Urteil des VG Stuttgart vom 14.10.2016

übertragung, errichtung der gesellschaft, genehmigung, unternehmen

VG Stuttgart Urteil vom 14.10.2016, 8 K 246/16
Übertragung einer von mehreren Taxigenehmigungen eines Unternehmens und deren
Genehmigungsfähigkeit; Rechtmäßigkeit einer fehlenden Übergangsregelung für
Altkonzessionäre
Leitsätze
Die Übertragung einer von mehreren Taxigenehmigungen eines Unternehmens stellt keine Übertragung
"wesentlich selbstständiger und abgrenzbarer Teile des Unternehmens" im Sinne der 2. Alternative des § 2 Abs.
2 Nr. 2 PBefG dar.
Die Übertragung einer von mehreren Taxigenehmigungen eines Unternehmens ist auch dann nicht
genehmigungsfähig, wenn die Übertragung unentgeltlich an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Weise
erfolgen soll, dass der Altkonzessionär die aus den Genehmigungen erwachsenden Rechte und Pflichten als
Einlage in die GbR einbringt. Auch bei einer unentgeltlichen Übertragung von Taxikonzessionen wird in dieser
Fallkonstellation von dem staatlich dafür vorgesehenen Verteilungsverfahren abgewichen und Neubewerber
können benachteiligt werden.
Dass der Gesetzgeber Altkonzessionären nicht die Möglichkeit eröffnet hat, unselbstständige Teile ihres
Unternehmens zu veräußern, ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck, Konzessionshandel zum Schutz der
Neubewerber zu verhindern, nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Eindämmung des
Konzessionshandels als schwierig erweist, weil viele Konzessionäre gemäß den Regelungen des § 2 Abs. 2 und 3
PBefG von ihrem Recht der Übertragung des gesamten Betriebs Gebrauch machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Genehmigung der Übertragung von zwei seiner vier Taxikonzessionen an eine
Gesellschaft bürgerliches Recht.
2 Der ...-jährige Kläger betreibt ein Taxiunternehmen und ist seit ... Vorstandsvorsitzender der ...
Taxigenossenschaft ... (...). Seit 01.04.2004 ist er im Besitz von 4 Genehmigungen für den
Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach § 47 PBefG (nachfolgend: Taxikonzession) für den Bereitstellungsbezirk
... (Ordnungsnummern: ...), die er im Wege der genehmigten Übertragung von seinem Vater, ..., erhalten
hatte. Ausweislich des zwischen dem Kläger und seinem Vater abgeschlossenen Kaufvertrags vom
01.04.2004 hatte der Kläger neben den Taxikonzessionen fünf voll ausgerüstete Taxifahrzeuge, vier
Funkgeräte und sonstige Taxiausrüstung übernommen. Als Gesamtkaufpreis war die Summe von 80.000
EUR vereinbart worden, wobei bestehende Finanzierungsdarlehen auf die Kaufpreiszahlung angerechnet
worden waren. Die 4 Taxikonzessionen hatte die Beklagten zuletzt am 11.03.2013 bis zum 10.03.2018
verlängert, wobei jeweils die Pkw mit den folgenden Kennzeichen konzessioniert waren/sind:
3
ON ...: ...-... (ab 19.05.2015: ...-... ...)
ON ...: ...-... ...
ON ...: ...-... ... (ab 22.05.2014: ...-... ...)
ON ...: ...-... ... (ab 03.07.2014: ...-... ...; ab 13.08.2014: ...-... ...)
4 Mit Schreiben vom 12.03.2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit, dass der Kläger
gemeinsam mit seinem Vater eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: GbR) gegründet habe und
beabsichtige, zwei seiner vier Konzessionen (ON: ... und ...) im Rahmen der aufzunehmenden Tätigkeit der
GbR zu betreiben. Die beiden Konzessionen seien vom Vater des Klägers unentgeltlich auf diesen übertragen
worden und würden in die gemeinsame Gesellschaft, ebenfalls unentgeltlich, als Geschäftswert eingebracht.
