Urteil des VG Stuttgart vom 27.10.2016

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VG Stuttgart Urteil vom 27.10.2016, 14 K 3933/14
Anspruch auf Einsichtnahme in polizeiliche Unterlagen, Umweltinformation; Polizeieinsatz
zum Schutz des Bahnbetriebs
Leitsätze
Polizeiliche Einsatzunterlagen, die den Ablauf eines Polizeieinsatzes dokumentieren, der nicht dem Schutz der
Umwelt, sondern dem Schutz des sicheren und geordneten Bahnbetriebes dient, stellen keine
Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG dar.
Bei der Dokumentation der polizeilichen Untersagung von Lärm handelt es sich nicht um Daten i.S.v. § 2 Abs. 3
Nr. 3 a) UIG, wenn sich der Lärm nicht auf Umweltbestandteile auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt (§ 2 Abs.
3 Nr. 1 UIG) und damit keinen Faktor i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG darstellt. Gleiches gilt für den durch einen
Polizeieinsatz selbst verursachten Lärm.
Auswirkungen oder die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen von Lärm auf Umweltbestandteile erfordern einen
Wirkungszusammenhang, der zu einer Veränderung eines Umweltbestandteils führt. In Abgrenzung zu den
jeder menschlichen Aktivität zukommenden Umweltauswirkungen liegen Auswirkungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG
erst dann vor, wenn ihnen durch Dauerhaftigkeit, Akkumulation oder Wiederholung eine den Zustand von
Umweltbestandteilen verändernde Wirkung zukommt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Zugang zu den bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart vorhandenen Informationen zu
einem Polizeieinsatz am 28.09.2013.
2
Am Nachmittag des 28.09.2013 fand eine Sonderzugfahrt („Sternfahrt Stuttgart“ bzw. „Stuttgarter Stern“)
mit ca. 180 Teilnehmern ausgehend vom Hauptbahnhof Stuttgart über Waiblingen, Esslingen,
Untertürkheim, Kornwestheim, Ludwigsburg und Böblingen bis zurück zum Hauptbahnhof Stuttgart statt,
mit der, unter anderem aus Reihen der Projektgegnerschaft zu Stuttgart 21, für eine Verbesserung des
regionalen Schienenverkehrs geworben wurde. An dieser Sonderzugfahrt nahm auch der Kläger teil. Kurz
vor Beginn dieser Sonderzugfahrt fanden sich am früheren Nordausgang des Hauptbahnhofs etwa 30-40
Personen ein, die unter Verwendung von vier Blechblasinstrumenten sowie einer „Vuvusela“ mit hoher
Lautstärke musizierten. Dies führte zum Einsatz von Beamten der Bundespolizeiinspektion Stuttgart, die
zunächst das Musizieren untersagten, und in der Folge zur Überwachung der Sonderzugfahrt durch Einsatz
von Kräften der Bundes- und Landespolizei an den Zwischenbahnhöfen sowie durch Einsatz eines
Polizeihubschraubers.
3
Der Kläger beschwerte sich gegen den Polizeieinsatz mit E-Mail vom 20.02.2014. Mit Schreiben vom
15.04.2014 erläuterte die Bundespolizeidirektion Stuttgart die Gründe des Polizeieinsatzes.
4
Mit Schreiben vom 19.04.2014 beantragte der Kläger bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart, ihm Zugang
zu allen dort vorhandenen Informationen zum Einsatz vom 28.09.2013 nach der
Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 (UIRL) und dem Bundesumweltinformationsgesetz
vom 22.12.2004 (UIG) zu gewähren.
5
Mit Bescheid vom 25.04.2014 lehnte die Bundespolizeidirektion Stuttgart den Antrag ab. Zur Begründung
führte sie aus, sie habe den Antrag auf Informationen nach dem UIG in einen Antrag auf Informationszugang
gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) umgedeutet. Da das Auskunftsbegehren des Klägers auf
Zugang zu allen vorhandenen Informationen zu dem Einsatz vom 28.09.2013 und damit nicht auf
Umweltinformationen, sondern auf Informationen zum polizeilichen Einsatz gerichtet sei, werde von einer
Anwendbarkeit des IFG ausgegangen. Informationen nach dem UIG seien zu dem Einsatz nicht angefallen.
Einem Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG stehe jedoch der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2
IFG entgegen, da das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden könne. Bei der
Vorbereitung und Ausführung polizeilicher Einsätze handele es sich um eine gesetzliche
Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei. Die Aufgaben der Bundespolizei lägen in den Bereichen der
Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Die Preisgabe der einsatztaktischen Überlegungen sowie der
Planungsunterlagen und der Dokumentation des Vorgehens seien dazu geeignet, künftige Einsätze und
deren Abläufe zu gefährden. Deshalb könne dem Begehren nicht entsprochen werden, auch nicht zu einem
späteren Zeitpunkt.
6
Dagegen legte der Kläger am 06.05.2014 Widerspruch ein. Er wandte sich zunächst gegen die Umdeutung
seines Antrages in einen Antrag nach dem IFG. Dabei verkenne die Beklagte, dass es sich bei dem Einsatz
um Tätigkeiten handele, welche unter anderem Lärm und weitere Emissionen hervorriefen, so dass sie der
Legaldefinition für „Umweltinformationen“ des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a UIG bzw. Art. 2 Nr. 1 c UIRL unterfielen. Da
die Einsätze auch das Ziel verfolgt hätten, den von Teilnehmern der Sternfahrt tatsächlich oder womöglich
direkt oder indirekt hervorgerufenen Lärm zu reduzieren oder ganz zu vermeiden, hätten diese Tätigkeiten
auch dem Schutz der Umwelt gedient, so dass sie auch deshalb „Umweltinformationen“ darstellten. Des
Weiteren bestehe ein enger Bezug zu Gefahren- und Sicherheitsaspekten entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG
bzw. Art. 2 Nr. 1 f UIRL. Soweit überhaupt Ausnahmen dem Zugangsanspruch entgegenstehen könnten,
reichten hierfür allgemeine Spekulationen und pauschale Hinweise nicht aus, vielmehr müssten nach
europäischen Grundsätzen konkrete Gefahren für die jeweiligen Schutzgüter belegt werden. Der Kläger
berief sich insoweit auf Urteile des OVG Rheinland-Pfalz (20.02.2008 - 1 A 10886/07.OVG -) und des OVG
Schleswig (15.09.1998 - 4 L 139-98 -). Sofern eine Sperrung von Teilen der Information ausnahmsweise
zulässig sein sollte, seien im Wege einer „Teilauskunft“ alle anderen Informationen zugänglich zu machen.
