Urteil des VG Sigmaringen vom 14.02.2017

rücknahme, craniosacral therapie, arglistige täuschung, im bewusstsein

VG Sigmaringen Urteil vom 14.2.2017, 3 K 5270/15
Rücknahme; Abrechnungsbetrug; manipulierte Belege
Tenor
Ziffer 2 und 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom
15.09.2015 und, soweit er diese Ziffern betrifft, der Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015 werden
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Gewährung von Beihilfe und die Rückforderung von
Beihilfeleistungen, die sie für einen stationären Aufenthalt in der N.-F. in B. W. in der Zeit vom 15.06.2011
bis zum 02.08.2011 erhalten hat.
2 Die Klägerin stand als Beamtin im Dienst des beklagten Landes und war zum maßgeblichen Zeitpunkt mit
einem Bemessungssatz von 50 Prozent beihilfeberechtigt. Auf ihren Antrag hin hatte das Landesamt für
Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: LBV) mit Schreiben vom 19.04.2011 die
Kosten einer zunächst 28-tägigen, später verlängerten stationären Psychotherapie in der N.-F., P.-K. für P.
und P., in B. W. nach Maßgabe der BVO und weiterer (beigefügter) Hinweise dem Grunde nach als
beihilfefähig anerkannt.
3 Mit Bescheid vom 18.11.2011 bewilligte das LBV der Klägerin auf ihren (nicht mehr aktenkundigen) Antrag
vom 14.11.2011 – unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes – eine Beihilfe in Höhe von insgesamt
9.663,16 EUR. Es gewährte Beihilfe insbesondere auch für zwei Belegarztrechnungen vom 07.11.2011 über
3.107,74 EUR („Belegarzt-Rechnung“) und vom 08.11.2011 über 4.932,85 EUR („Belegarzt-Rechnung
Psychotherapie“).
4 Am 06.06.2014 erhielt das LBV ein „schriftliches Auskunftsersuchen an Krankenversicherungen und
Beihilfestellen“ der Staatsanwaltschaft R. und des Polizeipräsidiums K. vom 02.06.2014, in dem über ein
Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betrugs gegen den Leiter der o. g. Klinik informiert und u. a.
darauf hingewiesen wurde, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand auch beihilfeberechtigte Patienten des
beklagten Landes in der Klinik behandelt wurden. Nachdem dieses Strafverfahren durch Urteil des
Landgerichts R. vom 09.02.2015, rechtskräftig seit 17.02.2015, abgeschlossen worden war, hörte das LBV
die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme und Rückforderung von zu Unrecht gewährten Beihilfeleistungen
an.
5 Mit Bescheid vom 15.09.2015 hob das LBV schließlich den Bewilligungsbescheid vom 18.11.2011 insoweit
auf, als mit diesem zu den Rechnungen vom 07.11.2011 und vom 08.11.2011 Beihilfe gewährt wurde (Ziffer
1). Darüber hinaus forderte es die ohne Rechtsgrund gezahlte Beihilfe in Höhe von insgesamt 4.020,30 EUR
zurück (Ziffer 2). Weiter ordnete es an, dass der zu erstattende Betrag ab dem 19.11.2011 mit fünf Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Ziffer 3).
6 Zur Begründung der Rücknahme führte das LBV im Wesentlichen aus: Der Leiter der N.-F. und dessen
Ehefrau seien durch Strafurteil vom 09.02.2015 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs
verurteilt worden. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe das LBV davon Kenntnis erlangt, dass die
R. S. G. im Auftrag der Ärzte der N.-F. erbrachte Leistungen wissentlich falsch abgerechnet habe, um
bestimmte Aufwendungen für die Patienten erstattungsfähig zu machen. So sei beispielsweise für die nicht
beihilfefähige und auch nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: GOÄ) aufgeführte
Behandlung „Klangschale“ eine erstattungsfähige GOÄ-Ziffernkette (3306, 505, 506, 514, 558, 800, 831,
846) in Rechnung gestellt worden, um eine Erstattung durch Krankenversicherer und Beihilfestellen zu
gewährleisten.
7 Die Klägerin habe Leistungen in Anspruch genommen, die nicht beihilfefähig und auch nicht als solche
abgerechnet worden seien, so z. B. Dornbreuss, Klangarbeit, Craniosacral-Therapie, Facial Harmony,
Softpack Cleopatra Bad und Sonnen-Trance in der Gruppe. Anstelle dieser – tatsächlich erbrachten –
Leistungen seien GOÄ-Ziffernketten in Rechnung gestellt worden. Somit seien Leistungen abgerechnet
worden, die als solche nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus seien auch ärztliche Visiten abgerechnet
worden, die tatsächlich nicht durchgeführt worden seien. Durch dieses Vorgehen sei die Erkennbarkeit der
GOÄ-Ziffernketten weiter verschleiert worden, ebenso wie auch dadurch, dass sich die Abrechnung der
Ziffernketten nicht ausschließlich auf den Tag der Leistung oder eine Rechnung beschränkt habe. Die
vorgelegten Rechnungen spiegelten daher die erbrachten ärztlichen Leistungen nicht zutreffend wider und
seien aufgrund der betrügerischen Abrechnungspraxis in ihrer Gesamtheit unzutreffend bzw. unrechtmäßig.