Zum Geschäftsführer der GbR hätten die Gesellschafter den Vater des Klägers bestellt, der den Betrieb
künftig führe und über die notwendigen Sachkundenachweise verfüge. Der Betriebssitz des Unternehmens
werde unter der Adresse des Vaters des Klägers (...) eingerichtet, von wo aus die beiden Fahrzeuge
eingesetzt würden. Dort werde eine angemessene Büroausstattung mit Telefon und Internetanschluss
vorgehalten und stehe der Gesellschaft zur Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus würden die beiden
derzeit eingesetzten Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ...-... ... und ...-... ... von der Gesellschaft
übernommen. Die neu gebildete GbR werde die Verbindlichkeiten übernehmen. In gleicher Weise trete die
GbR in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein und übernehme diese im Wege des § 613a BGB mit
sämtlichen Rechten und Pflichten. Mit dieser Maßnahme sei beabsichtigt, den Kläger von seinen Aufgaben zu
entlasten. Infolge der übermäßigen Beanspruchung durch das Vorstandsamt in der ... sei es für ihn zeitlich
sehr schwierig, den Taxibetrieb mit 4 Konzessionen weiterzuführen und die notwendigen Aufgaben zu
erfüllen, weshalb der Vaters des Klägers die gemeinsame Firmengründung mit unterstütze und insoweit die
Leitungsaufgabe übernehme. Die Gründung der GbR und die beabsichtige Übertragung der beiden
Konzessionen erfolge ohne eine Ausgleichszahlung oder sonstige finanzielle Zuwendungen an den Kläger.
Durch die beabsichtigte Übertragung werde lediglich die operative Leitung des Teilunternehmens auf die
GbR verlagert, deren Gesellschafter der Kläger sei und bleibe. Bei der vorgesehen Übertragung solle ein
abgrenzbarer Teil des Unternehmens auf die GbR übertragen werden. Im Betrieb des Klägers würden die
Erlöse der einzelnen Fahrzeuge und Konzessionen sowie deren Kosten separat in den Jahresabschlüssen
erfasst und diese entsprechend verbucht. Insoweit könne jede Konzession und das zugehörige Fahrzeug, der
jeweilige „Goodwill“ etc., abgegrenzt werden. Diese Form der Übertragung sei lediglich die Nutzung einer
zivilrechtlich ausdrücklich erlaubten Gestaltungsmöglichkeit, um die Doppelbelastung des Klägers zu
reduzieren. Ein entgeltlicher Veräußerungs- oder Übertragungsvorgang, wie er durch die Bestimmungen des
PBefG geregelt und letztlich nicht erwünscht sei, liege nicht vor. Es werde durch den Vorgang lediglich eine
Übertragung auf eine GbR vorgenommen, die vom bisherigen Konzessionsinhaber und dem früheren
Konzessionsinhaber zu dem genannten Zweck geschlossen worden sei. Andere Möglichkeiten, die der Kläger
unter Wahrung der grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechte als verdienter Altunternehmer zum
Erreichen des beabsichtigten Zwecks nutzen könnte, seien nicht ersichtlich.
5 Dem Schreiben beigefügt war u.a. die Kopie eines Vertrages über die Errichtung der Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts „... ... GbR“ vom 15.03.2015. Danach wurde u.a. die Gesellschaft als GbR zum
15.03.2015 gegründet (§ 1). Gesellschafter sind der Kläger und sein Vater zu gleichen Teilen (§ 4). Der
Kläger bringt die ihm aus den seitens der ... am 11.03.2013 erteilten Taxikonzessionen mit den
Ordnungsnummern ... und ... zustehenden Rechte und Pflichten in die Gesellschaft ein. Hiervon umfasst sind
die beiden Fahrzeuge Mercedes-Benz mit den amtlichen Kennzeichen ...-... ... und ...-... ... Die
Taxikonzessionen sind als Einzelwirtschaftsgut nicht mit einem Firmenwert bilanziert und bleiben daher bei
jeglicher Wertbemessung außer Ansatz (§ 5). Zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr ...
... bestellt (§ 6). Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit in der Gesellschaft eine Vergütung, welche
durch die Gesellschafterversammlung vom 15. März in Höhe von 1.500 EUR brutto beschlossen worden ist
(§ 9).
6 Mit Bescheid vom 10.06.2015 stimmte die Beklagte der Übertragung der zwei Taxikonzessionen nicht zu.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Gemäß § 2 Abs. 3 PBefG dürften im Verkehr mit Taxen die
aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das
ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen
würden. Der Kläger beabsichtige, die Rechte und Pflichten aus den Teilkonzessionen mit den
Ordnungsnummern ... und ... auf die GbR zu übertragen. Zu prüfen sei deshalb, ob die Übertragung von 2
Taxikonzessionen nebst den entsprechenden Fahrzeugen als Übertragung eines wesentlichen
selbstständigen und abgrenzbaren Teils des Unternehmens angesehen werden könne. Die Literatur und die
einschlägige Rechtsprechung gingen übereinstimmend davon aus, dass ein „Betriebssplitting“, d.h. die
Übertragung von einzelnen Fahrzeugen nebst den Konzessionen nicht als Übertragung eines wesentlichen
selbstständigen und abgrenzbaren Teils eines Unternehmens angesehen werden könne. Als selbstständige
Teile eines Unternehmens würden nur selbstständige Niederlassungen oder Betriebszweige, unter
Umständen auch Zweigniederlassungen eines Unternehmens angesehen. In diesen Fallkonstellationen
werde von einer ausreichenden organisatorischen Abgrenzung der Betriebsteile ausgegangen. Gerade dies
fehle im Betrieb des Klägers. Eine organisatorische Abgrenzung könne aus der getrennten Verbuchung der
Einnahmen und Ausgaben nach Fahrzeugen nicht hergeleitet werden. Organisatorisch handele es sich bei
seinem Betrieb um ein Einzelunternehmen mit einem Betriebssitz. Entsprechend der Zielsetzung des
Gesetzgebers, den Konzessionshandel einzudämmen, falle auch eine unentgeltliche Veräußerung - wie vom
Kläger beabsichtigt - grundsätzlich unter diese Regelung. Die Ablehnung der Genehmigung zur
Teilübertragung widerspreche nicht den verfassungsrechtlichen Regelungen, da grundsätzlich die gesamte
Übertragung des Unternehmens möglich sei.
