Urteil des VG Sigmaringen vom 31.03.2008

VG Sigmaringen (zulassung, bewerbung, antrag, gesetzliche grundlage, baden, württemberg, begründung, vergabe, aug, prüfung)

VG Sigmaringen Beschluß vom 31.3.2008, NC 6 K 318/08
Frage der Zulassung in den vorklinischen Studienabschnitt bei bestandenen Ersten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wesentlichen für das Sommersemester 2008 eine vorläufige Zulassung zum
Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise im 4. Fachsemester.
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Die Antragstellerin studierte in der Vergangenheit in Pécs (Ungarn) Medizin. Mit Bescheid vom 28.06.2007
rechnete die Bezirksregierung Münster dieses Studium mit zwei Jahren (= vier vorklinische Semester) auf das
Medizinstudium im Geltungsbereich der ÄAppO 2002 an. Zugleich erkannte die Bezirksregierung die in Ungarn
abgelegten Prüfungen als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne der ÄAppO 2002 an. Die
Bewerbung der Antragstellerin um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin im Verfahren der
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - für das Sommersemester 2008 blieb erfolglos.
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Für das Sommersemester 2008 bewarb sich die Antragstellerin auch bei der Antragsgegnerin mit formlosem
Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2007 um einen Studienplatz im 5. Fachsemester (1.
klinisches Semester), hilfsweise im 4. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise auch
innerhalb der festgesetzten Kapazität, äußerst hilfsweise beschränkt auf eine Zulassung zum vorklinischen
Studienabschnitt. Darin bat die Antragstellerin weiter darum, das Verwaltungsverfahren aus Gründen der
Verfahrensökonomie und der Kostenersparnis so lange ruhen zu lassen, bis das verwaltungsgerichtliche
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig abgeschlossen sei.
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Am 24.02.2008 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die festgesetzte Zulassungszahl sei - „wie sich
zeigen wird“ - nicht kapazitätserschöpfend. Auf Hinweise des Gerichts zu Fragen der Zulassung in das
(vorklinische) 4. Fachsemester trotz (anerkanntem) Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung trägt die
Antragstellerin weiter vor, es gebe keine gesetzliche Grundlage, um ihr die „Zurückstufung“ um ein Semester
aus freien Stücken zu verwehren. Es sei mit Art. 12 GG unvereinbar, Bewerbern mit Berechtigung für das 5.
Fachsemester den Studienzugang im Inland auch dann zu verwehren, wenn sie ausdrücklich die Bereitschaft
erklärten, das Studium sogar in einem „niedrigeren“ Fachsemester aufzunehmen. Die Antragstellerin dürfe auch
gegenüber sonstigen Bewerbern für vorklinische Fachsemester nicht schlechter gestellt werden. Die
medizinische Ausbildung sei zudem eine einheitliche, wenn auch in verschiedene Abschnitte gegliederte
Ausbildung. Der vorgelegte Anrechnungsbescheid gewähre eine Erweiterung von
Studieneinstiegsmöglichkeiten und keineswegs die Einschränkung derselben. Um den Zulassungsanspruch der
Antragstellerin zu sichern, sei es auch dringend erforderlich, dass es der Antragsgegnerin untersagt werde,
freie oder frei werdende Studienplätze vorzeitig an andere Studienbewerber zu vergeben, weil ansonsten der
Antragstellerin die Möglichkeit, ihr Recht aus Art. 12 GG bei der Antragsgegnerin überhaupt wahrzunehmen,
von vorneherein vorenthalten würde. § 19 HVVO sei nicht anwendbar und im Übrigen nicht verfassungsgemäß.
Die Antragstellerin habe sich unabhängig davon als Ortswechslerin nach § 19 HVVO bei der Antragsgegnerin
beworben.
