Urteil des VG Stuttgart vom 01.03.2017

mofa, körperliche unversehrtheit, fahreignung, fahrzeug

VG Stuttgart Urteil vom 1.3.2017, 1 K 2693/16
Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
Leitsätze
I. Das Wissen und die Fähigkeit zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines
KFZ unterliegt einer gewissen Relativierung durch die Zeit.
II. Fahrpraxis mit einem Mofa oder beim Rangieren auf einem privaten Grundstück ist nicht geeignet, Fahrpraxis
im öffentlichen Straßenverkehr zu substituieren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis.
2 Das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises erteilte dem Kläger am 11.10.1989 die Fahrerlaubnis für die Klassen
1b und 2. Der Kläger arbeitete anschließend als Kraftfahrer. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28.10.1999
entzog das Amtsgericht Waiblingen dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr. Er hatte
zuvor ein Fahrzeug geführt, obwohl die später entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von
1,86 Promille ergab.
3 Der Kläger beantragte am 10.03.2014 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Der Beklagte forderte ihn
daraufhin auf, an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilzunehmen, um zu klären, ob der
Kläger trotz zuvor festgestellter Alkoholabhängigkeit fähig sei, ein Fahrzeug sicher zu führen. Der Kläger
erklärte sich bereit, sich begutachten zu lassen, woraufhin der Beklagte am 22.07.2014 die entsprechenden
Unterlagen und den Untersuchungsauftrag an die pima mpu GmbH versandte. Sie erhielt die Unterlagen von
dieser 17.09.2014 zurück. Gleichwohl legte der Kläger dem Beklagten das Gutachten zunächst nicht vor.
4 Daraufhin lehnte das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der
Fahrerlaubnis mit bestandskräftiger Verfügung vom 08.10.2014 ab.
5 In der Folgezeit legte der Kläger dem Beklagten das Gutachten der pima mpu GmbH vor. Danach lag bei dem
Kläger eine Alkoholabhängigkeit vor. Im Jahre 2000 habe er an einer stationären Therapie teilgenommen
und dann viereinhalb Jahre abstinent gelebt. Ab 2005 habe er wieder Alkohol konsumiert. Eine erneute
ambulante Therapie habe in der Zeit vom 10.09.2007 bis 01.12.2007 stattgefunden. Seit dem 03.09.2007
lebe der Kläger nunmehr alkoholabstinent ohne Rückfall. Im Ergebnis stellten die Gutachter dem Kläger
insbesondere aufgrund der fehlenden Nachweise für eine Abstinenz zum damaligen Zeitpunkt keine
günstige Fahreignungsprognose.
6 Am 28.05.2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A,
A1, B, BE sowie die Klassen C1, C1E bei dem Beklagten. Er legte dazu ein Zertifikat der pima-mpu GmbH
vom 26.05.2015 vor. Danach waren vom 27.05.2014 bis zum 26.05.2015 im Rahmen eines
Alkoholabstinenzprogrammes 6 Urinscreenings bei ihm durchgeführt worden, die jeweils unauffällig
verliefen.
7 Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17.07.2015 auf, an einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung teilzunehmen, wozu sich der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2015
bereiterklärte. In ihrem Gutachten vom 17.09.2015 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger
alkoholabhängig sei. Darum sei seine Alkoholabstinenz zu fordern. Aufgrund der nachgewiesenen Abstinenz
könne derzeit von einem ausreichend stabilen Alkoholverzicht ausgegangen werden, sodass der Kläger trotz
festgestellter Alkoholabhängigkeit ein Kraftfahrzeug der Klassen 1 und 2 sicher führen könne. Es könne
insbesondere davon ausgegangen werden, dass die Abhängigkeit im Sinne der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr bestehe und eine stabile Abstinenz vorliege.