8 Der Beihilfebescheid sei somit in Bezug auf diese Rechnungen rechtswidrig und werde auf der Grundlage
von § 48 LVwVfG zurückgenommen. Schutzwürdiges Vertrauen könne die Klägerin der Rücknahme nicht
entgegenhalten. Bei einem Vergleich des individuell erstellten Therapieplans mit den Arztrechnungen habe
man erkennen müssen, dass die durchgeführten Behandlungen laut Therapieplan nicht den abgerechneten
Leistungen entsprächen und somit die Rechnungen nicht korrekt erstellt worden seien. In Kenntnis dessen
habe die Klägerin die o. g. Rechnungen dennoch eingereicht und damit Beihilfeleistungen durch Angaben
erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig seien. Damit habe sie auch die Rechtswidrigkeit des
Bescheids gekannt; ihr Vertrauen auf die Bestandskraft sei daher nicht geschützt. Das von § 48 LVwVfG
eröffnete Ermessen werde unter Berücksichtigung aller Umstände dahin ausgeübt, den Bescheid hinsichtlich
der genannten Rechnungen zurückzunehmen.
9 Die Rückforderung der rechtsgrundlos gewährten Leistungen richte sich nach § 49a LVwVfG. Auf
Entreicherung könne sich die Klägerin nach § 49a Abs. 2 LVwVfG nicht berufen, weil sie die Umstände
gekannt habe, die zur Rücknahme des Bescheids geführt hätten. Nach § 49a Abs. 3 LVwVfG sei der zu
erstattende Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
10 Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie
habe schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheids gebildet: Soweit sie nicht beihilfefähige
Behandlungen in Anspruch genommen habe, habe sie dafür selbst bezahlt. Die R. S. G. habe diese
Behandlungen als sogenannte „Igel-Leistungen“ ihr gegenüber mit zwei Rechnungen in Höhe von insgesamt
779,70 EUR privat liquidiert. Deshalb habe sie keinen Anlass dafür gehabt anzunehmen, dass derartige
Behandlungen auch Gegenstand der bei der Beihilfestelle eingereichten Rechnungen sein könnten. Auch
unter dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG bestehe Vertrauensschutz, weil die Klägerin
hinsichtlich der gewährten Leistungen Vermögensdispositionen getroffen habe, die nicht rückgängig
gemacht werden könnten, indem sie die eingereichten Rechnungen bezahlt habe. Zudem sei die Jahresfrist
des § 48 Abs. 4 LVwVfG abgelaufen und die Rücknahme deshalb unzulässig gewesen, denn die Frist sei
bereits in Lauf gesetzt worden, als das LBV den Fragebogen der Ermittlungsbehörden vom 02.06.2014
erhalten habe, in dem es über die Vorgehensweise des Abrechnungsbetrugs durch den Klinikbetreiber und
die Möglichkeit eigener Schäden informiert worden sei. Ein Abgleich der eingereichten Rechnungen mit dem
Therapieplan könne von der Klägerin darüber hinaus nicht erwartet werden, weil ihr die hierzu
erforderlichen Kenntnisse fehlten.
11 Schließlich sei der Bescheid allenfalls teilweise aufzuheben, denn es seien auch erstattungsfähige Leistungen
erbracht worden und in den Rechnungen enthalten; soweit tatsächlich erbrachte, beihilfefähige Leistungen
abgerechnet wurden, scheide eine Rücknahme der Bewilligung aus. Es sei insoweit Sache des LBV, jede
Gebührenposition in den Rechnungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu kontrollieren und mitzuteilen,
welche Leistungen
nicht erbracht worden seien. Der Beklagte trage im Rahmen des Rücknahmeverfahrens
die Beweislast dafür, in welcher Höhe den Rechnungen
nicht abrechnungsfähige Leistungen zugrunde
gelegen hätten. Hilfsweise hätte er insoweit auf die Höhe des im Strafverfahren zugrunde gelegten
„Therapieschadens“ – hier 1.902,50 EUR – abstellen müssen und die Bewilligung deshalb allenfalls in diesem
Umfang, gemindert um die von der Klägerin für Igel-Leistungen bereits privat entrichteten Beträge
zurücknehmen dürfen.
12 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015 wies das LBV den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen aus
den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend wies es darauf hin, dass die Frist des § 48 Abs. 4
LVwVfG nicht schon mit dem Fragebogen zu möglichen Schäden in Lauf gesetzt worden sei, sondern
frühestens mit dem Eingang einer Information vom 06.11.2014 über die Anklageerhebung gegen die
Klinikbetreiber. Zudem sei auch einem Laien ohne GOÄ-Kenntnisse eine Prüfung der eingereichten
Rechnungen dahingehend zumutbar, ob und in welcher Anzahl die aufgeführten Einzelleistungen und
Therapien an ihm erbracht worden seien. Unstimmigkeiten hierbei könne ausschließlich der Patient
feststellen. Nur dieser dürfe gegebenenfalls beim Rechnungsteller nachfragen; der Beihilfestelle sei dies
aufgrund der nicht bestehenden Rechtsbeziehung zum Rechnungsteller nicht möglich. Sie müsse auf die
Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben im Antragsformular vertrauen, welche dieser in der
Regel durch Unterschrift auf dem Antragsformular bestätige. Die kriminalpolizeiliche Schadensermittlung
könne der Rücknahme nicht zugrunde gelegt werden, weil aus strafprozessualen Gründen pauschaliert und
im Ergebnis nur ein Mindestschaden ermittelt worden sei. Eine Vielzahl von im Einzelfall zu Unrecht
abgerechneten Leistungen sei dabei außer Betracht geblieben, bei der Klägerin etwa die fingierten GOÄ-
Ziffernketten für Malen in der Gruppe, Alexander-Technik, Walking-Gruppe, Tanz-Therapie Einzeln,
Klangschalen in der Gruppe, Kellerkinderstellen in der Gruppe und Sonnen-Trance in der Gruppe.