7
Mit Schreiben vom 28.05.2014 wies die Bundespolizeidirektion Stuttgart den Kläger darauf hin, dass sein
Antrag den Anforderungen des § 4 UIG nicht entspreche. Es lasse sich nicht erkennen, welche Information
zu welchen Umweltzuständen beantragt würden. Der Kläger möge seinen Antrag präzisieren.
Informationen dazu, wie sich ein Polizeieinsatz auf die Umwelt auswirke, seien bei der Bundespolizei als
Polizeibehörde nicht vorhanden. Die Maßnahme habe ausschließlich der Gefahrenabwehr gedient und nicht
dem Zweck, die Umwelt zu schützen. Ohne ergänzende Angaben von Seiten des Klägers werde an der
Auslegung aus dem Bescheid vom 25.04.2014 festgehalten.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2014 - zur Zustellung - per Postzustellungsurkunde - zur Post
gegeben am 04.08.2016 - wies die Bundespolizeidirektion Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück.
Das UIG gewähre zwar grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, nicht jedoch auf
sämtliche Informationen zu dem Einsatz. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG seien Umweltinformationen alle
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne
der Nr. 2 auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten oder (Nr. 3 b)) den Schutz von Umweltbestandteilen
im Sinne der Nr. 1 bezweckten. Zu den Maßnahmen gehörten auch politische Konzepte, Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme. Die einzig in Betracht
kommende Maßnahme oder Tätigkeit, die sich auf die Umwelt auswirken könne, sei hier der Einsatz des
Hubschraubers, zu dessen Einsatz und Auswirkungen auf die Umwelt aber keine Unterlagen bei der
Direktion Stuttgart vorgehalten würden. Nach Rücksprache mit der Fliegerstaffel der Bundespolizei in
Oberschleißheim sei ohne Konkretisierung der vom Kläger erbetenen Informationen eine
Informationsbeschaffung nicht möglich. Einen Bezug zu Gefahren- und Sicherheitsaspekten gemäß § 2 Abs.
3 Nr. 6 UIG hinsichtlich des Zustandes der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, den
Lebensbedingungen des Menschen sowie von Kulturstädten und Bauwerken, soweit sie jeweils vom Zustand
der Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nr.
2 und 3 betroffen seien oder sein könnten, sei durch den Einsatz des Polizeihubschraubers sowie durch den
gesamten Polizeieinsatz nicht zu erkennen. Es werde an der Auffassung festgehalten, dass es sich bei dem
Antrag um einen solchen nach dem IFG handele. Insoweit werde vollumfänglich auf den Ablehnungsbescheid
vom 25.04.2014 verwiesen. Das IFG schaffe im Wege eines neuen Ansatzes im Verwaltungsrecht ein
Auskunftsrecht, das jedermann ohne Darlegung eines Interesses und außerhalb laufender
Verwaltungsverfahren gewährt werde. Das UIG verfolge hingegen einen anderen Zweck, nämlich den des
Umweltschutzes. Gleiches gelte für die Umweltinformationsrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des EuGH
beinhalte der freie Zugang zu Informationen über die Umwelt kein allgemeines und unbegrenztes
Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu
einem Umweltgut aufwiesen. Dass UIG diene nicht dazu, jedermann polizeitaktische Einsatzunterlagen zur
Verfügung zu stellen und damit polizeiliche Maßnahmen auf diesem Wege zu überprüfen. Solche
Überprüfungen könnten gemäß den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder gerichtlich nach
der VwGO veranlasst werden, daher erscheine ein Antrag auf Erhalt der polizeilichen Einsatzunterlagen mit
der vom Kläger geltend gemachten Begründung rechtsmissbräuchlich. Die gesetzlich vorgegebene
Systematik werde damit umgangen. Es handele sich bei dem polizeilichen Einsatz unter Nutzung eines
Hubschraubers im konkreten Fall um eine einmalige, vorübergehende und nicht nachhaltige Maßnahme, die
keine anderen Umwelteinflüsse habe als jeder andere Hubschraubereinsatz, der anderen Zwecken als
Polizeiaufgaben diene. Dass polizeiliche Maßnahmen Emissionen hervorrufen könnten, sei nicht
ausgeschlossen. Umweltinformationen zu entstandenen Immissionen durch eingesetzte Hubschrauber lägen
der Beklagten nicht vor.
