Urteil des VG Trier vom 01.10.2009

VG Trier: hundesteuer, satzung, steuerbefreiung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, hof, landwirtschaft, gemeinde, halter, weide, schutzfunktion

Abgabenrecht
Steuerrecht
VG
Trier
01.10.2009
2 K 327/09.TR
Die Nichtbesteuerung eines für die Gemeinde gemäß Art. 105 Abs. 2 GG i.V.m. § 5 Abs. 2 KAG ohnehin
nicht steuerbaren Tatbestandes darf durch diese nicht von der Durchführung eines förmlichen
Befreiungsverfahrens abhängig gemacht werden. Nicht der Hundesteuer unterliegt der Halter eines in der
Landwirtschaft eingesetzten Hundes für diesen nur dann, wenn die Hundehaltung für den
erwerbswirtschaftlichen Zweck notwendig ist.
Verwaltungsgericht Trier
2 K 327/09.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Hundesteuer
hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober
2009, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Steuerbefreiung für das Halten eines Hundes.
Der Kläger ist Halter eines Schäferhundes. Er betreibt einen Campingplatz in *** und hält sich dort auch
für gewöhnlich auf. In der Gemarkung *** hat der Kläger zudem noch einen landwirtschaftlichen Betrieb
(Hof ***). Diese Hofstelle ist unter der Woche nicht bewohnt. Am Wochenende wohnt dort sein Sohn. Der
Schäferhund wird auf dieser Hofstelle an einer langen Leine gehalten. Zu dem Hof gehören des Weiteren
13 Galloway-Rinder, die das ganze Jahr über auf der Weide stehen.
Die Satzung der Gemeinde *** über die Erhebung der Hundesteuer vom 16. Dezember 2002 in der
Die Satzung der Gemeinde *** über die Erhebung der Hundesteuer vom 16. Dezember 2002 in der
Fassung vom 14. Juni 2006 - im Folgenden: Satzung - sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass Steuergegenstand das
Halten von Hunden im Gemeindegebiet ist. Steuerschuldner ist gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Halter
des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Gemäß
Abs. 3 der genannten Vorschrift gelten alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde als gemeinsam
gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner. Nach § 7 Abs. 1 Ziffer 5 der Satzung ist Steuerbefreiung auf Antrag zu gewähren für das
Halten von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind. § 8 der Satzung sieht
vor, dass die Steuer auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen ist für das Halten von Hunden, die zur
Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt
liegen, erforderlich sind, jedoch höchstens für zwei Hunde. Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung wird die
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden
Monats. Absatz 2 der Vorschrift sieht vor, dass Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nur gewährt
werden, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der
Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden. Zudem darf der Halter der Hunde
in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen
belangt worden sein. Für die Hunde müssen geeignete Unterkunftsräume vorhanden sein.
Am 12. Januar 2000 meldete der Kläger zwei Hunde zur Hundesteuer an und stellte gleichzeitig einen
Antrag auf Steuerbefreiung bzw. Steuervergünstigung. Er brauche die Hunde als Hütehunde für seine
Schafherde.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Hundesteuerbefreiung ab. Der
Kläger habe keine Wanderherde. Er halte seine Schafe in umzäunten Weiden. Für diese Schafhaltung sei
die Haltung eines Hundes nicht erforderlich. Dem Antrag auf Steuerermäßigung gab die Beklagte
hingegen statt wegen der Entfernung des Gehöfts, auf dem die Hunde gehalten wurden, zu den
nächstgelegenen Gebäuden.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 beantragte der Kläger wiederum die Befreiung von der Hundesteuer für
einen Hund. Da dieser grundsätzlich der Bewachung der im Außenbereich gelegenen Hofstelle diene und
auch entsprechend gehalten werde, sei die Besteuerung nicht zulässig.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27. August 2008 ab. Der Hund sei für die
Bewachung der Schafherde nicht erforderlich und damit nicht zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung
notwendig.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03. September 2008 Widerspruch ein. Die Hofstelle sei im
Außenbereich und nicht ständig bewohnt. Sein Sohn, der dort wohne, sei die ganze Woche auf Montage.
