeit als verfassungsrechtlich vertretbar. Nur für diesen Fall hat das
Bundesverfassungsgericht im Weiteren in seiner Entscheidung ausgeführt, dass im Hinblick auf die
bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Aufgabenentzugs im Rahmen der
Rückübertragungsmöglichkeit besonders strenge Anforderungen an das der über den Antrag auf
Rückübertragung entscheidenden Behörde eingeräumte Ermessen gestellt werden müssen.
Unter Zugrundelegung dieser vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze bestehen nach
Auffassung der erkennenden Kammer bereits keinerlei Bedenken gegen die in § 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO
geregelte Übertragung der Aufgabe "Bau- und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und
Freizeitanlagen". Wie die hierzu auf der Grundlage des § 67 Abs. 7 GO erlassene Landesverordnung über
den Übergang von Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden
(Aufgaben- Übergangs- Verordnung) vom 02. September 1974 (GVBl. S. 380) in § 5 ausführt, fallen
hierunter nur solche zentrale Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die nach ihrer Planung und dem Standort,
dem Umfang und Ausstattung nicht nur für die Benutzung durch die Einwohner der Ortsgemeinde des
Standorts, sondern auch für die Einwohner der Mehrheit der übrigen Ortsgemeinden derselben
Verbandsgemeinde zu dienen bestimmt und geeignet sind. Beispielhaft angeführt sind hier insbesondere
Hallenbäder, Freibäder, Sporthallen sowie Sportplätze mit ausgebauten leichtathletischen Anlagen. Aus
dieser Definition ergibt sich bereits, dass von der Übertragung gerade nur solche Anlagen betroffen sein
sollen, denen nach Lage, Funktion und Ausstattung eine überörtliche Zweckbestimmung zukommt.
Anlagen, die auf Grund ihrer Planung, Standort, Umfang und Ausstattung auf den überörtlichen Bedarf
ausgerichtet sind und damit nicht mehr nur das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der
(politischen) Gemeinde betreffen, erfordern zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung eine
Hochzonung auf eine solche Verwaltungsebene, die für das gesamte Gebiet zuständig ist. Knüpft damit
die Hochzonung allein an das sachliche Kriterium der Ausstattung und Größe der einzelnen zu
übernehmenden zentralen Anlagen an, bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht hiergegen auch
deswegen keine Bedenken, da der Ortsgemeinde im Übrigen die Aufgabe, nur auf den örtlichen Bedarf
der jeweiligen Gemeinde zugeschnittene, so genannte örtliche Sportanlagen einzurichten und zu
unterhalten, verbleibt (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. April 1982 - 7 A 72/81.OVG - AS 17,
304) und damit nur ein Teilbereich der Aufgabe "Sport-, Spiel- und Freizeitgestaltung" von den
Gemeinden auf die Verbandsgemeinde übergegangen ist. Erweist sich damit die gesetzgeberische
Entscheidung in § 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO für sich gesehen bereits als verfassungsrechtlich vertretbar, stellt
sich die Frage nach einer aus verfassungsrechtlicher Sicht erforderlichen Rückübertragungsmöglichkeit
nicht mehr. Dass der Gesetzgeber eine solche dennoch vorgesehen hat, eröffnet den
Verbandsgemeinden die Möglichkeit, sich solcher Aufgaben nachträglich wieder zu entledigen, sofern die
Ortsgemeinden eine Rückübertragung begehren.
Der Umstand, dass der Gesetzgeber den Fall der Aufgabe einer Selbstverwaltungsangelegenheit durch
die Verbandsgemeinde zugunsten privater Dritter nicht erfasst hat, macht die Rückübertragungsregelung
für sich gesehen nicht verfassungswidrig, denn der Gesetzgeber ist auf Grund der Fülle der sich
stellenden Einzelfallgestaltungen lediglich in der Lage, generalisierende und typisierende Regelungen zu
treffen, die notfalls einer im Einzelfall verfassungskonformen Auslegung zugeführt werden müssen.