9
Am 03.09.2014 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben (4 K 3933/14), mit der
er sein Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen weiterverfolgt. Das Verfahren wird nach Übernahme
durch die 14. Kammer unter dem Aktenzeichen 14 K 3933/14 weitergeführt. Zur Begründung seiner Klage
macht der Kläger geltend, mit der Sonderzugfahrt „Stuttgarter Stern“ habe für eine bessere
Fahrplangestaltung und fahrgastfreundlichere Streckenführung bei der S-Bahn geworben und die
Realisierbarkeit der dazu vorgeschlagenen Verbesserungen gezeigt werden sollen. Es habe sich um eine
Ausflugsfahrt gehandelt, wie sie auch von zahlreichen Vereinen durchgeführt würden. Ohne jegliche
Vorankündigung und Notwendigkeit sei die Fahrt begleitet worden von einem völlig überdimensionierten
Polizeieinsatz der Bundes- und Landespolizei, auch unter Einsatz eines Hubschraubers. Mit der Ablehnung
seines Antrags auf Gewährung von Zugang zu Umweltinformationen verkenne die Beklagte konzeptionell
den Begriff der Umweltinformationen. Dies seien nicht Maßnahmen oder Tätigkeiten, sondern „alle Daten
über“ (UIG) bzw. „sämtliche Informationen über“ (UIRL) Maßnahmen und Tätigkeiten, welche sich auf
Umweltbestandteile und -faktoren auswirkten oder auswirken könnten (Art. 2 Nr. 1 c) UIRL). Dass dies für
Polizeieinsätze zutreffe, liege mindestens wegen der damit immer einhergehenden Immissionen – wie
beispielsweise Lärm und Abgase – auf der Hand. Für den Einsatz vom 28.09.2013 gelte dies insbesondere
wegen des Hubschraubereinsatzes. Mit dem Einsatz sei zugleich auch ein umweltschützender Zweck
verfolgt worden (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) und § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG), nämlich den von einigen der
Teilnehmer erzeugten Musik-Lärm zu reduzieren. Das Musizieren sei mehrmals untersagt und schließlich
auch erfolgreich unterbunden worden. In der Stellungnahme der Beklagten zu seiner Beschwerde vom
20.02.2014 sei ausgeführt worden, dass die Untersagung erfolgt sei, da angesichts der Lautstärke eine
Wahrnehmung von Lautsprecherdurchsagen im Bahnhof für die Zugreisenden nicht mehr möglich gewesen
sei, so dass eventuelle Zugplanänderungen oder gar Gefahrenhinweise der Deutschen Bahn AG von
Reisenden nicht mehr hätten gehört und verstanden werden können. Zudem sei nicht auszuschließen
gewesen, dass aufgrund des Lautstärkepegels Reisende in unmittelbarer Nähe hätten Schaden nehmen
können. Daher seien alle sich auf diesen Einsatz beziehenden Informationen Umweltinformationen. Nach
der Rechtsprechung zählten im Sinne einer weiten Auslegung des Begriffs „Umweltinformation“ jegliche
Informationen, welche einen Bezug zu diesen Tätigkeiten aufwiesen. Die Anwendung des IFG scheide
deshalb wegen Vorrangs des UIG aus (§ 1 Abs. 3 IFG). Die Beklagte habe das Vorliegen von Ausnahmen, die
der Gewährung des Informationszugangs entgegen stünden, nicht nachvollziehbar belegt. Die Darlegungen
beschränkten sich auf substanzlose Allgemeinplätze und pauschale Aussagen ohne konkreten Anlass für
Befürchtungen, dass die jeweiligen Schutzgüter Schaden nehmen könnten. Die Beklagte hätte klären
müssen, bei welchen genauen Teilen der Akten/Texte möglicherweise die - restriktiv auszulegenden und
anzuwendenden - Ausnahmetatbestände einschlägig sein könnten. Sofern nach Auffassung der
informationspflichtigen Stelle eine Ausnahme tatbestandlich zutreffe, habe sie eine belastbare und
nachvollziehbare eigene Prognose zu erstellen darüber, welcher Schaden am dem jeweiligen Ausnahme-
Tatbestand zugeordneten Schutzgut der Art und der Schwere nach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im
konkreten Einzelfall zu erwarten sei. Vermutungen oder Spekulationen über vielleicht oder nur
möglicherweise eintretende Schäden seien nicht ausreichend. Zusätzlich sei zur Vorbereitung der Abwägung
das „öffentliche Interesse“ am Zugang zu den Informationen zu ermitteln. Hierbei sei das europarechtliche
Verständnis des Begriffes der Öffentlichkeit maßgeblich, wonach bereits eine oder mehrere natürliche oder
juristische Personen die Öffentlichkeit begründen könnten, ersichtlich also auch der einzelne Antragsteller.
Entgegen der Auffassung der Beklagten seien daher nicht nur „rechtliche Interessen“ ausschlaggebend. Es
brauche vielmehr überhaupt kein Interesse geltend gemacht zu werden. Maßgebend sei vielmehr im Sinne
eines „Rechts auf Neugier“ das Interesse einzelner Bürger oder von Gruppen von Bürgern an Vorgängen,
welche die Umwelt beträfen. Die sodann von der Beklagten zu treffende Abwägungsentscheidung zwischen
dem von ihr bestimmten Schaden und dem bestehenden öffentlichen Interesse müsse frei von
Disproportionalitäten sein, wobei es keinen Ermessensspielraum gebe. Dem öffentlichen Interesse an den
Informationen komme dabei wegen der Grundentscheidung zu Gunsten einer Verwaltungs-Öffentlichkeit in
Umweltangelegenheiten und insofern bestehender Grundrechte immer ein besonderes Gewicht zu.
Ausschließlich die dann noch verbleibenden Informations-Anteile dürften gesperrt werden, alle anderen
Umweltinformationen seien zugänglich zu machen. Das bloße Benennen von Tatbeständen erfülle diese
Anforderungen nicht. Es sei insoweit ein vollständiger Ermittlungs- und Abwägungsausfall zu beklagen.