Der Hund bewache die Hofstelle. Außerdem begleite ihn der Hund, wenn er allein die Weide betrete. Er
betreibe nunmehr Mutterkuhhaltung und habe hier auch frei laufende Bullen. Auch beim Anbringen von
Ohrmarken halte der Hund die anderen Tiere von ihm ab. Die Haltung des Hundes diene ausschließlich
dem Betrieb der Landwirtschaft und nicht privaten Zwecken. Schafe habe er keine mehr.
Die Beklagte wandte hiergegen mit Schreiben vom 11. September 2008 ein, dass der Hund der
Bewachung von Gebäuden diene, sei bereits mit der Steuerermäßigung vom 17. Januar 2000
berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung lägen hingegen nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom
06. Mai 2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Ablehnung der Befreiung sei
rechtmäßig, weil das Halten eines Hundes zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung nicht notwendig
sei. Der Hund werde im Wesentlichen zur Bewachung der Hofstelle gehalten und insoweit sei eine
Steuerermäßigung gewährt worden. Dieser Aspekt könne daher nicht zusätzlich eine Steuerbefreiung
begründen. Im Gegensatz zu einem Hütehund komme der Hund im Rahmen der betriebenen und als
Nebenerwerbsstelle gewerteten Landwirtschaft nur punktuell zum Einsatz. Insoweit sei die Haltung
sicherlich nützlich, aber nicht im engeren Sinne für die Berufsarbeit notwendig.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 05. Juni 2009 Klage
erhoben, mit welcher er sein Begehren aufrechterhält. Sein Hund bewache unter anderem die Hofstelle
und werde dort an einer langen Leine gehalten. Er unterhalte auf der Hofstelle eine Rinderzucht und
züchte Wildrinder der Gattung "Galloway". Derzeit besitze er 13 Tiere, wobei der Bestand abhängig von
der Bewirtschaftung erheblichen Schwankungen unterliege. Die Wildrinder würden von ihm mehrmals
wöchentlich kontrolliert und in den Wintermonaten nahezu täglich gefüttert. Im Sommer erfolgten die
Fütterungen etwa zwei Mal wöchentlich. Die Tiere seien freilaufend und würden aufgrund ihrer
Rasseeigenschaften nicht getrennt gehalten. Da es sich nicht um eine domestizierte Art handele, seien
die Tiere im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis aggressiv. Daher bedürfe das Betreten der Weiden
besonderer Schutzvorkehrungen. Insbesondere, wenn die Tiere mit Ohrmarken versehen würden oder
eine Absonderung von einzelnen Tieren erforderlich sei, komme es vor allem durch Muttertiere zu
Angriffen. Ähnlich verhalte es sich bei Fütterungen, bei denen die Wildrinder ebenfalls ein ungestümes bis
aggressives Verhalten an den Tag legten. Um die Tiere auf Abstand zu halten, benötige er einen größeren
Hund, der für ihn eine Schutzfunktion ausübe. Sein Hund begleite ihn auf die Weiden und treibe
heranpreschende und angreifende Tiere bei Bedarf zurück. Auf den Schäferhund reagierten die
Wildrinder stärker, als auf einen menschlichen Helfer. Insbesondere wenn die Kälber von den Muttertieren
getrennt werden müssten, könne dies nicht ohne Hilfe des abgerichteten Schäferhundes vonstattengehen.
