Urteil des VG Stuttgart vom 07.10.2016

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VG Stuttgart Urteil vom 7.10.2016, A 5 K 3322/16
Verfolgung Homosexueller in Tunesien
Leitsätze
Homosexuelle Handlungen werden nach Art. 230 tun. StGB mit Haftstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet und
führen auch in jüngster Zeit zu Verurteilungen. Homosexuellen droht daher in Tunesien die Gefahr politischer
Verfolgung.
Tenor
Nrn. 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.05.2016 werden
aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger stellte unter dem Namen ..., algerischer Staatsangehöriger, am 10.04.2013 zur Niederschrift des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
2 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte mit Schriftsatz vom 11.04.2016 dem Bundesamt
Identitätsdokumente, unter anderem einen tunesischen Pass, wonach der Name des Klägers ..., geboren am
..., laute und er tunesischer Staatsangehöriger sei. Der Prozessbevollmächtigte führte weiter aus, zum
anberaumten Anhörungstermin des Klägers durch das Bundesamt am 14.04.2016 werde als Begleiter des
Klägers Herr ... erscheinen.
3 Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 14.04.2016 trug der Kläger vor, sein Reisepass sei ihm in
Mazedonien gestohlen worden. Er habe die zehnte Klasse des Gymnasiums abgeschlossen und anschließend
den Beruf des Elektrikers erlernt. Diesen Beruf habe er danach selbständig ausgeführt. Bis zu seiner
Ausreise aus Tunesien am 23.09.2011 habe er in Tunis mit seinen Eltern sowie seinem Bruder und seiner
Schwester in einer Eigentumswohnung zusammengewohnt. Tunesien habe er wegen seiner Homosexualität
verlassen. Er habe in Tunesien eine längere und feste Beziehung zu einem Kollegen seines Vaters gehabt.
Als sein Vater diese Beziehung entdeckt habe, habe der Kollege Angst um seinen Ruf und seine Arbeit
gehabt. Der Kollege habe gegen ihn, den Kläger, Anzeige bei der Polizei erstattet. Er sei hierauf Anfang
September 2011 von der Polizei festgenommen und zwei Tage festgehalten worden. Die Polizei habe ihn
während der zweitägigen Festnahme schlecht behandelt und geschlagen. Die Polizei habe ihn unter der
Bedingung freigelassen, Tunesien nicht zu verlassen und auf einen Gerichtstermin zu warten. Zu Hause sei
er dann von seinem Vater und seinem Bruder bedroht worden; er sei aus dem Haus rausgeworfen worden.
Sein Bruder habe ihn auch mit einem Messer verletzt. Er habe dann Tunesien am 23.09.2011 auf dem
Luftweg verlassen und sei in die Türkei geflogen. Er sei im Besitz eines dreimonatigen Touristenvisums für
die Türkei gewesen. Anschließend habe er sich dort illegal aufgehalten. Kurz vor seiner Einreise nach
Deutschland am 27.05.2013 habe er die Türkei verlassen; der Reiseweg von der Türkei nach Deutschland sei
mit dem Auto über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich erfolgt. Die
Reise sei von einem Schlepper organisiert worden. Ende 2011 habe er dann von seiner Schwester
telefonisch erfahren, dass das Amtsgericht Tunis ihn im November 2011 in Abwesenheit zu einer
Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt habe. Seine Schwester habe hiervon durch einen an seine
Heimatadresse adressierten Brief erfahren. Der Kollege seines Vaters habe ihn, den Kläger, als
Homosexuellen angezeigt; seine eigene sexuelle Orientierung habe der Kollege jedoch geleugnet. Im Falle
einer Rückkehr nach Tunesien befürchte er, ins Gefängnis zu müssen. Außerdem fürchte er um sein Leben,
zumal sein Bruder ihn bereits einmal mit einem Messer bedroht habe. Seine Familie lehne ihn wegen seiner
Homosexualität ab.
4 Herr ... führte bei der Anhörung durch das Bundesamt am 14.04.2016 aus, er wolle den Kläger heiraten. Der
Kläger habe ihm erzählt, der Kollege des Vaters, mit dem der Kläger ein homosexuelles Verhältnis gehabt
habe, sei wohlhabend und habe den Kläger finanziell unterstützt. Nach außen habe der Partner des Klägers
dies so dargestellt, als ob der Kläger Prostituierter sei.
5 Der Prozessbevollmächtigte des Kläger teilte dem Bundesamt mit Schriftsatz vom 21.04.2016 mit, die
Beziehung des Klägers zu seinem Partner ... bestehe bereits seit mehreren Jahren und sei sehr intensiv. Das
Paar wolle sobald wie möglich heiraten. Homosexualität werde in Tunesien verfolgt.