10 Der Kläger beantragt,
11 den Bescheid der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 25.04.2014 und deren Widerspruchsbescheid vom
01.08.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Umweltinformationen, zu denen der
Zugang abgelehnt werde, zugänglich zu machen,
12 hilfsweise,
13 die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass für den Auskunftsanspruch des Klägers das IFG einschlägig sei, ein
Anspruch daraus aber nicht begründet sei. Der Kläger begehre Informationen zum Ablauf des
Polizeieinsatzes. Die Umweltinformationen, die er beantragt habe, seien lediglich ein Mittel zum Zweck der
Überprüfung der polizeilichen Maßnahmen. Er habe ausdrücklich Zugang zu allen bei der Beklagten
vorhandenen Informationen zum Einsatz vom 28.09.2013 beantragt. Es sei offensichtlich, dass der Kläger
ein anderes Anliegen als den Umweltschutz verfolge. Entgegen der Auffassung des Klägers sei bei der
Untersagung der Nutzung von Vuvuzelas kein umweltschützender Zweck verfolgt, sondern als polizeiliche
Aufgabe die Gefahrenabwehr bezweckt worden. Aufgrund des wenig konkreten Antrages des Klägers sei die
Zusammentragung der beantragten Unterlagen sehr schwierig. Anfragen seien bei der Fliegerstaffel der
Bundespolizei, der Fliegergruppe der Bundespolizei und der Bundesbereitschaftspolizei erfolgt. Aus der
Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass die Richtlinie 90/313/EWG kein allgemeines und unbegrenztes
Zugangsrecht zu allen bei einer Behörde verfügbaren Informationen mit Bezügen zur Umwelt gewähre
(EuGH vom 12.06.2003 - Rs. C-316/01). Zwar sei diese Rechtsprechung noch zur Vorgängerrichtlinie der
heute gültigen Richtlinie 2003/4/EG ergangen, jedoch handele es sich bei dieser um eine Fortschreibung, so
dass auch die damalige Rechtsprechung weiterhin Anwendung finde. Soweit der Kläger beanstande, sie, die
Beklagte, sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen, sei dem entgegenzuhalten, dass naturgemäß nicht
in allen Einzelheiten vorhersehbar sei, welche Gefahren sich aus der Herausgabe polizeitaktischer
Einsatzmaßnahmen an unbeteiligte und nicht zur Einsicht berechtigte Dritte ergeben würden. Es stehe zu
befürchten, dass polizeiinternes Vorgehen bei Einsätzen missbraucht werde und bei Einsätzen tätige
Beamte gefährdet würden. Aus diesem Grund seien polizeitaktische Unterlagen dem Zugriff der
Öffentlichkeit üblicherweise entzogen. Dies diene der Sicherheit der Beamten sowie des Einsatzablaufs und
der damit einhergehenden Gewährung von Sicherheit sowie der ordnungsgemäßen Wahrnehmung
polizeilicher Aufgaben. Zudem seien einige der Unterlagen als Verschlusssache (VS - NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH) eingestuft. Dies bedeute nach der Verschlusssachenanweisung (VS-A), dass die
Unterlagen nur Personen zugänglich gemacht werden dürften, die im Zusammenhang mit der
Auftragsdurchführung oder bei der Auftragsanbahnung Kenntnis erhalten müssten (Grundsatz „Kenntnis
nur, wenn nötig“). Daraus ergebe sich, dass die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit, hier des Klägers, und dem Interesse der Beklagten, die Unterlagen nicht herauszugeben, zu
Gunsten der Beklagten ausgehen müsse. Im Rahmen der Abwägung bei den Ausnahmen nach dem UIG
müsse die Verhinderung der Gefährdung von Polizeibeamten sowie die Gewährleistung eines reibungslosen
Ablaufes von Polizeieinsätzen dem Interesse des Klägers an Umweltinformationen vorgehen. Dem Schutz
der Polizeibeamten komme deshalb besondere Bedeutung zu, weil Polizeibeamte immer häufiger angegriffen
würden und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schutz seiner Beamten daher deutlich an Gewicht
zugenommen habe. Aufgrund der Sensibilität von polizeilicher Einsatzdokumentation sei es
Polizeivollzugsbeamten untersagt, entsprechende Informationen preiszugeben. Dies würde umgangen,
wenn zukünftig mit der Begründung, alle Polizeieinsätze hätten Auswirkungen auf die Umwelt, sämtliche
Unterlagen eingesehen werden könnten. Selbst wenn daher das UIG als anwendbar und die Daten zu den
Maßnahmen des Polizeieinsatzes als Umweltinformationen angesehen würden, sei deshalb der
Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG einschlägig. Darüber hinaus greife auch der
Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG, da das Informationsbegehren des Klägers als missbräuchlich
anzusehen sei. Der Kläger strebe die Überprüfung polizeilicher Maßnahmen an. Es sei nicht erkennbar, wie
aufgrund seines Antrages die Umwelt geschützt werden solle, da der Polizeieinsatz wie bereits mehrfach
erläutert, der Gefahrenabwehr gedient habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch auf Aufforderung seinen
Antrag nicht konkretisiert, so dass der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG ebenfalls erfüllt sei. Die
der Bundespolizeidirektion Stuttgart vorliegenden Unterlagen zu dem Polizeieinsatz seien der vorgelegten
Verwaltungsakte entnommen worden.
17 Mit E-Mail vom 19.11.2014 hatte die Bundespolizei-Fliegergruppe der Bundespolizeidirektion Stuttgart den
Flugbericht für den Monat September 2013 übersandt, der die Flugdaten vom 28.09.2013 enthält. Diesen
Flugbericht legte die Beklagte dem Gericht am 11.10.2016 vor und teilte hierzu mit, die
Bundespolizeidirektion Stuttgart verfüge nicht über eine Fliegerstaffel. Die Fliegergruppe als den
Fliegerstaffeln übergeordnete Stelle sei dem Bundespolizeipräsidium in Potsdam zugeordnet.
18 Auf Anfrage des Gerichts teilte der Kläger mit Schreiben vom 12.10.2016 mit, eine Erledigterklärung
hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen komme nicht in Betracht. Diese Unterlagen
ließen lediglich erkennen, dass am 28.09.2013 ein Hubschrauber geflogen sei, wobei die Start- und
Landeorte zum Teil mit unverständlichen Kürzeln aufgeführt seien und der Zweck unkenntlich gemacht
worden sei. Sinn seines Antrags sei die Klärung der Umweltbeeinträchtigungen und Schärfung des
Umweltbewusstseins, insbesondere auch desjenigen der Beklagten. Es werde davon ausgegangen, dass die
dokumentierten Flüge ein Vielfaches der durch lautes Musizieren verursachten Immissionen zur Folge
gehabt hätten, so dass sich die Frage stelle, aus welchen Gründen die Beklagte eine derartige
Luftaufklärung zur Nachverfolgung des Lärms von vier Blechblasinstrumenten und einer Vuvuzela für nötig
und verhältnismäßig gehalten habe.
