Urteil des VG Trier vom 29.04.2009

VG Trier: öffentlich, sachverständiger, erstellung, zivilprozessordnung, vollstreckung, aufwand, zugehörigkeit, qualifikation, beschränkung, zugang

Gewerberecht
VG
Trier
29.04.2009
5 K 760/08.TR
Die Frage, ob für ein bestimmtes Sachgebiet ein Bedarf an Sachverständigenleistungen im Sinne des §
36 Abs. 1 GewO besteht, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle nur für ihren Zuständigkeitsbereich
zu prüfen.
In Rheinland-Pfalz besteht kein Bedarf hinsichtlich der öffenlichen Bestellung eines Sachverständigen für
das Hufbeschlagswesen.
Verwaltungsgericht Trier
5 K 760/08.TR
Urteil
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Bestellung zum Sachverständigen
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April
2009, an der teilgenommen haben
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der in A*** und somit im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Trier wohnhafte Kläger begehrt
die öffentliche Bestellung zum Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens. Dem liegt im
Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde.
Der Kläger war für die Zeit vom *** 2001 bis zum *** 2006 von der Handwerkskammer *** als
Sachverständiger für das Metallbauerhandwerk, Teilgebiet Hufbeschlag, öffentlich bestellt worden. Mit an
die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gerichtetem Schriftsatz vom 20. Februar 2007 bat der Kläger
sodann diese aus seiner Ansicht für eine erneute öffentliche Sachverständigenbestellung zuständige
Stelle um Mitteilung, welche Unterlagen für eine Antragstellung erforderlich seien. Dieses Schriftstück
wurde seitens der Landwirtschaftskammer zuständigkeitshalber an die Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion Trier weitergeleitet, die es als Bestellungsantrag ansah.
Auf Nachfrage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier bei den Oberlandesgerichten Koblenz und
Zweibrücken teilten beide Gerichte mit, dass in ihren Gerichtsbezirken keine nennenswerte Nachfrage
nach Sachverständigen im Bereich des Hufbeschlagswesens zu verzeichnen sei.
Mit Bescheid vom 23. April 2008 lehnte der Beklagte sodann den Antrag des Klägers auf öffentliche
Sachverständigenbestellung ab und begründete dies damit, dass in Rheinland-Pfalz kein Bedarf im Sinne
des § 36 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung - GewO - für die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen
auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens bestehe.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 2. Mai 2008 Widerspruch ein und führte aus, dass er
während seiner Zeit als von der Handwerkskammer *** bestellter Sachverständiger mehr als 40 Gutachten
im Bereich des Hufbeschlagswesens, darunter viele "Parteiengutachten", erstellt habe.
Auf die sodann an ihn gerichtete Aufforderung des Beklagten, eine Aufstellung über die erstellten
Gutachten unter Angabe des Namens und der Anschrift des Auftraggebers und des Datums der Erstellung
vorzulegen, teilte der Kläger mit, dass er die für die ***-Versicherung erstellten Gutachten aus
vertraglichen Gründen nicht offen legen dürfe. Im Übrigen legte er eine Auflistung vor, in der unter der
Überschrift "Gerichtliche Gutachten" drei Verfahren des Landgerichts Trier genannt werden, wobei
allerdings in zwei Verfahren kein Erstellungsdatum angegeben wurde und in dem dritten genannten
Verfahren 6 O 299/98 der Kläger in einem Beschluss vom 19. Februar 2006 lediglich als Privat-
Sachverständiger erwähnt wird. Bei den ansonsten aufgeführten Gutachten, bei denen im Übrigen
ebenfalls oftmals kein Erstellungsdatum genannt wurde, ist nicht ersichtlich, dass die Auftraggeber in
Rheinland-Pfalz ansässig sein könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008, der am 16. Oktober 2008 zugestellt wurde, wies der
Beklagte den Widerspruch zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass zwar keine Bedenken
hinsichtlich der Sachkunde und Eignung des Klägers im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 GewO bestünden,
für das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz aber kein Bedarf zur öffentlichen Bestellung eines
Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens erkennbar sei. Die vom Kläger vorgelegte
Liste der erstellten Sachverständigengutachten habe nicht den Anforderungen der
Sachverständigenvorschriften der Handwerkskammer *** entsprochen und enthalte überwiegend für eine
öffentliche Bestellung irrelevante Privatgutachten. Im Übrigen sei - soweit ersichtlich - im gesamten
Bundesgebiet nur ein Sachverständiger für das Hufbeschlagswesen öffentlich bestellt, was ebenfalls auf
einen geringen Bedarf schließen lasse, zumal Sachverständigengutachten auf diesem Bereich
regelmäßig auch von Tierärzten erstellt werden könnten.
Am 11. November 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass seine Nichtbestellung
für ihn letztlich ein Berufsverbot zur Folge habe, weil Gerichte regelmäßig nur öffentlich bestellte
Sachverständige mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragten. Im Übrigen erhalte er
Sachverständigenaufträge aus dem gesamten Bundesgebiet, weil es - wie der Beklagte zutreffend
ausgeführt habe - bundesweit nur einen öffentlich bestellten Sachverständigen auf seinem Gebiet gebe.