13 Auch im Übrigen sei es dem Beklagten nicht möglich, aus den Rechnungen zumindest eine korrekte
Teilabrechnung der tatsächlich erbrachten erstattungsfähigen Leistungen nachzuvollziehen, denn die
Rechnungen verschleierten diese auf komplexe Art und Weise. So seien die Rechnungsbeträge etwa durch
fingierte Visiten erhöht oder GOÄ-Ziffernketten über mehrere Behandlungstage verteilt worden. Letzteres
gelte gerade auch für die Igel-Leistungen, deren tatsächliche Kosten gegenüber der Klägerin nur teilweise
privat abgerechnet worden und im Übrigen durch Aufteilung von GOÄ-Ziffernketten in die eingereichten
Rechnungen eingeflossen seien. Damit habe die Klägerin entgegen ihrer Verpflichtung bei Antragstellung
insgesamt fehlerhafte, nicht abrechnungsfähige Belege eingereicht.
14 Daraufhin hat die Klägerin am 05.12.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen
auf die Begründung ihres Widerspruchs beruft. Ergänzend trägt sie vor, das gegen sie geführte
Ermittlungsverfahren sei gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt und ihre Schuld damit als gering angesehen
worden. Dass die Klägerin schutzwürdiges Vertrauen gebildet habe, ergebe sich aus der Aussage des für die
Abrechnung in der Klinik zuständigen Zeugen im Strafverfahren gegen deren Betreiber. Dieser habe nämlich
angegeben, dass er mit den Patienten die tatsächlich erfolgten Behandlungen nicht durchgegangen sei, und
dass er deshalb davon ausgehe, dass die Patienten überwiegend gutgläubig bezüglich des Rechnungsinhalts
gewesen seien. Schließlich mache es sich der Beklagte im Rahmen des Rücknahmeverfahrens zu einfach,
wenn er auf die Fehlerhaftigkeit der Rechnungen insgesamt abstelle. Das LBV habe entweder die
Möglichkeit, korrekte Abrechnungen bei den abrechnenden Ärzten anzufordern, oder könne – und müsse –
die tatsächlich erbrachten, abrechnungsfähigen Leistungen dem Behandlungsplan entnehmen, nach GOÄ
beziffern und die so ermittelte Summe von der Rücknahme ausnehmen.
15 Die Klägerin beantragt,
16 den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15.09.2015 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 05.11.2015 aufzuheben.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Zur Begründung verweist er zunächst auf die Erwägungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und
ergänzend auf das Strafurteil gegen den Klinikbetreiber (LG R., Urteil vom 09.02.2015 – X KLs ... Js .../... –,
S. 13, 18 und 20). Dem Urteil zufolge habe die Strategie des Klinikbetreibers im Wesentlichen darin
bestanden, die Belegarztrechnungen so zu gestalten, dass die darin angesetzten, fiktiv
zusammengestückelten GOÄ-Gebührensätze für erstattungsfähige Wahlleistungen ungefähr den von ihm
für (nicht abrechnungsfähige) Behandlungen gewünschten Betrag erreichten. Derart „kreativ“
zusammengestellte Rechnungen stellten in Gänze keinen ordnungsgemäßen Beleg für den Nachweis von
Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 3 BVO dar, so dass eine darauf beruhende Gewährung von Beihilfe
insgesamt rechtswidrig sei. Dies gelte zumal, da die Klägerin mit ihrer Unterschrift versichert habe, dass die
konkret abgerechneten medizinischen Leistungen erbracht worden seien. Sie habe die Gewährung damit
durch unrichtige Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG erwirkt, ohne dass es hierfür auf
schuldhaftes Handeln ankomme. Die Jahresfrist für die Rücknahme habe jedenfalls nicht vor Rechtskraft des
gegen den Arzt ergangenen Strafurteils zu laufen begonnen und sei daher nicht abgelaufen.
20 Mit Schreiben vom 22.12.2016 ergänzte das LBV den Rückforderungsteil des Bescheids – in Anbetracht der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2016 – 2 S 994/15 –,
juris) – hinsichtlich der danach analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zu treffenden Billigkeitsentscheidung. Die
Umstände, aufgrund derer die streitgegenständliche Überzahlung entstanden sei, geböten vorliegend weder
ein vollständiges noch ein teilweises Absehen von der Rückforderung, insbesondere weil die Gründe für die
Überzahlung ausschließlich in der Sphäre der Klägerin lägen. Hingegen würden Zahlungserleichterungen
unter Verzicht auf Verzinsung sowie insgesamt ein Verzicht auf die Verzinsung des
Rückforderungsanspruchs gewährt.
21 Der Kammer lagen die Beihilfeakte des Beklagten und die staatsanwaltschaftliche Akte im
Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin vor, auf die ebenso wie auf die Gerichtsakten und insbesondere die
gewechselten Schriftsätze wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
22 Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen, soweit sie sich gegen die Entscheidung in Ziffer 1 des
Bescheids vom 15.09.2015 richtet (I.). Hingegen führt die Klage hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des
angegriffenen Bescheids – also insbesondere hinsichtlich der Rückforderung – zum Erfolg (II.).
I.
23 Die Rücknahmeentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des LBV vom 15.09.2015 und des
Widerspruchsbescheids vom 05.11.2015, soweit er sich darauf bezieht, ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des eine Beihilfe gewährenden Bescheids ist § 48 Abs. 1 Satz
1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach
§ 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des
Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer
Rücknahme schutzwürdig ist.
25 Nach diesen Maßstäben bestehen gegen den rücknehmenden Teil des Bescheids vom 15.09.2015 keine
rechtlichen Bedenken: Der Beihilfebescheid vom 18.11.2011 war im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig
(nachfolgend 1.). Die Klägerin kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des
zurückgenommenen Beihilfebescheids berufen (2.). Das LBV hat das ihm eröffnete Rücknahmeermessen
ohne Rechtsfehler ausgeübt (3.), und die Rücknahme war auch nicht durch Fristablauf ausgeschlossen (4.).