19 Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 21.10.2016 die im Flugbericht enthaltenen Kürzel. Ferner
bestritt sie, dass der Hubschrauberlärm im Bahnhofsgebäude lauter gewesen sei als der Vuvuzelalärm. Die
vom Kläger aufgeworfene Frage der Verhältnismäßigkeit des Hubschraubereinsatzes sei im vorliegenden
Verfahren irrelevant und belege die Missbräuchlichkeit seines Antrags, da er letztlich den polizeilichen
Einsatz als solchen beanstanden wolle.
20 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer führte die Vertreterin der Beklagten aus, es
handele sich bei den der Akte entnommenen Unterlagen um zwei im Anschluss an den Einsatz angefertigte
Einsatzberichte, einen Telefonvermerk über ein nach dem Einsatz geführtes Telefonat sowie um E-Mail-
Korrespondenz über den adhoc-Einsatz.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Behördenakte sowie die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22 Die Klage ist teilweise unzulässig und - soweit zulässig - nicht begründet.
23 Soweit die Klage darauf gerichtet war, Informationen zu dem beim Polizeieinsatz am 28.09.2013
eingesetzten Hubschrauber zu erlangen, ist sie nach Vorlage des Flugberichts durch die Beklagte unzulässig
geworden. Es fehlt insoweit am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da die Beklagte seinem Begehren durch
Vorlage des bei ihr vorhandenen Flugberichts entsprochen hat und insoweit Erledigung des Rechtsstreits
eingetreten ist. Anhaltspunkte dazu, dass der Beklagten weitere Informationen über den
Hubschraubereinsatz vorliegen, bestehen nicht. Dies hat auch der Kläger nicht dargelegt.
24 Soweit sich die Klage auf die Gewährung von Zugang zu weiteren Unterlagen bezüglich des Polizeieinsatzes
am 28.09.2013 richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet.
25 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf Zugang zu allen weiteren bei der Beklagten vorhandenen Informationen zum
Einsatz am 28.09.2013 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn bei diesen Informationen handelt es sich nicht um
Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes (1.). Selbst wenn es sich bei den
Informationen zum Einsatz am 28.09.2013 um Umweltinformationen handeln sollte, hätte die Beklagte ihre
Bekanntgabe jedoch zu Recht abgelehnt (2.).
1.
26 Der Kläger stützt sein Begehren ausdrücklich und ausschließlich auf das Umweltinformationsgesetz als
Rechtsgrundlage. Für die von der Beklagten vorgenommene Umdeutung seines Antrags als einen solchen
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes -
Informationsfreiheitsgesetz - vom 01.01.2006 (BGBl I 2005, 272) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6
G.v.07.08.2013 BGBl I 3154 (IFG) ist damit kein Raum.
27 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.10.2014
(BGBl. I S. 1643) (UIG) hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu
Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne
ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Nach § 2 Abs. 4 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle
über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein
Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige
Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne von Absatz 1 aufbewahrt, auf
die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Für das „Vorhandensein“ der Information kommt es nicht
auf die rechtliche Verfügungsbefugnis an, sondern auf die tatsächliche räumliche Verfügungsmöglichkeit der
Behörde, d.h. darauf, ob sich die Information im räumlichen Verfügungsbereich der in Anspruch genommenen
Behörde befindet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris Rn. 4 m. w. N). Denn
Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des
Rates (ABl. L 41 vom 14.02.2003, S. 26) - im folgenden Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - definiert den
Begriff des Vorhandenseins dahingehend, dass sich die Umweltinformation im Besitz der Behörde befindet
und von dieser Behörde erstellt oder bei ihr eingegangen ist. Die Berechtigung der Behörde zur Verfügung
über die Daten fließt hingegen in die Prüfung eventuell vorliegender Ablehnungsgründe ein.
28 Bei den weiteren Informationen zum Polizeieinsatz am 28.09.2013, die bei der Beklagten vorhanden sind,
handelt es sich jedoch nach der Auffassung der Kammer nicht um Umweltinformationen. Nach der hier allein
in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 UIG sind Umweltinformationen unabhängig von der
Art ihrer Speicherung alle Daten über 1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre,
Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und
Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen,
sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, 2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und
Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die
Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich
auswirken, 3.) Maßnahmen oder Tätigkeiten, die a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1
oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder b) den Schutz von
Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische
Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,
4.) Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts, 5.) Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige
wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder
Tätigkeiten im Sinne von Nummer 3 verwendet werden, und 6.) den Zustand der menschlichen Gesundheit
und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des
Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im
Sinne von Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 und 3
betroffen sind oder sein können.
29 In Übereinstimmung mit dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren
Umsetzung die Bestimmung des § 2 Abs. 3 UIG dient (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 11 und 14 f.), ist auch der
Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 UIG weit auszulegen (vgl. etwa
BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07 -, juris Rn. 13). Insbesondere das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG
enthaltene Begriffspaar "Maßnahmen oder Tätigkeiten" wird weit verstanden; es soll alle menschlichen
Tätigkeiten erfassen. Hinsichtlich § 2 Abs. 3 Nr. 3. b) UIG (Schutz von Umweltbestandteilen) muss der
Schutz der Umweltmedien der Zweck - wenn auch nicht der Hauptzweck - der Maßnahme sein. Erfasst
werden unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernde Aktivitäten. Erforderlich ist auch hier
lediglich eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem
angestrebten Erfolg für die Umwelt (OVG NRW, Urteil vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 58).