Der Hund erfülle damit nicht nur eine Wachfunktion, sondern auch eine auf die Besonderheiten der
Wildrindhaltung ausgerichtete Schutzfunktion. Bei dem Hof "***" handele es sich auch nicht um einen
Nebenerwerbsbetrieb. Die Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft lägen weit über den Einnahmen aus
dem Campingplatz. Damit sei der Hof ein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Haupterwerbsbetrieb.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom
06. Mai 2009 zu verpflichten, ihn für den auf dem Hof "***" im Ortsbezirk *** der Gemeinde *** gehaltenen
Hund von der Hundesteuer zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Hundehaltung des Klägers sei zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung nicht notwendig, da sie
nicht ausschließlich der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes diene. Der landwirtschaftliche
Betrieb werde als Nebenerwerb betrieben. Dafür spreche zum einen ein jährlich zu versteuerndes
Einkommen in Höhe von lediglich 4.643,- Euro. Zum anderen entspreche die Anzahl der Kühe nicht einem
Haupterwerbsbetrieb. Der Hund werde auch nicht ausschließlich zum Betrieb der Landwirtschaft gehalten,
sondern überwiegend als Wachhund für den nur am Wochenende bewohnten Aussiedlerhof und nur
punktuell für die Landwirtschaft. Auch handele es sich bei Galloway-Rindern um eine Rasse, die friedfertig
und genügsam sei. Sie seien nicht aggressiver oder gefährlicher, als andere Rinderrassen auch. Ein
Schutzhund sei hierfür nicht erforderlich. Andere Züchter fixierten einzelne Tiere von der Herde getrennt in
Einzelboxen oder Fanggattern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Befreiung von der
Hundesteuer für seinen auf dem Hof "***" gehaltenen Hund zu, sodass er durch dessen Ablehnung durch
die Beklagte nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger macht geltend, er müsse von der Hundesteuer befreit werden, weil das Halten seines Hundes
der Einkommenserzielung diene. Der Hund erfülle eine auf die Besonderheiten der "Wildrindhaltung"
ausgerichtete Schutzfunktion. Dieses Vorbringen vermag seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Aufwandssteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz -
GG -. Derartige örtliche Aufwandssteuern erfassen nur den besonderen, über die Befriedigung des
allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung. Sie besteuern
also die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40/93 -,
veröffentlicht in Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S 2113/00 -, veröffentlicht in
Juris; OVG Münster, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, veröffentlicht in Juris). Die Anknüpfung
der Hundesteuer an einen besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung schließt es aber bei
natürlichen Personen aus, die Hundesteuer zu erheben, wenn die Haltung ausschließlich betrieblichen
Zwecken dient. Denn für die gemeindliche Besteuerung eines Aufwandes, der allein dafür erbracht wird,
einen Ertrag aus einem Gewerbebetrieb oder landwirtschaftlichen Betrieb zu erzielen, lässt Art. 105 Abs. 2
GG i.V.m. § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - keinen Raum.
Insoweit erscheint die in der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer vom 16.
Dezember 2002 - im Folgenden: Satzung - getroffene Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 5, nach der für zur
Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendige Hunde Steuerbefreiung auf Antrag zu gewähren ist,
rechtlich bedenklich, weil die Nichtbesteuerung eines ohnehin nicht steuerbaren Tatbestandes von der
Durchführung eines förmlichen Befreiungsverfahrens abhängig gemacht wird. Die der
Einkommenserzielung dienende Hundehaltung liegt außerhalb der abgabenrechtlichen
Regelungskompetenz der Gemeinde, mit der Folge, dass der Kläger direkt gegen den
Hundesteuerbescheid hätte vorgehen können und müssen und seine Einwendungen in dem
entsprechenden Verfahren auch zu berücksichtigen gewesen wären. Es spricht daher vieles dafür, dass
dem Kläger - unterstellt man dessen Hundehaltung aus Gründen der Berufsausübung - ein
Befreiungsanspruch bereits deshalb nicht zusteht, weil er nicht hundesteuerpflichtig ist und ein nicht
steuerbarer Umstand der Befreiung nicht unterliegen kann. So sieht auch die Mustersatzung über die
Erhebung von Hundesteuer des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz als
Befreiungstatbestände lediglich das Halten von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser
oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind sowie von Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes
vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, vor. Hunde, die zur
Berufsarbeit erforderlich sind, finden hingegen in dieser Satzung keinerlei Erwähnung, da sie von
vorneherein nicht in den Anwendungsbereich der Satzung fallen.
Letztlich braucht die Kammer diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, denn dem Kläger steht ein
Anspruch auf Befreiung von der Hundesteuer auch dann nicht zu, wenn man die Regelung des § 7 Abs. 1
Nr. 5 der Satzung als Anspruchsgrundlage zugrunde legt. Es fehlt insoweit nämlich an dem
Tatbestandsmerkmal "zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig".
Entgegen der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren vertretenen Ansicht kann dieses Ergebnis
jedoch nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger lediglich eine Nebenerwerbslandwirtschaft betreibt.
Auch die nebenerwerbliche Tätigkeit kann nämlich durchaus der Einkommenserzielung dienen.
