Urteil des VG Stuttgart vom 18.01.2017

denkmalpflege, erhaltung, gestaltung, kulturdenkmal

VG Stuttgart Urteil vom 18.1.2017, 13 K 1240/14
Denkmalfähigkeit und -würdigkeit der Wohnsiedlung Aspen in Stuttgart
Leitsätze
Zur Denkmalfähigkeit und -würdigkeit einer Wohnsiedlung aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen,
wenn dieser ein exemplarischer Ausnahmecharakter in der betreffenden siedlungsbaugeschichtlichen Epoche
zukommt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Die Kläger begehren die Aufhebung eines Feststellungsbescheides der Beklagten, mit dem die
Kulturdenkmaleigenschaft des Wohngebäudes der Kläger festgestellt wurde.
2 Die Kläger sind Eigentümer des Wohngebäudes ... und ... in ... Das Wohngebäude befindet sich in der
Siedlung Aspen, die am Südrand des Stadtteils Botnang liegt und zwischen 1963 und 1966 von der
Württembergischen Heimstätten GmbH als Eigentumswohnanlage für Landesbeamte errichtet wurde. Die
städtebauliche Gesamtplanung der Siedlung Aspen, die auf einer Fläche von 1,5 ha aus insgesamt 82
Wohneinheiten (31 in ein- und zweigeschossigen Reihenhäusern und weitere 51 in einem Hochhaus)
besteht, stammt von dem Stuttgarter Architekturbüro ..., das auch für die Planung und Realisierung eines
Teils der Wohngebäude verantwortlich war.
3 Die Siedlung Aspen war in den Jahren 2009 und 2010 Gegenstand eines Inventarisationsprojekts im
Regierungsbezirk Stuttgart, in dessen Rahmen die Wohnsiedlung einer denkmalpflegerischen Bewertung
durch das Referat Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart unterzogen wurde. Dabei kam das
Referat Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart im August 2010 zu dem Ergebnis, dass es sich bei
der Siedlung Aspen um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) handelt.
4 Daraufhin teilte die Beklagte den Klägern mit Feststellungsbescheid vom 02.02.2011 mit, dass es sich bei
ihrem Wohnhaus … Weg …B und …/3 um einen Teil der Sachgesamtheit Siedlung Aspen und damit um
einen Teil eines Kulturdenkmales nach § 2 DSchG handelt. Zur Begründung wurde auf die Begründung der
Denkmaleigenschaft des „Wohnquartiers Aspen“ in der Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg Teil
A 1 vom 25.01.2011 Bezug genommen, in der im Einzelnen die Gründe dargelegt werden, aus denen die
Siedlung Aspen „mit sämtlichen Gebäuden, Privatgärten, Grün- und Freiflächen ein Kulturdenkmal gemäß §
2 DSchG Baden-Württemberg aus wissenschaftlichen (vor allem aus bau- und siedlungsgeschichtlichen) und
künstlerischen Gründen“ sei, dessen Erhaltung insbesondere wegen seines dokumentarischen und
exemplarischen Wertes und wegen des Maßes an Originalität und Integrität im öffentlichen Interesse liege.
5 Gegen diesen Feststellungsbescheid legten die Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 02.03.2011 Widerspruch
ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2014 als unbegründet
zurückwies.
6 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Denkmalfähigkeit der Siedlung Aspen lasse sich auf
wissenschaftliche Gründe stützen, weil die Siedlung Aspen als Siedlungsform ein Zeugnis der Architektur-
und Sozialgeschichte sei. Denn es handle sich um eine der qualitätsvollsten Siedlungen im Regierungsbezirk
Stuttgart, die zugleich einen Gegenentwurf zu industriellen und mit vorgefertigten Bauteilen errichteten
Wohnanlagen der 1960er Jahre in der Größe eines Stadtteils darstelle. Die Siedlung sei ein herausragendes
Zeugnis der Siedlungsbaukunst und zudem Ausdruck bestimmter Einstellungen und Lebensweisen. Sie habe
exemplarischen Charakter für verdichtetes individuelles Wohnen in einheitlich gestalteten Gebäuden bei
gleichzeitiger großer Wertschätzung des Privaten.
7 Auch künstlerische Gründe sprächen für die Denkmalfähigkeit der Siedlung, weil diese sich durch eine
gesteigerte ästhetische und gestalterische Qualität auszeichne. Denn diese vermittle bis heute den
Eindruck, dass etwas nicht Alltägliches, sondern eine besondere Wohnanlage für eine anspruchsvolle
Zielgruppe geschaffen worden sei. Die künstlerische Signifikanz der Siedlung bestehe in der gestalterischen
Durchbildung der Haustypen, in der Anordnung der Gebäude, dem Einsatz der Materialien und in der
Sorgfalt für das Detail. Die künstlerische Qualität der Siedlung, deren Gesamtbild u. a. durch kubische
Baukörper mit Flachdächern bestimmt werde, werde in der Vielfalt der Haustypen, deren baulicher
Gestaltung sowie in deren Gruppierung und Anordnung im Raum augenscheinlich.
8 Die Erhaltung der Siedlung liege aus den dargelegten Gründen auch im öffentlichen Interesse. Zwar sei die
Notwendigkeit der Erhaltung der Siedlung in das Bewusstsein der Stuttgarter Bevölkerung wohl nicht
eingegangen. Es hätten sich aber mehrere Sachverständige vom Landesamt für Denkmalpflege in einer
nachvollziehbaren Weise für die Erhaltung der Siedlung ausgesprochen. Da die Gründe für die
Erhaltungswürdigkeit der Siedlung offensichtlich seien, sei auch davon auszugehen, dass sich eine große
Mehrheit von Sachverständigen für die Erhaltungswürdigkeit der Siedlung ausgesprochen hätte.
9 Auch das vergleichsweise geringe Alter der Siedlung stehe ihrer Denkmalwürdigkeit nicht entgegen, da das
Denkmalsschutzgesetz Baden-Württemberg keinen Ausschluss von Sachen, Sachgesamtheiten oder
Sachteilen aus dem Denkmalbegriff durch eine Zeitgrenze enthalte. Eine wissenschaftlich gesicherte
Bewertung sei zudem bereits nach einem zeitlichen Abstand von einer Generation (ca. 30 Jahre) möglich
(vgl. Im Einzelnen Widerspruchsbegründung vom 14.02.2014)
10 Am 07.03.2014 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im
Wesentlichen vor, die Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart, wonach sämtliche Gebäude,
Privatgärten, Grün- und Freiflächen der Siedlung Aspen aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen
ein Kulturdenkmal gemäß § 2 DSchG seien, treffe aus mehreren Gründen nicht zu.
