Urteil des VG Trier vom 24.06.2009

VG Trier: örtliche zuständigkeit, satzung, innere medizin, befreiung, verordnung, chefarzt, versorgung, bezirk, arbeitsgemeinschaft, wahlrecht

Berufsrecht
Versorgungsrecht
VG
Trier
24.06.2009
5 K 185/09.TR
Eine Bezirksärztekammer ist nicht verpflichtet, einen in ihrem Zuständigkeitsbereich im
Angestelltenverhältnis tätigen Chefarzt von der Pflichtmitgliedschaft in ihrer Versorgungseinrichtung zu
befreien, weil er außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs wohnhaft, dort auf Honorarbasis ärztlich tätig und
aufgrund einer Befreiung von der für den Wohnort zuständigen Bezirksärztekammer Mitglied einer
anderen ärztlichen Versorgungseinrichtung ist.
Verwaltungsgericht Trier
5 K 185/09.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Ärzteversorgung
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni
2009, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der in ***/Mosel wohnhafte und 1965 geborene Kläger erstrebt seine Befreiung von der
Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten.
Nachdem er die Beklagte informiert hatte, dass er ab dem 1. Oktober 2008 als Chefarzt im Krankenhaus
*** tätig sein werde, teilte diese ihm mit Schriftsatz vom 29. Juli 2008 mit, dass er ab diesem Zeitpunkt
nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung Pflichtmitglied in ihrer Versorgungseinrichtung sei.
Daraufhin beantragte der Kläger im August 2008 unter Hinweis darauf, dass er im Bereich der
Ärztekammer Koblenz wohnhaft und dort bislang berufstätig sowie Mitglied der Berliner Ärzteversorgung
sei, seine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Beklagten.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2008 ab und führte zur Begründung
der Entscheidung aus, dass eine Befreiung von der Mitgliedschaft nicht in Betracht komme. Der Wohnort
des Klägers spiele insoweit keine Rolle, da er weder innerhalb ihres Zuständigkeitsbereich noch
innerhalb desjenigen der Berliner Ärzteversorgung liege. Sofern sich der Kläger für eine der beteiligten
Versorgungseinrichtungen entscheiden wolle, müsse geklärt werden, wo der Schwerpunkt der ärztlichen
Tätigkeit liege.
Mit seinem am 29. September 2009 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass ihn die für
seinen Wohnort zuständigen Bezirksärztekammer Koblenz mit Bescheid vom 28. Juni 2004 von der
Mitgliedschaft in der dortigen Versorgungseinrichtung zugunsten einer freiwilligen Mitgliedschaft in der
Berliner Ärzteversorgung befreit habe. Demzufolge sei für seine Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung
allein auf seinen Wohnort abzustellen. Dies werde auch durch die Bestimmung des § 128 SGB VI deutlich,
die für die Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers in erster Linie auf den Wohnsitz und erst an
dritter Stelle auf den Ort der Beschäftigung abstelle. Schließlich habe die Beklagte in einer eMail vom 24.
November 2008 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch ihren Geschäftsführer selbst
ausgeführt, dass in den Fällen, in denen ein Kammermitglied in zwei Kammerbereichen tätig sei, aber nur
in einem der beiden zuständigen Versorgungswerke Mitglied sein wolle, das Wohnortprinzip eingreife; nur
in den Fällen, in denen das Mitglied in dem Bereich der betroffenen Versorgungswerke keinen Wohnsitz
habe, sei auf den Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit abzustellen. Im Übrigen müsse auch gesehen
werden, dass die Satzung der Beklagten nicht auf den Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit abstelle. Er
wolle unbedingt Mitglied der Berliner Ärzteversorgung bleiben, weil er bei einem Wechsel in das
Versorgungswerk der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von 1.400,00 € monatlich verliere. Neben
seiner Chefarzttätigkeit in *** sei er weiterhin privatärztlich im Bereich der Versorgungseinrichtung der
Bezirksärztekammer Koblenz tätig.
Mit am 2. März 2009 zugestelltem Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2009 wies diese den
Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung des Bescheids wird unter Wiederholung der bisherigen
Ausführungen ergänzend ausgeführt, dass die Zuständigkeit der Beklagten auch aus den Bestimmungen
des Art. 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folge, weil er in ihrem Bezirk als Angestellter tätig sei und
hier auch der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit liege.
Am 1. April 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen
verweist und ergänzend ausführt, dass nach der eigenen Auffassung der Beklagten grundsätzlich das
Wohnortprinzip anzuwenden sei. Infolge der von der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksärztekammer
Koblenz ausgesprochenen Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in deren Versorgungseinrichtung
zugunsten der Berliner Versorgungseinrichtung stelle diese die für seinen Wohnort zuständige
Versorgungseinrichtung dar. Im Übrigen vertrete die Berliner Versorgungseinrichtung unter Hinweis auf
die auch von der Beklagten zitierte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Auffassung, dass bei einer
ärztlichen Berufsausübung in mehreren Kammerbezirken das Wohnortprinzip gelte. Soweit die Beklagte
auf den Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit abstelle, enthalte ihre Satzung keine diesbezügliche
Regelung. Im Bereich der Bezirksärztekammer Koblenz sei er auf Honorarbasis ca. 13 Stunden
wöchentlich tätig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 9. September 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2009 zu verpflichten, ihn von der Pflichtmitgliedschaft in der
Versorgungseinrichtung der Beklagten zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Kläger dadurch, dass er Klage beim Verwaltungsgericht Trier und nicht
beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben habe, zum Ausdruck gebracht habe, dass der Schwerpunkt
seiner ärztlichen Tätigkeit im Bereich der Beklagten liege. Innerhalb der ärztlichen Versorgungswerke
bestehe eine Regelung dahingehend, dass bei einer gewünschten Doppelmitgliedschaft in mehreren
Versorgungseinrichtungen in der jeweiligen Versorgungseinrichtung Abgaben aufgrund des jeweiligen
sozialversicherungspflichtigen Entgeltes entrichtet werden müssten; einen Gestaltungsspielraum sehe die
Satzung insoweit nicht vor. Wünsche ein Arzt die Mitgliedschaft nur in einem Versorgungswerk, sei das
Wohnortprinzip anzuwenden. Dies gelte indessen vorliegend nicht, weil der Kläger zwar im Bereich der
Bezirksärztekammer Koblenz wohnhaft, dort aber von einer Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung
zugunsten der Berliner Ärzteversorgung befreit sei. Von daher sei nicht auf den Wohnort, sondern auf den
Ort der "Haupttätigkeit" abzustellen, der angesichts des Umfangs der Chefarzttätigkeit in *** und der nur
geringen Honorartätigkeit außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs im Bereich der Bezirksärztekammer
Trier liege. Diese ihre Auffassung werde auch von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer
Versorgungseinrichtungen e.V. geteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze
der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn Rechtsstreitigkeiten der
vorliegenden Art sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht zu den gemäß § 51 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der zuletzt durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geänderten
Fassung den Sozialgerichten übertragenen Angelegenheiten der Sozialversicherung, weil hierzu nur die
klassischen Zweige der Sozialversicherung gehören, nämlich die Krankenversicherung, die
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, die Unfallversicherung und die
Knappschaftsversicherung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1963 - I C 43.62 - juris, und vom 24.
Oktober 1967 - I C 6.65 -, juris; BSG, Beschluss vom 6. Oktober 1988 - 1 BS 2/88 -, juris; Schöbener, in:
Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2005, L. Rn. 28).
Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 52 Nr. 3 Sätze 1 und 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da sich der Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht auf mehrere
Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt und eine der in § 52 VwGO enthaltenen und auf den Wohnort des
Klägers abstellenden Sondervorschriften nicht einschlägig ist, so dass entscheidend ist, dass der Erlass
eines Verwaltungsakts innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts Trier, nämlich am
Sitz der Beklagten in Trier, erstrebt wird.
Die demnach zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Bezirksärztekammer Trier ist dabei gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO als Träger ihrer
Versorgungseinrichtung richtige Beklagte für das Begehren des Klägers, da die Versorgungseinrichtung
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes (HeilBG) vom 20. Oktober 1978
(GVBl 1978, S. 649 ff.), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), keine
eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Vertreten wird die Beklagte allerdings gemäß § 12 Abs. 2 HeilBG in
Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung vom 21. März 1956 in der Fassung der
39. Änderung vom 7. Dezember 2005 abweichend von den sonstigen Vertretungsregelungen des § 10
HeilBG durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Versorgungseinrichtung.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung
der Beklagten zur Seite.
Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 HeilBG ist der Kläger kraft Gesetzes Mitglied der Bezirksärztekammer
Trier, weil er als am Krankenhaus *** tätiger Chefarzt der Abteilung Innere Medizin in deren
Zuständigkeitsbereich seinen Beruf als Arzt ausübt. Insoweit kommt es für das Bestehen einer
Mitgliedschaft in der Bezirksärztekammer nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht darauf an, wo der
Kläger wohnhaft ist, sondern ausschließlich darauf, wo er seinen Beruf als Arzt ausübt. Dies folgt
insbesondere aus § 5 Abs. 2 HeilBG.
Diese Mitgliedschaft in der Bezirksärztekammer Trier hat gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Hauptsatzung der
Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und § 14 Abs. 6 HeilBG zur Folge, dass der Kläger auch der
Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier als Pflichtmitglied angehört, wobei zu seinen
Gunsten keine der in § 2 Abs. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Beklagten geregelten
Ausnahmen von einer Pflichtmitgliedschaft eingreift.
Dies gilt zunächst für die Regelung des § 2 Abs. 2a der Satzung, nach der Ärzte, die zum Stichtag 31.
Dezember 2004 Mitglied einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung waren und zu diesem
Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet hatten, von einer Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind, weil der
Kläger zum Stichtag das erforderliche Alter noch nicht erreicht hatte. Dabei ist auch gegen diese
Altersgrenze rechtlich nichts zu erinnern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris).
Ferner greift zu Gunsten des Klägers auch nicht die Befreiungsregelung des § 2 Abs. 2d der Satzung, weil
seine Chefarzttätigkeit nicht als geringfügige, gelegentliche Tätigkeit angesehen werden kann.
Von daher sind zu Gunsten des Klägers keine der satzungsmäßig ausdrücklich geregelten
Ausnahme/Befreiungstatbestände von einer Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der
Beklagten einschlägig.
Die Beklagte ist auch nicht aufgrund höherrangiger Rechtsvorschriften verpflichtet, den Kläger von einer
Pflichtmitgliedschaft in ihrer Versorgungseinrichtung zu befreien.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, aufgrund der Bestimmung des § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI müsse er
von einer Pflichtmitgliedschaft befreit werden, weil sich in der gesetzlichen Rentenversicherung die
örtliche Zuständigkeit eines Regionalträgers der Rentenversicherung in erster Linie nach dem Wohnsitz
des Betreffenden richte, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen, weil die genannte Vorschrift
nur für die gesetzliche Rentenversicherung gilt. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem
berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich um selbständig nebeneinander stehende
Rechtsmaterien. Daraus folgt, dass die bundesrechtlichen Vorschriften für die Einzelheiten der
gesetzlichen Rentenversicherung keine Vorgaben für die landes- und satzungsrechtlichen Regelungen
über die berufsständische Versorgung bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93
-, juris Rdnr. 5, und vom 3. Juli 1998 - 1 B 54/98 -, juris Rdnr. 6).
Darüber hinaus sind die gesetzliche Rentenversicherung und die berufsständischen
Versorgungseinrichtungen auch nicht vergleichbar. Zwar haben beide einen auf dem
Solidaritätsgedanken beruhenden Versorgungscharakter; jedoch ist in der Tendenz das Verhältnis
zwischen Beitrag und Anwartschaft in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen besser als in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Während in der gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke des
sozialen Ausgleichs maßgeblich ist und daher den Leistungen keine gleichwertigen Beiträge und somit
eine geringere Ergiebigkeit für den Einzelnen gegenübersteht, ist der Ertragswert der Beitragszahlungen
in berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund höherer Verdienste und darauf beruhender
höherer Beiträge tendenziell besser (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R -, juris Rdnr.
24 mit weiteren Nachweisen). Auch hieraus kann daher eine Pflicht zur Gleichbehandlung des Klägers mit
Versicherten einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht hergeleitet werden. Von daher steht § 128 SGB
VI einer Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten nicht entgegen.
Gegen eine Pflichtmitgliedschaft in einer ärztlichen Versorgungseinrichtung ist im Übrigen, wie das
BVerfG bereits in seinen Entscheidungen vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, S. 354 ff.,
und vom 2. Mai 1961 - 1 BvR 203/53 -, BVerfGE 12, S. 319 ff. grundlegend und ihm folgend das BVerwG in
ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, juris) entschieden haben,
grundsätzlich sowohl bei freiberuflich tätigen Ärzten als auch bei Ärzten im Angestelltenverhältnis rechtlich
nichts zu erinnern, insbesondere verstößt sie nicht gegen Grundrechte des Klägers.
Bei der Einführung einer derartigen Pflichtversicherung liegt es in der Gestaltungsfreiheit des
Normgebers, den Mitgliederkreis so abzugrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen
Solidargemeinschaft erforderlich ist. Eine Pflichtmitgliedschaft, die alle Angehörigen einer bestimmten
Berufsgruppe in einem bestimmten Bundesland oder innerhalb des Bezirks einer berufsständischen
Kammer umfasst, ist daher regelmäßig verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom
9. Februar 1977 - 1 BvL 11/74 - BVerfGE 44, S. 70, 90 f.; BVerfG, Beschluss vom 28. November 1997 - 1
BvR 324/93 - NJW-RR 1999, S. 134).
Von daher ist zunächst nichts dagegen zu erinnern, dass die Beklagte in § 2 Abs. 1 der Satzung ihrer
Versorgungseinrichtung hinsichtlich der die Pflichtmitgliedschaft in dieser begründenden Tatsachen auf
die kraft Gesetzes begründete Mitgliedschaft in der Bezirksärztekammer Trier und damit darauf abstellt, ob
innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, nicht aber darauf, wo der
betreffende Arzt wohnhaft ist.
Dem stehen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 177, S. 1 vom
4. Juli 2008), nicht entgegen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt unter den
persönlichen und sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen dieser Verordnung fällt, wie er in deren
Art. 1ai, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1c bestimmt ist, denn die Regelungen der Art. 13 ff. der Verordnung, auf die
die Beteiligten bei ihrem Vorbringen abstellen, beinhalten lediglich Ausführungen dazu, welche
nationalen Bestimmungen anzuwenden sind, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union tätig ist. Aus den Bestimmungen ergibt sich indessen nicht, dass der Kläger
innerhalb Deutschlands nur einer Bezirksärztekammer und deren ärztlicher Versorgungseinrichtung
angehören dürfte und insoweit auf seinen Wohnort abzustellen wäre. Im Übrigen regelt Art 14c a) der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gerade, dass beim Zusammentreffen einer abhängigen und einer
selbständigen Tätigkeit - eine derartige Konstellation liegt bei dem Kläger vor - die Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaates der abhängigen Beschäftigung Anwendung finden, so dass bei einer entsprechenden
Anwendung der Norm das im Bereich der Beklagten geltende Recht Anwendung finden müsste, weil er
hier - wenn auch als Chefarzt - in einer abhängigen Beschäftigung tätig ist.
Die Beklagte ist auch aufgrund höherrangiger Rechtsvorschriften nicht verpflichtet, bei Ärzten, die außer in
ihrem Kammerbezirk auch im Bezirk einer anderen Ärztekammer ihren Beruf ausüben, eine Befreiung von
der Pflichtmitgliedschaft in der Kammer bzw. der Versorgungseinrichtung vorzusehen.
Insoweit ist zunächst zu sehen, dass dem Satzungsgeber in den Fällen, in denen eine Pflichtmitgliedschaft
in einer Versorgungseinrichtung besteht, ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, inwieweit er
Befreiungsmöglichkeiten vorsieht. Der Durchbrechung des Prinzips der Pflichtmitgliedschaft durch
Normierung von Befreiungstatbeständen sind lediglich durch Art. 3 GG Grenzen gesetzt. Der allgemeine
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der
Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die rechtliche Differenzierung nicht
finden lässt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich erscheinen muss. Insoweit muss allerdings vor
allem Berücksichtigung finden, dass die Erreichung des mit einer berufsständischen Altersversorgung
gesetzten Ziels einer angemessenen Versorgung aller Ärzte und deren Hinterbliebener es regelmäßig
erforderlich macht, alle praktizierenden Ärzte in die Versicherungspflicht einzubeziehen, denn bei der
Einführung einer berufsständischen Pflichtversicherung darf der Mitgliederkreis grundsätzlich so
abgegrenzt werden, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich
ist. Die Einführung einer auf dem Versicherungsprinzip beruhenden kollektiven Versorgung der Ärzte ist
nämlich in aller Regel nur dann wirtschaftlich durchführbar, wenn ihr grundsätzlich alle Ärzte angehören
(vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25. November 1982, a.a.O., und aus jüngerer Zeit Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 21 ZB 08.470 -, juris).
Schließlich ist die Beklagte angesichts des ihr eingeräumten weiten Gestaltungsraums aus den
vorstehend dargelegten Gründen auch nicht verpflichtet, bei solchen Ärzten, die nunmehr in ihrem
Zuständigkeitsbereich eine ärztliche Tätigkeit aufnehmen, in der Vergangenheit aber bereits im Bezirk
einer anderen Ärztekammer tätig waren und anderen Versorgungseinrichtung angehören, über § 2 Abs.
2a der Satzung hinausgehende Befreiungsmöglichkeiten hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft in ihrer
Versorgungseinrichtung vorzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob an dem Ort der bisherigen
Berufsausübung eine Pflichtversicherung in der berufsständischen Altervorsorge bestand oder nicht (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - NJW 1991, 746 f., BVerwG, Beschluss vom
23. Dezember 1992 - 1 B 57/92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 23; BVerwG, Beschluss vom 12.
Mai 1993 - 1 B 95/92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24). Das entscheidende Argument gegen
eine Verpflichtung des Satzungsgebers, den neu in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Ärzten ein
Wahlrecht dahingehend einzuräumen, ob sie im bisherigen Versorgungswerk bleiben oder sich dem
neuen anschließen wollen, ist nämlich die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der schwächeren
Versorgungswerke. Bestünde nämlich ein solches Wahlrecht, würde jeder Berufsangehörige für immer in
dem für ihn günstigsten Versorgungswerk bleiben, in dem er im Laufe eines Berufslebens einmal Mitglied
wurde. Der Mitgliederbestand der Werke mit einer ungünstigeren Mitgliederstruktur würde dadurch
zwangsläufig mit der Zeit immer mehr zurückgehen. Dem darf ein Versorgungswerk vorbeugen, in dem es
in seiner Satzung auch bereits anderweitig versorgte Mitglieder zu Pflichtmitgliedern macht (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - NJW 1991, 746 f., VG Oldenburg, Urteil vom 26.
September 2008 - 7 A 5226/06 -, juris).
Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Versorgungseinrichtung in ihrer Satzung grundsätzlich
alle Mitglieder der berufsständischen Kammer, der diese aufgrund des Ortes der Tätigkeitsausübung
angehören, unabhängig davon zu Pflichtmitgliedern macht, ob sie bereits einer anderen Kammer oder
einer anderen Ärzteversorgung angehören.
Soweit das BVerwG in einem die Kammermitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer
betreffenden Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 19/97 -, juris, ausgeführt hat, dass bei einer mehrfachen
Kammermitgliedschaft die Beitragspflicht durch den Gleichheitssatz, der eine Gleichbehandlung der
Angehörigen der jeweiligen Kammern verlangt, und das Äquivalenzprinzip und die beitragsrechtliche
Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes begrenzt wird und durch das jeweilige
Satzungsrecht Feinregulierungsmöglichkeiten eröffnet werden, sind diese Ausführungen vorliegend nicht
einschlägig, denn die Zwangsmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer und in deren
Versorgungseinrichtung ist von der Frage zu trennen, in welcher Höhe und aufgrund welcher
Bemessungsgrundlagen Kammerbeiträge und Versorgungsabgaben erhoben werden.
Ausgehend von all diesen Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass weder das Heilberufsgesetz
noch die einschlägigen Satzungen für den Fall des Klägers eine Befreiung von seiner Pflichtmitgliedschaft
in der Versorgungseinrichtung der Beklagten vorsehen.
Soweit die Beklagte schließlich in ihren Ausführungen wiederholt auf das Wohnortprinzip und die
Wünsche eines Arztes, Mitglied in nur einer Versorgungseinrichtung zu sein, eingeht, sind diese
Ausführungen vorliegend nicht entscheidungserheblich, denn diese Ausführungen finden ebenso wie der
in der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer
Versorgungseinrichtungen e.V. geäußerte Wunsch, Doppelmitgliedschaften in verschiedenen
Versorgungseinrichtungen zu vermeiden, keinen Niederschlag in den einschlägigen gesetzlichen und
satzungsmäßigen Bestimmungen, da die Beklagte diesbezügliche gesetzlich nicht zwingend gebotenen
Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft in ihrer Versorgungseinrichtung nicht in ihre Satzung
aufgenommen hat.
Von daher kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre
Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Zugrundelegung des dreifachen Jahresbetrags des vom
Kläger zu entrichtenden Beitrages zur Versorgungseinrichtung der Beklagten auf 38.685,60 € festgesetzt
(§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 14.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten
Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).
Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach
Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche
Bedeutung.