30 Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Umweltinformationsrichtlinie und damit auch § 2 Abs. 3 UIG
kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei Behörden verfügbaren Informationen
gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen (VGH Bad.-Württ., Beschluss
vom 16.10.2014 - 10 S 2043/14 -, juris Rn. 7). Vielmehr fallen Informationen nur dann unter das
Zugangsrecht, wenn sie einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen, sondern sich auf
Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei wird
nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme. Das Kriterium
der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die
Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat -
zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden
Informationen in der Sache untauglich (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13/07 -, juris Rn. 13). Für die
Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG ist ein potentieller
Wirkungszusammenhang ausreichend; er muss allerdings hinreichend wahrscheinlich sein (OVG NRW, Urteil
vom 01.03.2011 - 8 A 2861/07 -, juris Rn. 56). Dabei ist eine „Auswirkung“ eine neutral zu bewertende
Veränderung des Zustandes des Umweltbestandteils, wobei es keine Rolle spielt, ob der Umweltbestandteil
positiv oder negativ verändert wird (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum
Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 310).
31 Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den weiteren Informationen zum Polizeieinsatz vom
28.09.2013 - selbst bei dem gebotenen weiten Verständnis - nicht um Umweltinformationen im Sinne des §
2 Abs. 3 UIG. Nach den Angaben der Beklagten handelt es sich bei den ihm vorliegenden Informationen zum
Polizeieinsatz vom 28.09.2013 um begleitende bzw. nachträgliche Zusammenfassungen des Einsatzes sowie
E-Mail-Korrespondenz und einen Telefonvermerk. Diese polizeilichen Einsatzunterlagen stellen keine
Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG dar. Sie enthalten keine Informationen über Maßnahmen und
Tätigkeiten mit Umweltbezug, sondern dokumentieren nach den Angaben der Beklagten den Ablauf des
Polizeieinsatzes, der nicht den Schutz der Umwelt sondern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum
Zweck hatte. Es handelt sich um ein polizeiliches Instrumentarium zur Dokumentation der polizeilichen
Vorgehensweise im Zusammenhang mit der am 28.09.2013 durchgeführten Sonderzugfahrt. Die Berichte
haben selbst weder Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder -faktoren noch bezwecken sie deren
Schutz.
32 Anders als der Kläger meint, handelt es sich auch nicht um Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten im
Sinne von § 2 Abs. 3 Ziff. 3 a) UIG, weil im Rahmen des Polizeieinsatzes Lärm, der von den eingesetzten
Blechblasinstrumenten und einer Vuvuzela ausging, untersagt worden ist. Dieser Lärm stellt nach
Überzeugung der Kammer keinen Faktor i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG dar, da sich der Lärm nicht auf
Umweltbestandteile i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG ausgewirkt hat oder wahrscheinlich auswirken konnte. Es
fehlt insoweit an einem Wirkungszusammenhang, der zu einer Veränderung des Zustands eines
Umweltbestandteils führt. Die Erheblichkeitsschwelle ist bei Verursachung von Lärm erst bei einer
dauerhaften Veränderung der Umwelt durch Akkumulation von wiederkehrenden Lärmemissionen
überschritten (vgl. hierzu (Fluck/Theuer in: Fluck/Fischer/Martini, Kommentar zum
Informationsfreiheitsrecht, Stand Mai 2016, § 2 UIG RdNr. 311). Anders als in dem vom Kläger
herangezogenen Urteil des BVerwG vom 18.10.2005 (- 7 C 5/14 - in juris), in dem es um Verträge über die
Standortnutzung eines Flugplatzes durch einen privaten Fallschirmspringer-Verein ging, also um dauerhaft
wiederkehrende Lärmemissionen, deren Auswirkung auf die Umwelt des BVerwG ohne weiteres
angenommen hat, kommen dem hier im Rahmen einer (Demonstrations-)Veranstaltung erzeugten Lärm
schon aufgrund der auf den einmaligen Anlass bezogenen, lediglich begrenzten zeitlichen Wirkung keine den
Zustand eines Umweltbestandteils verändernde Auswirkungen zu. Es handelt sich vielmehr um ein
singuläres Auftreten von Lärm, das eine Zustandsveränderung eines Umweltbestandteils nicht bewirkt und
auch nicht bewirken kann.
33 Zudem ist die Untersagung des Lärmens durch Betätigung der Blasinstrumente lediglich eine der
polizeilichen Maßnahmen im Rahmen des Einsatzes am 28.09.2013, die nach den nachvollziehbaren
Darlegungen des Beklagten auch nicht dem Schutz der Umwelt diente, sondern den Schutz des sicheren
und geordneten Betriebes auf dem Bahnhof und damit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezweckte.
Die Dokumentation der Lärmuntersagung in den polizeilichen Einsatzberichten könnte deshalb auch nur
einen allenfalls äußerst entfernten Bezug zur Umwelt begründen. Im Vordergrund derartiger
Einsatzunterlagen steht vielmehr maßgeblich die Darstellung des Ablaufes eines Polizeieinsatzes, der hier
nicht aus Gründen des Schutzes der Umwelt durchgeführt wurde, so dass sich auch die Dokumentation
nicht auf Umweltauswirkungen des Einsatzes bezieht, sondern etwaige Umweltbezüge allenfalls als
Nebeneffekt bzw. Reflex daraus erst herzuleiten wären. Für eine Qualifizierung der Einsatzberichte als
Umweltinformationen reicht dies nicht aus.
34 Nichts anderes gilt hinsichtlich der Argumentation des Klägers, Polizeieinsätze seien immer mit Lärm- und
Abgasemissionen verbunden, weshalb es sich bei Daten über Polizeieinsätze stets - und hier wegen des
Hubschraubereinsatzes in erhöhtem Maße - um Umweltinformationen über Maßnahmen und Tätigkeiten,
welche sich auf Umweltbestandteile und -faktoren auswirken könnten, handele. Auch insoweit gilt, dass
Auswirkungen oder die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen auf Umweltbestandteile durch jeden
Polizeieinsatz nach der Auffassung der Kammer deshalb nicht anzunehmen sind, weil es hierfür an einer
dauerhaften Zustandsveränderung von Umweltbestandteilen fehlt. Da jegliche menschliche Aktivität
Auswirkung auf die Umwelt entfaltet, ist die Erheblichkeitsschwelle für Auswirkungen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG
erst dann erreicht, wenn den Auswirkungen durch Dauerhaftigkeit, Akkumulation oder Wiederholung eine
den Zustand von Umweltbestandteilen verändernde Wirkung zukommt. Diese Voraussetzung ist bei
singulären Ereignissen wie einem einzelnen Polizeieinsatz nicht erfüllt, so dass auch unter diesem
Gesichtspunkt die Einsatzunterlagen keine Umweltinformationen darstellen.