7 Am 06.07.2015 erhob der Kläger Widerspruch.
8 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2015 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch
zurück. Ergänzend nahm es zur Begründung Bezug auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom
09.07.1999 - 3 S 2850/98 -, und führte aus, dass das Verbot des isolierten Konzessionshandels bei einer
Anwendung der Regelung des § 2 Abs. 3 2. Alt. PBefG auf die Übertragung einzelner Betriebsgegenstände
ohne weiteres umgangen werden könne. Außerdem ließe sich bei diesem Verständnis nicht erklären,
weshalb die 1. Alternative des § 2 Abs. 3 PBefG ausdrücklich die Übertragung des ganzen Unternehmens
verlange. Schließlich entstünden auch unüberwindliche Abgrenzungsprobleme bei der Frage, wie viele und
welche einzelnen Betriebsgegenstände übertragen werden müssten, damit kein isolierter Konzessionshandel
mehr vorliege. Irrelevant sei zudem, welche schuldrechtliche Verpflichtung der Übertragung zu Grunde
liege. Gemäß dem Urteil des BGH vom 27.09.1989 - VIII ZR 57/89 - würde dieses Geschäft gegen das Verbot
nach § 134 BGB verstoßen, weshalb der Vertrag nichtig sei.
9 Am 19.01.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schreiben vom 20.04.2016 trug sein
Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen vor, dass die angefochtenen Bescheide den Kläger in seinen
Rechten aus Art. 12 und Art. 14 GG verletzen würden. Der Kläger verfolge mit seiner Klage die Erteilung
einer Genehmigung zur Übertragung selbstständiger Teile, nämlich der Konzessionsnummern ... und ..., des
von ihm geführten Taxiunternehmens an die Firma ... ... GbR, weil die berufliche Belastung durch seine
hauptamtliche Tätigkeit im Vorstand der ... eine Führung des Unternehmens mit vier Konzessionen erheblich
erschwere. Um insoweit eine Arbeitsentlastung zu erreichen, habe der Kläger gemeinsam mit seinem Vater
die GbR gegründet, deren Geschäftsführer der Vater des Klägers sei, der die Geschäfte eigenverantwortlich
und selbständig mit den beiden Konzessionen, den jeweils zugehörigen Fahrzeugen, den sich daran
anschließenden Kreditfinanzierungen und dem Goodwill sowie den beschäftigten Arbeitnehmern übernehme
und künftig fortführe. Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG eine eindeutige Wertung
dahingehend getroffen, dass die Genehmigungsübertragung grundsätzlich unter den in § 2 Abs. 2 und 3
PBefG genannten Voraussetzungen zulässig sei. Dabei hätten sich die Übertragungsmöglichkeiten nach dem
PBefG weder durch das geänderte PBefG 1983, noch durch das 3. Rechtsbereinigungsgesetz vom
28.06.1990 geändert. Verhindert werden solle nach wie vor, dass Übertragungsgeschäfte, die ausschließlich
dem Handel mit Kraftdroschkengenehmigungen dienten, wegen einer unerträglichen Benachteiligung von
Bewerbern um eine Taxikonzession ausgeschlossen sein sollten. Darauf stelle der BGH in seiner
Entscheidung vom 27.09.1989 im Wesentlichen ab. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht ohne weiteres
auf den Fall des Klägers anzuwenden. Der vom BGH entschiedene Fall habe sich nämlich ausschließlich auf
die Übertragung der Taxigenehmigung bezogen, da zum Übertragungszeitpunkt das Gewerbe gar nicht
mehr ausgeübt worden sei. Hier würden jedoch zugleich die jeweiligen Fahrzeuge übernommen sowie die
entsprechenden mit der Daimler AG abgeschlossenen Darlehensverträge und Verbindlichkeiten, die
Mitarbeiter unter Beachtung der jeweils geltenden Vorschriften und der anteilige Firmengoodwill, der in
Kundenbeziehungen bestehe und zumindest auch zum Teil auf Grund der Tätigkeit der Fahrer zustande
komme, die jeweils Stammkunden akquirierten und zum „neuen Unternehmen“ mitbringen würden. Die
Begründung, § 2 Abs. 3 PBefG verlange ausdrücklich die Übertragung des gesamten Unternehmens, sei
wenig überzeugend, weil das PBefG vom Grundsatz her davon ausgehe, dass das typische
Unternehmemsbild der Einzelunternehmer mit einer Konzession sei, die er selbstständig ausübe. Den
Betriebstypus des Mehrwagenunternehmers sehe der Gesetzgeber offensichtlich nicht. Bereits deshalb sei
nicht einzusehen, dass eine wie hier beabsichtigte Übertragung, die unentgeltlich erfolgen solle, also ganz
konkret nicht einmal den Anschein des Konzessionshandels in sich berge, nicht genehmigungsfähig sein solle.
