Urteil des VG Stuttgart vom 15.03.2013

VG Stuttgart: schwellenwert, einbau, gebäude, trennung, einheit, zahl, dach, freizeitbeschäftigung, überschreitung, zustand

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 15.3.2013, 8 S 2073/12
Leitsätze
Für die Beurteilung, wie sich die bauliche Änderung eines Gebäudes, in dem mehrere
bauplanungsrechtlich als selbständige Vorhaben genehmigte Spielhallen betrieben werden, auf
die bauplanungsrechtliche Einordnung als - mehrere oder nur noch ein - Vorhaben i. S. des § 29
Abs. 1 BauGB auswirkt, ist maßgeblich, ob es sich nach dem Genehmigungsantrag weiterhin um
selbständige Nutzungseinheiten oder nur noch um Teile einer betrieblich-organisatorischen
Einheit handelt. Beurteilungskriterien dafür sind bauliche und betrieblich-funktionale
Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen.
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
17. September 2012 - 13 K 1915/12 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1 Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen
Erfolg.
2 1. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Baugenehmigung zur Nutzung des - zuvor als
Spielhalle mit Windfang genutzten - Erdgeschosses eines Wohn- und Geschäftshauses für
zwei baulich getrennte Spielhallen mit jeweils acht Geldspielgeräten auf 96 m
2
und 97 m
2
Nutzfläche und für einen Imbiss. Mit weiterem Bauantrag begehrte der Kläger eine
Baugenehmigung zum Einbau einer Tür in der - feuerbeständig ausgeführten - Trennwand
der Spielhallen als Durchgang zwischen den Aufsichtsbereichen. Die Beklagte lehnte den
Bauantrag ab. Durch die Verbindungstür entstehe eine Spielhalle mit 193 m
2
Nutzfläche.
Eine Spielhalle dieser Größe sei kerngebietstypisch und füge sich nicht in die einem
Mischgebiet entsprechende Eigenart der näheren Umgebung ein. Das
Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch des Klägers zurück. Mit Urteil vom
17.09.2012 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Verpflichtungsklage abgewiesen. Der
Einbau der Tür sei nicht genehmigungsfähig, weil er die baulich-konstruktive Trennung
beider Spielhallen teilweise aufgebe, die Voraussetzung zur Erteilung einer
Baugenehmigung für zwei nicht kerngebietstypischen Spielhallen gewesen sei. Die Tür
diene nach den Angaben des Klägers zudem einem gemeinsamen Betriebszweck beider
Spielstätten, der es rechtfertige, sie als Betriebseinheit mit 193 m
2
Gesamtnutzfläche
einzustufen. Denn danach solle die Tür ermöglichen, bei kurzzeitiger Abwesenheit einer
Aufsichtsperson beide Spielstätten durch die anwesende zweite Aufsichtsperson zu
überwachen und zu betreuen. Damit diene sie einer gemeinsamen Aufsichtskonzeption.
Schon das genüge für eine Betriebseinheit. Die durch den Einbau der Tür entstehende
einheitliche Spielhalle mit 193 m
2
Gesamtnutzfläche sei kerngebietstypisch. Insoweit sei
vorrangig auf den Schwellenwert von 100 m
2
Spielhallen-Nutzfläche abzustellen. Als
kerngebietstypische Spielhalle sei sie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BauGB
unzulässig. Das werde im Widerspruchsbescheid zutreffend begründet. Darauf werde
Bezug genommen. Offen könne bleiben, ob der Einbau der Verbindungstür auch gegen
Brandschutzvorschriften verstoße.
3 2. Mit seinem gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung macht
der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung und besondere rechtliche Schwierigkeiten der
Rechtssache geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO). Aus den in der
Antragsbegründung dargelegten - und allein maßgebenden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO)
- Gründen hat die Rechtssache jedoch weder grundsätzliche Bedeutung (a)) noch weist
sie besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (b)).
4 a) Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur zuzulassen,
wenn ausdrücklich oder sinngemäß eine entscheidungserhebliche konkrete Tatsachen-
oder Rechtsfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum diese Frage bisher
höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu
entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts durch das Berufungsgericht geklärt
werden müssen. Außerdem ist - bei Rechtsfragen ausgehend von den
Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts - die Entscheidungserheblichkeit der
Frage darzulegen; das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung
von Rechtssätzen genügt insoweit nicht (st. Rspr.).
5 Der Kläger legt dar, die Rechtsprechung habe es noch nicht vermocht, nachvollziehbare
Kriterien zu entwickeln, anhand derer beurteilt werden könne, "wann bei mehreren
Spielhallen unter einem Dach von jeweils getrennten Spielhallen auszugehen sei und
wann von einer fehlenden Trennung zwischen diesen Spielhallen, so dass die Gesamtheit
der Spielhallen als einheitliche Spielhalle anzusehen ist". Die Urteile, die zu dieser Frage
ergangen seien, seit das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass mehrere
Spielhallen unter einem Dach nicht gewissermaßen eine Spielhalle bildeten, behandelten
Einzelfälle. Sie klärten aber nicht grundsätzlich, warum die in jenen Fällen festgestellten
Gemeinsamkeiten planungsrechtlich zu einer Spielhalle führten. Zudem verlangten sie
überwiegend mehrere Gemeinsamkeiten. Das Motiv einer ständigen Aufsicht in beiden
Spielhallen könne planungsrechtlich nicht genügen, um eine Betriebseinheit
anzunehmen. Es sei vielmehr darauf abzustellen, was eine Spielhalle kerngebietstypisch
mache. Zwar sei dafür die Nutzfläche das gängige Kriterium. Richtigerweise sei insoweit
aber auf Attraktivität und Störpotential der Spielhalle und damit auf die Zahl der
Spielgeräte abzustellen, wie der 3. Senat des beschließenden Gerichtshofs in seinem
Urteil vom 16.02.2011 - 3 S 445/09 - ausgeführt und damit die Rechtsprechung zum
Flächen-Schwellenwert in Frage gestellt habe. Wenn aber die Attraktivität der Spielhalle
maßgebend sei, komme es auf das Kriterium an, ob eine von Gästen nicht benutzbare Tür
zwischen zwei Spielhallen im Aufsichtsbereich geeignet sei, die Attraktivität des
Spielbetriebs zu erhöhen bzw. auch nur einen Gast mehr anzuziehen. Allein mit diesem
Kriterium lasse sich die Frage nach der Kerngebietstypik beantworten. Im vorliegenden
Fall liege auf der Hand, dass die Tür in dieser Hinsicht nichts bewirke. Ob sie einen
innerbetrieblichen Grund habe, sei planungsrechtlich irrelevant. Anders wäre es allenfalls,
wenn das Betriebskonzept von vornherein eine Aufsichtsperson für beide Hallen vorsähe.
6 Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die vom Kläger
sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, nach welchen Kriterien sich beurteilt, ob mehrere
in einem Gebäude bauplanungsrechtlich selbständig genehmigte Spielhallen mit
Geldspielgeräten bei einer baulichen Änderung des Gebäudes bauplanungsrechtlich
weiterhin als mehrere oder nur noch als eine Spielhalle einzuordnen sind, ist in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Gegenstand der
bauplanungsrechtlichen Prüfung ist das Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB.
Dabei ist es Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag den Inhalt des
Vorhabens festzulegen, soweit er sich dabei in den Grenzen hält, die einer
Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 -
4 C 57.89 - VBlBW 1993, 175, juris Rn. 21 m.w.N.). Zielt der Bauantrag - wie hier - auf die
Änderung einer baulichen Anlage, beschränkt sich die bauplanungsrechtliche Prüfung
nicht auf die Änderung, sondern sie umfasst die bauliche Anlage in ihrer geänderten
Gestalt (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294 und Beschluss
vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779 m.w.N.). Insoweit ist für die Beurteilung, wie
sich die bauliche Änderung eines Gebäudes, in dem mehrere bauplanungsrechtlich als
selbständige Vorhaben genehmigte Spielhallen betrieben werden, auf die
bauplanungsrechtliche Einordnung als - mehrere oder nur noch ein - Vorhaben auswirkt,
maßgeblich, ob es sich nach dem Genehmigungsantrag weiterhin um selbständige
Nutzungseinheiten oder nur noch um Teile einer betrieblich-organisatorischen Einheit
handelt (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -
NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 - NVwZ-RR 1993, 545).