8 Daraufhin teilte das Landratsamt des Rems-Murr-Kreis dem Kläger am 24.09.2015 mit, dass aufgrund der
Fahrerlaubnisentziehung vor über 16 Jahren Bedenken an seiner Befähigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen bestünden. Er müsse daher noch die theoretische und die praktische Prüfung ablegen,
bevor ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden könne. Das verweigerte der Kläger mit dem Hinweis, er
nehme seit dem Jahr 1999 mit dem Mofa am Straßenverkehr teil und bewege weitere Fahrzeuge. Er
repariere PKWs und fahre diese dann auf privatem Grund zur Probe. Mit Bescheid vom 02.11.2015 lehnte
der Beklagte den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab.
9 Den dagegen am 02.12.2015 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
11.04.2016 zurück.
10 Dagegen und gegen die Ausgangsverfügung hat der Kläger am 09.05.2016 Klage erhoben.
11 Der Kläger trägt vor, gemäß § 20 Abs. 1 FeV finde die Vorschrift zum Ablegen einer theoretischen und
praktischen Prüfung, § 15 FeV, keine Anwendung, sodass ein entsprechender Nachweis nicht gefordert
werden dürfe. Etwas anderes könne nach § 20 Abs. 2 FeV zwar gelten, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigten, dass der Bewerber nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Diese
Tatsachen seien aber von der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und zu belegen. Das habe der Beklagte nicht
ausreichend berücksichtigt. So sei der klägerische Vortrag zu seiner Fahrpraxis mit dem Mofa im öffentlichen
Straßenverkehr sowie mit PKWs und LKWs auf privatem Grund von dem Beklagten nicht gewürdigt worden.
Demnach sei die angegriffene Entscheidung jedenfalls ermessensfehlerhaft. Weiter habe die negative MPU
aus dem Jahr 2014 allein an den damals fehlenden Screenings gelegen. Man habe ihm nicht mitgeteilt, dass
solche benötigt würden. Das sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Schließlich könne er Auto fahren. Er
nehme regelmäßig mit seinem Mofa am Straßenverkehr teil und sei dabei der gefährdetste
Verkehrsteilnehmer. Für seinen vormaligen Arbeitgeber die Firma ... habe er außerdem Schneemaschinen,
Hochstapler, Kehrmaschinen u.ä. auf dem Firmengelände bewegt. Nur weil ihm seine Fahrbefähigung nicht
bescheinigt sei, bedeute das nicht, dass ihm die entsprechenden Fähigkeiten fehlten, wie auch andersherum
nicht jeder Fahrerlaubnisinhaber Auto fahren könne.
12 Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,
13 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis antragsgemäß zu erteilen und den Bescheid
des Landratsamtes Rems-Murr Kreis vom 02.11.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016
aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Der Beklagte trägt vor, er habe den langen Zeitraum seit welcher der Kläger seine Fahrerlaubnis besitze
herangezogen, um auf eine erneute theoretische und praktische Prüfung zu bestehen. Ein Ermessen komme
ihm dabei nicht zu. Weder die behauptete Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr mit einem Mofa noch
die Fahrpraxis mit LKW und PKW auf privatem Grund sei ausreichend, um hinreichende Fahrpraxis zu
vermitteln. Die materielle Beweislast zum Vorliegen der Fahreignung liege beim Kläger. Schließlich sei noch
anzumerken, dass der Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erstmalig am 14.11.1986, also vor über 30
Jahren erworben habe.
17 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Beweis erhoben.
Die Zeugin ... sagte aus, sie kenne den Kläger seit ca. 18 Jahren. Vor drei Jahren seien sie auch ein Paar
allerdings nicht liiert gewesen. Zu der Zeit als der Kläger noch eine Fahrerlaubnis besessen habe, sei sie des
Öfteren mit ihm gefahren und habe sich immer sicher gefühlt. Der Kläger sei souverän und vorausschauend
gefahren und sie glaube nicht, dass er das verlernt habe. Weiter habe ihr der Kläger vor ca. 2-3 Jahren
regelmäßig berichtet, dass er auf dem Betriebsgelände seines damaligen Arbeitgebers Arbeitsmaschinen
bewegt habe und dass er PKWs repariere und diese dann auf privatem Grund, etwa in der Tiefgarage oder
auf Grundstücken von Bekannten bewege. Sie wisse außerdem, dass der Kläger mit dem Mofa am
Straßenverkehr teilnehme und habe ihn dabei erlebt.