Überdies stehe die Auffassung der Beklagten im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG
(Entscheidungen vom 04.10.1989 - 1 BvL 32/82 und 1 BvL 6/83), wonach die Übertragung von Rechten aus
Taxikonzessionen in Betracht komme bei „verdienten Altkonzessionären“, die sich zur Ruhe setzen und ihren
Kraftdroschkenbetrieb ganz oder teilweise veräußern wollten, um den Ertrag ihres Berufslebens zu
realisieren. Soweit die Auffassung vertreten werde, die Übertragung eines selbstständigen
Unternehmensteils könne nur bei selbstständigen Niederlassungen zulässig sein, sei dies wenig plausibel.
Die objektive Zulassungsbeschränkung des § 13 Abs. 3 PBefG, die Beförderungspflicht, die Betriebssitzpflicht
und Tarifpflicht würden den Unternehmer nahezu ausschließlich an die Betriebssitzgemeinde binden. Nur
dort könne er in zulässiger Weise den Gelegenheitsverkehr mit Taxen ausüben. Es sei daher von Gesetzes
wegen gar nicht möglich, den Verkehr mit in ... konzessionierten Fahrzeugen bei Gründung einer
Niederlassung, beispielsweise in G., dort fortzuführen und so selbstständige und damit übertragbare
Unternehmensteile zu schaffen. Es müsse daher eine Einzelfallprüfung der Übertragung des - wie hier -
beantragten Unternehmensteils im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG erfolgen, um eine
verfassungskonforme, die Rechte aus Art. 12 und 14 GG beachtende Genehmigungspraxis herzustellen.
10 Unter dem 10.10.2016 verwies der Prozessbevollmächtigte des Klägers nochmals darauf, dass der
Schutzzweck des Gesetzes hier in keiner Weise tangiert werde, da die Übertragung unentgeltlich erfolgen
solle. Der Begriff „Konzessionshandel“ deute darauf hin, dass Erwerbsvorgänge stattfinden müssten, denen
eine Gewinnerzielungsabsicht zumindest immanent sei. Jedenfalls müsse eine Einzelfallprüfung im Rahmen
des § 6 PBefG vorgenommen werden, welche die Beklagte erkennbar nicht durchgeführt habe. Der Kläger
beabsichtige mit der Maßnahme keinerlei Konzessionshandel, sondern verfolge mit der GbR-Gründung und
der Übertragung der Genehmigungen das Ziel, seinen Betrieb zu verkleinern, um eine Arbeitsentlastung zu
erreichen, die im Hinblick auf sein Amt als Vorstandsvorsitzender der ... aufgetreten sei und zumindest bis
zum Jahr ... weiter fortbestehe. Weshalb diese zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit dem Verbot des § 2
Abs. 3 PBefG unterfallen solle, erschließe sich nicht. Diese Gesetzesauslegung begünstige lediglich die
Entstehung und den Fortbestand von größeren Betrieben, die offensichtlich nicht dem gesetzgeberischen
Grundtypus des Taxiunternehmens entsprächen. Gesellschaftsrechtliche Umgestaltungen könnten dann von
den Zwängen des § 2 Abs. 3 PBefG befreit sein, wenn sie sich nicht als Genehmigungshandel gegenüber
Dritten darstellten, sondern lediglich eine gesellschaftsrechtlich-organisatorische Maßnahme gestalten oder
wieder rückgängig machen würden. So liege der Fall hier, denn letztlich würden die Genehmigungen durch
die beantragte Übertragung genau „in die Hand zurückkommen“, aus der sie ursprünglich gekommen seien.