Bestehen demzufolge insgesamt an der Verfassungsmäßigkeit des § 67 Abs. 5 GemO keine Bedenken, ist
die Anwendbarkeit der Vorschrift im Weiteren entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht bereits
deswegen ausgeschlossen, weil vorliegend ein Aufgabenübergang auf Grund besonderen Gesetzes
erfolgt sei.
Im Zuge der Verwaltungsreform wurde das in den ehemaligen preußischen Regierungsbezirken Koblenz
und Trier bestehende "Amt" in "Verbandsgemeinde" umbenannt und diese Einrichtung auch auf die
Regierungsbezirke Montabaur, Rheinhessen und Pfalz unter gleichzeitiger Ablösung der in der Pfalz
bestehenden gemeinschaftlichen Bürgermeistereien und Einnehmereien ausgedehnt. Mit der
Namensänderung und Vereinheitlichung der kommunalen Verfassungsstruktur war zugleich auch eine
wesentliche Änderung der Rechts- und Aufgabenstellung verbunden. Durch § 67 GemO für Rheinland-
Pfalz vom 14. Dezember 1973 (in Kraft getreten am 03. September 1974) wurde die Verbandsgemeinde
unmittelbar mit Zuständigkeiten bei der Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben ausgestattet, wobei die
Systematik des § 67 GemO zwischen geborenen (Abs. 1 und 2) und gekorenen
Selbstverwaltungsaufgaben (Abs. 3 und 4) unterscheidet. Nach der Begründung zu § 67
(Landestagsdrucksache 7/1884) wurde bei der Abgrenzung der eigenen Aufgaben der
Verbandsgemeinde von dem Grundsatz ausgegangen, für alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die
auf Grund gewonnener Erfahrungen nur auf der Ebene der Verbandsgemeinde sinnvoll wahrgenommen
werden können, unmittelbar kraft Gesetzes die Verbandsgemeinde für zuständig zu erklären. Gegenüber
der vorherigen Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 VGO bedurfte es nunmehr keines besonderen Beschlusses
des Verbandsgemeinderates mehr. Das dringende öffentliche Interesse für die Übertragung der
Aufgaben, das gemäß Art. 49 Abs. 1 S. 2 LV erforderlich war, wird nunmehr - so die Begründung - bei den
im Katalog des Abs. 1 aufgeführten Aufgaben kraft Gesetzes vermutet (Gabler/Höhlein Glöckner,
Kommunalverfassungsrecht Rheinland Pfalz, Kommentar, § 67, Anm. 2). Gegenüber der
Vorgängerregelung des § 5 Abs. 2 VGO wurde der Katalog der eigenen Aufgaben der Verbandsgemeinde
um die Aufgabe "Bau- und Unterhaltung von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen (Nr. 3)" erweitert.
Auf der Grundlage der Ermächtigungsvorschrift des § 67 Abs. 7 GemO hat der Minister des Inneren die in
Abs. 1 bezeichneten Aufgaben und Einrichtungen durch die Landesverordnung über den Übergang von
Aufgaben und Einrichtungen von Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden (Aufgaben- Übergangs -
Verordnung) vom 02. September 1974 (GVBl. S. 380) näher bestimmt und deren Übergang näher
geregelt. Dies erfolgte dergestalt, als hier zu den in § 67 Abs. 1 Nr. 2-7 GemO genannten
Selbstverwaltungsaufgaben Regelungen zur Form und zum Zeitpunkt des Übergangs, zum Übergang des
Vermögens, zum Übergang und zur Verteilung der Lasten sowie zur Erhebung von Gebühren und
Beiträgen getroffen wurden. Damit wurden nach Auffassung der erkennenden Kammer unmittelbar auf der
Grundlage des § 67 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 GemO i.V.m. der Aufgaben- Übergangs- Verordnung der
Aufgabenübergang zum 01. Januar 1975 sowie die damit verbundenen vorbereitenden Maßnahmen,
Form und Folgen geregelt. Das Sportstättenförderungsgesetz - in Kraft getreten ebenfalls zum 01. Januar
1975 - scheidet demgegenüber nach Auffassung der erkennenden Kammer als lex-specialis hinsichtlich
der Aufgabenübertragung aus, da hier nicht der Aufgabenübergang selbst geregelt ist, sondern lediglich -
z.T. unter deklaratorischer Wiederholung der Regelungen - auf die bereits durch die Gemeindeordnung
geregelte Aufgabenverteilung Bezug genommen wird
Steht nach alledem fest, dass die Übertragung der Selbstverwaltungsaufgabe "Bau- und Unterhaltung von
zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen" nicht durch besonderes Gesetz erfolgte, sondern unmittelbar
auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO i.V.m. der hierzu ergangenen
Aufgabenübergangsverordnung, so bestehen hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 67
Abs. 5 GemO insofern keine Bedenken.
Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 67 Abs. 5 GemO können auch nicht daraus hergeleitet
werden, dass sich möglicherweise der Aufgabenübergang zum 01. Januar 1975 hinsichtlich der
Gesamtanlage - falls es sich um eine einheitliche Anlage handeln sollte - oder auch nur bezüglich
Einzelanlagen rechtswidrig auf der Grundlage des Abs. 1 des § 67 GemO vollzogen hat und damit
möglicherweise kein Aufgabenübergang nach § 67 Abs. 1 GemO vorliegt. Insoweit kann aus heutiger
Sicht lediglich von den im Jahr 1975 und in den Folgejahren geschaffenen faktischen Verhältnissen
ausgegangen werden, ohne auf die Rechtmäßigkeit des damaligen Aufgabenübergangs abzustellen, da
diese über einen Zeitraum von 30 Jahren nicht beanstandet. Eine Überprüfung dessen im Verfahren auf
Rückübertragung würde einem Primärrechtsschutz gleichkommen und vorliegend Verwirkungs- oder
Verjährungstatbestände umgehen.
Hierzu bleibt anzumerken, dass auch dann, wenn, wie bei einer Feststellungsklage auf rückwirkende
Feststellung einer damals möglicherweise rechtswidrig erfolgten Hochzonung der hier im Streit stehenden
Selbstverwaltungsangelegenheiten, eine Klagefrist nicht zu wahren ist, eine Klage dann nicht mehr
zulässig ist, wenn der Kläger durch unredliche, gegen Treu und Glauben verstoßende Verzögerung der
Klageerhebung sein Klagerecht verwirkt hat; ebenso, wenn die Klage sich aus anderen Gründen als
unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dabei ist die Verwirkung des Klagerechts von der Verwirkung des
der Klage zu Grunde liegenden materiell- rechtlichen Anspruchs oder des Rechts der Geltendmachung
einzelner formeller oder materieller Rügen zu unterscheiden. Die Klageverwirkung hat zur Voraussetzung,
dass die späte Klageerhebung gegen Treu und Glauben und gegen das öffentliche Interesse am
Rechtsfrieden verstößt, insbesondere weil der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit
Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der Beklagte und
sonstige Beteiligte nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen
mussten, d.h. darauf vertrauen durften, dass keine Klage mehr erhoben wird (vgl. Kopp, a.a.O. § 74, Rdn.
18ff).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze müsste vorliegend zum derzeitigen Zeitpunkt ein
Klagebegehren auf rückwirkende Feststellung des damals zum 1. Januar 1975 erfolgten
Aufgabenübergangs als prozessual verwirkt angesehen werden, da die Rechtslage von den Beteiligten
30 Jahre lang hingenommen wurde und damit gerade auch ein öffentliches Interesse an der
Rechtsbeständigkeit geschaffener Fakten schutzwürdig ist. Nach Ablauf eines derart langen Zeitraumes,
der - bis zur Verkürzung der Verjährungsfristen und Schaffung von Übergangsvorschriften durch die
Neuregelung des Schuldrechtsreformgesetzes - auch für die Geltendmachung von materiellen
Ansprüchen als äußerster Zeitrahmen anzusehen ist, durfte jedenfalls die Beklagte darauf vertrauen, dass
diese Rechtsfrage einer gerichtlichen Klärung nicht mehr zugeführt wird.