11 Die Siedlung Aspen falle bereits nicht unter den Begriff des Denkmals, den dieser setze voraus, dass es sich
um ein Schutzobjekt aus vergangener Zeit handle, also um einen Gegenstand von historischer Bedeutung.
Der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der
Vergangenheit seit dem Denkmalschutz immanent. Diese Einordnung entspreche auch der obergerichtlichen
Rechtsprechung, wie etwa des VGH Baden-Württemberg oder des Bayerischen VGH. Die Siedlung Aspen
und deren Gebäude würden diesen Anforderungen nicht genügen, da sie gerade keine Vertreter der
architektonischen Epoche der 60er und 70er Jahre seien.
12 Die Siedlung Aspen sei - entgegen der Annahme der Beklagten – auch keine „typische Siedlungsart“, weil es
keine gleichen bzw. vergleichbaren Siedlungen gebe. Davon gehe auch die Denkmalschutzbehörde selbst
aus, die die Siedlung als „Gegenentwurf“ zu sonstigen Siedlungen bezeichnet habe. Damit fehle es aber
auch an der weiter beschriebenen Anforderung wonach die Siedlung als typische Siedlungsart „Ausdruck
von Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen“ sein solle.
13 Eben so wenig weise die Siedlung Aspen für die Bau- und Architekturwissenschaft besondere
Konstruktionsmerkmale auf, die modellhaft seien oder für eine erstmalige Bewältigung bestimmter Probleme
oder für bestimmte Entwicklungsstufen der Baugeschichte stehen würden. Dies gelte insbesondere auch für
die beschriebenen Besonderheiten der baulichen Gestaltung der Gebäude (Kuben und Flachdächer), die
bereits vor der Planung und Errichtung der Siedlung Aspen keine Besonderheit gewesen seien. Beispiele
vergleichbarer Architektur seien vielmehr bundesweit (z.B. in Weimar) und ebenso in Stuttgart (z.B. im
sogenannten Diplomatenviertel) vorhanden, welche die Beklagte in der Denkmalliste als „Internationalen
Stil ab 1950“ bezeichne. Auch der aus der Hanglage sich ergebende Höhenversatz der aneinander gebauten
Einzelhäuser, die an den Gebäuden angebrachten Außenleuchten und die Flachdachbauweise mit
herunterbezogener Dachkante seien bereits vor und nach der Errichtung der Siedlung Aspen
architektonische Gestaltungselemente gewesen. Die Gestaltung der Gebäude und der Siedlung selbst sei
daher weder neu noch etwas Besonderes gewesen.
14 Gänzlich unverständlich sei auch die Annahme einer Denkmaleigenschaft hinsichtlich der Grün- und
Freiflächen, da es sich hierbei nicht um historische Park- und Gartenanlagen und damit nicht um „begrünte
Freiräume der Vergangenheit“ handle.
15 Hinzu komme, dass die von der Beklagten beschriebene Planung und Gestaltung dieser Flächen
(durchgängige Grünlandschaft) von den Nutzern von Anfang an nicht akzeptiert worden und stattdessen
eine abweichende Bepflanzung zwischen und auf den Grundstücken angelegt worden sei. Dies sei teilweise
auch darauf zurückzuführen, dass es sich bei den Pflanzplänen des ursprünglichen Planers einschließlich der
Pflanzenauswahl lediglich um einen Bepflanzungsvorschlag gehandelt habe, der für die
Grundstückseigentümer nicht verbindlich gewesen sei. Auch sonstige Gestaltungselemente der
Gartenflächen (z.B. Waschbetonplatten) seien längst beseitigt worden. Der vom Landesamt für
Denkmalpflege zur Begründung der Integrität der Außenanlagen herangezogene Erläuterungsbericht
stamme zudem vom Sohn des früheren Planers der Gartenanlagen und könne bereits aus diesem Grund
nicht als objektiv eingestuft werden. Im Übrigen werde aber auch darin festgestellt, dass die ursprüngliche
Pflanzkonzeption mit Bodendeckern, Blühgehölzen und kleinkronigen Bäumen nicht mehr bestehe und die
heutige Bepflanzung sowohl in der Breite als auch in der Höhe deutlich mehr Raum einnehme, als
ursprünglich geplant. Hierdurch seien auch die ursprünglichen Rasenflächen zum Teil deutlich kleiner
geworden. Auf die Frage, ob das Werk des Garten- und Landschaftsplaners eine Denkmaleigenschaft
aufweisen könne, komme es deshalb gar nicht an.
16 Außerdem seien die Aussagen des Landesamtes für Denkmalpflege über die Zuwege zu den Häusern und
den Garagen und über die Individualität der Grundrisslösungen des Hochhauses sowie der
Mehrfamilienhäuser widersprüchlich.
17 Die Ausführungen der Landeskonservatorin in ihrer Stellungnahme vom 11.02.2014 seien eine eher
prosaische Beschreibung der Siedlungsanlage und in dieser Form keine nachvollziehbare Begründung für die
Annahme der Denkmaleigenschaft.
18 Die Landeskonservatorin könne auch nicht als Sachverständige anerkannt werden, weil sie lediglich die
„Hausmeinung“ des Landesamtes für Denkmalschutz wiedergebe. Insbesondere könne die
Denkmaleigenschaft der Siedlung – entgegen der Ausführungen der Landeskonservatorin - nicht darauf
gestützt werden, dass die Siedlung ein „mit außergewöhnlich großer und seltener Integrität erhaltenes
bauliches Dokument sei“. Die Integrität, also der Erhaltungszustand sei für die Abwägung der Feststellung
der Denkmaleigenschaft nur insoweit von Belang, als das öffentliche Erhaltungsinteresse regelmäßig
entfalle, wenn das Gebäude nicht unter Wahrung seiner Identität erhalten, sondern nur noch rekonstruiert
werden könne. Ebenso wenig könnten die von der Siedlung angeblich repräsentierten „aktuellen
Bauentwicklungen“ deren Denkmaleigenschaft begründen, denn bei der Bauentwicklung handle es sich um
einen dynamischen Vorgang ohne erkennbaren Abschluss. Auch die weiteren Feststellungen der
Landeskonservatorin würden einer näheren Untersuchung nicht standhalten. So könne der Siedlung Aspen
auch „keine zentrale Stellung als früher, beispielgebender und prägender Siedlungsbau“ beigemessen
werden. Für die Begrifflichkeit „beispielgebend“ fehle es daran, dass die Siedlung an keiner anderen Stelle
zur Wiederholung gekommen sei und ebenso wenig im Werk der Architekten zum Siedlungsbau eine
Prägung erfahren habe.
