Urteil des VG Trier vom 20.10.2004

VG Trier: subjektives recht, unternehmen, öffentlicher zweck, einstweilige verfügung, privatwirtschaft, wahrscheinlichkeit, umweltschutz, erlass, handwerk, beratung

Gemeinderecht
Kommunalrecht
VG
Trier
20.10.2004
1 L 1216/04.TR
1. Für Klagen eines Konkurrenten gegen die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde ist der
Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn der geltend gemachte Folgenbeseitigungs- bzw.
Unterlassungsanspruch auf den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen einer solchen Betätigung beruht.
2. Es erscheint zweifelhaft, ob und in welchem Umfang § 85 GemO privaten Kunkurrenten eines
kommunalen Unternehmens ein Abwehrrecht verleiht.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Trier
1 L 1216/04.TR
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Kommunalrechts
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 20. Oktober 2004, an der
teilgenommen haben
beschlossen:
Der Antrag wir abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die jeweiligen
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2), welche diese selbst tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben sicherzustellen,
dass die Beigeladene zu 1) es unterlässt, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die diesbezügliche
Klage der Antragstellerin (1 K 1217/04.TR) aufgrund der Ausschreibung der Beigeladenen zu 2) im Gebiet
der Stadt B. erfasste Leichtverpackungen von einem Sammelvertragspartner der Beigeladenen zu 2) zu
übernehmen, zu sortieren und der Verwertung zuzuführen oder zur Verwertung bereitzustellen, ist
zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet, da es
sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Die Antragstellerin
begehrt nämlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wahrung ihres vermeintlichen Anspruchs
auf Einwirkung des Antragsgegners auf die Beigeladene zu 1), deren Alleingesellschafter der
Antragsgegner ist. Damit macht die Antragstellerin einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- bzw.
Unterlassungsanspruch geltend, da sie sich auf ein ihr angeblich zustehendes subjektives Recht auf
Abwehr der wirtschaftlichen Betätigung der Beigeladenen zu 1) beruft, das auf den öffentlich-rechtlichen
Beschränkungen beruhen soll, denen der Antragsgegner bei seiner wirtschaftlichen Tätigkeit unterliegt.
Grundlage für den Erlass der von der Antragstellerin begehrten Anordnung ist § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).
Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei
dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig
erscheint (Regelungsanordnung). Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin eine
Regelungsanordnung, da sie vom Antragsgegner nicht die Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit,
sondern ein aktives Einwirken auf die Beigeladene zu 1) fordert. Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten Anordnung liegen jedoch nicht vor, da diese Anordnung nicht zur Abwendung wesentlicher
Nachteile von der Antragstellerin oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint.
Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf ein Einwirken des Antragsgegners auf die
Beigeladene zu 1) nicht mit einer solch hohen Wahrscheinlichkeit zu, dass es gerechtfertigt wäre, die
begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Begehren -
abgesehen von der Vorläufigkeit der begehrten Anordnung - mit dem Ziel der von der Antragstellerin
erhobenen Klage identisch und somit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Diese ist nur in
engen Grenzen zulässig, wenn nämlich andernfalls der Antragstellerin Nachteile drohen würden, die für
sie im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unzumutbar wären, und die geltend
gemachten Ansprüche hinreichend wahrscheinlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 13 ff.) und
glaubhaft gemacht sind (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
eine Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin untrennbar mit entsprechenden Nachteilen für den
Antragsgegner und die Beigeladene zu 1) verbunden wäre, so dass an die Wahrscheinlichkeit des
Bestehens des Anspruchs besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.
Ob die Antragstellerin ohne die begehrte einstweilige Verfügung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt ist,
erscheint bereits deshalb zweifelhaft, da es nach ihrem eigenen Vorbringen unklar ist, dass sie nach einer
Lösung der Beigeladenen zu 1) von dem mit der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Vertrag selbst diesen
Auftrag erhielte. Der Frage braucht allerdings im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu
werden, da auch der von der Antragstellerin verfolgte Anspruch auf Einwirkung des Antragsgegners auf
die Beigeladene zu 1) nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint.