6 Mit Bescheid vom 26.05.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab und versagte die Zuerkennung subsidiären
Schutzes. Ferner verneinte das Bundesamt Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1
AufenthG, forderte den Kläger auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids Deutschland zu
verlassen, drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Tunesien an
und befristete schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf
30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger sei
unverfolgt aus Tunesien ausgereist; bei einer Rückkehr nach Tunesien drohe ihm nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens. Zwar stünden
homosexuelle Handlungen in Tunesien gemäß Artikel 230 des Strafgesetzbuches unter Strafe. Werde die
Homosexualität allerdings nicht öffentlich bemerkbar oder gar heimlich gelebt, sei nicht ohne weiteres mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Verfolgung auszugehen. Es bedürfe immer einer
Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des gesellschaftlichen Lebens und einer anschließenden
Gefahrenprognose. Die betreffende Verhaltensweise müsse für die Identität des Betroffenen bedeutend und
besonders wichtig sein. Bei der Gefahrenprognose könnten bestimmte Verhaltensweisen nicht von
vornherein als verzichtbar angesehen werden. Maßgebend sei allein das identitätsprägende Merkmal. Eine
Verfolgung bleibe auch dann eine Verfolgung, wenn der Betroffene nach Rückkehr in das Heimatland die
Möglichkeit habe, sich bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten diskret zu verhalten, indem er seine
Sexualität verheimliche oder davon Abstand nehme, nach seiner sexuellen Ausrichtung zu leben. Nach
diesen Maßstäben sei davon auszugehen, dass der Kläger trotz seiner sexuellen Orientierung weiterhin
ohne Verfolgung in Tunesien leben könne. Er habe seine sexuelle Orientierung bisher im Heimatland diskret
ausgelebt. Für ihn sei es demnach nicht wichtig und identitätsprägend, mit seiner sexuellen Orientierung in
die Öffentlichkeit zu treten. Der Bescheid wurde zum Zwecke der Zustellung an den Kläger als Einschreiben
am 27.05.2016 zur Post gegeben.
7 Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.06.2016 hat der Kläger gegen den Bescheid
des Bundesamts vom 26.05.2016 Klage erhoben. Im Schriftsatz vom 08.06.2016 teilt der
Prozessbevollmächtigte mit, der Bescheid des Bundesamts vom 26.05.2016 sei am 01.06.2016 zugestellt
worden.
8 Gleichfalls am 08.06.2016 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag
einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (A 5 K 3323/16). Zur
Begründung des Aussetzungsantrags trägt der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
11.08.2016 vor, er habe in Tunesien zwei Jahre lang eine gute Beziehung mit Herrn ... geführt. In dessen
Wohnung habe sich der Kläger heimlich treffen können; so habe die Anonymität gewahrt werden können.
Nach zwei Jahren habe Herr ... seine Töchter mit Kindern in der Wohnung aufnehmen müssen. Von da an
habe sich der Kläger mit Herrn ... in Tunis im Café P... und im Parc du Belvedere getroffen. Das Café P... sei
ein diskreter Treffpunkt, an dem auch viele Touristen verkehrten; so würden Kontakte geschlossen. Der Parc
du Belvedere sei ein geheimer Park in der Nähe des Zoos; dort träfen sich jüngere Männer. Dort komme es
oft zu Diebstählen und anderen Straftaten, weshalb es mehrfach zu Razzien gekommen sei. Solch eine
Razzia sei dem Kläger am 09.09.2011 zum Verhängnis geworden. Herr ... habe den Kläger als Dieb und
Prostituierten bezeichnet, um sich selbst zu schützen. Der Kläger sei festgenommen und zwei Tage in Haft
gewesen. Danach sei er in einem fensterlosen Transporter ins Stadtzentrum gefahren worden. Als er nach
Hause gekommen sei habe sein Bruder ihn wütend mit einem Messer bedroht. Nur seine Schwester habe zu
ihm gehalten und ihm bei der Ausreise geholfen. Mit seinem Partner ... habe er eine intensive Beziehung. Es
sei ihm deshalb in Tunesien weder möglich noch zumutbar, seine sexuelle Neigung zu verstecken. Er sei
weder bi- noch heterosexuell. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11.08.2016
verwiesen.
9 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter ausgeführt, seine homosexuelle Orientierung sei ihm
mit 19 Jahren bewusst geworden. Frauen hätten ihn sexuell nie angezogen. Die Beziehung zu Herrn ... - er
sei heute 63 Jahre alt - sei seine erste sexuelle Beziehung zu einem Mann gewesen. Am 09.09.2011 sei er
zusammen mit Herrn ... im Parc du Belvedere beim dortigen Zoo von der Polizei beim Austausch von
Zärtlichkeiten und sexuellen Handlungen erwischt worden. Hierauf sei er von der Polizei verhaftet worden.