19 Es fehle aber auch an der Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen. Die Annahme eines öffentlichen
Interesses an der Erhaltung der Siedlung beruhe nicht darauf, dass aus weiten Bevölkerungskreisen oder
zumindest aus dem Bewusstsein eines breiten Kreises von Sachverständigen eine Denkmaleigenschaft bzw.
Denkmalwürdigkeit gegeben sei. Es habe vielmehr weder aus dem Kreis der Bevölkerung noch von
Sachverständigen eine entsprechende Anregung oder Initiative gegeben. Von einem entsprechenden
öffentlichen Interesse oder breiten Sachverständigeninteresse könne daher weder vor 2011 noch danach
ausgegangen werden. Die einschlägige Literatur belege vielmehr, dass die Siedlung außerhalb des
Landesamtes für Denkmalpflege nicht als schutzwürdiger Gegenstand der Architektur in das Bewusstsein
Fachkundiger gerückt sei. So werde sie auch beispielsweise in dem Stuttgarter Architekturführer „Wohnorte
- 50 Wohnquartiere in Stuttgart von 1890 bis 2002“ nicht einmal erwähnt. Die Siedlung Aspen habe eine
Öffentlichkeitswirkung nur dadurch erhalten, dass sie vom Landesamt für Denkmalpflege in verschiedenen
Berichten, Beiträgen und Beurteilungen im Internet ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt worden sei.
Dagegen seien unter dem Suchbegriff „Waldsiedlung Aspen“ (und ähnliche) in Wikipedia keine Eintragungen
verzeichnet. Dort sei die Siedlung Aspen auch nicht unter den von der Beklagten verwendeten
Begrifflichkeiten „Beamtensiedlung“ bzw. „Professorensiedlung“ allgemein bekannt.
20 Ebenso wenig gebe es Hinweise darauf, dass die Siedlung Aspen an den Universitäten Stuttgart oder
Karlsruhe Gegenstand von Lehrangeboten oder wissenschaftlichen Betrachtungen gewesen sei.
21 Die Denkmalwürdigkeit der Siedlung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass diese im Volksmund
einen entsprechenden Namen (Schwarze Siedlung; Sargdeckel-Siedlung) erhalten habe. Diese Begriffe
würden vielmehr lediglich zu räumlichen Orientierung innerhalb des Stadtteils Botnang verwendet, ohne
dass damit in irgendeiner Weise ein Interesse an der Erhaltung der Siedlung zum Ausdruck gebracht werde.
22 Nichts anderes gelte für den Bekanntheitsgrad der Siedlung innerhalb eines breiten Kreises von
Sachverständigen. Mit der öffentlichen Wahrnehmung der Siedlung bzw. deren Wahrnehmung durch breite
Sachverständigenkreise lasse sich deren Denkmalwürdigkeit folglich nicht begründen (vgl. im Einzelnen
Klagebegründungen vom 06.07.2016 und vom 04.01.2017).
23 Die Kläger beantragen,
24 den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 02.02.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2014 aufzuheben.
25 Die Beklagte beantragt,
26 die Klage abzuweisen.
27 Zur Begründung verweist sie wegen der Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen auf
die Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege und im Übrigen auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten
Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
29 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. §§ 87a
Abs. 2 und 2 VwGO).
30 Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der
Beklagten vom 02.02.2011, zu dessen Erlass die Beklagte zur Feststellung der Denkmaleigenschaft der
Siedlung Aspen befugt war (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 11.12.2002 - 1 S 968/01 - in juris), und der
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen
die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
31 Denn bei der Siedlung Aspen handelt es sich um eine Sachgesamtheit im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG, deren
Denkmaleigenschaft unabhängig davon festgestellt werden konnte, ob deren einzelne Bestandteile bei
isolierter Betrachtung schutzwürdig im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG sind (dazu unter Ziffer 1). Die
Denkmalfähigkeit der Siedlung Aspen lässt sich auf wissenschaftliche und künstlerische Gründe stützen
(dazu unter Ziffer 2). Auch die Denkmalwürdigkeit der Siedlung ist zu bejahen, da an ihrer Erhaltung ein
öffentliches Interesse besteht (dazu unter Ziffer 3). Die Einwände der Kläger rechtfertigen keine
abweichende Beurteilung (dazu unter Ziffer 4).
32 Rechtsgrundlage des feststellenden Verwaltungsaktes ist § 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes für Baden-
Württemberg (DSchG). Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 DSchG sind
Kulturdenkmale Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus
wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
33 1. Nach § 2 Abs. 1 DSchG ist es demnach ohne weiteres möglich, auch eine Sachgesamtheit aus mehreren
baulichen Anlagen wie beispielsweise eine ganze Siedlung als Kulturdenkmal unter Schutz zu stellen
(ebenso VG Münster, Urteil vom 23.06.2016 - 2 K 1825/14 - in juris). Dies ist zwischen den Beteiligten
ebenso unstreitig, wie die Tatsache, dass das Wohnhaus der Kläger Bestandteil dieser Sachgesamtheit ist
und bedarf daher keiner vertiefenden Erörterung.
34 Dabei ist es keine zwingende Voraussetzung für die Annahme der Denkmaleigenschaft einer solchen
Sachgesamtheit, dass jeder einzelnen baulichen Anlage und den sonstigen Bestandteilen, die das
Erscheinungsbild und die darin zum Ausdruck kommende baugestalterische planerische Gesamtkonzeption
maßgeblich mitprägen (wie z.B. Gemeinschaftsanlagen, öffentliche Verkehrsflächen, Frei-, Grün- und
Gartenflächen, etc.) und die Denkmaleigenschaft des Sachgesamtheit begründen, jeweils für sich betrachtet
ein Denkmalwert und damit eine Schutzwürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG zukommt. Denn im
Gegensatz zu einzelnen baulichen Anlagen, deren Schutzwürdigkeit als denkmalfähige Sache im Sinne des §
2 Abs. 1 DSchG in der Regel durch ihr äußeres Erscheinungsbild und durch denkmalwerte Eigenschaften
ihrer (historischen) baulichen Substanz begründet wird, kann bei Sachgesamtheiten wie im Falle einer
ganzen Siedlung eine Denkmaleigenschaft auch dann zu bejahen sein, wenn deren einzelne baulichen
Anlagen und sonstigen Bestandteile und Gestaltungselemente - ohne bei isolierter Betrachtung selbst
denkmalwerte Eigenschaften aufzuweisen und damit denkmalfähig zu sein - nur in ihrem Zusammenwirken
eine in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht schutzwürdige Sachgesamtheit repräsentieren. Bei der
Unterschutzstellung von solchen Sachgesamtheiten steht dementsprechend auch weniger die Erhaltung der
ursprünglichen (Bau)Substanz der zugehörigen einzelnen baulichen Anlagen und sonstigen Bestandteile und
Gestaltungselemente als Schutzziel im Vordergrund, sondern in erster Linie die Erhaltung der
Gesamtstruktur und des Erscheinungsbildes der Sachgesamtheit, welche die in denkmalschutzrechtlicher
Hinsicht schutz- und erhaltungswürdige planerische Gesamtkonzeption wiederspiegeln.
35 2. Die Einstufung einer solchen Sachgesamtheit als Kulturdenkmal setzt nach § 2 Abs. 1 DSchG weiter
voraus, dass einer der in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht
(Denkmalfähigkeit) und ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund
beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Denkmalwürdigkeit). Neben den in § 2 Abs. 1 DSchG
abschließend aufgeführten und der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegenden (VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 30.07.1985 - 5 S 229/85 -, in juris) wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen
Gründen kommen weitere Gründe, die zur Kulturdenkmaleigenschaft führen könnten, in Baden-
Württemberg nicht in Betracht (VGH Baden-Württ., Urteile vom 13.12.1994 - 1 S 2952/93 - und vom
27.05.1993 - 1 S 2426/92 -, beide in juris).
36 Angesichts der Schwierigkeit, die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit sachgerecht zu beurteilen, ist es
bei der Auslegung dieser Rechtsbegriffe in der Regel zulässig und angebracht, dass sich das Gericht
sachverständiger Beratung bedient. Dabei kann auch ein behördliches Sachverständigengutachten
verwendet werden. Nach dem Denkmalschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 DSchG) ist in erster Linie das
Landesamt für Denkmalpflege als Fachbehörde für den Denkmalschutz berufen, sachkundige
Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit eines Kulturdenkmals abzugeben (VGH Baden-Württ., Urt. v.
10.05.1988, a.a.O.). Es bestehen deshalb grundsätzlich auch keine Bedenken, bei der Beantwortung der
Frage, ob es sich bei der vorliegenden Siedlung um ein Kulturdenkmal handelt, vorrangig auf die
gutachtlichen Äußerungen der Mitarbeiter des Landesamt für Denkmalpflege zurückzugreifen (ebenso
Strobl/Sieche, a.a.O., § 2 RN 25 und VGH Baden-Württ., Urteil vom 11.12.2002, a.a.O.).
37 Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen im Erläuterungsbericht des Landesamtes für
Denkmalpflege vom 11.02.2014 hat das Gericht im Ergebnis keine Zweifel daran, dass für die Erhaltung der
Siedlung Aspen und deren Denkmalfähigkeit sowohl wissenschaftliche (hierzu unter a.) als auch
künstlerische Gründe (hierzu unter b.) sprechen.
38 a.
Wissenschaftliche Gründe
erlauben die
Annahme eines Kulturdenkmals
, wenn eine Sache für
die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von dokumentarischer Bedeutung ist. Dabei kommen
grundsätzlich sämtliche wissenschaftlichen Disziplinen und Wissenschaftszweige in Frage. Einer
Wohnsiedlung wie im vorliegenden Fall kann eine solche wissenschaftliche Bedeutung entweder für die
Geschichts- und Sozialwissenschaften zukommen, wenn sie eine typische Siedlungsart als Ausdruck
bestimmter Einstellungen, Lebensweisen und Entwicklungen repräsentiert (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile
vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, vom 29.06.1992 - 1 S 2245/90 - und vom 16.12.1992 - 1 S 534/91 - alle in
juris) oder für die Bau- und Architekturwissenschaft, etwa wenn ihre baulichen Anlagen besondere
Konstruktionsmerkmale aufweisen, die eine modellhafte Bauweise, die erstmalige Bewältigung statischer
oder bautechnischer Probleme oder eine bestimmte Entwicklungsstufe der Architektur bezeugen (vgl. VGH
Baden-Württ., Urteil vom 19.03.1998 - 1 S 3307/96 - in juris).
39 Darüber hinaus kann einer bestimmten Siedlungsform aber nicht nur als Zeugnis der Architektur- und
Sozialgeschichte, sondern auch in siedlungsbaugeschichtlicher Hinsicht eine wissenschaftliche Bedeutung
zukommen, etwa wenn die gewählte Siedlungsform (erstmals) exemplarisch für eine inzwischen
abgeschlossene siedlungsbaugeschichtliche Epoche steht, eine bestimmte Entwicklungsstufe innerhalb einer
solchen Epoche repräsentiert oder es sich um einen besonderen Siedlungstypus handelt, der für die
betreffende siedlungsbaugeschichtliche Epoche weder repräsentativ noch typisch ist und dem insoweit
folglich eine Ausnahmestellung mit einem gewissen Seltenheitswert in der betreffenden Epoche zukommt.
Eine solche Ausnahmestellung, die ebenfalls einen Denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG aus
wissenschaftlichen Gründen begründen kann, ist in der Regel u. a. dann zu bejahen, wenn mit der
betreffenden Siedlungsform in besonderem Maße innovative, kreative oder experimentelle Lösungsansätze
verfolgt werden und sich diese deshalb durch Besonderheiten in der baulichen Gestaltung ihrer baulichen
Anlagen und in ihrer räumlichen Strukturierung und damit in ihrem gesamten Erscheinungsbild in besonders
charakteristischer Weise von der Vielzahl der anderen Siedlungen unterscheidet, die für die betreffende
Epoche gerade typisch, beispielgebend und stilprägend sind und denen wegen dieser Eigenschaften allein
regelmäßig keine wissenschaftliche Bedeutung zukommt (in diesem Sinne ebenfalls verneint für eine
einzelnes Gebäude, das lediglich einen Haustypus repräsentiert, der für die Hauslandschaft seiner Umgebung
und seine Zeit typisch und prägend ist: VGH Baden-Württ., Urteil vom 16.12.1992, a.a.O.).
40 Eine dokumentarische Bedeutung für die Wissenschaft ist darüber hinaus auch dann zu bejahen, wenn eine
Sache oder Sachgesamtheit als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Nach der
Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg müssen bei dieser Bedeutungskategorie allerdings - damit
diese angesichts der prinzipiellen Unbegrenztheit wissenschaftlicher Fragestellungen einigermaßen feste
Konturen behält - hinreichend konkrete Forschungsvorhaben erkennbar sein, welche das wissenschaftliche
Interesse an der Sache zu begründen vermögen (VGH Baden-Württ., Urteile vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87
-, vom 27.05.1993 und vom 11.12.2002, jeweils a.a.O: ebenso Martin/Krautzberger, Handbuch
Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2. Aufl., Ziffer C.I.3, RN 10; und Hager/Hammer/Morlok/Zimdars/
Davydov, Denkmalrecht Baden-Württ., Kommentar, 2. Auflage, RN 56f). Die vorgenannte obergerichtliche
Rechtsprechung kann nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht so verstanden werden, dass die
betreffende Sache oder Sachgesamtheit bereits tatsächlich Gegenstand eines oder von mehreren konkreten
Forschungsvorhaben gewesen sein muss. Die Einschränkung dieser Bedeutungskategorie ist vielmehr so zu
verstehen, dass die betreffende Sache bzw. Sachgesamtheit bestimmte Eigenschaften bzw. Besonderheiten
aufweisen muss, die ein konkretes wissenschaftliches Forschungsinteresse begründen können, mit der Folge,
dass die betreffende Sache bzw. Sachgesamtheit als Gegenstand eines konkreten wissenschaftlichen
Forschungsvorhabens jedenfalls grundsätzlich in Betracht kommt (ebenso Hager und andere, a.a.O., RN 57).
41 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestehen im Ergebnis keine Zweifel daran, dass der Siedlung Aspen
jedenfalls unter siedlungsbaugeschichtlichen Aspekten eine dokumentarische Bedeutung für die
Wissenschaft in dem oben genannten Sinne zukommt, die deren Einstufung als Kulturdenkmal aus
wissenschaftlichen Gründen Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG rechtfertigt.
42 Nach den tatsächlichen Feststellungen in den Erläuterungen des Landesamtes für Denkmalpflege vom
11.02.2014 weist die Siedlung Aspen – wenn man sie im Kontext der Siedlungsbautätigkeit der
Nachkriegsjahre und insbesondere der sogenannten Nachkriegsmoderne zwischen 1960 und ca. 1973 sieht -
in vielerlei Hinsicht besondere Merkmale auf, die sie von den in den genannten Zeiträumen überwiegend
üblichen Formen des Wohnungsbaus signifikant unterscheidet.
43 Denn in diesem Erläuterungsbericht hat das Landesamt für Denkmalpflege im wesentlichen folgende
Feststellungen getroffen: Aufgrund einer steigende Nachfrage nach modernem Wohnraum in den 1960er
Jahren sei es in den Jahren zwischen 1960 und 1975 zu einer Schaffung von mehr als einer halben Million
Wohneinheiten gekommen. Da es dabei in erster Linie darum gegangen sei, erschwinglichen Wohnraum zu
schaffen und gleichzeitig den steigenden Flächenverbrauch möglichst gering zu halten, seien die in jener
Zeit entstandenen städtischen Neubausiedlungen und Trabantenstädte überwiegend durch verdichtete
Wohnanlagen geprägt, die in der Regel aus industriell vorgefertigten Bauteilen errichtet worden seien und
für die eine monotone Gestaltung, die Wiederholung gleicher Grundrisse und auch das Fehlen individueller
Privatsphäre charakteristisch sei. Als Gegenentwurf zu diesen für die 1960er und den Anfang der 1970er
Jahre typischen städtischen Neubausiedlungen sei mit der Siedlung Aspen das planerische Ziel verfolgt
worden, eine Wohnanlage für gehobene Ansprüche zu realisieren, deren Wohnungen und Häuser zunächst
überwiegend höheren Staatsbediensteten (Professoren, Beamte des höheren und gehobenen Dienstes, etc.)
angeboten worden seien. Ziel der Plankonzeption sei es gewesen, durch die Wahl des Standorts der
Siedlung in einer Waldlichtung und die Schaffung einer inselartigen, in sich geschlossenen Siedlungseinheit
ohne Durchgangsverkehr einen qualitätsvollen und hochwertigen Wohnstandort in einer ruhigen und
naturnahen Lage zu schaffen. Bei der Gestaltung der Wohneinheiten habe die Idee der Wohnung als Raum
individueller Entfaltung im Vordergrund gestanden, der durch großzügige Grundrisse und die individuelle
Gestaltung der Wohneinheiten als Einfamilienhäuser oder Etagenwohnungen Rechnung getragen worden
sei. Bei der Anordnung der Wohneinheiten und der Grün- und Gartenflächen sei besonderer Wert auf ein
hohes Maß an Privatsphäre gelegt worden, das durch die gestaffelte Lage der Reihen- und Kettenhäuser und
die als Gartenlandschaft angelegten Gärten mit der im Planentwurf vorgesehenen Bepflanzung auch
erreicht worden sei. Die Siedlung sei in hohem Maße in die Landschaft eingebunden und berücksichtige
deren topographischen Verhältnisse durch die Wahl des Standorts für das Hochhaus am tiefsten Punkt des
Geländes und die gegeneinander versetzte und gestaffelte Anordnung der Reihen- und Kettenhäuser am
Hang.
44 Unter Berücksichtigung des in den Behördenakten befindlichen Dokumentations- und Bildmaterials über die
Siedlung Aspen hat der Berichterstatter, dem die Siedlung Aspen darüber hinaus auch aus persönlicher
Anschauung bekannt ist, keine Zweifel daran, dass die vom Landesamt für Denkmalpflege getroffenen
wesentlichen Feststellungen über die Lage der Siedlung, die bauliche bzw. architektonische Gestaltung der
Gebäude und deren Gruppierung bzw. Anordnung innerhalb der Siedlung in allen für die
denkmalschutzrechtliche Beurteilung der Siedlung wesentlichen Punkten tatsächlich zutreffend sind.
45 Damit weist die Siedlung Aspen aber einige lagebedingte und gestalterische Besonderheiten auf, die sie als
eine exklusive Siedlungsform mit einigen ungewöhnlichen Lösungsansätzen zur Erhöhung der Wohnqualität
qualifizieren und durch die sie sich von den typischen Erscheinungsformen und den durchschnittlichen
architektonischen Gepflogenheiten anderer städtischer Reihenhaussiedlungen der 1960er und 1970er Jahre
erheblich unterscheidet. Aufgrund dieser besonderen Merkmale kommt ihr unter den genannten städtischen
Reihenhaussiedlungen der 1960er und 1970er folglich eine Ausnahmestellung in dem oben genannten Sinne
zu, die es rechtfertigt, ihr eine dokumentarische Bedeutung für die Geschichte des Siedlungsbaus der
genannten Epoche (sog. Nachkriegsmoderne zwischen 1960 und ca. 1973) und einen besonderen
wissenschaftlichen Aussagewert für die Siedlungsbaugeschichte beizumessen.
46 Da die Siedlung Aspen bereits aus den genannten siedlungsbaugeschichtlichen Gründen der
Bedeutungskategorie „Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen“ zuzurechnen ist, kann offen bleiben,
ob sie eine dokumentarische Bedeutung für die Wissenschaft darüber hinaus auch deshalb hat, weil sie als
Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt und welche Eigenschaften und Merkmale der
Siedlung dabei Gegenstand eines konkreten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens sein könnten.
47 b. Die
Denkmalfähigkeit
der Siedlung Aspen ist darüber hinaus aber auch
aus künstlerischen
Gründen
zu bejahen.
48 Der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische
Qualität (VGH Baden-Württ., Urteile v. 27.05.1993, a.a.O., und vom 10.05.1988, a.a.O.). Diese ist gegeben,
wenn Sachen das ästhetische Empfinden in besonderem Maße ansprechen oder zumindest den Eindruck
vermitteln, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist (BVerwG,
Urt. V. 24.06.1960, BVerwGE 11, 32), wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung
oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist (VGH Baden-Württ., Urt. v. 14.10.1975 - 1 S 865/74 –
Schwabenhaus; in juris) oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise
entsprechen (OVG Berlin, Urteil vom 10.05.1985, in NVwZ 1986, 239). Hierbei ist der gegenwärtige
bauliche Erhaltungszustand ohne Einfluss auf die Beurteilung (VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.05.1988,
a.a.O., vom 10.10.1989 - 1 S 736/88 – und vom 11.12.2002, a.a.O.)
49 Gemessen an diesen obergerichtlichen Vorgaben ist auch eine künstlerische Bedeutsamkeit der Siedlung
Aspen zu bejahen, weil die der Siedlung zu Grunde liegende Plankonzeption jedenfalls eine gesteigerte
gestalterische und damit auch künstlerische Qualität aufweist, die sie als etwas „nicht Alltägliches“ im Sinne
der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung aus dem Kreis der für ihre Zeit (1960er Jahre) typischen
Wohnsiedlungen heraushebt.
50 Dabei ergibt sich die künstlerische Bedeutsamkeit der Siedlung Aspen in erster Linie aus der Wahl der
verschiedenen Haustypen, deren Einbindung in die Topographie der Landschaft, deren bauliche und
architektonische Gestaltung und deren räumliche Anordnung im Verhältnis zueinander sowie im Verhältnis
zu den vorhandenen Frei-, Grün- und Gartenflächen.
51 Insoweit folgt das Gericht den Beschreibungen der besonderen Merkmale und einzelnen
Gestaltungselemente der Siedlung im Erläuterungsbericht des Landesamtes für Denkmalpflege vom
11.02.2014 und in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2014 sowie den vom Landesamt
für Denkmalpflege und vom Regierungspräsidium daraus gezogenen Schlussfolgerungen zur künstlerischen
Bedeutung der Siedlung, die das Gericht in Anschauung des in den Behördenakten befindlichen
Dokumentations- und Bildmaterials im Ergebnis für überzeugend hält. Auf die Begründung des
Widerspruchsbescheides wird daher insoweit ergänzend Bezug genommen.
52 Geht man aber dementsprechend davon aus, dass es sich bei der Siedlung Aspen wegen ihrer planerischen
Gesamtkonzeption mit den zum Teil kreativen und innovativen Lösungsansätzen zur Schaffung einer
gehobenen Form des Wohnens, den ästhetischen Besonderheiten ihrer Gestaltungselemente und deren
Zusammenwirken um eine außergewöhnliche Siedlungsform mit einem gewissen künstlerischen Anspruch
und Wert handelt, die damit augenscheinlich „aus dem Rahmen“ anderer zeittypischer Siedlungen fällt,
kommt dieser auch unter künstlerischen Aspekten ein exemplarischer Ausnahmecharakter in der genannten
siedlungsbaugeschichtlichen Epoche zu, der die Annahme ihrer Denkmalfähigkeit auch aus künstlerischen
Gründen rechtfertigt.
53 3. Die Siedlung Aspen ist auch
denkmalwürdig
, da an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht.
Bei diesem öffentlichen Erhaltungsinteresse handelt es sich um ein (selbständiges) Tatbestandsmerkmal des
Denkmalbegriffs, das die Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals begründet und neben den für die
Denkmalfähigkeit maßgeblichen Schutzgründen des § 2 Abs. 1 DSchG vorliegen muss, um die
Denkmaleigenschaft einer Sache zu begründen. Bei Sachgesamtheiten, deren einzelne Bestandteile und
Elemente für sich genommen keinen Denkmalwert besitzen und die deshalb lediglich in ihrem
Zusammenwirken die Denkmalfähigkeit der Sachgesamtheit begründen, muss auch das weiter notwendige
öffentliches Erhaltungsinteresse lediglich in Bezug auf die Sachgesamtheit – bei einer Siedlung wie im
vorliegenden Fall also in Bezug auf die Integrität der Gesamtanlage - vorliegen.
54 Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ist ein öffentliches Erhaltungsinteresse regelmäßig
dann zu bejahen, wenn die Denkmaleigenschaft der Sache oder Sachgesamtheit und die Notwendigkeit ihrer
Erhaltung entweder in das Bewusstsein der Bevölkerung oder mindestens eines breiten Kreises von
Sachverständigen eingegangen sind. Von Letzterem kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die
Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich sind, dass sie nicht nur eingeschränkt und von
einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der Sachverständigen
bejaht werden müssten (VGH Baden-Württ. Urteil vom 27.05.1993, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom
13.09.2007 – 6 K 1919/06 – in juris).
55 Unter Berücksichtigung der Korrektivfunktion des Merkmals des öffentlichen Interesses ist eine solche
offensichtliche Erhaltungswürdigkeit aus der fachlichen Sicht einer großen Mehrheit von Sachverständigen
im Sinne der oben genannten Rechtsprechung regelmäßig zu bejahen, wenn der Rang der
denkmalpflegerischen Bedeutung des konkreten Schutzobjekts unter Berücksichtigung sämtlicher
denkmalpflegerischen Interessen, insbesondere des dokumentarischen und exemplarischen Wert des
Schutzobjekts, seines Alters, des Maßes seiner Originalität und Integrität und des konkreten Gewichts der
einschlägigen Schutzgründe als besonders hoch einzustufen ist. Dabei kann gerade der „Seltenheitswert"
(Originalität) des Schutzobjekts es in besonderem Maße rechtfertigen, dieses aus einer Vielzahl
vergleichbarer Objekte als erhaltungswürdig herauszuheben. Der Erhaltungszustand (Integrität) ist dabei
dagegen nur insoweit von Belang, als das öffentliche Erhaltungsinteresse regelmäßig entfallen wird, wenn
die Sache bzw. Sachgesamtheit nicht unter Wahrung ihrer Identität erhalten, sondern – sozusagen als Kopie
des Originals - nur noch rekonstruiert werden könnte (vgl. VGH Baden-Württ., Urteile vom 27.05.1993 und
vom 11.12.2002, a.a.O.)