26 1. Der Beihilfebescheid war im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für die
Gewährung einer Beihilfe lagen nicht vor. Zum einen wurden die in den Rechnungen ausgewiesenen
Leistungen – zumindest zu erheblichen Teilen – nicht erbracht (nachfolgend a)), zum anderen sind die
Aufwendungen insgesamt nicht durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen (b)).
27 a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von
Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO) sind Aufwendungen
beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die
vorliegend geltend gemachten Aufwendungen waren – zumindest teilweise – nicht notwendig, weil die in
den eingereichten Rechnungen ausgewiesenen Leistungen zu einem ganz erheblichen Teil tatsächlich nicht
erbracht wurden.
28 Dies ergibt sich zunächst aus den – vom Beklagten zitierten – Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils
vom 09.02.2015 zur betrügerischen Abrechnungspraxis des Chefarztes der N.-F., an deren Richtigkeit die
Kammer keine Zweifel hat. Danach beschloss dieser, die nicht erstattungsfähigen Behandlungen „in den für
die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis
der GOÄ erbrachte Wahlarztleistungen zu deklarieren, wobei er die – angeblich von ihm erbrachten –
Leistungen so bestimmte, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den
Betrag erreichten, zu dem er selbst die Behandlung gegenüber den Patienten anbot. Er tüftelte aus, welche
Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für
Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben.“
29 Dass diese Abrechnungspraxis auch vorliegend angewandt wurde, schließt die Kammer aus dem in der
Beihilfeakte befindlichen internen Therapieplan der N.-F. und dessen Vergleich mit den eingereichten
Rechnungen. Diesem Behandlungsplan ist zu entnehmen, dass die Klägerin in erheblichem – im Übrigen weit
über die ihr als Selbstzahlerin in Rechnung gestellten Igel-Leistungen hinaus gehendem – Umfang nicht
beihilfefähige Behandlungen (z. B. Dornbreuss, Visionstherapie, Craniosacral-Therapie, Facial Harmony,
Softpack Cleopatra Bad, Strömen, Alexander-Technik, Kellerkinderstellen, Trampolin, Walking und Sonnen-
Trance in der Gruppe) in Anspruch nahm. Von der – auch durch die Klägerin nicht substantiiert in Frage
gestellten – Richtigkeit des Behandlungsverzeichnisses in dem internen Therapieplan ist die Kammer dabei
überzeugt: So führt der im Ermittlungsverfahren gegen den Klinikbetreiber tätige polizeiliche Sachbearbeiter
in seinem bei den Beihilfeakten befindlichen Schreiben vom 09.06.2015 überzeugend näher aus, dass
keinerlei Anhaltspunkte oder Zeugenaussagen vorlägen, die auf eine Manipulation der im
„Therapieplan/MAMP“ erfassten Behandlungsdaten schließen ließen, sondern vielmehr eine Vielzahl
vernommener Zeugen angegeben habe, dass die dort erfassten Therapien absolut der Wahrheit
entsprächen. Die Daten aus dem „Therapieplan/MAMP“ seien auch Grundlage für die Abrechnung der
überwiegend selbstständig arbeitenden Therapeuten gewesen.
30 Dass auch im Fall der Klägerin anschließend die für die Abrechnungspraxis der Klinik typische Manipulation
der Rechnungstellung stattgefunden hat, ergibt sich insbesondere aus einem Abgleich des Therapieplans mit
den eingereichten Rechnungen. So erhielt die Klägerin – beispielsweise – am 16.06.2011 um 9.00 Uhr
tatsächlich eine Dornbreuss-Behandlung, während in der Rechnung vom 07.11.2011 für den identischen
Zeitpunkt die – nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen für Dornbreuss typischerweise verwendete –
GOÄ-Ziffernkette 3306 (Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule), 846 (Autogenes Training), 506
(Krankengymnastische Ganzbehandlung), 551 (Reizstrom), 514 (Extensionsbehandlung) aufgeführt und um
die Position 45 J (Visite) „angereichert“ wurde, ähnlich auch am 20.06.2011 und am 01.07.2011. Visiten
wurden darüber hinaus nahezu täglich abgerechnet, obwohl sie nach dem Behandlungsplan nicht in dieser
Häufigkeit stattgefunden haben; auch die – von der Kammer hierzu informatorisch angehörte – Klägerin gab
in der mündlichen Verhandlung an, dass Visiten nur hin und wieder, aber gewiss nicht täglich durchgeführt
worden seien. Dieses „Auffüllen“ der Rechnungen mit der Gebührenziffer 45 J (Visite mit Zuschlag) im
Rahmen einer „Wochenroutine“ stellte nach den kriminalpolizeilichen Ermittlungen ebenfalls ein typisches
Manipulationsmuster dar.
31 Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die tatsächlich erbrachten, nicht
beihilfefähigen Leistungen nicht nur einen ganz erheblichen Teil der durchgeführten Behandlungen
ausmachten, sondern auch mit den streitgegenständlichen Rechnungen unter falscher Etikettierung
abgerechnet wurden. Dem steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht entgegen, dass ihr die
Abrechnungsgesellschaft sogenannte Igel-Leistungen privat in Rechnung stellte, die sie selbst beglichen hat.
Zum einen umfasst die von ihr vorgelegte Selbstzahlerrechnung für Juli 2011 nämlich nur einen kleinen Teil
der in dieser Zeit tatsächlich erbrachten, nicht erstattungsfähigen Behandlungen; so sind z. B. Alexander-
Technik, Tanztherapie, Kellerkinderstellen, Sonnen-Trance in der Gruppe und Trampolin in der Gruppe gar
nicht enthalten. Zum anderen war von der privatärztlichen Igel-Liquidation auch nur ein Teil der Kosten für
die darin aufgeführten, nicht abrechnungsfähigen Leistungen abgedeckt, d. h. damit wurde lediglich eine
Zuzahlung zu den ansonsten gegenüber der Beihilfestelle abgerechneten, nicht erstattungsfähigen
Therapiemaßnahmen erhoben. Dafür spricht auch der Gesamtbetrag der abgerechneten sogenannten Igel-
Leistungen: Während der Klägerin für diese Maßnahmen (maximal) ein Betrag in Höhe von 779,70 EUR in
Rechnung gestellt wurde, gelangten die Ermittlungsbehörden ausweislich der bei den Akten befindlichen
Aufstellung bei konservativer Schätzung zu Gesamttherapiekosten für die nicht erstattungsfähigen
Behandlungen von 3.805,00 EUR.
32 Die Klägerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, die Kriminalpolizei habe hinsichtlich der ihr
gewährten Beihilfe nur einen Schaden in Höhe von 1.902,50 EUR (50 % der vorgenannten 3.805,00 EUR)
errechnet, weshalb die Beihilfebescheide allenfalls in diesem Umfang als rechtswidrig anzusehen seien. Denn
die Kriminalpolizei beschränkte sich aufgrund des strafprozessualen Beschleunigungsgrundsatzes im Rahmen
der Schadensermittlung auf jene Leistungen, die nach jeder denkbaren Betrachtungsweise nicht
erstattungsfähig waren und – gemessen an der Gesamtzahl der Patienten – besonders häufig erbracht
wurden. Andere Behandlungen blieben – auch bei der Klägerin – völlig außer Betracht. Die
Schadensermittlung fand überdies im Verfahren gegen den Chefarzt der Klinik statt, d. h. insbesondere
unter Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes zu dessen Gunsten. Nach alledem lassen sich aus der Höhe
des strafprozessual ermittelten Schadens – bis auf Anhaltspunkte für eine Mindestschadenshöhe – keine
Rückschlüsse darauf ziehen, in welchem Umfang tatsächlich nicht abrechnungsfähige Leistungen durch nicht
erbrachte, nach GOÄ abrechnungsfähige Leistungen ersetzt wurde. Angesichts der Vielzahl der von der
Klägerin in Anspruch genommenen, nicht abrechnungsfähigen Behandlungen ist allerdings davon
auszugehen, dass jedenfalls ein ganz erheblicher Teil der in Rechnung gestellten GOÄ-Leistungen tatsächlich
nicht erbracht wurden. Es spricht darüber hinaus nichts dafür, dass das systematisch betrügerische
Abrechnungssystem der Klinik, in dem Rechnungen immer wieder auch von Hand „nachjustiert“ wurden, im
Fall der Klägerin einzelne Rechnungspositionen unberührt gelassen hätte und diese im Ergebnis tatsächlich
exakt so erbracht worden wären, wie sie abgerechnet wurden (vgl. zu alledem und insbesondere zur
tatsächlichen Würdigung auch VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, juris).
33 b) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die in den eingereichten Rechnungen
aufgeführten Leistungen teilweise tatsächlich erbracht wurden, ändert dies am Ergebnis nichts. Denn die
beiden Rechnungen waren nicht als Beleg im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO anzusehen und konnten in
der Folge nicht als Grundlage für eine Beihilfegewährung dienen.
34 Nach dieser Vorschrift wird Beihilfe nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen
sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Belege müssen diejenigen Angaben enthalten, die die
Beihilfestelle benötigt, um die geltend gemachten Aufwendungen auf ihre Notwendigkeit und
Angemessenheit – und damit ihre Beihilfefähigkeit – hin überprüfen zu können
(Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, 76. Ergänzungslieferung (Stand:
August 2016), BVO § 17 Abs. 3 Rn. 10). Dabei kann die Beihilfestelle nicht jeden einzelnen Beamten
sorgfältig überwachen, sondern ist aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten
Sparsamkeitsgebot gehalten, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten (vgl.
BVerwG, Urteil vom 21.06.1983 – 1 D 100.82 –, zitiert bei Keufer/Hellstern/Zimmermann, a. a. O., BVO § 17
Abs. 3 Rn. 8). Die Belege müssen insbesondere die gesondert erbrachten und berechneten ärztlichen
Leistungen ausweisen. Mit der formularmäßigen Einreichung der Rechnungen und Belege bei der
Beihilfestelle versichert der Beihilfeberechtigte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben sowie,
dass ihm bekannt ist, dass alle Angaben Grundlage für die Beihilfegewährung sind.
35 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wiesen die von der Klägerin eingereichten Rechnungen aufgrund
ihrer oben beschriebenen Entstehungsweise derart schwerwiegende Mängel auf, dass sie nicht als Beleg
zum Nachweis von Aufwendungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO dienen konnten. Dies gilt nicht nur
deshalb, weil in erheblichem Umfang, wie dargestellt, nicht abrechnungsfähige Positionen durch (nicht
erbrachte) GOÄ-Ziffernketten ersetzt und damit tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet
wurden, was dem Beklagten auch bei eingehender Prüfung – anders als dem jeweils behandelten Patienten
– gar nicht auffallen konnte. Vielmehr wurden vielfach Rechnungspositionen darüber hinaus auch um nicht
erbrachte Leistungen wie Visiten und Injektionen „angereichert“. Im Ergebnis sind die Belege systematisch
so umfassend manipuliert worden, dass sie dem Beklagten – auch unter Berücksichtigung des
einzusetzenden Aufwands – keine Prüfung der Beihilfefähigkeit der in Rechnung gestellten Aufwendungen
mehr ermöglichen.
36 Liegen keine ordnungsgemäßen Belege vor, die Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe waren, so
steht fest, dass der dennoch Beihilfe gewährende Bescheid rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1
LVwVfG war. Der Nachweis der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheids, für den der Beklagte im
Rücknahmeverfahren – wie die Klägerin zutreffend anmerkt – die materielle Beweislast trägt, ist (schon)
damit geführt. Anders als die Klägerin aus der Beweislastverteilung schlussfolgert, ist es bei derart fingierten
Rechnungen deshalb gerade nicht auch noch Aufgabe des Beklagten, die Rechnungen auf möglicherweise zu
Recht geltend gemachte Positionen hin zu überprüfen oder auf Basis des Behandlungsplans gleichsam eine
„hypothetische Arztrechnung“ über abrechnungsfähige Leistungen zu erstellen und deren Summe vom
Rücknahmebetrag abzuziehen. Denn es fehlte bereits an einem überhaupt abrechnungsfähigen Beleg und
wäre deshalb gemäß § 17 Abs. 3 BVO Sache der Klägerin gewesen, auf Basis einer neuen und zutreffenden
Rechnung einen neuen Beihilfeantrag zu stellen. Auf den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung
näher ausgeführten Umstand, dass eine derartige „Rekonstruktion“ zunächst sogar versucht, im Ergebnis
angesichts der Komplexität der „Verschlüsselung“ aber gescheitert sei, kommt es danach nicht an.
37 Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zu den Aufwendungen der Klägerin
auf die Rechnungen vom 07.11.2011 und 08.11.2011 nicht vor. Der Bescheid vom 18.11.2011 war daher im
Umfang der Rücknahme rechtswidrig (vgl. ebenso auch VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15
–, juris).
38 2. Der Rücknahme des Bescheids steht im Ergebnis schützenswertes Vertrauen der Klägerin nicht entgegen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen
Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des
§ 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG zurückgenommen werden. Vorliegend sind die Einschränkungen des § 48 Abs. 2
LVwVfG maßgeblich, denn der rechtswidrige Bescheid des LBV gewährte eine einmalige Geldleistung in Form
einer Beihilfe. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden,
soweit der Begünstigte auf seinen Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist das
Vertrauen auf den Bestand eines Verwaltungsakts in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte die ihm
gewährten Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann sich der
Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung
oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher
Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
39 Ob die Klägerin schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG gebildet hat
(nachfolgend a)), kann im Ergebnis offen bleiben. Denn sie kann sich jedenfalls deshalb nicht auf Vertrauen
berufen, weil sie den Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt hat (b)).
40 a) Ob die Klägerin die mit dem Beihilfebescheid bewilligten Gelder im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG
verbraucht oder eine sonst nach dieser Vorschrift schutzwürdige Vermögensdisposition getroffen hat,
erscheint zweifelhaft. Nach ihrem unbestrittenen und plausiblen Vortrag hat sie die vom Beklagten
erhaltenen Zahlungen zwar an die Klinik bzw. die Abrechnungsstelle überwiesen. Zur Beantwortung der
Frage, ob eine gewährte Leistung „verbraucht“ im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist, wird aber im
Ausgangspunkt auf die im Zivilrecht zum Begriff der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB entwickelten
Grundsätze zurückgegriffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 – 2 S 2983/11 –, Rn. 24 (m.
w. N.), juris). Hiernach sind Zahlungen zur Tilgung eigener Schulden grundsätzlich nicht als Entreicherung
im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB anzusehen, weil der Begünstigte durch die Erfüllung einer bestimmten
Verbindlichkeit von dieser befreit wird. Im Einzelfall kann allerdings ein Verbrauch der Leistung auch dann
vorliegen, wenn die von der Beihilfebehörde bewilligten und gewährten Leistungen bestimmungsgemäß
verwendet und zur Begleichung der Rechnung eines behandelnden Arztes oder einer Klinik eingesetzt
werden (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2012 – 2 S 2983/11 –, Rn. 25, juris), was zur
Begründung des gesetzlichen Regelfalls jedoch wohl Gutgläubigkeit des Begünstigten voraussetzt (vgl. VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2013 – 2 S 2314/12 –, Rn. 36 ff., juris).
41 An der Gutgläubigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechnungen verbleiben der Kammer
nach Durchführung der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel. Denn zum einen sind die
Beschreibungen der ärztlichen Leistungen in den streitgegenständlichen Rechnungen eindeutig – erkennbar
auch ohne nähere Kenntnis der GOÄ – schulmedizinisch geprägt, während sich der tatsächliche
Therapieaufenthalt der Klägerin nach dem Behandlungsplan durch eine weit überdurchschnittliche, deutlich
ins Auge fallende Anzahl an besonderen Behandlungen – bis hin zu Anwendungen mit „Wellness-Charakter“
– auszeichnete. Zum anderen reagierte die Klägerin auf Fragen zu diesem Gepräge ihrer Behandlung und
auf Vorhalt der Vielzahl ihrer „Sonderbehandlungen“, die weit über die Zahl der ihr gegenüber als Igel-
Leistungen privat liquidierten Anwendungen hinausging, nach dem Eindruck der Kammer eher ausweichend.
Außerdem machte sie – anders als mehrere Patienten in vergleichbaren Fällen – ausgerechnet zur Art der
Anwendungen und zu den Abrechnungsfragen erhebliche Erinnerungslücken geltend.