Im Übrigen finde im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ein staatliches Verteilungsverfahren gar nicht statt;
vielmehr scheine der Konzessionshandel sehr sprunghaft zu funktionieren. Die Ablehnungsentscheidung sei
überdies unverhältnismäßig. Die Verweigerung der beantragten Genehmigungsübertragung sei auch unter
Auflagen denkbar.
11 Im Termin der mündlichen Verhandlung teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger als
Vorstandsvorsitzender der Taxizentrale für weitere 3 Jahre wiedergewählt worden sei. Auf Frage des
Gerichts, weshalb der Kläger, der als Grund für die Übertragung der Konzessionen an die GbR Überlastung
angebe, nicht beispielsweise einen weiteren Geschäftsführer einstelle oder seinen gesamten Betrieb in die
GbR einbringe, erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass der Kläger zwar sicher sei, dass er mit seinem
Vater keinen Streit bekommen würde, dass es aber jedenfalls besser sei, wenn sie getrennt voneinander
arbeiten würden. Zudem würden so die beiden Konzessionen zum Vater des Klägers „zurückkommen“,
mithin wieder in die Hände gelangen, in denen sie bereits zuvor gewesen seien.
12 Der Kläger beantragt,
13 die Beklagte zu verpflichten, die Übertragung der aus den Taxigenehmigungen mit den Ordnungsnummern
... und ... erwachsenden Rechte und Pflichten vom Kläger an die ... ... GbR zu genehmigen und den
Bescheid der Beklagten vom 10.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums
Stuttgart vom 29.12.2015 aufzuheben.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung bekräftigte sie im Wesentlichen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Ergänzend führte sie aus, dass der Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthalte, aus der sich die
Übertragung eines selbstständigen organisatorisch abgegrenzten Betriebsteils ergebe. Der Begriff der
Übertragung in § 2 Abs. 3 PBefG sei umfassend auszulegen. Entsprechend der Zielsetzung des
Gesetzgebers, den Konzessionshandel einzudämmen, falle auch eine unentgeltliche „Veräußerung“
grundsätzlich unter diese Regelung.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen
Akte der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung der
Übertragung der aus seinen Taxigenehmigungen mit den Ordnungsnummern ... und ... erwachsenden
Rechte und Pflichten an die ... ... GbR. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2015 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.12.2015 erweist sich als rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr befördert, muss
im Besitz einer Genehmigung sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG). Die Übertragung der aus der Genehmigung
erwachsenden Rechte und Pflichten bedarf gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG der Genehmigung
(Genehmigungsübertragung). Im Verkehr mit Taxen dürfen gemäß § 2 Abs. 3 PBefG abweichend von § 2 Abs.
2 Nr. 2 PBefG die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn
gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstständige und abgrenzbare Teile des
Unternehmens übertragen werden. Nachdem der Kläger beabsichtigt, (nur) zwei seiner vier
Taxikonzessionen an die ... ... GbR zu übertragen, darf eine Übertragung danach nur erfolgen, wenn es sich
dabei - im Sinne der 2. Alternative - um die Übertragung „wesentlicher selbstständiger und abgrenzbarer
Teile des Unternehmens“ des Klägers handeln würde. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden.
20 Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur erfordert das Vorliegen
„wesentlicher selbstständiger und abgrenzbarer Teile“ eines Unternehmens insbesondere eine
organisatorische Abgrenzung der Unternehmensteile, wie dies beispielsweise beim Vorliegen verschiedener
Betriebszweige eines Personenbeförderungsunternehmens - auch mit anderen Beförderungsmitteln wie
Bussen oder Mietwagen - der Fall ist, oder beim Vorhandensein eines Hauptsitzes und einer oder mehrerer
selbstständiger Niederlassungen, die an räumlich verschiedenen Betriebssitzen unterhalten werden. Eine
Teilübertragung, wie etwa die Übertragung einer von mehreren Taxikonzessionen, bzw. die Übertragung
einzelner Unternehmensgegenstände, erfüllt die Erfordernisse der 2. Alternative des § 2 Abs. 3 PBefG
hingegen nicht (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, B § 2 Rdnrn. 371 ff. m.w.N.; Fielitz/Grätz,
Personenbeförderungsgesetz Kommentar, § 2 PBefG Rdnr. 12; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG Kommentar, § 2
Rdnr. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.1999 - 3 S 2850/98 - ; Sächsisches OVG,
Beschluss vom 22.02.2008 - 4 BS 432/07 - ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.1996 - 13
A 5518/94 sowie vom 20.11.1992 - 13 A 3739/91 - jeweils in ; VG Düsseldorf, Beschluss vom
10.04.2013 - 6 L 407/13 - ). Das Gericht teilt diese Rechtsauffassung, da allein mit dieser - engen -
Auslegung das in § 2 Abs. 3 PBefG normierte Ziel des Gesetzgebers, den grundgesetzwidrigen
Konzessionshandel einzudämmen, erreicht werden kann (vgl. zum Verstoß des Handels mit Konzessionen
gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 14.10.1975 - 1 BvL 35/70 u.a. - sowie
BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 7 C 57.79 - jeweils in ; vgl. auch BT-Drucksache 9/2128 B.