35 Die Einsatzunterlagen sind auch keine Umweltinformation im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG, wonach alle
Daten über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des
Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im
Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen und Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3
betroffen sind oder sein können, Umweltinformationen darstellen. Auch wenn durch die Lärmuntersagung
die in unmittelbarer Nähe zu den Lärmquellen stehenden Personen geschützt werden sollten, macht dies -
entgegen der Auffassung des Klägers - die Einsatzberichte nicht zu Daten über den Zustand der
menschlichen Gesundheit i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit einzelner
Personen war bei dem Polizeieinsatz am 28.09.2013 anlassbezogen in der konkreten Situation erforderlich.
Der von den Veranstaltungsteilnehmern erzeugte Lärm erfüllt - wie dargelegt - schon nicht die
Voraussetzungen eines Faktors i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Über die in der Situation entstandenen
Beeinträchtigungen hinaus hat sich der Lärm nicht auf den Zustand der menschlichen Gesundheit i.S.v. § 2
Abs. 3 Nr. 6 UIG ausgewirkt, was der Kläger so auch nicht geltend macht. Allein durch die Dokumentation
der Gründe für die Lärmuntersagung werden die Polizeiberichte nicht zu Daten über den Zustand der
menschlichen Gesundheit, so dass die Einsatzberichte auch aus diesem Grund nicht als
Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 3 UIG zu qualifizieren sind.
36 Für die rechtliche Bewertung durch das Gericht war die Vorlage der streitgegenständlichen Dokumente nicht
erforderlich, da es dafür nicht auf die Kenntnis ihres konkreten Inhalts ankommt. Die Einsatzunterlagen
lassen nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten die polizeitaktische Vorgehensweise der
Bundespolizei bei dem dokumentierten Einsatz erkennen. Dieser Inhaltsbeschreibung ist der Kläger
substantiiert nicht entgegengetreten und das Gericht hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese
Inhaltsbeschreibung unzutreffend sein könnte. Eine Anforderung der streitgegenständlichen Dokumente
durch förmlichen Beschluss des Gerichts war daher nicht erforderlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. vom
21.01.2016 - 20 F 2/15 -, juris Rn. 5).
2.
37 Selbst wenn jedoch die Einsatzunterlagen der Beklagten Umweltinformationen darstellen würden, stünde
dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu den Einsatzunterlagen der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1
UIG entgegen. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/313/EWG (gleichlautende
Vorgängerregelung zu Art. 4 Abs. 2 UIRL) zurückgeht, ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekanntgeben
der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die internationalen Beziehungen, die Verteidigung
oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt. Im Gegensatz zum deutschen allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht versteht das
EG-Recht unter einer Gefahr für die „öffentliche Sicherheit“ nicht jeden Verstoß gegen eine Rechtsnorm. Das
EG-Recht verlangt eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Dem
entspricht im deutschen Recht der Begriff „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. In
diesem Rahmen sind auch Individualrechtsgüter vom Begriff der öffentlichen Sicherheit erfasst
(Schomerus/Schrader/Wegener, Umweltinformationsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, § 7 UIG a. F., Rn.
11). Danach ist der Informationsanspruch z. B. abzulehnen, wenn ansonsten nachteilige Auswirkungen auf
bedeutsame staatliche Einrichtungen zu befürchten wären, etwa wenn die Funktionsfähigkeit des Staates
durch die Preisgabe von Verfassungsschutzdaten bedroht wäre. Auch Leben, Gesundheit und sonstige
wichtige Allgemeingüter sind in diesem Rahmen zu schützen (BT-Drs.15/3406, S. 18f.). Das Bekanntwerden
der Umweltinformation muss die Gefahr verursachen können (Schomerus/Schrader/Wegener, a. a. O., Rn.
11).
38 Entsprechend der durch europarechtliche Bestimmungen gebotenen engen Auslegung ist eine ernsthafte,
konkrete Gefährdung der in der Vorschrift geschützten Belange erforderlich (so auch OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 29). Der Beklagte hat die Herausgabe der begehrten
Informationen demnach zu verweigern, wenn die Bekanntgabe zu einer ernsthaften, konkreten Gefährdung
der Funktionsfähigkeit des Staates oder der Schutzgüter Leben und Gesundheit führt, es sei denn, das
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
39 Zur Beantwortung der Frage, ob die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu der genannten
ernsthaften, konkreten Gefährdung führt, bedarf es einer Prognoseentscheidung über die Auswirkungen des
Bekanntgebens auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (vgl. BT-Drucks. 15/3406, S. 18). Eine
konkrete Gefahr liegt vor, wenn im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in
absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 28.06.2004 - 6 C
21/03 -, juris Rn. 25). Die diesbezüglich anzustellende Prognose muss auf einer hinreichenden
Sachverhaltsermittlung beruhen sowie inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte
oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus. Eine
konkrete Gefahr kann auch eine Dauergefahr sein, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt besteht. Für die Feststellung
einer solchen Dauergefahr gelten ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr verbundenen
Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an die konkrete
Tatsachenbasis der Wahrscheinlichkeitsprognose. Ansonsten besteht lediglich eine allgemeine
Bedrohungslage. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Gefahr besonders großer Schäden an die
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen gestellt werden können und daher die
entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Annahme einer konkreten Gefahr ausreicht (OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 A 10886/07 -, juris Rn. 35 m. w. N.).