42 b) Selbst wenn die Klägerin ungeachtet der vorstehend dargelegten Zweifel in den Bestand der
Beihilfegewährung vertraut haben sollte, kann sie sich darauf jedenfalls gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
LVwVfG nicht berufen. Denn sie hat den Beihilfebescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher
Beziehung unrichtig waren.
43 Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Bestimmung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch in objektiver Hinsicht
zunächst voraus, dass die Angaben für den rechtswidrigen Verwaltungsakt mitursächlich waren (BVerwG,
Urteil vom 28.06.2012 – 2 C 13.11 –, Rn. 17, juris (BVerwGE 143, 230)). Die fraglichen Angaben dürfen also
nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verwaltungsakt nicht oder zumindest nicht mit diesem
Inhalt erlassen worden wäre. Welche Anforderungen mit dem Tatbestandsmerkmal des „Erwirkens“ in
subjektiver Hinsicht verbunden sind, wird demgegenüber in der Rechtsprechung unterschiedlich
beantwortet. Teils werden insoweit recht hohe, nahe an die Arglist heranreichende Anforderungen gestellt.
So fordert der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein auf den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts
gerichtetes „zweck- und zielgerichtetes Handeln“ (Bay. VGH, Urteil vom 15.03.2001 – 7 B 00.107 –, Rn. 21
(m. w. N.), juris). Demgegenüber begnügt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Feststellung, ein
„Erwirken“ setze nicht voraus, dass den Begünstigten ein Verschulden an der Unrichtigkeit der
übermittelten Daten trifft (BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 2 C 13.11 –, Rn. 17 (m. w. N.), juris). Die
Rücknahme eines Verwaltungsakts könne bereits dann nicht mit dem Vertrauensschutz konfligieren, wenn
dessen Rechtswidrigkeit – wie in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 (L)VwVfG – seine Ursache nicht in
der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten habe. Es bestehe daher kein Anlass,
zusätzlich auf ein Verschulden des Begünstigten abzuheben (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 – 9 C 255.86
–, Rn. 17 (unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs), juris (BVerwGE 78, 139)).
44 Auch aus Sicht der Kammer erfordert ein „Erwirken“ nicht, dass der Begünstigte den rechtswidrigen
Verwaltungsakt durch ziel- und zweckgerichtetes Handeln hervorgerufen hat. Andernfalls verbliebe für die
Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG gegenüber § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG (Erwirken
durch arglistige Täuschung) kaum mehr ein eigenständiger Anwendungsbereich. Umgekehrt ist es mit dem
Wortlaut der Bestimmung nicht zu vereinbaren, an das „Erwirken“ keinerlei subjektive Anforderungen zu
stellen. Zwar ist mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Begünstigten hinsichtlich
der Unrichtigkeit der Daten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit treffen muss. Allerdings ist dieser Ansatz
dahin zu präzisieren, dass der Begünstigte die Angaben zumindest im Bewusstsein ihrer Rechtserheblichkeit
übermittelt haben muss. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn er erkennt, dass der „begehrte“
Verwaltungsakt auf der Grundlage seiner Angaben ergeht und dessen Rechtmäßigkeit von der Richtigkeit
der übermittelten Daten abhängt (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2016 – 9 K 5293/15 –, Rn. 27,
juris).
45 Nach diesen Maßstäben kann sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht auf
Vertrauensschutz berufen, weil sie die objektiv unrichtigen Rechnungen der R. S. G. im Bewusstsein ihrer
Rechtserheblichkeit bei der Beihilfestelle eingereicht und dadurch den rechtswidrigen Bewilligungsbescheid
kausal veranlasst hat. Ob angesichts der oben näher begründeten Zweifel an ihrer Gutgläubigkeit
hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnungen nicht sogar auch die Voraussetzungen nach der engsten
Auffassung erfüllt wären, kann im Ergebnis offen bleiben.
46 3. Der rücknehmende Teil im Bescheid vom 15.09.2015 leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu
beanstandenden Ermessensfehler. Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen
Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG steht zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Im
Falle fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG besteht allerdings im Regelfall eine
Rücknahmeverpflichtung. Die Regelung des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, wonach der Verwaltungsakt in den
Fällen des Satzes 3 in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, bezieht sich
nämlich nicht nur auf die Frage, ob der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die
Zukunft zurückgenommen werden soll, sondern auch auf die logisch vorrangige Frage, ob er überhaupt
zurückgenommen werden soll. Mithin besteht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein intendiertes
Ermessen. Es müssen somit besondere Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft
angeordnet oder überhaupt von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall
abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, und es bedarf
insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Gründe (vgl.
BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
22.05.2014 – 10 S 1719/13 –, Rn. 53, juris).
47 Im vorliegenden Fall sind derartige besondere Gründe nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass der
Unrechtsgehalt, der mit einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG typischerweise verbunden ist, hier wegen
der Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise nicht vorliegt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
Abstufungen im Unrechtsgehalt, die – in subjektiver Hinsicht – jedenfalls nach hier vertretener Auffassung
zwischen den einzelnen Ziffern des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG zu erkennen sind. Zwar könnte im Einzelfall
die Gutgläubigkeit des Betroffenen einen atypischen Fall im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG
begründen, an der allerdings – wie oben dargelegt – bei der Klägerin deutliche Zweifel bestehen. Letztlich
kann aber auch an dieser Stelle offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich gutgläubig war. Denn wenn für die
Erfüllung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG das Bewusstsein der Rechtserheblichkeit ausreicht, kann für
die Annahme eines Regelfalls nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, der ohne nähere Differenzierung auf den
gesamten Satz 3 verweist, kein abweichender Maßstab gelten.