Artikel 1 Nr. 1 sowie BT-Drucksache 9/2266 A. 1.).
21 Nach diesen Maßgaben erfüllt die vom Kläger beabsichtigte Übertragung von zwei seiner vier
Taxikonzessionen auf die mit seinem Vater neu gegründete GbR die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3, 2.
Alternative PBefG nicht, da es sich dabei nur um eine „Teilübertragung“ seines Unternehmens handelt, nicht
jedoch um die Übertragung „wesentlicher selbstständiger und abgrenzbarer Teile“.
22 Nach § 5 des Gesellschaftsvertrags vom 15.03.2015 bringt der Kläger in die GbR lediglich die ihm aus den
seitens der Beklagten am 11.03.2013 erteilten Taxikonzessionen mit den Ordnungsnummern ... und ...
zustehenden Rechte und Pflichten in die Gesellschaft ein, wobei hiervon die beiden Fahrzeuge Mercedes
Benz mit den amtlichen Kennzeichen ...-... ... und ...-... ... mit Buchwerten von 15.455 EUR und 13.138 EUR
umfasst sind. Damit überträgt der Kläger lediglich einen Teil seiner Taxikonzessionen nebst einzelner
Unternehmensgegenstände.
23 Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass neben den Taxikonzessionen und den dazugehörigen
Fahrzeugen auch die entsprechenden mit der Daimler AG abgeschlossenen Darlehensverträge und
Verbindlichkeiten sowie die jeweiligen Taxifahrer und ein sich daraus letztlich ergebender abgrenzbarer
„anteiliger Goodwill“ auf die GbR übergehen sollen, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass sich
eine derartige Verpflichtung des Klägers bereits nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, würde es sich
selbst dann, wenn auch die jeweiligen Fahrer künftig nur noch für die GbR tätig wären und deren
Stammkunden mit zur GbR wechseln würden, nicht um die Übertragung eines wesentlichen
selbstständigen, abgrenzbaren Unternehmensteils handeln. Vielmehr würde sich die Übertragung auch in
diesem Falle lediglich als „Herauslösung“ von zwei der vier Taxikonzessionen aus dem Unternehmen
darstellen, nicht jedoch als Übertragung eines - bereits zuvor vorhandenen - organisatorisch abgegrenzten
Unternehmensteils, wie dies beispielsweise bei einer selbstständigen Niederlassung an einem räumlich
getrennten Betriebssitz, oder unter Umständen bei einer Zweigniederlassung, der Fall wäre. Abgesehen
davon kann auch bereits der Auffassung des Klägers, dass seinen beiden Taxikonzessionen ein „anteiliger
abgrenzbarer Goodwill“ zuzurechnen sei, nicht gefolgt werden. Nicht die einzelne Taxikonzession, sondern
vielmehr (nur) der gesamte Gewerbebetrieb im Taxiverkehr kann einen wirtschaftlichen Wert erlangen, der
als Ergebnis unternehmerischer Leistung („Goodwill“) als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
den Schutz der Eigentumsgarantie beanspruchen kann (vgl. BVerfG, 04.10.1989 - 1 BvL 32/82, 1 BvL 6/83 -
m.w.N.).
24 Auch der Einwand des Klägers, dass es wegen der Beförderungspflicht, der Betriebssitzpflicht und der
Tarifpflicht von Gesetzes wegen nahezu unmöglich sei, beim Taxenverkehr mit in ... konzessionierten
Fahrzeugen eine selbständige - und damit übertragbare - Niederlassung zu schaffen, das
Bundesverfassungsgericht aber die Übertragung von Rechten aus Taxikonzessionen bei „verdienten
Altkonzessionären“, die sich zur Ruhe setzen und ihren Kraftdroschkenbetrieb ganz oder teilweise
veräußern wollten, um den Ertrag ihres Berufslebens zu realisieren, anerkannt habe, führt zu keiner
anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Soweit es dem Kläger im konkreten Fall verwehrt ist, einen
Teil seiner Konzessionen zu übertragen, ist dies Folge der Regelung des § 2 Abs. 3 PBefG, mit der der
Gesetzgeber die im Falle der Vergabe von Taxikonzessionen kollidierenden Grundrechte - Art 14 Abs. 1 GG
auf Seiten der Altunternehmer sowie Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG auf Seiten der Neubewerber -
zu einem angemessen Ausgleich gebracht hat. Eine Verletzung des Klägers in seinen „wirtschaftlichen
Interessen“ ergibt sich hieraus im Übrigen nicht. Denn weder ist der Kläger durch die angegriffene
Entscheidung der Beklagten daran gehindert, „den Ertrag seines Berufslebens zu realisieren“, noch fehlt es
für ihn als „verdientem Altunternehmer“ an anderen Möglichkeiten, die er unter Wahrung des
grundgesetzlich geschützten Eigentumsrechtes zum Erreichen des beabsichtigten Zwecks nutzen könnte.