18 Der Zeuge ... sagte aus, er sei mit dem Kläger befreundet. Der Kläger habe mehrfach seinen PKW repariert
aber auch jene anderer Freunde. Er habe dabei erlebt, wie der Kläger in der Mietwerkstatt rangiert habe.
Der Kläger habe einfach ein Gefühl für Autos und ihre Bewegung im Raum. Schließlich habe er auch einen
LKW-Führerschein gehabt.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Zeugenvernehmung wird
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
20 Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese
Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
21 Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer,
§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
22 Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
23 Die angegriffene Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis erging rechtmäßig und verletzte
den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat zurecht auf den
Nachweis der Fahreignung des Klägers durch eine theoretische und eine praktische Fahrprüfung bestanden.
Ohne einen solchen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis.
24 Gemäß § 15 Abs. 1 FeV hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen
und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Laut § 20 Abs. 1 S. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung. Das
Prüfungserfordernis des § 15 FeV gilt gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FeV grundsätzlich nicht, es sei denn, die
Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht mehr besitzt, § 20 Abs. 2 FeV.
25 Eine länger andauernde Unterbrechung der Fahrpraxis kann grundsätzlich eine solche Tatsache sein. Ob sie
im Einzelfall Zweifel an den Kenntnissen zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr begründet, ist im
Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Dabei ist sowohl die Zeitdauer der fehlenden Fahrpraxis als auch
der Zeitraum zu berücksichtigen, über den sich die Fahrpraxis des Bewerbers in der jeweiligen
Fahrerlaubnisklasse erstreckt hatte, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde (BVerwG, Urteil vom
27.10.2011 - 3 C 31.10 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Rn. 8;
Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Rn. 10; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 20 FeV Rn. 2). Dabei ist einerseits zu gegenwärtigen, dass das
Fahrerlaubnisrecht im Grundsatz davon ausgeht, dass die Prüfungen nach § 15 FeV nur einmal abzulegen
sind, § 20 Abs. 1 S. 2 FeV, andererseits das Fahrerlaubnisrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht der
effektiven Gefahrenabwehr verpflichtet ist und damit gehalten ist, die durch Eignungsmängel regelmäßig
drohenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter wie das Eigentum und die körperliche
Unversehrtheit, Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 2 GG abzuwehren. Der dabei erforderliche
Wahrscheinlichkeitsmaßstab richtet sich nach dem allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsatz, dass
eine umso kleinere Eintrittswahrscheinlichkeit genügt, je größer der dann zu erwartende Schaden ist
(BVerwG; Urteil vom 4.10.2012 - 1 C 13/11, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2012 - 11 S
1470/11 -, juris).
26 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zugunsten des Kläger zu berücksichtigen, dass er Kläger im Zeitpunkt
der Fahrerlaubniserziehung bereits seit zehn Jahren Inhaber derselben gewesen war, als Berufskraftfahrer
entsprechende Fahrpraxis hatte und insoweit keine Anzeichen für eine Mängel an seiner Fahrbefähigung
bestanden.