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Antragsgegner durch die ihm als Alleingesellschafter
zurechenbare und von der Antragstellerin beanstandete wirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen zu
1) Rechte des Antragstellerin verletzt. Davon kann aufgrund der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Auftreten eines Hoheitsträgers als Konkurrent zu einem privaten
Anbieter grundsätzlich nicht als Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 bzw. Art. 14 GG zu sehen (vgl. statt
vieler BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B 211/94 -). Gründe für das Vorliegen eines nach dieser
Rechtsprechung möglichen Ausnahmefalls, dass nämlich die private Konkurrenz unmöglich gemacht wird
oder der in öffentlicher Trägerschaft stehende Konkurrent eine unerlaubte Monopolstellung erlangt, sind
nicht ersichtlich und werden auch von der Antragstellerin nicht vorgebracht.
Die Kammer hat auch erhebliche, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu
beseitigende Zweifel, ob der Antragsgegner durch die Betätigung der Beigeladenen zu 1) die
Antragstellerin in Rechten verletzt, die ihr aufgrund des § 85 GemO zustehen.
Nach § 85 Abs. 1 GemO darf die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen oder
wesentlich erweitern, wenn
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit
der Gemeinde und dem voraussichtlichen Bedarf steht und
3. der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder
erfüllt werden kann.
Nach der bis zur Änderung durch das Vierte Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher
Vorschriften vom 2. April 1998 (GVBl. S. 108) geltenden Fassung (im Folgenden: GemO a. F.) erfordert §
85 Abs. 1 Ziff. 3 GemO, dass der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird
oder erfüllt werden kann.
Nach § 85 Abs. 3 GemO (entspricht Abs. 2 Sätze 1 und 2 a. F.) sind wirtschaftliche Unternehmen im Sinne
der Absätze 1 (und 2) nicht Einrichtungen die überwiegend folgenden Zwecken zu dienen bestimmt sind:
1. Erziehung, Bildung und Kultur
2. Sport und Erholung
3. Sozial- und Jugendhilfe
4. Gesundheitswesen,
5. Umweltschutz
6. Wohnungs- und Siedlungswesen sowie
7. Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde.
Auch diese Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu verwalten.
Dass der Antragsgegner grundsätzlich an die §§ 85 ff. GemO gebunden ist, folgt aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.
8 Zweckverbandsgesetz, wonach §§ 78 - 110 GemO auf Zweckverbände entsprechend anwendbar sind.
Fraglich erscheint jedoch bereits, ob § 85 GemO einem privaten Konkurrenten eines kommunalen
Unternehmens überhaupt ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht einräumt. Dies wird zwar im Urteil des
Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 28. März 2000 - VGH N 12/98 - (NVwZ 2000, 801)
hinsichtlich des neu gefassten § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO bejaht. Diese Feststellung ist jedoch nicht nach §
19 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof für alle Verfassungsorgane, Gerichte und
Behörden des Landes verbindlich. Eine solche Bindungswirkung entfalten nämlich nur die
Entscheidungsformel und die sie tragenden Gründe (vgl. zur entsprechenden Regelung des § 31 Abs. 1
BVerfGG: BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56). Um einen solchen tragenden
Grund für die vom Verfassungsgerichtshof festgestellte Vereinbarkeit der §§ 85 Abs. 1 Nr. 3 und 90 Abs. 2
Satz 3 Nr. 4 GemO mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz handelt es sich bei der Feststellung, dass § 85
Abs. 1 Nr. 3 GemO drittschützende Wirkung entfalte, jedoch nicht. Dies ergibt sich aus dem
Zusammenhang, in dem diese Feststellung steht. In dem Urteil heißt es unter Gliederungspunkt C.I.2.a.dd.
(zusammengefasst), in den Fällen, in denen die Grenze des § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO Wirksamkeit entfalte,
bleibe der Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts erhalten. Die Gemeinde habe hinsichtlich der Frage,
ob ein privater Dritter den öffentlichen Zweck mindestens ebenso gut und ebenso wirtschaftlich erfüllen
kann wie die Gemeinde, einen Beurteilungsspielraum, wobei das Unternehmen insgesamt der
maßgebliche Bezugspunkt sei. Dies alles bedeute nicht, dass diese Frage der rechtlich ungebundenen
kommunalpolitischen Willensbildung überlassen wäre. Sodann folgen die Feststellungen zur
drittschützenden Wirkung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO und der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis unter
Beachtung des der Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraums. Aus dem Zusammenhang dieser
Ausführungen folgt, dass die Feststellung einer drittschützenden Wirkung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO kein
tragender Grund für die Feststellung ist, dass der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht tangiert
wird, sondern gerade dazu dient, die Grenzen aufzuzeigen, denen die Gemeinde bei der Beurteilung der
Leistungsangebote privater Dritter unterliegt.