56 Ausgehend von diesen Maßstäben ist ein öffentliches Erhaltungsinteresse an der Siedlung Aspen und deren
Denkmalwürdigkeit ebenfalls zu bejahen.
57 Zwar dürfte - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - die Notwendigkeit der Erhaltung der
Siedlung Aspen als Kulturdenkmal (noch) nicht in das Bewusstsein der (dortigen) Bevölkerung eingegangen
sein.
58 Es bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass die Siedlung - wie bereits unter Ziffer 2 im Einzelnen dargelegt
- eine Reihe besonderer Gestaltungsmerkmale und Eigenschaften aufweist, die sowohl in wissenschaftlicher
als auch in künstlerischer Hinsicht einen hohen dokumentarischen Wert der Siedlung begründen. Hinzu
kommt, dass sich die Siedlung aufgrund dieser besonderen Gestaltungsmerkmale und Eigenschaften von den
üblichen Formen des Siedlungs- und Wohnungsbaus der 1960er und frühen 1970er Jahre signifikant
unterscheidet und ihr daher zusätzlich ein exemplarischer Ausnahmecharakter und Seltenheitswert
innerhalb der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche zukommt, der ihre Erhaltungswürdigkeit auch
aus der Sicht eines breiten Kreises von Sachverständigen offensichtlich zu begründen vermag.
59 Das sich hieraus ergebende öffentliche Erhaltungsinteresse der Siedlung ist auch nicht etwa wegen ihres
derzeitigen Erhaltungszustandes entfallen. Denn nach dem vorliegenden Dokumentations- und Bildmaterial
kann davon ausgegangen werden, dass sich sämtliche wesentlichen Bestandteile der Siedlung (Gebäude,
Frei-, Grün- und Gartenflächen, Verkehrsflächen, etc.) - von einigen für die Denkmaleigenschaft der
Gesamtanlage allerdings unwesentlichen Abweichungen (vgl. dazu noch unter Ziffer 4) - weitgehend in
ihrem ursprünglichen Originalzustand befinden.
60 Damit liegen aber sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG für die Feststellung der
Denkmaleigenschaft der Siedlung Aspen vor.
61 4. Die
Einwände der Kläger
rechtfertigen keine andere Beurteilung.
62 Soweit die Kläger geltend machen, die Siedlung Aspen Falle könne wegen ihres geringen Alters bereits
begrifflich nicht als Denkmal eingestuft werden, ist dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil das baden-
württembergische Denkmalschutzrecht gerade nicht ausdrücklich voraussetzt, dass es sich bei
Kulturdenkmalen um Gegenstände aus „vergangener Zeit“ handeln muss. In Baden-Württemberg können
deshalb auch Gegenstände aus neuerer Zeit ein Kulturdenkmal sein, wenn diese die in § 2 DSchG
genannten Voraussetzungen erfüllen (ebenso VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.; Strobl/Sieche,
Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 2 RN 17; Hager, u.a., a.a.O. § 2 RN 69, jeweils
m.w.N.)
.
Doch selbst wenn man der Meinung der Kläger folgen würde, wonach dem Denkmalbegriff eine
gewisse „Zeitgrenze“ immanent ist (so wohl auch VG Sigmaringen, Urteil vom 13.09.2007 – 6 K 1919/06 -,
in juris), dürfte diese in der Regel eingehalten sein, wenn die Errichtung des betreffenden Bauwerks
wenigstens eine Generation (ca. 30 Jahre) zurück liegt (VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.;
Strobl/Sieche, a.a.O.; Hager, u.a., a.a.O. a.a.O.). Dieses Alter weist die Siedlung Aspen mit ihren inzwischen
über 50 Jahren seit ihrer Errichtung jedoch offensichtlich auf. Hinzu kommt, dass es sich bei der Siedlung
Aspen - wie bereits dargelegt - um eine besondere Siedlungsform einer inzwischen abgeschlossenen
siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, nämlich der Epoche der von Anfang 1960 bis ca. in die Mitte der 1970er
reichenden sog. „Nachkriegsmoderne“, handelt. Es können daher keine ernsthaften Zweifel daran bestehen,
dass diese aufgrund ihres Alters und ihrer Stellung in der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche als
grundsätzlich geeigneter Gegenstand einer Feststellung nach § 2 Abs. 1 DSchG in Betracht kommt.
63 Soweit die Kläger vorgetragen haben, es handle sich bei der Siedlung Aspen nicht um eine „typische
Siedlungsart“ der genannten siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, da es keine gleichen bzw. vergleichbaren
Siedlungen aus dieser Zeit gebe, ist dies in der Sache zutreffend, steht aus den in Ziffer 2 dargelegten
Gründen der Denkmaleigenschaft der Siedlung aber gerade nicht entgegen, sondern begründet diese
vielmehr.
64 Soweit sich die Kläger im weiteren im Einzelnen sehr ausführlich mit den besonderen
Konstruktionsmerkmalen und der Architektur der einzelnen baulichen Anlagen beschäftigen und dabei zu
dem Ergebnis kommen, dass diese keine denkmalwerten Eigenschaften besitzen, bedürfen die in diesem
Zusammenhang gemachten Ausführungen keiner vertiefenden Betrachtung, weil es – wie in den Ziffern 1
und 3 bereits dargelegt - für die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen als
Gesamtanlage gerade nicht darauf ankommt, dass auch deren sämtlichen einzelnen Bestandteilen für sich
betrachtet ein Denkmalwert zukommt.
65 Letzteres gilt insbesondere auch für die Grün-, Frei- und Gartenanlagen als wesentliche
Gestaltungselemente der Gesamtanlage Siedlung Aspen. Soweit die Kläger hierzu weiter vorgetragen
haben, diese seien auch von Anfang an nicht so gestaltet und bepflanzt worden, wie vom Planer der
Gartenanlagen ursprünglich vorgesehen und hätten auch deshalb keinen eigenen Denkmalwert, ist diese
Argumentation bereits nicht schlüssig, weil sie insoweit selbst - richtigerweise - einräumen, dass es sich bei
den Pflanzplänen des ursprünglichen Planers einschließlich der Pflanzenauswahl lediglich um einen
unverbindlichen Bepflanzungsvorschlag gehandelt habe.