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Die anwaltlich vertretene Antragstellerin beantragt schriftsätzlich zuletzt,
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„1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang
Medizin (Hauptfach), beginnend mit dem fünften Fachsemester, hilfsweise dem vierten Fachsemester,
im Sommersemester 2008, zuzulassen, sofern nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein freier
Studienplatz auf die Antragstellerin entfällt, und die Antragstellerin unverzüglich vom Ergebnis der
Verteilung zu unterrichten;
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2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, einen der freien
oder frei werdenden Studienplätze im Studienfach Humanmedizin im 4. Fachsemester im
Sommersemester 2008 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin
bestandskräftig entschieden ist, hilfsweise, solange nicht über den Antrag der Antragstellerin zu 1.)
rechtskräftig entschieden ist, äußerst hilfsweise, solange nicht über den Antrag der Antragstellerin zu
1.) entschieden ist;
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3. hilfsweise zu 2.), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Bewerbung der Antragstellerin bei der Besetzung freier oder frei werdender Studienplätze im
Studienfach Humanmedizin im 4. Fachsemester im Sommersemester 2008 zu berücksichtigen und in
die Auswahl unter den Studienbewerbern bei der Stellenbesetzung einzubeziehen.“
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Einen ursprünglich gestellten Hilfsantrag auf vorläufige Teilzulassung - beschränkt auf den vorklinischen
Studienabschnitt - hält die Antragstellerin nicht mehr aufrecht.
10 Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
12 Sie trägt zur Begründung vor, eine Zulassung in das 5. Fachsemester im Sommersemester komme wegen des
Jahreszulassungsprinzips nicht in Betracht. Zudem sei damit zu rechnen, dass die festgesetzte Kapazität in
der Klinik vollständig ausgeschöpft sein werde. Entsprechendes gelte für das 4. Fachsemester. Überdies sei
die „Rückstufung“ unzulässig. Etwaig freie Plätze im 4. Fachsemester seien in jedem Fall mit Bewerbern zu
füllen, die noch nicht über ein Physikum verfügten.
13 Mit - noch nicht bestandskräftigem - Bescheid vom 07.03.2008 hat die Antragsgegnerin die Bewerbung der
Antragstellerin um einen „Studienplatz im Studiengang Humanmedizin, höheres Fachsemester“ zum
Sommersemester 2008 abgelehnt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass freie Plätze - sofern
vorhanden - in einem Auswahlverfahren nach § 19 HVVO vergeben worden seien. Aufgrund fehlender bzw.
nicht ausreichender freier Studienplätze habe der Antragstellerin im Hauptverfahren kein Studienplatz
zugewiesen werden können, der Zulassungsantrag verbleibe aber im laufenden Nachrückverfahren.
14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
II.
15 Die Antragstellerin bleibt mit ihrem Begehren sowohl im Haupt- wie auch mit ihren Hilfsanträgen ohne Erfolg.
16 Soweit die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag eine Zulassung in das 5. Fachsemester (1. klinisches
Fachsemester) erreichen will, steht dem bereits das bei der Antragsgegnerin praktizierte Prinzip der
Jahreszulassung entgegen. Die Antragsgegnerin bietet zum Sommersemester nur geradzahlige Fachsemester
an. Dem entsprechend ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 (GBl. S. 331) für das 5.
Fachsemester im Sommersemester 2008 auch eine Auffüllgrenze von „0“ festgesetzt. Die Antragstellerin, die
darauf bereits mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden ist, hat ihren Hauptantrag gleichwohl nicht
zurückgenommen, zur Begründung eines Zulassungsanspruchs für das 5. Fachsemester aber auch nichts
weiter vorgetragen. Mangels Anordnungsanspruchs ist der Eilantrag daher insoweit abzulehnen.