Die Kammer vermag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frage, inwieweit § 85 Abs. 1 Nr. 3
GemO privaten Dritten ein subjektives Abwehrrecht verleiht, nicht abschließend zu klären. Die im Urteil
des Verfassungsgerichtshofes wiedergegebene Formulierung der Begründung des 4.
Änderungsgesetztes (LT-Drs. 13/2306, S. 29) bezieht sich auf die dort angesprochene alte Fassung des §
85 Abs. 1 Satz 3 GemO. Eine drittschützende Wirkung entsprechender Regelungen war jedenfalls in der
Vergangenheit umstritten (ablehnend z. B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2000 - 4 U 171/99 -;
Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Aufl. Rn. 724). Zudem bedeutet das in der amtlichen Begründung
angegebene Anliegen, die Privatwirtschaft vor einer Beeinträchtigung ihrer Interessen zu schützen, nicht
zwangsläufig, dass jedem privaten Konkurrenten ein entsprechendes subjektives Abwehrrecht zustehen
soll. Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass diese Interessen lediglich objektiv-rechtlich geschützt werden
sollen und ihre Durchsetzung gegebenenfalls der Kommunalaufsicht obliegt. Es erscheint vor diesem
Hintergrund auch fraglich, ob die Aussage in der amtlichen Begründung zu § 85 GemO (LT-Drs. 13/2306,
S. 36), wonach wegen der der Gemeinde zustehenden Einschätzungsprärogative der Regelung des
Absatzes 1 eine drittschützende Wirkung nicht zukomme, lediglich als Bedenken gegen eine solche
drittschützende Wirkung anzusehen ist - so das Urteil des Verfassungsgerichtshofs -, oder ob darin nicht
auch der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, durch die Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO
keine subjektiven Rechte privater Konkurrenten zu begründen.
Wenn man dennoch unterstellt, dass § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO privaten Dritten ein Abwehrrecht einräumt,
so steht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1) bereits seit 1991 besteht, der Annahme eines
subjektiven Rechts nicht entgegen. Zwar soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Neufassung des §
85 Abs. 1 Nr. 3 GemO nicht für bestehende wirtschaftliche Unternehmen gelten (LT-Drs. 13/2306, S. 36; so
auch VGH Rheinland-Pfalz, a.a.O..). Mit der Argumentation des Verfassungsgerichtshofs müsste man
jedoch der alten Fassung dieser Vorschrift ebenfalls drittschützende Wirkung zubilligen, da bereits diese
nach der amtlichen Begründung der Neufassung dem Schutz der Interessen der Privatwirtschaft dienen
sollte. Die Neufassung hat lediglich die Anforderungen, unter denen ein privates Leistungsangebot der
Errichtung, Übernahme oder wesentlichen Erweiterung eines kommunalen wirtschaftlichen
Unternehmens entgegensteht, abgesenkt. Dies kann für die Beurteilung des drittschützenden Charakters
dieser Vorschrift jedoch keinen entscheidenden Unterschied machen.
Selbst wenn man somit § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO in seiner alten und neuen Fassung drittschützende
Wirkung beimisst, erscheint es zweifelhaft, ob die Antragstellerin zum Kreis der geschützten privaten
Dritten gehört. Nach der Begründung der Neufassung der Vorschrift (LT-Drs. 13/2306, S. 36) können in
den Leistungsvergleich nur Dritte einbezogen werden, die die von der Kommune beabsichtigte Leistung
schon anbieten oder konkret bereit sind, das zu tun. Da § 85 Abs. 1 GemO jedoch insgesamt auf den
Begriff des Unternehmens abstellt, ist maßgeblicher Bezugspunkt für den nach Abs. 1 Nr. 3
anzustellenden Leistungsvergleich nicht eine einzelne von dem kommunalen Unternehmen erbrachte
Leistung oder eine Unternehmenssparte, sondern das gesamte Unternehmen. Daher liegt nach der
amtlichen Begründung der Neufassung zumindest die Schlussfolgerung nicht fern, dass nach dem Willen
des Gesetzgebers nur den Interessen derjenigen privaten Dritten Rechnung getragen werden soll, deren
Leistungsangebot sich auf die Gesamtaufgabe des kommunalen Unternehmens erstreckt. Das ist bei der
Antragstellerin nicht der Fall, da es ihr lediglich darum geht, den konkreten Auftrag der Beigeladenen zu 2)
bezüglich der im Gebiet der Stadt B. gesammelten Leichtverpackungen übernehmen zu können.