66 Abgesehen davon ist dem über die Grün-, Frei- und Gartenanlagen vorliegenden Dokumentations- und
Bildmaterial in den Behördenakten zu entnehmen, dass die ursprünglich beabsichtigte Garten- und
Grünflächenplanung im Wesentlichen auch tatsächlich realisiert worden ist. Soweit Abweichungen bei der
Gestaltung bzw. Bepflanzung der Grün- und Gartenanlagen von den Klägern im Rahmen ihrer
Klagebegründung dokumentiert wurden und auch tatsächlich vorliegen, sind diese (anfänglichen oder
inzwischen eingetretenen) tatsächlichen Abweichungen vom ursprünglichen Plankonzept - auch in der
Summe - nicht geeignet, die Denkmaleigenschaft und Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen als
Sachgesamtheit infrage zu stellen. Denn diese Abweichungen betreffen lediglich einzelne Details der
Bepflanzung der Grün- und Gartenflächen und sind auch nicht von einem solchen Ausmaß, dass die
wesentlichen Gestaltungselemente des ursprünglichen Plankonzepts nicht mehr erkennbar wären. Nach
dem vorliegenden Bildmaterial gibt das heutige Erscheinungsbild der Grün- und Gartenflächen trotz dieser
Detail-Abweichungen vielmehr im Wesentlichen nach wie das ursprüngliche Plankonzept wieder, mit der
Folge dass diese Grün- und Gartenflächen die Charakteristik der Siedlung Aspen als besondere
Siedlungsform und deren Erscheinungsbild nach wie vor maßgeblich (mit)prägen. Im Übrigen liegt es gerade
bei Grün- und Gartenanlagen auch - und zwar im wahrsten Sinne des Wortes - in der „Natur“ der Sache,
dass sich deren Bepflanzung - sei es durch deren zunehmendes Wachstum oder aber auch durch einen
notwendigen altersbedingten Austausch einzelner Pflanzenarten - im Laufe der Jahre ändert. Solange durch
solche Detail-Änderungen die gestalterische Grundstruktur und das charakteristische Erscheinungsbild der
betreffenden Grün- und Gartenanlage - wie im vorliegenden Fall - nicht grundlegend verändert wird, sind
diese auch für die denkmalschutzrechtliche Bewertung der Sachgesamtheit (hier: einer Wohnsiedlung),
deren Bestandteil sie sind, rechtlich ohne Bedeutung.
67 Soweit die Kläger weiter sinngemäß die Verwertbarkeit der Aussagen und Feststellungen des Landesamtes
für Denkmalpflege im Erläuterungsbericht vom 11.02.2014 anzweifeln, wurde unter Ziffer 2 bereits darauf
hingewiesen, dass keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, die gutachtlichen Äußerungen der
Mitarbeiter des Landesamt für Denkmalpflege zu verwerten. Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren. Denn
die Kläger haben keine konkreten Umstände vorgetragen, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu
Zweifeln an der notwendigen Objektivität der - bei ihrer Tätigkeit und Beurteilung ausschließlich an die
Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes gebundenen und der Beklagten gegenüber nicht weisungsabhängigen
- Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege begründen könnten (ebenso in einem vergleichbaren Fall:
VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.12.2002, a.a.O.). Auch das Gericht hat keine greifbaren Anhaltspunkte für
eine solche Voreingenommenheit und mangelnde Objektivität der Vertreter des Landesamtes für
Denkmalpflege.
68 Soweit die Kläger schließlich einzelne Begründungselemente des Erläuterungsberichts vom 11.02.2014 in
Zweifel ziehen, bedürfen diese keiner vertiefenden Betrachtung, weil jedenfalls die wesentlichen
Tatsachenfeststellungen im Erläuterungsbericht über die Siedlung Aspen als zutreffend einzustufen sind und
die Denkmaleigenschaft der Siedlung auf diese gestützt werden konnte (vgl. Ziffer 2).
69 Soweit die Kläger die Denkmalwürdigkeit der Siedlung Aspen bestreiten, weil die Notwendigkeit deren
Erhaltung als Kulturdenkmal nicht in das Bewusstsein weiter Bevölkerungskreise eingegangen sei, ist dies -
wie bereits unter Ziffer 3 dargelegt - unstreitig. Die in diesem Zusammenhang von den Klägern
aufgeworfenen Fragen, insbesondere die Frage, unter welchen Bezeichnungen die Siedlung Aspen in der
Bevölkerung – oder gar im Internet - allgemein bekannt ist und aus welchen Gründen, können daher
ebenfalls offen bleiben.
70 Soweit die Kläger ein öffentliches Erhaltungsinteresse an der Siedlung Aspen schließlich auch deshalb
verneinen wollen, weil die Notwendigkeit ihrer Erhaltung auch nicht in das Bewusstsein eines breiten
Kreises von Sachverständigen eingegangen sei, kommt es hierfür - wie ebenfalls unter Ziffer 3 bereits
dargelegt - weder darauf an, ob sich bereits eine Mehrzahl von Sachverständigen tatsächlich für deren
Erhaltung ausgesprochen haben noch darauf, dass diese bereits Gegenstand von Lehrveranstaltungen oder
wissenschaftlichen Betrachtungen an irgendwelchen Universitäten gewesen ist oder gar in irgendwelchen
Architekturführern ausdrücklich erwähnt wird. Nach der Besprechung des VGH Baden-Württemberg reicht
es vielmehr aus, dass die Gründe für die Erhaltungswürdigkeit so offensichtlich sind, dass sie nicht nur
eingeschränkt und von einzelnen Sachverständigen, sondern uneingeschränkt von der großen Mehrheit der
Sachverständigen bejaht werden müssten. Eine solche offensichtliche Erhaltungswürdigkeit der Siedlung ist
aber bereits aufgrund ihres aus wissenschaftlichen und künstlerischen Gründen anzunehmenden hohen
dokumentarischen Wertes und ihres exemplarischer Ausnahmecharakters und Seltenheitswertes innerhalb
der siedlungsbaugeschichtlichen Epoche, in der sie errichtet wurde, zu bejahen (vgl. Ziffer 3).
71 Die Klage bleibt daher ohne Erfolg.
72 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
73 6. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.