Er sei in einer Polizeistation in Tunis gewesen. Am ersten Tag der Festnahme sei er von zwei Polizisten
verhört und mit einem Stock geschlagen worden. Er habe oberhalb des Auges geblutet. Die Platzwunde sei
hierauf von einem Arzt lokal betäubt und genäht worden. Im Übrigen habe er aufgrund der Schläge blaue
Flecken am Körper erlitten. Wegen dieser Verletzungen habe der Arzt den Polizisten nahegelegt, dass man
ihn nicht mehr schlage. Er sei jedoch erneut verhört worden. Das Verhör habe nicht darauf abgezielt, dass
er ein Geständnis ablege. Dieses habe sich erübrigt, denn er sei ja bei der Ausübung gleichgeschlechtlicher
Handlungen am 09.09.2011 in flagranti erwischt worden. Am dritten Tag der Inhaftierung sei er nochmals
verhört und beleidigt worden. Sein Partner habe der Polizei Geld gegeben, damit man ihn freilasse. Die
Polizei habe ihn im Zuge der Freilassung dahingehend belehrt, dass es zu einer Gerichtsverhandlung komme.
Er habe seine Freilassung durch seine Unterschrift bestätigen müssen. Danach sei er zu seiner Schwester
gegangen und habe ihr von der Verhaftung berichtet sowie bei ihr übernachtet. Auch die weiteren Nächte
bis zur Ausreise aus Tunesien habe er bei seiner Schwester verbracht. Sein Bruder sei circa eine Woche vor
der Ausreise in die Wohnung der Schwester gekommen und habe ihn dort mit 15 bis 20 Messerschnitten am
rechten Unterarm im Bereich der Beuge verletzt. Seine Schwester habe ihm dann geraten, Tunesien zu
verlassen. Er sei aus Tunesien über den Flughafen Tunis ausgereist und nach Istanbul geflogen. Bei der
Ausreisekontrolle habe es für ihn keine Schwierigkeiten gegeben.
10 Der Kläger beantragt,
11 Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.05.2016
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
12 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen;
13 weiter hilfsweise zu verpflichten, dass bezüglich Tunesien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs.
7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung verweist sie auf die Begründung im angefochtenen Bescheid.
17 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer
einverstanden erklärt.
18 Die Akten des Bundesamtes liegen vor. Die Akten zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers
(A 5 K 3323/16) sind beigezogen worden.
Entscheidungsgründe
19 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu
entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
20 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) erhoben
worden. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 26.05.2016 wurde zum Zwecke der Zustellung
an den Kläger am 27.05.2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Zum Nachweis der Zustellung genügt der
Rückschein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Ein Rückschein ist jedoch nicht zu den Akten des Bundesamts gelangt.
Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es
nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Im Zweifel hat die
Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Der dritte Tag nach
der Aufgabe zur Post ist hier der 30.05.2016. Der Bescheid ist jedoch dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers nach dessen Angaben in der Klageschrift vom 08.06.2016 erst am 01.06.2016 zugegangen. Dies hat
die Beklagte nicht widerlegt. Die Klage ist folglich fristgemäß erhoben worden.
21 Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ist rechtswidrig. Der Kläger hat hierauf einen Rechtsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
22 Der Kläger ist Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 AsylG. Wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe (Homosexuelle) befürchtet er zurecht im Falle der Rückkehr nach Tunesien die Gefahr
politischer Verfolgung. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist. Hiervon geht auch
die Beklagte im angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 26.05.2016 aus. Entgegen der Annahme der
Beklagten im Bescheid ist es dem Kläger nicht zuzumuten, seine sexuelle Orientierung nur im Verborgenen
zu leben und damit nicht an die Öffentlichkeit zu treten (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013 - C-199/12 bis C-
201/12 -, juris). Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt als
solcher noch keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle
Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich
verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt eine
Verfolgungshandlung dar (vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a. a. O.). Dies trifft auf Tunesien zu. Nach § 230
des tunesischen Strafgesetzbuches von 1913 werden homosexuelle Handlungen mit Haftstrafe von bis zu
drei Jahren belegt. Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen
zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu
Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit
anderen Straftaten oder Denunziationen verhaftet werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-
und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik - Stand: Januar 2016 - v. 03.02.2016, S. 15).
Zu Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen ist es in Tunesien auch in jüngster Zeit - im September
und Dezember 2015 - gekommen (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O.; Amnesty International, Report 2015/16, S.
483; Amnesty International, Stellungnahme v. 05.10.2015 (UA-216/2015); NZZ v. 25.07.2016 "Schlimmer,
als die Pest zu haben"). Folglich muss der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit
Verfolgungshandlungen rechnen.
23 Hat die Klage somit im Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über die beiden Hilfsanträge.
24 Die angefochtenen Regelungen in Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 26.05.2016
können daher keinen Bestand haben und sind folglich aufzuheben.
25 Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83 b AsylG), sind dem
unterliegenden Teil aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO).