Urteil des VG Stuttgart vom 02.07.2007

VG Stuttgart: aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, entlassung aus der haft, abschiebung, androhung, haftentlassung, ausreise, datum, erlass, verfügung

VG Stuttgart Beschluß vom 2.7.2007, 11 K 2946/07
Ausreisefristsetzung oder Abschiebungsankündigung bei Abschiebung aus der Haft
Leitsätze
1. Auch wenn abweichend von der Sollvorschrift des § 59 Abs. 1 AufenthG für die Abschiebung aus der Haft gemäß Nr. 59.1.1.2 ZV-AufenthR 2005
(Zusammengefasste Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 1. Januar 2005; Erlass
des Innenministeriums Baden-Württ. v. 21.3.2007, Az. 1310/131) keine Ausreisefrist gesetzt werden soll, kann eine Abweichung davon oder
wenigstens eine Abschiebungsankündigung geboten sein.
2. Eine Ankündigung der Abschiebung für den Zeitpunkt der Haftentlassung, ohne dass ein Datum oder eine Frist zwischen Ankündigung und
Entlassung bestimmt ist, genügt nicht der Funktion einer Ausreisefrist, ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ohne Ausreisefrist im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom
20.3.2007 (Nr. 3) wird angeordnet. Bezüglich der Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist (Nr. 4) wird der Antrag abgelehnt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1 Durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.3.2007 wurde der Antragsteller, ein 1988 im Kosovo geborener und 1989
eingereister serbischer Staatsangehöriger, nach Verurteilung zur Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe ausgewiesen
(1.) und die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (2.) sowie die Abschiebung ohne Ausreisefrist und für den Fall, dass er zur Zeit
der Haftentlassung nicht abgeschoben wird, mit einer Ausreisefrist von einem Monat angedroht (3. und 4.). Sein ausdrücklich darauf beschränkter
Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (11 K 2945/07) gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3,
S. 2 und Abs. 5 VwGO, § 12 LVwVG) und teilweise begründet, nämlich soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Abschiebungsandrohung bestehen und deshalb sein Interesse gegenüber dem gesetzlich vorgegebenen öffentlichen Vollzugsinteresse
überwiegt.
2 Da der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und abzuschieben ist (§§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3, 84 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG), soll ihm die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist und des Zielstaats angedroht werden (§ 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).
Einwände gegen die Ausweisung und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis stehen der Androhung so wenig entgegen wie
Abschiebungsverbote (§ 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG), die ggf. der Abschiebung selbst entgegen gehalten werden können. Bedenken gegen den
Zielstaat sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Anders liegt es beim Absehen von einer Ausreisefrist während des Haftaufenthalts
entsprechend der früheren Regelung des § 50 Abs. 5 AuslG, nach der es keiner Fristsetzung bedurfte, die Abschiebung aber mindestens eine
Woche vorher angekündigt werden sollte. Diese Regelung fehlt nunmehr, jedoch bestimmen „Zusammengefasste Vorgaben des
Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 1. Januar 2005“ (ZV-AufenthR 2005; Erlass des
Innenministeriums v. 21.3.2007, Az. 1310/131) in Abschnitt A Nr. 59.1.2.4: „Eine Fristsetzung soll auch dann nicht erfolgen, wenn sich der
Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet.“
3 Soll der Ausländer aus der Haft abgeschoben werden (vgl. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), so entfällt zwar die Funktion der Ausreisefrist, die
Abschiebung durch „freiwillige“ Ausreise zu vermeiden, was ein Abweichen von der Sollvorschrift rechtfertigen kann. Andere Funktionen wie die
Regelung der persönlichen Angelegenheiten und insbesondere die Sicherung der Möglichkeit, Abschiebungsverbote geltend zu machen und
ausreichenden Rechtsschutz zu erhalten (vgl. Nr. 59.1.1.0 ZV-AufenthR 2005), können aber eine Fristsetzung oder wenigstens die Ankündigung
der - ebenfalls als „Ausreise“ geltenden - Abschiebung nahelegen oder gebieten. Dem ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn in Umkehrung
der Regel des § 59 Abs. 1 AufenthG gemäß Nr. 59.1.2.4 ZV-AufenthR 2005 von der Fristsetzung abgesehen werden soll. Daran fehlt es im
vorliegenden Fall, in dem das Regierungspräsidium fälschlich und ermessensfehlerhaft (§ 40 VwVfG) annimmt, es gebe eine gesetzliche
Ausnahme von der Pflicht zur Fristsetzung (S. 13 des Bescheids), sowie unter „Hinweise“ (S. 2) die Abschiebung für den Zeitpunkt der
Haftentlassung ankündigt, ohne ein Datum oder eine Frist zwischen Ankündigung und Entlassung zu bestimmen.