17 Soweit die Antragstellerin eine außerkapazitäre Zulassung in das 4. Fachsemester erstrebt, ist der Antrag
ebenfalls abzulehnen. Für eine Studierende, die bereits die Ärztliche Vorprüfung absolviert hat, besteht kein
Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres Fachsemester eines Studienabschnitts
eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff sie bereits kennt und dessen Scheine und Prüfungen sie bereits
absolviert hat (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 22.03.2006 - AN 2 E 05.10669 -; generell gegen die
Zulassung einer „Rückstufung“ auf der Grundlage des bayrischen Landesrechts: VG München, Beschluss vom
05.07.2005 - M 3 E 05.1311 -). Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Studienbewerber auf seinen
Anrechnungsstatus zulassungsrechtlich verzichten kann, um seine Zulassung zu erreichen; in der Bewerbung
für ein niedrigeres Fachsemester kann demgemäß ein - zumindest teilweiser - Verzicht auf einen bereits
erworbenen Zulassungs- und Ausbildungsstatus liegen, sodass die Frage, in welches Fachsemester der
Studienbewerber aufzunehmen ist, grundsätzlich allein von seinem Antrag abhängt (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 07.05.1979 - NC IX 726/79 -; Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 -; VG
Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2007 - 7 K 2569/07 -; vgl. auch § 4 Abs. 3 S. 2 ZVS-VergabeVO zur möglichen
Wiederbewerbung bei der ZVS und dazu Bahro/Berlin, § 3 VergabeVO, Rn 15). Dies kann jedoch bei einem
außerkapazitären Streit jedenfalls dann nicht gelten, wenn das Studium sowohl ausbildungs- (§ 1 Abs. 3
ÄAppO) als auch kapazitätsrechtlich (§§ 7 Abs. 3, 18 KapVO VII) in getrennte Studienabschnitte aufgeteilt ist,
die von unterschiedlichen Lehreinheiten angeboten werden, wenn der Studienbewerber nochmals in den bereits
vollständig und erfolgreich absolvierten Studienabschnitt zurückgestuft werden möchte und wenn zudem - wie
hier - für die klinischen Fachsemester niedrigere Zulassungszahlen bzw. Auffüllgrenzen festgesetzt sind als für
die vorklinischen Fachsemester (Klinik: 300; Vorklinik: 310).
18 Ansonsten würde die Antragstellerin über den „Umweg“ der späteren ausbildungsrechtlichen Höherstufung
durch eine Zulassung in ein vorklinisches Semester, dessen Unterrichtsstoff sie bereits absolviert hat und wo
sie Lehrangebot nicht mehr nachzufragen braucht, die im Grunde begehrte Zulassung für die Klinik erreichen.
Außerhalb der festgesetzten Kapazität könnte der Antragstellerin aber wegen des in der
Zulassungszahlenfestsetzung zum Ausdruck kommenden (patientenbezogenen) Kapazitätsengpasses
zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten für das 4. Fachsemester allenfalls ein auf den vorklinischen
Studienabschnitt beschränkter Teilstudienplatz zugesprochen werden (vgl. § 18 KapVO VII), der ihr ein
Weiterstudium im klinischen Studienabschnitt gerade nicht ermöglichen würde (zur Vergabe lediglich von
Teilstudienplätzen über die festgesetzte Kapazität hinaus vgl. für das hier streitige Studienjahr 2007/08 auch
konkret die Beschlüsse der Kammer vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -). Den Engpass selbst hat die
Antragstellerin nicht ansatzweise substantiiert in Frage gestellt. Für die nach Vorstehendem allein mögliche
Vergabe eines (vorläufigen) außerkapazitären vorklinischen Teilstudienplatzes an die Antragstellerin fehlt es
sowohl an der für die Bejahung eines Anordnungsgrunds erforderlichen Eilbedürftigkeit als auch am
Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragstellerin vier Semester des Medizinstudiums sowie den Ersten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anerkannt bekommen hat.
19 Für eine vorläufige Zulassung ins 4. Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität fehlt es an der
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Für dieses Fachsemester hat sich die Antragstellerin nicht
ordnungsgemäß als Ortswechslerin gemäß § 19 HVVO und gemäß § 3 der Satzung der Universität Ulm für das
Auswahlverfahren für höhere Fachsemester auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen beworben. Sie hat
sich innerkapazitär im online-Verfahren allein für das 5. Fachsemester beworben. Insoweit ist ihr die
Bewerbernummer 10849861 zugeordnet und der Bescheid vom 07.03.2008 übersandt worden. Eine Bewerbung
für das 4. Fachsemester hat sie auf diesem Wege nicht an die Antragsgegnerin übermittelt.
20 Auch der mit Rechtsanwaltsschreiben vom 12.11.2007 hilfsweise gestellte Antrag auf Zulassung ins 4.
Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität vermag darüber nicht hinweg zu helfen. Zum Einen genügt
er nicht den von der Antragsgegnerin in § 3 der Satzung der Universität Ulm für das Auswahlverfahren für
höhere Fachsemester auf Grund bisher erbrachter Studienleistungen (vgl. § 3 Abs. 4 S. 1 HVVO) normierten
Formerfordernissen und kann daher von der Antragsgegnerin abgelehnt werden (§ 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG).