Ist damit die Anwendbarkeit des § 67 Abs. 5 GemO grundsätzlich gegeben, so setzt diese Vorschrift im
Weiteren voraus, dass der Ortsgemeinderat der die Rückübertragung begehrenden Gemeinde mit der
Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder diese beantragt - was vorliegend unzweifelhaft
der Fall ist - und, dass der Verbandsgemeinderat diesem Antrag die hierfür erforderliche Zustimmung mit
der Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder erteilt. Letztere Voraussetzung ist vorliegend
nicht erfüllt. Der Verbandsgemeinderat der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2005 über die
Rückübertragung entschieden und diese mit 2/3-Mehrheit abgelehnt. Damit hat der Verbandsgemeinderat
gleichzeitig konkludent die Zustimmung zur Rückübertragung verweigert.
Fehlt jedoch die Zustimmung des demokratisch legitimierten und paritätisch besetzten
Willensbildungsorgans der Verbandsgemeinde, welches der gemeinsamen Interessenvertretung der in
der Verbandsgemeinde zusammengeschlossenen Gemeinden dient, scheidet grundsätzlich ein
Rückübertragungsanspruch aus. Zwar sind die Verbandsgemeinderatsmitglieder in ihrem
Abstimmungsverhalten frei, so dass auch grundsätzlich kein Anspruch auf ein bestimmtes
Abstimmungsverhalten besteht. Erweist sich jedoch die Zustimmungsverweigerung als Mitwirkungsakt im
Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle eines beantragten Verwaltungsaktes seinerseits als offensichtlich
rechtswidrig, muss dieser Akt insoweit justiziabel sein, als er gegebenenfalls im Rahmen einer
verwaltungsgerichtlichen Klage ersetzt werden kann (vgl. gemeindliche Einvernehmen zu einem
Bauvorhaben nach § 36 BauGB), bzw. bei Bestehen eines Ermessensspielraumes und Vorliegens von
Ermessensfehlern ohne dass sich das Ermessen auf eine bestimmte Entscheidung verdichtet hat, die
Verurteilung zu einer Neuentscheidung über die zustimmungsbedürftige Frage unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erfolgen muss.
Letzteres ist vorliegend der Fall. Nach § 67 Abs. 5 GemO entscheidet der Verbandsgemeinderat über den
zur Zustimmung gestellten Antrag der Ortsgemeinde auf Rückübertragung. Hierbei ist der
Verbandsgemeinde nach Auffassung der erkennenden Kammer ein weiter Ermessensspielraum insofern
eingeräumt, als es ihrer Organisationshoheit obliegt, ob und inwieweit sie die zur Diskussion gestellte
Aufgabe weiterhin selbst wahrnimmt oder wieder auf die Ortsgemeinde zurück überträgt. Insofern kann
dahingestellt bleiben, ob dem Verbandsgemeinderat - wie von der Beklagten im Termin zur mündlichen
Verhandlung vorgetragen - überhaupt ein Beurteilungsspielraum bezüglich der der Rückübertragung
möglicherweise entgegenstehenden Belangen zusteht. Ob nämlich Belange des Gemeinwohls im
Einzelfall einer Rückübertragung entgegenstehen oder nicht, ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des §
67 Abs. 5 GemO eine weitere kumulativ erforderliche Voraussetzung, die unabhängig vom Vorliegen des
gemeindlichen Antrages einerseits und der Zustimmung des Verbandsgemeinderates andererseits
gegeben sein muss.
Der Wortlaut des § 67 Abs. 5 GemO steht der Annahme eines aufgrund der Organisationshoheit der
Verbandsgemeinde bestehenden Ermessensspielraums nicht entgegen. Zwar findet sich in Satz 1 dieser
Vorschrift die Formulierung "sind ....zurück zu übertragen". Diese Formulierung sieht die Rückübertragung
jedoch nur für den Fall vor, dass die Voraussetzungen hierfür, nämlich ein Antrag der Ortsgemeinde, die
Zustimmung der Verbandsgemeinde und das Fehlen entgegenstehender Gründe des Gemeinwohls
vorliegen. Eine Verpflichtung der Verbandsgemeinde, der Rückübertragung zuzustimmen, lässt sich dem
Wortlaut der Vorschrift hingegen nicht entnehmen.
