Urteil des VG Trier vom 29.04.2009

VG Trier: satzung, altersrente, anspruch auf bewilligung, gemeinschaftsrechtskonforme auslegung, behinderung, öffentlich, sozialversicherung, widerspruchsverfahren, zwangsmitgliedschaft, bfa

Berufsrecht
Versorgungsrecht
VG
Trier
29.04.2009
5 K 806/08.TR
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine bei einer Bezirksärztekammer gebildete
Versorgungseinrichtung ihren schwerbehinderten Mitgliedern - abweichend von der für gesetzlich
Versicherte geltenden Bestimmung des § 236a SGB VI - eine ungekürzte Altersrente in voller Höhe erst ab
Vollendung des 65. Lebensjahrs gewährt.
Verwaltungsgericht Trier
5 K 806/08.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Ärzteversorgung
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April
2009, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.
Der am *** 1947 geborene Kläger ist seit dem *** Pflichtmitglied der Versorgungseinrichtung der
Beklagten und wurde mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - vom ***
antragsgemäß von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Im Mai 1994 wurde dem Kläger durch das Versorgungsamt Trier ein seit Oktober 1992 Geltung
beanspruchender Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der den Grad der Behinderung mit 100 angibt.
beanspruchender Schwerbehindertenausweis ausgestellt, der den Grad der Behinderung mit 100 angibt.
Mit Schriftsatz vom 16. April 2008 beantragte der Kläger bei der Versorgungseinrichtung der Beklagten
zum 1. Juni 2008 seine vorzeitige Altersrente.
Dem entsprach die Versorgungseinrichtung der Beklagten mit Bescheid vom 20. Mai 2008 und bewilligte
ihm ab dem 1. Juni 2008 eine monatliche vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.325,24 €. Dies
entspricht einem Rentenfaktor von 79,60 % und beinhaltet somit einen Abschlag in Höhe von 20,40 % auf
die bei einem Renteneintrittsalter von 65 Lebensjahren zu gewährende Rente. Die
Versorgungseinrichtung der Beklagten begründete diese Festsetzung damit, dass der Kläger zwar gemäß
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung vom 21. März 1956 in der Fassung der 39. Änderung vom 7. Dezember
2005 - Satzung - einen Anspruch auf Altersrente habe, der Rentenwert jedoch durch Abschläge gemindert
werde, da das Rentenregelalter von 65 Jahren noch nicht erreicht sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am selben Tag bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz
vom 17. Juni 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei Schwerbehinderter im Sinne des
§ 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IX - SGB IX - und als solcher erhielte er, wenn er in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert wäre, gemäß § 236a Sozialgesetzbuchs VI - SGB VI - die Altersrente
bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in voller Höhe. Nach den Vorschriften des
Antidiskriminierungsgesetzes dürfe er wegen seiner Schwerbehinderung nicht anders beurteilt werden als
andere Personen. Er sei aufgrund seines beruflichen Werdegangs verpflichtet gewesen, Mitglied der
Versorgungseinrichtung der Beklagten zu werden. Bei Beibehaltung seines früheren Versicherungsstatus
bei der BfA stünde ihm heute die Rente in voller Höhe zu. Daher dürfe bei der Festsetzung der
vorgezogenen Altersrente durch die Beklagte § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung zur Vermeidung von
Ungleichheiten nicht angewandt werden.
Die Versorgungseinrichtung der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1.
August 2008 zurück und verwies auf ihre Satzung und die hiernach korrekt gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2
berechnete Altersrente. Der Bescheid enthielt eine "Rechtsmittelbelehrung" dahingehend, dass gegen ihn
innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe gemäß § 23 der Satzung Widerspruch erhoben werden
könne.