Auch die Annahme, dass § 85 Abs. 1 Nr. 1 GemO ein subjektives Recht vermitteln könnte, begegnet
erheblichen Bedenken. In der Begründung zum 4. Änderungsgesetz (LT-Drs. 13/2306, S. 29, 63) wird der
Schutz der Interessen der Privatwirtschaft nämlich allein § 85 Abs. 1 Nr. 3 GemO zugewiesen, nicht jedoch
der unverändert gebliebenen Regelung des § 85 Abs. 1 Nr. 1. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-
Westfalen (Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B 1137/03 -, NVwZ 2003, 1520) hat zwar - allerdings
beschränkt auf die örtlichen Wirtschaftsteilnehmer - die drittschützende Wirkung der ähnlichen Regelung
des § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO NRW (wenn ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert) bejaht. In
der Begründung dieses Beschlusses wird jedoch entscheidend darauf abgestellt dass das Gesetz die
Zulässigkeit gemeindlicher wirtschaftlicher Betätigung in Form der Gründung bzw. Beteiligung an
Unternehmen gem. § 107 Abs. 5 Satz 2 GemO NRW an eine Marktanalyse u.a. über die Auswirkungen auf
das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft knüpfe, wobei den örtlichen
Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und den Gewerkschaften
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei. In der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung gibt es
hingegen keine vergleichbaren Regelung, so dass die Argumentation des OVG Nordrhein-Westfalen auf
die rheinland-pfälzische Rechtslage nicht übertragbar ist.
Es erscheint darüber hinaus auch zweifelhaft, ob die Betätigung der Beigeladenen zu 1) überhaupt den
Beschränkungen des § 85 Abs. 1 GemO unterliegt, oder ob es sich bei ihr um eine Einrichtung handelt,
die dem Umweltschutz zu dienen bestimmt ist und somit nach § 85 Abs. 3 Nr. 5 GemO nicht als
wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 85 Abs. 1 (und 2) GemO gilt. Nach § 2 des
Gesellschaftsvertrages vom 28. August 1991 ist Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 1):
1. Beratung von Industrie, Handel und Handwerk bei der Lösung ihrer Abfallprobleme, insbesondere im
Sinne der Abfallvermeidung bzw., wenn nicht vermeidbar, im Sinne einer maximalen Wiederverwertung,
2. Errichtung und Betrieb von Altstoffsortieranlagen allein oder in Kooperation mit anderen,
3. Sammlung von Altstoffen und Abfällen allein oder in Kooperation mit anderen,
4. Vermarkung der gewonnenen Altstoffe, allein oder in Kooperation mit anderen.
Dass diese Betätigungen grundsätzlich dem Umweltschutz dienen, erscheint der Kammer nicht
zweifelhaft. Auch der Einwand der Antragstellerin, dass § 85 Abs. 3 GemO hier nicht zur Anwendung
kommen könne, da der Antragsgegner bzw. die Beigeladene zu 1) ihre wirtschaftliche Betätigung nicht
über das Verbandsgebiet hinaus ausdehnen dürfe, ist nicht geeignet, die Bedenken gegen ein ihr
insoweit zustehendes Abwehrrecht zu zerstreuen. Es sprechen allerdings gute Gründe dafür, dass die
öffentlichen Zwecke sowohl wirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 85 Abs. 1 GemO als auch der
Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 3 GemO sich grundsätzlich im Rahmen der gemeindlichen
Aufgaben halten müssen. Beide Unternehmensarten sind nur durch öffentliche Zwecke gerechtfertigt,
wobei sich § 85 Abs. 3 GemO nur dadurch von Abs. 1 unterscheidet, dass er die im Einzelnen genannten
Zwecke verbindlich zu öffentlichen Zwecken erklärt. Da es sich somit in beiden Fällen um
zweckgebundene Verwaltungstätigkeit handelt (vgl. bezüglich der wirtschaftlichen Unternehmen VGH
Rheinland-Pfalz, a.a.O..), muss der öffentliche Zweck eines wirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des §
85 Abs. 1 Nr. 1 GemO ebenso wie der einer Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 3 GemO nach § 2 GemO
auf die Wahrnehmung der den Gemeinden übertragenen Pflichtaufgaben bzw. der nicht ausdrücklich
anderen Stellen übertragenen öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft beschränkt sein.
Auch insoweit bestehen allerdings erhebliche Bedenken, ob der Antragstellerin ein subjektives Recht
zusteht, solche Überschreitungen des gemeindlichen Aufgabenbereichs zu rügen. Dass ein solches
subjektives Recht nicht durch § 2 Abs. 1 GemO begründet wird, liegt auf der Hand, da diese Vorschrift
ersichtlich nicht dem Schutz privater Wirtschaftsinteressen dient. Aber auch wenn man die Begrenzung
des § 2 Abs. 1 GemO als integralen Bestandteil des Begriffs des öffentlichen Zwecks im Sinne des § 85
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GemO ansieht, bestehen erhebliche Bedenken gegen eine entsprechende
subjektiv-rechtliche Abwehrposition der Antragstellerin. Die oben bezüglich § 85 Abs. 1 Nr. 1 GemO
geäußerten Zweifel gelten hier entsprechend, und zwar auch hinsichtlich § 85 Abs. 3 GemO. Wenn der
rheinland-pfälzische Gesetzgeber Unternehmen das subjektive Recht hätte einräumen wollen, die
Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung kommunaler wirtschaftlicher Unternehmen bzw.
Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 3 GemO abzuwehren, wenn diese den den Gemeinden
zugewiesenen Aufgabenbereich überschreiten, wäre dies wohl in der Begründung des 4.
Änderungsgesetzes zum Ausdruck gebracht worden. Da dies nicht geschehen ist, erscheint die Annahme
eines solchen subjektiven Rechts zumindest sehr bedenklich.
eines solchen subjektiven Rechts zumindest sehr bedenklich.
Schließlich vermag die Kammer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht mit der
erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die von der Antragstellerin beanstandete Erfüllung des mit der
Beigeladenen zu 2) geschlossenen Vertrages die Grenzen der §§ 2 Abs. 1, 85 GemO überschreitet. Sie
agiert insoweit nicht als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bzw. für einen solchen, sondern wie ein
Angehöriger der Privatwirtschaft, da die Entsorgung der betreffenden Verpackungen nach den
Vorschriften der Verpackungsverordnung auf die Beigeladene zu 2) verlagert worden ist (vgl. HessVGH,
Beschluss vom 20. August 1999 - 8 TG 3140/98 -). Anerkannt ist zudem, dass sogenannte
unternehmensgegenstandsfremde Handlungen sich dann noch im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes halten, wenn es sich um Hilfs- oder Nebengeschäfte handelt. Es erscheint
daher auch möglich, dass auch geschäftliche Aktivitäten der Beigeladenen zu 1) außerhalb des Gebiets
des Antragsgegners zulässig sind, sofern es sich um bloße Hilfs- oder Nebengeschäfte handelt. Diese
Frage vermag die Kammer im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls nicht
abschließend zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen
sich nicht durch eigene Anträge einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) entspricht
es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin oder der Staatskasse
aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Er entspricht dem Interesse
der Antragstellerin daran, nach der angestrebten Lösung der Beigeladenen zu 1) von dem mit der
Beigeladenen zu 2) geschlossenen Vertrag ihrerseits als deren möglicher Vertragspartner in Betracht zu
kommen. Mangels näherer Informationen zu den durch diesen Auftrag zu erzielenden Umsätzen oder
Gewinnen hat die Kammer den Wert des Interesses der Antragstellerin geschätzt, da es völlig
unangemessen erscheint, insoweit lediglich den Regelstreitwert anzusetzen.