Für die Annahme eines insoweit bestehenden Ermessensspielraumes spricht zudem, dass § 67 Abs. 5
Satz 2 GemO für die Zustimmung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des
Verbandsgemeinderates fordert. Das Erfordernis einer solchen qualifizierten Mehrheit verlöre seinen
Sinn, wenn es sich bei der Zustimmung zur Rückübertragung um eine rechtlich gebundene Entscheidung
handeln würde.
Hinsichtlich der Ermessensausübung durch den Verbandsgemeinderat ist die verwaltungsgerichtliche
Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des
Ermessens zu prüfen. Das Gericht hat insofern nur eine Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen, darf aber
sein Ermessen nicht an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen. Davon ausgehend erweist sich die
Ermessensausübung als fehlerhaft.
Wie nicht nur schriftsätzlich seitens der Klägerin vorgetragen, sondern auch im Rahmen der mündlichen
Verhandlung verdeutlicht wurde, besteht der erklärte Wille der Beklagten darin, sich durch Veräußerung
des Campingplatzes sowie auch auf Dauer durch Zuschlagung des Sportplatzes zum
Campingplatzgelände beider Anlagen zu entledigen. Ein dahingehender Kaufvertragsentwurf wurde mit
entsprechendem Beschluss des Verbandsgemeinderates durch diesen gebilligt, ohne dass sich die
Verbandsgemeinde vertraglich durch die Wahl einer entsprechenden privatrechtlichen Organisationsform
eine Eigen- und Mitverantwortung vorbehalten hat, so dass von der Wahrnehmung einer
Selbstverwaltungsangelegenheit durch die Verbandsgemeinde mit Veräußerung nicht mehr gesprochen
werden kann. Will eine Ortsgemeinde in einem solchen Fall eine ursprünglich von ihr wahrgenommene
und auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Nr. 3 GemO hochgezonte Selbstverwaltungsangelegenheit
anstelle der Verbandsgemeinde wieder selbst wahrnehmen, muss in der dann erfolgten Weigerung der
Zustimmung zur Rückübertragung ein Ermessensfehlgebrauch gesehen werden.
Ob eine rechtsmissbräuchliche Entscheidung vorliegt, ist stets vor dem Hintergrund des Gesetzes und der
hierin zum Ausdruck kommenden Zwecksetzung zu sehen. Als Zweck der Ermächtigung sind dabei nicht
nur der engere Zweck der isoliert betrachteten Vorschrift zu verstehen, sondern auch die vom
Gesetzgeber gewollte Ordnung der Rechtsmaterie, vor allem auch die Wertentscheidungen des
Verfassungsrechts (Kopp, VwGO, a.a.O. § 114 Rdn. 9). Hieraus ergibt sich, dass es dem Willen des
Gesetzgebers entsprach, mit der Gebietsreform und Aufgabenausstattung der Verbandsgemeinde mit
geborenen Selbstverwaltungsangelegenheiten im Interesse einer effektiven und bürgernahen Verwaltung
den Ortsgemeinden bestimmte Funktionen und Aufgaben zu entziehen, die sinnvollerweise durch die
Verbandsgemeinden wahrgenommen werden. So befasst sich § 67 GemO in seinen Abs. 1 bis 4 mit der
Kompetenzverteilung zwischen Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden, wobei § 67 Abs. 5 GemO die
Möglichkeit eröffnet, diese - sei es Kraft Gesetzes, sei es Kraft einvernehmlicher Beschlüsse -
übergegangenen Aufgaben wieder zurück zu verlagern. Vor dem Hintergrund dieser klar strukturierten
Kompetenzregelung erscheint es sachwidrig und von daher rechtsmißbräuchlich, wenn die
Verbandsgemeinde sich ihr zugewiesener Aufgaben durch Veräußerung entledigen will, die betroffene
Ortsgemeinde jedoch aufgrund eines entsprechenden Antrages nach § 67 Abs. 2 GemO Willens ist, diese
Aufgabe wieder selbst wahrzunehmen und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass diese zu einer
ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Angelegenheiten nicht in der Lage ist.