Tatsächlich stünden dem Kläger sogar mehrere Möglichkeiten offen, den durch Art. 14 GG geschützten
wirtschaftlichen Wert zu realisieren, der sich aus seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
nebst dem darauf aufbauenden „Goodwill“ ergibt. So könnte der Kläger zum einen seinen gesamten Betrieb
veräußern. Im Hinblick auf sein hier geltend gemachtes Anliegen, seine Belastung im Taxiunternehmen auf
Grund der hauptamtlichen Verpflichtungen in der ... zu reduzieren, könnte er aber auch beispielsweise in
seinem Unternehmen einen weiteren Geschäftsführer einstellen oder den Betrieb im Gesamten auf eine
GbR übertragen oder eine GmbH gründen. Dass der Gesetzgeber Altkonzessionären wie dem Kläger nicht
die Möglichkeit eröffnet hat, unselbstständige Teile ihres Unternehmens zu veräußern, ist deshalb im
Hinblick auf den Gesetzeszweck, Konzessionshandel zum Schutz der Neubewerber zu verhindern, auch
unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Dass dies selbst
dann gilt, wenn sich die Eindämmung des Konzessionshandels als schwierig erweist, weil viele
Konzessionäre gemäß den Regelungen des § 2 Abs. 2 und 3 PBefG von ihrem Recht der Übertragung des
gesamten Betriebs Gebrauch machen, versteht sich von selbst. Der Kläger kann deshalb auch mit seinem
Einwand, dass der Konzessionshandel in ... durch die Regelung des § 2 Abs. 3 PBefG bislang nicht wirksam
habe eingedämmt werden können, sondern vielmehr sprunghaft funktioniere, nicht durchdringen.
25 Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass die Übertragung der zwei
Konzessionen durch den Kläger an die GbR unentgeltlich erfolgen soll und zwar in der Form, dass er die aus
den zwei Genehmigungen erwachsenden Rechte und Pflichten als Einlage in die GbR einbringt. Dem Kläger
ist zwar insoweit zuzugeben, dass der Begriff des „Konzessionshandels“, der durch die Regelung des § 2 Abs.
3 PBefG grundsätzlich unterbunden werden soll, darauf hindeuten könnte, dass damit nur entgeltliche
Übertragungen ausgeschlossen werden sollen, da der Begriff des „Handels“ einen Austausch von „Ware
gegen Geld“ nahe legt. Die Regelung des § 2 Abs. 3 PBefG enthält eine solche Einschränkung jedoch weder
nach ihrem Wortlaut, noch ist eine dahingehende Auslegung nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck
der Regelung geboten. Auch bei einer unentgeltlichen Übertragung von Taxikonzessionen wird von dem
staatlich dafür vorgesehenen Verteilungsverfahren abgewichen und Neubewerber können benachteiligt
werden. Deshalb ist auch eine unentgeltliche Übertragung von Taxikonzessionen grundsätzlich nicht
genehmigungsfähig, da ansonsten die Rechte anderer Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt würden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.1992 - 13 A 3739/91 - ;
Fielitz/Grätz, a.a.O., § 2 PBefG Rdnr. 10; vgl. einschränkend Bidinger, a.a.O., B § 2 Rdnr. 376:
Einzelfallprüfung).