Soweit der Beklagte geltend mache, dass Tierärzte regelmäßig zur Gutachtenerstellung geeignet seien,
treffe dies nicht zu.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2008 zu verpflichten, ihn zum Sachverständigen auf dem Gebiet
des Hufbeschlagswesens öffentlich zu bestellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt die Gründe des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, dass an der besonderen
Sachkunde und Eignung des Klägers keine Zweifel bestünden; die Kläger könne indessen keinen Erfolg
haben, weil für Rheinland-Pfalz kein Bedarf an einer öffentlichen Sachverständigenbestellung bestehe.
Der geringe Bedarf werde auch dadurch belegt, dass im gesamten Bundesgebiet nur ein
Sachverständiger für das Hufbeschlagswesen öffentlich bestellt sei, und zwar im Zentrum der deuten
Pferdezucht in Westfalen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze
der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Gemäß § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 92 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S.
2586), sind Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des
Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des
Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, auf Antrag durch die von den
Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete
öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht,
sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen.
Zuständige Stelle für eine derartige Sachverständigenbestellung ist in Fällen der vorliegenden Art in
Rheinland-Pfalz gemäß § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Hufbeschlagrechts - HufBeschlZustV - vom 10. September 2007 (GVBl. S. 147) die Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion Trier.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO gewährt einem Antragsteller nur dann einen
Rechtsanspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger, wenn sämtliche
Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Demnach kommt eine Bestellung nur in Betracht, wenn ein
Bedarf an solchen Sachverständigenleistungen besteht. Dabei steht der Beklagten hinsichtlich der Frage
des Bedarfs ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil
vom 16. Mai 2007 - 3 C 8/06 -, NJW 2007, S. 2790; VG Karlsruhe, Urteil vom 31. Januar 2008 - 9 K
1860/05 -, juris, mit weiteren Nachweisen; Schulze-Werner, GewArch 2005, S. 181 ff.; Landmann/Rohmer,
Gewerbeordnung, 2008, § 36 Rdnr. 59 geht von einem Ermessensspielraum aus).
Vorliegend hat der Beklagte einen Bedarf an Sachverständigen für das Hufbeschlagswesen rechtmäßig
verneint.
Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Bedarf zur öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen
besteht, ist deren Zweck zu beachten. Sachverständige dürfen nämlich nur im öffentlichen Interesse, nicht
aber im privaten Berufsinteresse eines Bewerbers bestellt werden. Durch die öffentliche Bestellung eines
Sachverständigen soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben werden, sich bei der Einholung von
Sachverständigengutachten solcher Personen zu bedienen, denen bei Ausübung ihres Gewerbes oder
Berufs gesetzlich eine besondere Glaubwürdigkeit beigelegt ist oder die vermöge der öffentlichen
Bestellung eine besondere Gewähr für Zuverlässigkeit und berufliche Tüchtigkeit bieten. Durch die
öffentliche Bestellung wird nämlich die fachliche Kompetenz und persönliche Integrität des
Sachverständigen amtlich bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 -, BVerfGE
86, S. 28 ff).
Dabei übt allerdings der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach der ständigen
obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen gesonderten Beruf aus; die Bestellung
bedeutet deshalb nicht die Zulassung zu einem Beruf, sondern nur die Zuerkennung einer besonderen
Berufsqualifikation. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterscheiden sich von den
übrigen Sachverständigen nicht durch die Zugehörigkeit zu einem Beruf, sondern nur durch die staatliche
Feststellung ihrer Qualifikation als Sachverständige. Wird ein Sachverständiger öffentlich bestellt und
vereidigt, so ändert sich das Bild seiner beruflichen Tätigkeit nicht. Der Zugang zur Betätigung als
Sachverständiger ist dem freien Sachverständigen auch auf den Gebieten, für die Sachverständige
öffentlich bestellt werden, nicht verwehrt. Auch den Gerichten, die zum Zwecke der Beweisaufnahme
bevorzugt auf öffentliche Sachverständige zurückgreifen sollen (§ 404 Abs. 2 ZPO; § 73 Abs. 2 StPO; § 98
VwGO), ist es durch diese Vorschriften nicht verwehrt, freie Sachverständige mit der Erstattung von
Gutachten zu beauftragen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2009 - 22 BV
08.1413 -, juris, mit weiteren Nachweisen).