Maßgeblich muss vielmehr sein, ob der Kläger seinen Betrieb nicht nur aus Liebhaberei führt, sondern
nachhaltig, unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und mit Gewinnerzielungsabsicht
(vgl. hierzu BVerwG, a.a.0.; VG Trier, Urteil vom 15. Mai 2008 - 2 K 976/07.TR -). Daran hegt die Kammer
vorliegend keine Zweifel.
In dem hier zu entscheidenden Fall fehlt es allerdings an der "Notwendigkeit" der Hundehaltung des
Klägers für den erwerbswirtschaftlichen Zweck.
In der Literatur wird hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der Hundehaltung darauf abgestellt, ob der
Betrieb auf den Hund angewiesen ist oder auch ohne Hund vorstellbar ist. Kann der Betrieb grundsätzlich
Betrieb auf den Hund angewiesen ist oder auch ohne Hund vorstellbar ist. Kann der Betrieb grundsätzlich
auch ohne Haltung eines Hundes geführt werden, ist ein solcher nicht notwendig zur
Einkommenserzielung und unterliegt daher uneingeschränkt der Besteuerung (vgl. hierzu Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, Teil III, § 3 Rdnr. 108; Meyer in KStZ 2002, 165 ff.; Köster in KStZ 2005, 67 ff.).
Danach ist der Hund des Klägers für dessen Betrieb nicht als notwendig anzusehen. Zur Bewachung
einer Herde, die sich in eingezäunten Weiden und Koppeln aufhält, bedarf es nämlich nicht zwingend
eines Hütehundes. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers dient, wenn dieser die Weide betreten
muss, um bestimmte Verrichtungen an den Rindern vorzunehmen oder diese mit Ohrmarken zu versehen,
führt nicht zur betrieblichen Notwendigkeit für dessen Haltung, sondern begründet lediglich deren
Nützlichkeit. Es bestünde nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen oder Fanggatter einzusetzen.
Denkbar ist eine Rinderzucht mit einem Tierbestand von 12 Gelloway-Rindern daher durchaus auch ohne
Haltung eines Hundes.
Selbst wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Frage der Notwendigkeit des
Hundes für die Berufsausübung nicht so stringent sehen würde (vgl. Urteil vom 03. November 2005 - 14 A
3852/04 -, veröffentlicht in Juris), unterliegt der Hund des Klägers der Steuerpflicht. Nach dieser
Entscheidung ist eine Besteuerung dann nicht ausgeschlossen, wenn die Hundehaltung neben
unstreitigen betrieblichen oder gewerblichen Zwecken zumindest auch persönlichen Zwecken dient.
Darauf, welchem Zweck das Halten des Hundes schwerpunktmäßig dient, kommt es nicht an. Dieser
Ansicht schließt die erkennende Kammer sich vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Hundesteuer -
wie ausgeführt - um eine Aufwandssteuer handelt, an. Vorliegend wird der Hund des Klägers nach dessen
eigenen Angaben jedoch zumindest auch zur Bewachung der Hofstelle eingesetzt, weswegen der Kläger
bereits Steuerermäßigung genießt. Die Hofstelle umfasst ein privates Wohnhaus, in dem der Sohn des
Klägers während der Woche wohnt. Damit dient die Haltung des Hundes auch persönlichen Zwecken.
Eine Befreiung ist vorliegend daher nicht gerechtfertigt.
Ob im Einzelfall etwas anderes zu gelten hat, wenn die private Nutzung völlig untergeordnet ist (vgl. hierzu
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S 2113/00 -, veröffentlich in Juris), kann
dahinstehen, denn von einer solchen völlig untergeordneten privaten Nutzung ist vorliegend nicht
auszugehen. Immerhin hat der Kläger bei Beantragung der Steuerbefreiung am 16. Juli 2008 noch als
einzigen Befreiungsgrund angegeben, dass der Hund grundsätzlich der Bewachung der im Außenbereich
gelegenen Hofstelle diene und auch entsprechend gehalten werde.
Nach alledem war die Klage vorliegend abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1, 2
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da Gründe der in §§ 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4; 124 a Abs. 1
VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 96,60 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde
angefochten werden.