4 Der Antragsteller macht unter Vorlage einer Verfügung des Amtsgerichts Adelsheim vom 5.10.2006 geltend, er leide an Folgen früherer
Drogeneinnahmen und an einer gravierenden „Zwangserkrankung“, weshalb die Aufnahme in eine konkrete Therapieeinrichtung betrieben
werde. Er hatte bei seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung mit Schriftsatz vom 16.2.2007 die Erwartung geäußert, dass er am 5.3.2007
aus der JVA in die Klinik entlassen und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werde. Hierauf ist das Regierungspräsidium nicht eingegangen,
nachdem der Antragsteller am 28.2.2007 von der JVA wegen Erpressung angezeigt wurde und deshalb eine baldige Entlassung aus der Haft
nicht zu erwarten war. Stattdessen hat es offenbar gegenüber der JVA die Abschiebung am 24.4.2007 angekündigt, auf den Eilantrag hin jedoch
davon Abstand genommen.
5 Auch wenn damit im vorliegenden Fall vorläufiger Rechtsschutz letztlich nicht vereitelt worden ist, zeigt sich doch, dass eine Ausreisefrist oder
wenigstens eine deren Funktion erfüllende Abschiebungsankündigung angebracht gewesen wäre. Die in den Hinweisen lediglich vorgesehene
Bekanntgabe eines frühestmöglichen Zeitpunkts erscheint dafür nicht angemessen, wenn nicht wenigstens eine ausreichende Frist bis zu diesem
Zeitpunkt gewährleistet ist. Mit einer Anwendung der Sollvorschrift Nr. 59.1.2.4 ZV-AufenthR 2005, die eine Ermessensausübung der
Ausländerbehörde für den Regelfall einer Abschiebung aus der Haft entbehrlich macht, dürfte es hiernach - wiederum ausnahmsweise - nicht sein
Bewenden haben, so dass sich der Ermessensfehler im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers auswirken kann (vgl. § 46 LVwVfG).
6 Die Bestimmung der Ausreisefrist von einem Monat für den Fall der Haftentlassung begegnet hingegen keinen Bedenken. Innerhalb dieser Frist
wäre selbst dann wenigstens vorläufiger Rechtsschutz gegen die Abschiebung gewährleistet, wenn der Antragsteller zu Therapiezwecken
entlassen und dies als Abschiebungs- oder Duldungsgrund geltend machen würde. Dass es in Kürze zu der Entlassung kommt, war bei
Androhung der Abschiebung nicht abzusehen, so dass dies auch nicht bei der Bestimmung der Ausreisefrist zu berücksichtigen war. Kommt es
nicht dazu, kann für die Abschiebung aus der Haft eine erneute Androhung ergehen oder - allerdings ohne unmittelbare Wirkung auf die hier
ausgesetzte Vollziehbarkeit - die ohne Ausreisefrist erlassene Androhung ergänzt werden.
7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG (vgl.
Streitwertkatalog 2004 bei Kopp, VwGO, 14. Aufl., Anh § 164, Nr. 1.5 S. 2 und 8.3).