Dabei wurde die Bedarfsregelung durch Gesetz vom 23. November 1994 BGBl. I. S. 3475) mit Wirkung
zum 1. Februar 1995 in § 36 GewO eingefügt, nachdem das BVerfG in seinem bereits zitierten Beschluss
vom 25. März 1992 zu der zuvor geltenden Rechtslage ausgeführt hatte, dass unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken gegen eine allgemeine Bedürfnisprüfung
bestünden, die lediglich darauf abstellt, ob auf einem bestimmten Fachgebiet eine nennenswerte
Nachfrage nach spezialisiertem Sachverstand besteht. Damit solle erkennbar der Aufwand der Ermittlung,
Prüfung und Bestellung von Sachverständigen erspart werden, soweit spezialisierter Sachverstand nicht
nachgefragt werde. Wenn etwa für ein Sachgebiet selten oder nie Gutachten verlangt würden oder wenn
sie von den Sachverständigen eines umfassenderen Sachgebietes ohne Schwierigkeit erstellt werden
könnten, sei ein staatliches Tätigwerden vom Sinn der Regelung her nicht geboten. Unzulässig sei
hingegen eine konkrete Bedürfnisprüfung zur zahlenmäßigen Beschränkung der öffentlich bestellten
Sachverständigen.
Von daher ist gegen eine abstrakte Bedarfsprüfung nichts zu erinnern, die sich allerdings nur auf den
Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu erstrecken hat. Auch wenn nämlich eine öffentliche
Sachverständigenbestellung für den Betroffenen möglicherweise überregionale Bedeutung hat, so bleibt
die Entscheidungskompetenz des Beklagten auf seinen Zuständigkeitsbereich beschränkt. Es ist nämlich
nicht Aufgabe der rheinland-pfälzischen Landesbehörden, die Frage, ob auf einem bestimmten
Sachgebiet ein Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen besteht, bundesweit oder gar europaweit
zu prüfen und zu beantworten.
Maßgebliches Kriterium für die Feststellung eines abstrakten Bedarfs ist die Intensität der Nachfrage nach
Sachverständigengutachten, und zwar unabhängig davon, wie viele Sachverständige für ein festgelegtes
Sachgebiet bereits öffentlich bestellt worden sind. Wie diese Nachfrage im Einzelnen zu bestimmen ist,
kann dem insoweit weiten Bedarfsbegriff nicht entnommen werden. Zu berücksichtigende Indikatoren sind
zum Beispiel die "Praxisrelevanz" eines Sachgebietes, das Vorliegen einer "nennenswerten" Nachfrage
nach spezialisiertem Sachverstand und die "Praktikabilität" der Fachgebietsabgrenzung (vgl. Schulze-
Werner, a.a.O.).
Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte zur Klärung der Frage, ob im Bereich des
Hufbeschlagswesens in Rheinland-Pfalz ein Bedarf an öffentlich bestellten Sachverständigen besteht, der
Hilfe der Präsidenten der rheinland-pfälzischen Oberlandesgerichte bedient hat. Die öffentliche
Bestellung eines Sachverständigen muss nämlich durchaus im Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - gesehen werden, wonach in Klageverfahren, wenn für gewisse
Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann mit der
Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt werden sollen, wenn besondere Umstände es
erfordern. Soweit die Oberlandesgerichte für Rheinland-Pfalz einen Bedarf an öffentlich bestellten
Sachverständigen auf dem Gebiet des Hufbeschlagswesens verneint haben, vermag die Kammer auch
unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass der Sachverhalt unrichtig
ermittelt worden sei. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Kläger behauptet hat, in drei Verfahren vor
dem Landgericht Trier tätig geworden zu sein. Insoweit hat er sein Vorbringen nämlich nicht präzisiert,
inwieweit er aufgrund von gerichtlichen Beweisbeschlüssen tätig geworden ist, nachdem sich in einem
von ihm angegeben Verfahren herausgestellt hat, dass er lediglich im Auftrag eines Verfahrensbeteiligten
tätig geworden ist. Im Übrigen begründet eine Beauftragung in einigen wenigen Klageverfahren noch
keinen öffentlichen Bedarf, der es rechtfertigen könnte, dem Beklagten ein Tätigwerden zur öffentlichen
Sachverständigenbestellung aufzubürden. Insoweit muss nämlich gesehen werden, dass der Behörde bei
einer öffentlichen Bestellung eines Sachverständigen die Pflicht auferlegt wird, die fachliche Kompetenz
und persönliche Integrität des öffentlich bestellten Sachverständigen nicht nur im Rahmen einer
Momentaufnahme, bezogen auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bestellung, zu prüfen, sondern dauernd im
Auge zu behalten, um dem Zweck der öffentlichen Bestellung gerecht zu werden, eine besondere Gewähr
für die Qualität des amtlich bestellten Sachverständigen zu bieten. Ein dahingehender
Verwaltungsaufwand ist indessen nicht gerechtfertigt, wenn nur ein geringer Nachfragebedarf nach
Sachverständigengutachten im fraglichen Bereich besteht.
Von daher erachtet die Kammer die Entscheidung des Beklagten, in Rheinland-Pfalz keinen Bedarf an
öffentlich bestellten Sachverständigen im Bereich des Hufbeschlagswesens anzuerkennen, als
rechtmäßig, so dass die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen
Erfolg haben kann.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre
Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in
Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der Nr. 16.2 des von Richtern der
Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525).
Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach
Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche
Bedeutung.