26 Ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, wenn feststünde, dass eine unentgeltliche Übertragung
von Taxikonzessionen Rechte von Neubewerbern aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzen
würde, kann hier offen bleiben. Denn tatsächlich ist die vorliegende Fallkonstellation, nämlich die Gründung
der GbR durch den Kläger und seinen Vater und die geplante unentgeltliche Übertragung von zwei der vier
Taxikonzessionen des Klägers auf die GbR, ohne weiteres geeignet, dem Konzessionshandel Vorschub zu
leisten. Denn sobald die zwei Konzessionen im Besitz der GbR wären, dürfte diese das „neue Unternehmen“
nach Ablauf von zwei Jahren (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 4 PBefG) veräußern und die Regelung des § 2 Abs. 3
PBefG wäre ohne weiteres umgangen worden. Damit wäre aber ein Verstoß gegen § 6 PBefG gegeben,
wonach die Verpflichtungen des Unternehmers nach dem PBefG durch rechtsgeschäftliche oder
firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes
geeignet sind, nicht berührt werden. Ob die Gründung der GbR und die Übertragung des Teilunternehmens
auf die GbR allein diesem Zweck geschuldet ist, der Kläger mithin seine wahren Absichten damit
verschleiern möchte, bedarf indes keiner weiteren Aufklärung, da es insoweit genügt, dass mit der
beabsichtigten Übertragung an die GbR der Konzessionshandel ermöglicht wird und damit die konkrete
Gefahr besteht, dass Grundrechte von Neubewerbern verletzt werden. Im Übrigen weist das Gericht darauf
hin, dass die Ausführungen des Klägers, dass die Gründung der GbR deshalb erfolgt sei, um Streit mit seinem
Vater über die Geschäftsführung vorzubeugen, nicht wirklich überzeugend erscheinen. Dies gilt umso mehr,
als es der Gründung der GbR zur Erreichung des vom Kläger verfolgten Zwecks gar nicht bedurft hätte.
Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG kann die Genehmigungsbehörde den Unternehmer auf seinen Antrag u.a.
von der Betriebspflicht für einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder dauernd
entbinden, wenn dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist. Der Kläger hätte
also ohne weiteres bei der Beklagten einen Antrag auf vorübergehende teilweise Entbindung von der
Betriebspflicht stellen können, wenn er der derzeitigen Doppelbelastung nicht mehr gewachsen ist. Warum
der Kläger von dieser Möglichkeit, die der Gesetzgeber für Fälle wie den vorliegenden eröffnet hat, keinen
Gebrauch gemacht hat, vermochte er nicht nachvollziehbar darzulegen.
27 Soweit in Rechtsprechung und Kommentarliteratur teilweise die Auffassung vertreten wird, dass
gesellschaftsrechtliche Umgestaltungen ausnahmsweise von den Zwängen des § 2 PBefG befreit sein
könnten, wenn sie sich nicht als Genehmigungshandel gegenüber Dritten darstellten, sondern damit
lediglich eine gesellschaftsrechtlich-organisatorische Maßnahme gestaltet oder wieder rückgängig gemacht
werde, was für den Fall gelten könnte, dass die Auflösung einer BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter
jeweils ihren ganzen Betrieb mit Taxikonzession auf die Gesellschaft mit behördlicher Genehmigung
übertragen hätten, in der Weise vollzogen werden solle, dass jeder nur seine frühere eigene Genehmigung
und Teile des neuen Betriebs in dem eingebrachten Umfang zurückbekomme (vgl. Bidinger, a.a.O., B § 2
Rdnr. 379; offen gelassen: OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.11.1992 - 13 A 3739/91 - ),
würde dies vorliegend ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Gericht vermag bereits nicht zu
erkennen, inwieweit es sich bei der Übertragung der beiden Taxikonzessionen des Klägers an die GbR
überhaupt um eine „gesellschaftsrechtlich-organisatorische Maßnahme“ handeln könnte. Tatsächlich hatte
der Kläger nach Aktenlage die vier Taxikonzessionen nebst Fahrzeugen und Zubehör im Jahr 2004 käuflich
erworben, wobei es sich dabei um das gesamte Taxiunternehmen seines Vaters gehandelt hat. Nunmehr
möchte der Kläger zwei der vier Taxikonzessionen an die 2015 gegründete GbR übertragen, deren
Gesellschafter sein Vater und er zu gleichen Teilen sind. Inwieweit hierin die Übertragung eines gesamten
Betriebes an eine Gesellschaft bzw. die Rückübertragung von Teilen des neuen Betriebs an die einzelnen
Gesellschafter im eingebrachten Umfang zu sehen sein könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Allein der
Umstand, dass die Taxikonzessionen vor deren Veräußerung an den Kläger im Besitz des Vaters des Klägers
waren, vermag eine Ausnahme nicht zu begründen.
28 Letztlich kommt auch eine Genehmigung der Übertragung unter Auflagen nicht in Betracht. Da es sich bei
der Regelung des § 2 Abs. 3 PBefG um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt (vgl. BGH, Urteil
vom 27.09.1989 - VIII ZR 57/89 - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.1999 - 3 S 2850/98 -
) und damit ein darauf abzielendes schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft ebenso nichtig wäre wie
ein Umgehungsgeschäft, dürfte die geplante Übertragung auch nicht unter Auflagen genehmigt werden.
Denn damit würde der Zweck des § 2 Abs. 3 PBefG durch eine andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeit
lediglich umgangen.
29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§
124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).