Beurteilungskriterien dafür sind bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die
für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4
C 8.05 - BauR 2006, 648). Bei Spielhallen können danach Anhaltspunkte für eine
Betriebseinheit ein gemeinsamer Zugang (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.;
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 - NVwZ-RR 2010,
45), ein einheitlicher Theken- und Aufsichtsbereich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss
vom 10.02.2010 - 3 S 2170/09 -) oder die Erreichbarkeit der Eingangstüren über eine im
Gebäude liegende "allgemein zugängliche Fläche" und auch sein, dass die Spielhallen
durch ein- und denselben Betreiber auf der Grundlage eines einheitliches Mietvertrages
genutzt werden und sich die Einheitlichkeit des Nutzungskonzepts auch baulich
dokumentiert (BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -). Allein die Belegenheit mehrerer Spielhallen in
einem Gebäude genügt für die Annahme einer bauplanungsrechtlichen Betriebseinheit
allerdings nicht (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 a.a.O.). Zudem kann der Umbau mehrerer
Spielhallen, die bauplanungsrechtlich als nur ein einheitliches Vorhaben genehmigt
worden sind, Bestandsschutz genießen, wenn sich der Nutzungsumfang gegenüber dem
bisherigen Zustand nicht erhöht (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 - NVwZ-RR
1997, 397). Gegen eine Betriebseinheit spricht, wenn die Spielhallen eigene Eingänge
haben und auch sonst baulich und räumlich getrennt sind (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992
a.a.O.). Die Antragsbegründung zeigt keinen darüber hinausgehenden prinzipiellen
Klärungsbedarf auf. Welche Kriterien im Einzelfall für oder gegen eine Betriebseinheit von
Spielhallen sprechen, ist keiner prinzipiellen Klärung zugänglich. Das gilt auch für die
Frage, ob schon ein einziges Kriterium genügt, um eine Betriebseinheit zu bejahen oder
zu verneinen. Entgegen der Antragsbegründung "verlangen" die einschlägigen
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts für eine Betriebseinheit auch nicht
prinzipiell "mehrere Gemeinsamkeiten".
7 Soweit der Kläger mit seinem weiteren Vortrag zur Kerngebietstypik von Spielhallen und
zum Urteil des beschließenden Gerichtshofs vom 16.02.2011 - 3 S 445/09 - (NVwZ-RR
2011, 510) im Übrigen sinngemäß die - im angefochtenen Urteil bejahte - Rechtsfrage als
grundsätzlich klärungsbedürftig aufwerfen sollte, ob für die Einordnung einer Spielhalle mit
Geldspielgeräten als kerngebietstypisch (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) vorrangig auf
den Schwellenwert von 100 m
2
Spielhallen-Nutzfläche abzustellen ist, besteht nach der
Antragsbegründung ebenfalls kein prinzipieller Klärungsbedarf. Kerngebietstypisch ist
eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren
Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder
jedenfalls sein soll. Nicht kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten, die der
Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG,
Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264;
Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 - NVwZ 1989, 50; Senatsurteil vom 02.11.2006 - 8
S 1891/05 - BauR 2007, 1373 m.w.N.). In welche der Kategorien eine Spielhalle
einzuordnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im
Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende
Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im
Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt;
dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die
Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990
a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Dem "Schwellenwert" von 100 m
2
Nutzfläche kann dabei zwar die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts (BVerwG,
Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.) zukommen, nicht aber eines "vorrangigen" Kriteriums.
Denn maßgeblich ist letztlich die im jeweiligen Einzelfall auf der Einschätzung der
tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsurteil vom 02.11.2006
a.a.O. m.w.N.). Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht die Kerngebietstypik der
einheitlichen Spielhalle mit 193 m
2
auch nicht - allein - mit der Überschreitung des
Schwellenwerts von 100 m
2
begründet. Denn es hat insoweit zusätzlich auf die
Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und
sich damit die Auffassung der Widerspruchsbehörde zu eigen gemacht, die
Kerngebietstypik der Spielhalle folge bereits daraus, dass ihre Gesamtnutzfläche nur
geringfügig unter 200 m
2
liege, und damit eine Größe erreiche, bei der in jedem Falle von
einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sei. Damit setzt sich die
Antragsbegründung nicht auseinander.
8 Soweit die Antragsbegründung sich ferner mit möglichen Bedenken gegen die
Vereinbarkeit des Vorhabens mit bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorschriften
auseinandersetzt, fehlt es bereits an einer formell hinreichenden Darlegung prinzipiellen
Klärungsbedarfs. Abgesehen davon war diese Problematik für das Verwaltungsgericht
nicht entscheidungserheblich.
9 Aus den Darlegungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache ergibt sich schließlich auch nicht, dass die Sache in sonstiger Hinsicht
berufungswürdig und die Berufung daher aus einem in der Antragsbegründung nicht
ausdrücklich genannten anderen Zulassungsgrund zuzulassen ist (vgl. dazu BVerfG, 1.
Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
10 b) Soweit der Kläger besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache geltend
macht, legt er dar, aus seinem Vortrag zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache ergebe sich, dass die Rechtssache rechtlich besonders
schwierig sei. Das trifft aus den oben (a)) dargelegten Gründen jedoch nicht zu. Im Übrigen
fehlt es schon an einer formell hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes.
II.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für
das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
12 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).