40 Die Beklagte hat die Ablehnung des Antrags zu Recht darauf gestützt, dass die Bekanntgabe der
Einsatzberichte sich nachteilig auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit auswirken würde,
weil die Kenntnis über den Verlauf polizeilicher Einsatzmaßnahmen durch unbefugte Dritte zu einer
Gefährdung des Ablaufs zukünftiger Polizeieinsätze und der daran beteiligten Polizeibeamten führen würde.
Diese Erwägungen sind nach der Überzeugung der Kammer nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Denn die Dokumente enthalten nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten schützenswerte
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Vorgehensweise der Polizei in einsatztaktischen
und -strategischen Belangen öffentlich machen und damit die Effektivität polizeilicher Einsatzmaßnahmen
schwächen. Insbesondere Leben und Gesundheit der eingesetzten Polizeibeamten würden durch die
Offenlegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gefährdet. Die Befürchtung der Beklagten, dass
potentielle Störer von der Einsatztaktik der Polizei Kenntnis nehmen und sich in ihrem Verhalten darauf
einstellen könnten, ist insbesondere in Anbetracht der derzeit zunehmend angespannten Sicherheitslage
aufgrund von Anschlägen mit terroristischen Hintergrund ernst zu nehmen und hinreichend konkret. Das
Bekanntwerden der polizeilichen Einsatztaktik und -strategie würde die Durchführung zukünftiger
polizeilicher Maßnahmen - insbesondere im Hinblick auf gewaltbereite Personen - ernsthaft gefährden und
polizeiliche Maßnahmen in ihrer Wirkungsweise erheblich einschränken. Eine solche Beeinträchtigung der
Sicherheitsorgane bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben begründet nach der Überzeugung der
Kammer eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Gefahren für Leib und Leben des
Einzelnen und der Allgemeinheit.
41 Demgegenüber hat der Kläger kein öffentliches Interesse geltend gemacht, welches das
Geheimhaltungsinteresse überwiegen könnte und ein solches ist auch nicht ersichtlich. Dieses öffentliche
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt nur, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über
das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine
Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten. Anderenfalls überwöge
das öffentliche Interesse stets; die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich (BVerwG, Urteil vom
24.09.2009 - 7 C 2.09 - juris Rn. 62; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2014, - 10 S 2043/14 -
juris Rn. 14f.). Zwar muss ein rechtliches Interesse für den Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
nicht dargelegt werden. Im Rahmen der Abwägung zwischen den Bekanntgabeinteresse und dem
Geheimhaltungsinteresse ist das Informationsinteresse aber gleichwohl zu gewichten, wobei auch der Bezug
des Auskunftsersuchens zu den mit der Umweltrichtlinie verfolgten Zwecken zu gewichten ist (VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 16.10.2014, - 10 S 2043/14 - juris Rn. 15). Ein das Geheimhaltungsinteresse
überwiegendes, über das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu umweltbezogenen
Informationen hinausgehendes Bekanntgabeinteresse ist daher vom Kläger geltend zu machen. Seinem
Vortrag ist hierzu jedoch nichts zu entnehmen. Er hat lediglich auf das Interesse einzelner Bürger oder
Gruppen von Bürgern an Vorgängen, welche die Umwelt betreffen, im Sinne eines „Rechts auf Neugier“
verwiesen. Soweit er zuletzt geltend macht, Sinn des Antrags sei die Klärung der
Umweltbeeinträchtigungen und die Schärfung des Umweltbewusstsein der Beklagten, da die
dokumentierten Hubschrauberflüge die Immissionen der eingesetzten Musikinstrumente um ein Vielfaches
überstiegen hätten, und nunmehr die Frage aufwirft, aus welchen Gründen die Beklagte die Luftaufklärung
zur Nachverfolgung des Lärms für nötig und verhältnismäßig gehalten habe, gibt er zu erkennen, dass es
ihm letztlich um die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes geht. Inwieweit hingegen gerade der
Zugang zu den polizeilichen Einsatzunterlagen im Zusammenhang mit dem „Stuttgarter Stern“ es
ermöglichen soll, Bürger für den Umweltschutz zu gewinnen und einen freien Meinungsaustausch sowie
eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu verbessern,
hat er nicht dargelegt.
42 Nach den obigen Ausführungen kommt es für die Feststellung der dargestellten materiellen
Geheimhaltungsgründe ebenfalls nicht auf die Kenntnis des konkreten Inhalts der Einsatzlagen an.
43 Da die Ablehnung des Antrags daher auf das Ablehnungsrecht aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG gestützt
werden kann, bedarf es keiner weiteren Feststellungen dazu, ob der Antrag des Klägers offensichtlich
missbräuchlich gestellt wurde und eine Ablehnung - wie die Beklagte geltend macht - auch aus § 8 Abs. 2 Nr.
1 UIG gerechtfertigt wäre.
3.
44 Da der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich nicht auf das IFG gestützt wissen wollte und einer
entsprechenden Umdeutung durch die Beklagte entgegen getreten ist, kam eine Prüfung seines Anspruchs
nach § 1 Abs. 1 IFG nicht in Betracht. Im Übrigen wären auch insoweit die Voraussetzungen des
Ablehnungsgrundes aus § 3 Nr. 2 IFG erfüllt, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht,
wenn das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Da nach den obigen
Ausführungen nach einer prognostischen Betrachtung die Bekanntgabe der Einsatzunterlagen nachteilige
Auswirkungen selbst auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG) haben
könnte, gilt dies erst recht für die Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 3 Nr. 2 IFG.
45 Nach alledem war auch dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen, da nur für den Fall, dass ein
Zugangsanspruch besteht, der informationspflichtigen Stelle ein Auswahlermessen eingeräumt ist. Ein
solcher Zugangsanspruch des Klägers besteht aber gerade nicht.
46 Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
47 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1
Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.