27 Andererseits unterliegen das Wissen und die Fähigkeiten zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und
umweltbewussten Führen eines KfZ wie alle anderen Fähigkeiten und jedes andere Wissen auch, einer
gewissen Relativierung durch die Zeit dergestalt, dass eine längere Nutzungspause diese Kenntnisse und
Fähigkeiten schwinden lässt und so Zweifel an der hinreichenden Fahreignung begründet. Wie lange diese
Pause zu bemessen ist, hängt von den verkehrskognitiven Fähigkeiten des Einzelnen ab und ist daher im
Einzelfall zu ermitteln. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist man sich insofern jedenfalls einig, dass
fehlende Fahrpraxis über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren die Annahme rechtfertigt, dass der
Bewerber nicht mehr über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen
technischen Kenntnisse sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden
Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung nicht mehr fähig ist (nach 17 Jahren: BayVGH,
Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, juris Rn. 33; nach 16 Jahren: SächsOVG, Beschluss vom
30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Leitsatz; nach 14 Jahren: OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12
-, juris und Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris; nach 13 Jahren bei nur 15-monatiger
Fahrpraxis vor Entziehung der Fahrerlaubnis: SächsOVG, Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris
Leitsatz 2). In der Person des Klägers kommt hinzu, dass ihm die Fahrerlaubnis seit der Erteilung länger
entzogen war (17 Jahre) als erteilt (10 Jahre).
28 An dieser Einschätzung ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, er habe mit einem Mofa am
Straßenverkehr teilgenommen. Der Nachweis der Fahreignung durch die Prüfungen nach §§ 16, 17 FeV
erfolgt jeweils durch fahrerlaubnisklassenspezifische Aufgaben, § 16 Abs. 2 S. 2 FeV, § 17 Abs. 2 FeV i.V.m.
Anlage 7 zur FeV. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss auch, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit
Fahrzeugen einer anderen Fahrerlaubnisklasse nicht die Eignung zum Führen von Fahrzeugen anderer
Klassen zu vermitteln vermag.
29 Relevant sind in diesem Zusammenhang nur Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene die für
die begehrte Fahrerlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten trotz fehlender Fahrpraxis nicht
verloren hat; die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Mofa genügt daher ebenso wenig, wie der
Hinweis darauf, regelmäßig als Beifahrer in Kraftfahrzeugen am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen
oder Kraftfahrzeuge unberechtigt geführt zu haben (VG Braunschweig, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 A
180/14 -, juris, BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-
Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris Rn. 9; VG Meiningen, Urteil vom 19.08.2014 -
2 K 106/14 -, juris Rn. 24). Das hat der Beklagte auch im Widerspruchsbescheid berücksichtigt.
30 Das ergibt sich insbesondere daraus, dass ein Mofa ist nur ein zweirädriges Fahrzeug und seine
Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt ist. Darum liegt es auf der Hand, dass entsprechende
Fahrpraxis keineswegs geeignet ist die fortbestehende Eignung zum Führen eines PKW nachzuweisen
(BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8).
31 Selbiges gilt für den Vortrag des Klägers, er habe auf privatem Gelände ausreichend Fahrpraxis gesammelt.
Nach seinen eigenen Einlassungen und jenen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung handelte es sich
bei der Fahrpraxis um Fahrten mit dem Mofa sowie Rangierbewegungen in Garagen und Werkstätten und
auf dem Firmengelände des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers. Sie vermögen nicht, eine fortbestehende
hinreichende Befähigung des Klägers zu erzeugen, weil die dabei durchgeführten Fahr- und
Verkehrsmanöver nur einen Bruchteil der Anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr abdecken und auch
in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, entsprechende Fahrpraxis zu substituieren. Zweck der praktischen
Fahrerlaubnisprüfung ist es gerade, die Eignung des Bewerbers in der konkreten Situation des öffentlichen
Kraftverkehrs nachzuweisen. Dazu zählen ausweislich der Anlage 7 zur FeV Nr. 2.1.5 Prüfungsfahrt
insbesondere: e) Steigung und Gefällstrecken, g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen
und -einrichtungen, h) Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug, j) Überholen und Vorbeifahren, k)
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln, l) Abbiegen
und Fahrstreifenwechsel, m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen,
n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften. Der Kläger hat keine dem entsprechende Praxis auf
privatem Grund vorgetragen oder gar nachgewiesen, was ohnehin kaum möglich sein dürfte (im Ergebnis
ebenso: BayVGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 11 CE 15.1217 -, juris Rn. 11, VG Augsburg, Urteil vom
13.04.2012 - Au 7 K 11.497 -, juris).
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1
Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.