48 Selbst wenn man von einem atypischen Fall und damit nicht von intendiertem Ermessen im Sinne des § 48
Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ausginge, wäre gleichwohl kein nach § 114 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren
zu beanstandender Ermessensfehler erkennbar. Denn das LBV hat im Rücknahmebescheid vom 15.09.2015
Ermessenserwägungen angestellt, weshalb nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden kann.
Auch einen Ermessensfehlgebrauch vermag die Kammer – unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin
– nicht zu erkennen.
49 4. Der Rücknahme steht schließlich auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht entgegen. Die Frist
beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die
für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BVerwG,
Beschluss vom 19.12.1984 – Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84 –, BVerwGE 70, 356). Frühestens die
strafrechtliche Verurteilung des Arztes bzw. Klinikbetreibers konnte deshalb den Fristbeginn auslösen (für
einen vergleichbaren Fall VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 – 2 S 384/14 –, Rn. 33, juris),
entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch keineswegs das bloße Auskunftsersuchen der
Ermittlungsbehörden vom 02.06.2014 in jenem Verfahren. Dies gilt zumal, da der Beklagte damit überhaupt
erst gebeten wurde, die eigenen Akten nach möglicherweise betroffenen Beihilfevorgängen zu
durchleuchten. Das Urteil gegen den Leiter der Klinik und dessen Ehefrau wegen gemeinschaftlichen
gewerbsmäßigen Betrugs erging am 09.02.2015 und ist seit 17.02.2015 rechtskräftig, so dass die
streitgegenständliche Rücknahmeentscheidung im Ergebnis innerhalb der Jahresfrist erfolgte.
II.
50 Die Rückforderungsentscheidung des Beklagten (Ziffer 2 und – in der Folge – auch Ziffer 3 des
angefochtenen Bescheids und der Widerspruchsbescheid, soweit er sich darauf bezieht) ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie ist daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
51 Das LBV hat die analog § 15 Abs. 2 LBesGBW zwingend gebotene Billigkeitsentscheidung vor Erlass seines
Rückforderungsbescheids nicht vorgenommen. Ausweislich der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-
Württemberg (Urteil vom 20.09.2016 – 2 S 994/15 –, juris), der sich die Kammer anschließt, richtet sich die
Frage der Rückforderung des zu Unrecht gewährten Beihilfebetrags nicht nach § 49a LVwVfG, sondern nach
§ 15 Abs. 2 LBesGBW analog. Denn die durch das Dienstrechtsreformgesetz eingetretene planwidrige
Regelungslücke hinsichtlich der Rückforderung „sonstiger“ zu viel gezahlter Geldleistungen, zu denen unter
anderem die Beihilfe zählt, ist bis zu einer ausdrücklichen Regelung des Landesgesetzgebers durch analoge
Anwendung des § 15 Abs. 2 LBesGBW, der der vormaligen Rechtslage am ehesten nahekommt, zu
schließen.
52 Den daraus folgenden Anforderungen ist der Beklagte nicht nachgekommen: Das LBV hat weder im
Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid eine dem § 15 Abs. 2 LBesGBW in analoger Anwendung
entsprechende Billigkeitsentscheidung vorgenommen. Erst im gerichtlichen Verfahren hat es eine solche im
Schriftsatz vom 22.12.2016 getroffen und dabei u. a. von der Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
(Ziffer 3 des Ausgangsbescheids) abgesehen. Ein solches Vorgehen genügt jedoch nicht den
verfahrensmäßigen Anforderungen und führt zur Rechtswidrigkeit der getroffenen nachträglichen
Billigkeitsentscheidung. Nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist die Billigkeitsentscheidung notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung
(BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 4.11 –, Rn. 23 (m. w. N. auch zum Folgenden), juris). Ein
Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist.
Eine derartige Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Die
Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des
Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb
zwingend vor der Rückforderung zu treffen. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kommen neben dem
vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung die Stundung der Rückzahlungsforderung oder
die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3
BBesG bzw. § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesGBW steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in
welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch im Sinne
dieser Bestimmungen begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist daher zusammen mit (oder vor, vgl.
BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 – 10 A 1.91 –, juris) der Ermessensentscheidung analog § 15 Abs. 2
LBesGBW zu treffen und kann folglich nur in den Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO nachgeholt werden.
53 Bei den im Schriftsatz des LBV vom 22.12.2016 angestellten Erwägungen handelt es sich – gemessen an der
zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nicht um eine nach § 114 Satz 2 VwGO
im gerichtlichen Verfahren zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen, sondern um eine von § 114
Satz 2 VwGO nicht gedeckte erstmalige Ausübung von Ermessen bzw. der Billigkeitsentscheidung (vgl. zu §
114 Satz 2 VwGO BVerwG, Urteile vom 23.10.2007 – 1 C 10.07 –, Rn. 30, und vom 05.09.2006 – 1 C 20.05
–; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2014 – 10 S 870/13 –, Rn. 43; alle nach juris). Denn weder
im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hat das LBV Billigkeitserwägungen angestellt. Es ist nunmehr
nach Aufhebung von Ziffer 2 und 3 des Bescheids gehalten, über die Rückforderung der Beihilfeleistungen
ermessensfehlerfrei (einschließlich der Billigkeitsentscheidung analog § 15 Abs. 2 LBesGBW) neu zu
entscheiden. Weil die Ermessensentscheidung allein der Behörde obliegt und nicht durch das Gericht
vorweggenommen werden darf, besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, durch eigene Sachaufklärung
die Grundlage für die behördliche Billigkeitsentscheidung zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1993 –
10 A 1.91 –, Rn. 35, juris).
54 Nach alledem hat die Klage im tenorierten Umfang Erfolg.
III.
55 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.