Die Beklagte verfolgt im vorliegenden Fall zunächst das Ziel, den Campingplatz zu veräußern. Dass die
Klägerin nicht in der Lage sein sollte, diesen - in welcher Rechtsform auch immer - zu betreiben, ist nicht
erkennbar. Entsprechendes gilt für den Sportplatz, für den die Beklagte dem Campingplatzerwerber eine
Kaufoption einräumen will. Daran ändert der Umstand, dass die Beklagte die Veräußerung des
Sportplatzes mit der Verpflichtung des Erwerbers verknüpfen will, das Schwimmbad für einen gewissen
Zeitraum weiter zu betreiben, nichts. Zwischen beiden Anlagen besteht nämlich keinerlei funktionaler
Zusammenhang. Das Interesse der Beklagten an dem Sportplatz besteht vielmehr lediglich darin, den
darin verkörperten Wert zu nutzen, um einen Investor zu veranlassen, sich zum Betreiben des
Schwimmbades zu verpflichten. Dieses Interesse erscheint nach dem Sinn und Zweck des § 67 GemO
nicht als sachgerechtes Kriterium, um eine Rückübertragung auf die Klägerin abzulehnen.
Erweist sich nach alledem die Zustimmungsverweigerung unter den gegebenen Umständen als
ermessensfehlerhaft, sind aber auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das Ermessen des
Verbandsgemeinderates angesichts der Möglichkeit, den Campingplatz und den Sportplatz in öffentlich-
rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsform selbst weiter zu betreiben, auf die alleinige
Entscheidung zugunsten einer Rückübertragung auf die Ortsgemeinde verdichtet, war die ablehnende
Entscheidung der Beklagten vom 6. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bitburg Prüm vom 19. Juli 2006 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden.
Dabei ist anzumerken, dass sich das Ermessen des Verbandsgemeinderates auch vor dem Hintergrund
der unstreitig in der Sitzung vom 6. Dezember 1974 durch den anwesenden Vertreter der
Verbandsgemeinde geäußerten Garantie, die Anlageteile wieder auf die Ortsgemeinde zurück zu
übertragen, sofern diese für die derzeitigen Zwecke nicht mehr benötigt werden, nicht auf eine einzige
Entscheidung reduziert. Denn hierbei handelte es sich nicht um eine rechtsverbindliche Zusage i.S.d. § 37
VwVfG, da es an den hiernach erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Zuständigkeit, Form und
Verfahren fehlt.
Führt die Klage damit im oben beschriebenen Umfang zum Erfolg, war über die gestellten Hilfsanträge
nicht mehr zu entscheiden.
Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2. die Verurteilung der Beklagten dahingehend begehrt, es
zu unterlassen, das Fußballgrundstück nebst öffentlicher Grünfläche an Dritte zu veräußern sowie Dritten
ein Ankaufsrecht hieran einzuräumen, zielt dieses Begehren erkennbar auf einen vorbeugenden
Rechtschutz ab, um die Schaffung faktischer Verhältnisse zu verhindern. Mit der stattgebenden
Entscheidung im Hauptantrag entfällt jedoch das Rechtschutzbedürfnis für eine dahingehende
Entscheidung, weil dem Klagebegehren bereits insofern genüge getan ist, als mit dem Obsiegen in dem
im Tenor genanntem Umfang sichergestellt ist, dass die Beklagte erneut über den Antrag auf
Rückübertragung des Sportplatzes auf die Ortsgemeinde entscheiden muss. Dies schließt die
privatrechtliche Veräußerung dieses Geländes in der beabsichtigten Form aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde
angefochten werden.