Darüber hinaus kommt in dem Schreiben durch die Bitte um „Übersendung der formgerechten
Bewerbungsunterlagen“ selbst zum Ausdruck, dass der innerkapazitäre Antrag erst noch - formgerecht -
gestellt werden solle, was dann aber - über das online-Formular - für das 4. Fachsemester nicht geschehen ist.
Zum Anderen war und ist die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, diesen Antrag - noch dazu entgegen
seinem Wortlaut - etwa zusätzlich als Hauptantrag auf Zulassung in das 4. Fachsemester zu behandeln. Mit
dem Charakter des Zulassungsverfahrens als einem im Interesse aller Beteiligten auf zügige Abwicklung hin
angelegten und deshalb stark formalisierten Massenverfahren wäre es unvereinbar, wenn die Verwaltung
einzelne Zulassungsanträge daraufhin zu überprüfen hätte, ob und inwieweit diese stillschweigend noch weitere
Anträge enthalten (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S
869/87 -; vgl. auch § 6 Abs. 1 HVVO). Zulassungsanträge müssen auch deshalb ausdrücklich und klar gestellt
werden, weil gerade in der Bewerbung für ein niedrigeres Fachsemester ein zumindest teilweiser Verzicht auf
einen bereits erworbenen Zulassungs- und Ausbildungsstatus liegen kann.
21 Nachdem die Antragstellerin nach dem Vorstehenden nicht hat glaubhaft machen können, dass ihr ein
Anordnungsanspruch hinsichtlich einer Zulassung ins 4. Fachsemester (inner- wie außerkapazitär) zusteht, sie
sich vielmehr innerkapazitär im Verfahren nach § 19 HVVO bei der Antragsgegnerin überhaupt nicht in
beachtlicher Weise beworben hat, muss auch der auf Freihaltung eines Studienplatzes gerichtete Hilfsantrag
zu 2.) ohne Erfolg bleiben. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Antragstellerin nicht ansatzweise
dargelegt hat, weshalb ausgerechnet für sie - und gerade bei der Antragsgegnerin - ein Studienplatz
freigehalten werden müsse und nicht mit einem anderen Bewerber, der die Zulassungsvoraussetzungen für das
4. Fachsemester ebenfalls erfüllt und der Antragstellerin nach den Kriterien des § 19 HVVO ggf. vorgeht,
besetzt werden dürfe. Es fehlt mithin auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die
Antragsgegnerin hält sich überdies ohnehin an die Vorgaben des § 19 HVVO. Dass diese Vorschrift nicht
anwendbar oder verfassungswidrig sein sollte - wie die Antragstellerin ohne nähere Erläuterung behauptet -, ist
für die Kammer nicht erkennbar. Zurecht beruft sich die Antragsgegnerin im Übrigen im Ergebnis auch darauf,
dass die Antragstellerin allenfalls nachrangig am Vergabeverfahren für das 4. Fachsemester zu beteiligen wäre.
Die Bevorzugung der ausdrücklich für dieses Fachsemester gestellten Hauptanträge, die dem legitimen
Erfordernis der Praktikabilität des Auswahlverfahrens entspricht, ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-
Württemberg (Urteil vom 01.06.1988 - NC 9 S 869/87 - m.w.N.) nämlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus
setzt sich die Antragstellerin zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch und begründet beträchtliche Zweifel
am Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag, wenn sie einerseits im Verwaltungsverfahren die
Antragsgegnerin darum bittet, über die Zulassungsanträge einstweilen nicht zu entscheiden, sie aber
andererseits nunmehr im gerichtlichen Verfahren die Vergabe von Studienplätzen an Konkurrenten zu
verhindern suchen will, bis über ihre Bewerbung entschieden ist.
22 Der Hilfsantrag zu 3.) geht in gleicher Weise bereits deshalb ins Leere, weil es innerkapazitär an einer
beachtlichen Bewerbung der Antragstellerin für das 4. Fachsemester fehlt.