Daraufhin legte der Kläger am 26. August 2008 mit der bereits zuvor gegebenen Begründung erneut
Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 ein, den die Versorgungseinrichtung
der Beklagten mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 3. November 2008 unter Verweis auf § 14 Abs. 3
Nr. 2 ihrer Satzung ebenfalls zurückwies. Dieser Bescheid, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers
am 7. November 2008 als Übergabeeinschreiben ausgehändigt wurde, enthielt folgende
"Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung über den Widerspruch ist die Klage nach der
Verwaltungsgerichtsordnung zulässig."
Am 5. Dezember 2008 hat der Kläger sodann unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage
gegen die "Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier" erhoben. Ergänzend trägt er vor, dass
eine Diskriminierung insbesondere deswegen vorliege, weil die Mitgliedschaft in der
Versorgungseinrichtung der Beklagten durch die Satzung als Pflichtmitgliedschaft ausgestaltet sei.
Dadurch habe er nicht die Alternative gehabt, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern.
Er sei daher so zu stellen, als wenn er in der Deutschen Rentenversicherung bzw. Deutschen
Angestelltenversicherung verblieben wäre. Die Kürzung der Rente sei mit dem
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids über die vorgezogene Altersrente vom 20. Mai 2008 zu
Mitgliedsnummer 10258/01 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2008 und 3. November
2008 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juni 2008 eine Rente ohne Abzug gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung
der Versorgungseinrichtung zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In Ergänzung ihres Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren trägt sie vor, der Kläger sei nicht
diskriminiert, da alle Mitglieder der Versorgungseinrichtung gleich behandelt würden. Die Vorgaben der
gesetzlichen Rentenversicherung oder eines anderen Versorgungswerks könnten keinen Anspruch auf
ungekürzte vorzeitige Altersrente begründen, zumal es dem Kläger seinerzeit freigestanden habe, sich als
anderweit versicherte Person freistellen zu lassen. Diese Freistellung habe der Kläger auch von 1980 bis
1988 in Anspruch genommen, als er Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer Nordrhein
gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Dabei hat das Gericht das Rubrum des Verfahrens auf der Beklagtenseite von Amts wegen berichtigt,
denn die in der Klageschrift als Beklagte angegebene Versorgungseinrichtung der Betriebsärztekammer
Trier ist gemäß § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649) nicht
rechtsfähig und von daher gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auch nicht
prozessfähig. Richtiger Beklagter ist vielmehr die Bezirksärztekammer Trier als Träger der
Versorgungseinrichtung, die allerdings in deren Angelegenheiten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HeilBG in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Satzung abweichend von den sonstigen Vertretungsregelungen des § 10
HeilBG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Versorgungseinrichtung vertreten wird.
Dementsprechend war das Rubrum zu ändern, wobei es sich nicht um eine Klageänderung im Sinne des
§ 91 VwGO handelt, sondern lediglich um eine zulässige Klarstellung, da ohne Weiteres ersichtlich war,
gegen wen die Klage erhoben werden sollte.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn Rechtsstreitigkeiten der
vorliegenden Art sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht zu den gemäß § 51 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geänderten
Fassung den Sozialgerichten übertragenen Angelegenheiten der Sozialversicherung (vgl. BVerwG, Urteil
vom 29. Oktober 1963 - I C 43.62 - juris; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 BS 2/88 -, juris;
Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2005, L. Rn. 28).
Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, gerichtet auf die
Zuerkennung einer Altersrente ohne Abzüge, denn bei der Festsetzung des Abschlags von 20,40 %
handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung der Rentenbewilligung, sondern um
eine Inhaltsbestimmung in Form eines "Minus" zu der beantragten Altersrente in voller Höhe. Der
Abschlag enthält nämlich keine eigenständige Regelung, sondern legt lediglich den Umfang der
Altersrente und damit den Inhalt des Festsetzungsbescheids vom 20. Mai 2008 fest.
Des Weiteren steht es der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass gegen den ersten
Widerspruchsbescheid vom 1. August 2008 entsprechend der diesem beigefügten fehlerhaften
Rechtsbehelfsbelehrung ein zweites Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, denn jedenfalls hat der
Kläger fristgerecht Klage erhoben, da die beiden Widerspruchsbescheiden beigefügten
Rechtsbehelfsbelehrungen nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprechen und die Klage
innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben wurde.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf
Bewilligung einer Altersrente ohne Abzüge im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der
Versorgungseinrichtung der Beklagten, so dass der Bescheid vom 20. Mai 2008 nicht rechtswidrig ist und
der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die genannte Satzungsbestimmung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre gesetzliche
Grundlage § 14 Abs. 6 HeilBG, der wiederum mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Landesgesetzgeber berechtigt, eine
berufsständische Altersversorgung mit Pflichtmitgliedschaften der Berufszugehörigen für die freiberuflich
tätigen Ärzte einzuführen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 11,
mit weiteren Nachweisen). Ob sich diese Befugnis wegen des Bezugs zur Sozialversicherung aus Art. 74
Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz - GG - oder wegen der Einstufung als öffentlich-rechtliche Versicherung
"eigener Art" aus Art. 70 GG ergibt, kann dabei dahin stehen, denn jedenfalls hat der Bundesgesetzgeber
von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Sozialversicherung keinen umfassenden Gebrauch
gemacht. Dies ergibt sich unter anderem auch aus § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, §
6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI -, wonach Angestellte und selbständig Tätige unter
bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung befreit werden können, wenn sie
Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.
November 1982 - 5 C 69/79 -, juris, Rdnr. 12; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -,
juris, Rdnr. 5).
Die Satzung verstößt auch nicht gegen Bundesrecht und ist daher nicht gemäß Art. 31 GG nichtig. Insoweit
ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine § 236a SGB VI entsprechende
Bestimmung in ihre Satzung aufgenommen hat.
Diese Vorschrift, nach der Schwerbehinderte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, die Altersrente
bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahr in voller Höhe erhalten, ist vorliegend nicht unmittelbar
anwendbar, da die Versorgungseinrichtung der Beklagten keine Einrichtung der gesetzlichen
Rentenversicherung ist.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine § 236a SGB VI entsprechende Regelung in ihre Satzung der
Versorgungseinrichtung aufzunehmen. Der Umstand, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung keine
Gleichbehandlung mit gesetzlich Versicherten beinhaltet, verstößt weder gegen das vom Kläger als
Antidiskriminierungsgesetz bezeichnete Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - AGG - in der Fassung
vom 14. August 2006 (BGBl. I, S. 160) noch gegen andere Gleichbehandlungsgebote.
Gemäß § 1 AGG sollen Benachteiligungen unter anderem aufgrund von Behinderungen beseitigt und
verhindert werden. § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 AGG enthält ein sozialrechtliches
Benachteiligungsverbot, das in § 33c SGB I und § 19a SGB IV, welcher hier allerdings nicht einschlägig
ist, spezialgesetzlich geregelt ist. Gemäß § 33c S. 1 SGB I darf bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte
niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. Satz 2 dieser Vorschrift sieht indes vor, dass
Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen
und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. Daraus
folgt wiederum, dass § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung nicht gegen § 33c SGB I
verstößt, weil die Vorschrift des § 236a SGB VI nur für die gesetzliche Rentenversicherung gilt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die gesetzlichen Schutzvorschriften für Beschäftigte entsprechend für
die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören.
Diese Vorschrift gilt, auch wenn der Begriff der Vereinigungen grundsätzlich für privatrechtliche
Zusammenschlüsse gebraucht wird, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Kammern für
freie Berufe. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Gesetzes gebietet nämlich, dass es nicht
darauf ankommen kann, ob eine Berufsgruppe privat- oder öffentlich-rechtlich organisiert ist
(Däubler/Bertzbach/Herrmann, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Handkommentar, § 18 Rn. 13;
Rust/Falke/Falke, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Kommentar, § 18 Rn. 15). Das
Benachteiligungsverbot in den Berufskammern bezieht sich vor allem auf den Erwerb der Mitgliedschaft
und die Einflussmöglichkeiten, aber auch auf die Inanspruchnahme von Leistungen in der Vereinigung.
Da der Kläger jedoch nicht anders behandelt wird als andere Kammermitglieder liegt kein Verstoß gegen
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor.
Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten verstößt auch nicht dadurch, dass sie eine § 236a
SGB VI entsprechende Regelung nicht vorsieht, gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG. Auch liegt in der
Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung auf den Kläger kein Verstoß
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem besonderen Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 Abs. 3
Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Normadressaten anders
beurteilt werden, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen
Grund liegt hier jedoch nicht vor, denn der Kläger darf als Mitglied der Versorgungseinrichtung der
Beklagten gerade anders behandelt werden als Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Der
Gesetzgeber ist zur Beachtung des Gleichheitssatzes nur in seinem Herrschaftsbereich verpflichtet. Da es
sich bei dem berufsständischen Versorgungsrecht - wie bereits dargelegt - um eine
Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt, müssen der Landesgesetzgeber und auch der
Satzungsgeber sich bei dessen Ausgestaltung nicht an die bundesrechtlichen Vorgaben halten, sondern
können von den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung abweichen. Die berufsständischen
Versorgungswerke sind nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die in allen Punkten denen der
gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -,
juris, Rdnr. 9; BVerwG und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6
C 27/06 -, juris, Rdnrn. 22 ff.). Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen
Versorgungsrecht handelt es sich folglich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien.
Daraus folgt, dass die bundesrechtlichen Vorschriften für die Einzelheiten der gesetzlichen
Rentenversicherung keine Vorgaben für die landesrechtlichen Regelungen über die berufsständische
Versorgung bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 5 und vom 3.
Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris, Rdnr. 6).
Darüber hinaus sind die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen
Versorgungseinrichtungen auch nicht vergleichbar. Zwar haben beide einen auf dem
Solidaritätsgedanken beruhenden Versorgungscharakter; jedoch ist in der Tendenz das Verhältnis
zwischen Beitrag und Anwartschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen besser als in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke des
sozialen Ausgleichs maßgeblich ist und daher den Leistungen keine gleichwertigen Beiträge und somit
eine geringere Ergiebigkeit für den Einzelnen gegenübersteht, ist der Ertragswert der Beitragszahlungen
in berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund höherer Verdienste und darauf beruhender
höherer Beiträge tendenziell besser (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, juris, Rdnr.
24 mit weiteren Nachweisen). Auch hieraus kann daher eine Pflicht für die Versorgungseinrichtung der
Beklagten zur Gleichbehandlung des Klägers mit Versicherten einer gesetzlichen Rentenversicherung
nicht hergeleitet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Mitglieder der gesetzlichen
Rentenversicherung einerseits und einer berufsständischen Versorgungseinrichtung andererseits ist
folglich verfassungsgemäß.
Schließlich folgt auch aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nichts anderes, wenn der Kläger geltend
macht, es handele sich bei seiner Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten um eine
Zwangsmitgliedschaft. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen Zwangsmitgliedschaft in
mittlerweile höchstrichterlich erklärt. Hiernach dürfen grundsätzlich alle Berufsangehörigen ohne
Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis als Pflichtmitglieder einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung herangezogen werden, sofern unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die
wirtschaftliche Belastbarkeit der Mitglieder, Rücksicht genommen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.
Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen, und vom 4. Juli 1995 - 1 B 89/95 -,
juris, Rdnr. 9). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann hier auch mit Blick auf die
Schwerbehinderung des Klägers nicht angenommen werden, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der
vorgenommene Rentenabschlag für ihn gerade aufgrund seiner Behinderung eine besondere unbillige
Härte darstellen würde.
Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von der obergerichtlichen
Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird, ausgehend von einem streitigen monatlichen Rentenbetrag in
Höhe von 339,63 €, auf 12.226,68 € (dreifacher Jahresbetrag) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in
Verbindung mit Nr. 14.3 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs,
DVBl. 2004, S. 1525).
Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach
Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche
Bedeutung.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde
angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.