Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 15.03.2017

VG Schleswig-Holstein: schutz der ehe, kostenbeitrag, verfassungsrecht, einkünfte, unterhaltspflicht, kreis, einzelrichter, anfechtungsklage, volljährigkeit, persönlichkeit

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Verwaltungsgericht
15. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 A 240/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 93 SGB 8
Kostenbeitrag bei Jugendhilfeleistungen
Leitsatz
Der Splittingvorteil ist bei der Berechnung des Kostenbeitrages für ein Kind aus erster
Ehe nicht in Abzug zu bringen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen jugendhilferechtlichen
Kostenbeitragsbescheid.
Der Kläger ist der Vater der am 23.04.1987 geborenen xxx, für die der Beklagte
Jugendhilfeleistungen erbringt (vom 22.04.1994 bis März 2005 wurde Hilfe zur
Erziehung geleistet, ab dem 01.04.2005 wird Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB
VIII iVm § 41 SGB VIII erbracht).
Mit Bescheid vom 25.07.2006 forderte der Beklagte vom Kläger einen
Kostenbeitrag in Höhe von 277,-- € ab dem 01.10.2006; für den Zeitraum 01.04. -
30.09.2006 wurde übergangsweise ein reduzierter Kostenbeitrag von 222,-- €
monatlich gefordert. Bei der Berechnung des Kostenbeitrages ging der Beklagte
von einem Nettoeinkommen des Klägers von 2.265,46 € aus und gelangte
abzüglich der Pauschale des § 93 Abs. 3 SGB VIII von 566,36 € zu einem
maßgebenden Betrag von 1.699,09 €. Der nach der Kostenbeitragsverordnung
(Einkommensgruppe 9) vorgesehene Kostenbeitrag von 425,-- € wurde aufgrund
einer unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung auf 277,-- € ermäßigt, um zu
vermeiden, dass der Unterhaltsanspruch vorrangig Unterhaltsberechtigter (die
Ehefrau des Klägers und der Sohn Xxx) geschmälert werden. Der reduzierte
Kostenbeitrag für den Zeitraum April bis September 2006 wurde mit der
Übergangsregelung des § 8 Kostenbeitragsverordnung begründet. Am 08.08.2006
legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2005
zurückgewiesen wurde.
Am 10.10.2006 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor:
Er bestreite, dass es notwendig sei, für die Tochter eine Jugendhilfemaßnahme
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Er bestreite, dass es notwendig sei, für die Tochter eine Jugendhilfemaßnahme
durchzuführen. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme sei dem Kläger bisher nicht
dargelegt worden. Zu dem Verhältnis des Klägers zu seiner Tochter sei folgendes
zu berücksichtigen: Seine Tochter sei am 23.04.1987 geboren. Im Mai 1988 sei der
Kläger zur Nationalen Volksarmee eingezogen worden. Nach Ablauf einer Zeit von
neun Monaten, in deren Verlauf der Kläger zweimal Wochenendurlaub erhalten
habe, sei die Ehefrau einschließlich Kind verschwunden gewesen. Die Scheidung
sei noch während der Wehrdienstzeit des Klägers durchgeführt worden. Zum
Scheidungszeitpunkt habe der Kläger seine Ehefrau zum letzten Mal gesehen.
Seine Tochter habe er schon Monate vorher nicht mehr gesehen. Sämtliche
späteren Versuche, Kontakte zu seiner geschiedenen Frau zwecks Ausübung des
Umgangsrechts zu erhalten, seien fehlgeschlagen. Der Kläger behalte sich vor,
feststellen zu lassen, ob es sich bei Xxx tatsächlich um seine Tochter handele.
Jedenfalls sei der Kläger zur Leistung eines Kostenbeitrages nicht verpflichtet. Bei
der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Klägers sei die Halbtagstätigkeit seiner
jetzigen Ehefrau fehlerhaft mit einbezogen worden. Seine Ehefrau sei
unterhaltsrechtlich mit Rücksicht auf das Alter des gemeinsamen ehelichen
Sohnes Xxx (7 Jahre) zu einer Halbtagstätigkeit nicht verpflichtet. Die durch die
überobligationsmäßige Tätigkeit seiner Ehefrau erzielten Einkünfte konnten
zugunsten einer Unterhaltspflicht der Tochter des Klägers aus erster Ehe nicht
berücksichtigt werden.
Schließlich wende sich der Kläger auch gegen die Einbeziehung des auch zu seinen
Gunsten entstehenden Steuervorteiles im Zusammenhang mit der
Einkommensbesteuerung der Eheleute auf der Grundlage des Ehegattensplittings.
Der beklagte Kreis vertrete die Auffassung, dass der Bedarf sämtlicher
unterhaltsrechtlicher Kinder aus der von den Eltern abgeleiteten Lebensstellung
hergeleitet werde. Dazu sollten auch die mit der Wiederheirat und der
Zusammenveranlagung verbundenen Steuervorteile gehören. Zu Recht beziehe
sich der beklagte Kreis in diesem Zusammenhang zwar auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofes, veröffentlicht in FamRZ 2005, S. 1817, verkenne jedoch,
dass diese Rechtsprechung aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gegenstandslos sei. Nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts sei schutzwürdig nur die zweite Ehe, so dass die im
Zusammenhang mit dem Ehegattensplitting entstehenden Vermögensvorteile
ausschließlich den Eheleuten und den Kindern aus der zweiten Ehe zustehen
dürften. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003
gehe es zwar nur um die Frage, ob die erste Frau an dem durch die zweite Ehe
begründeten Splittingvorteil teilhaben könne, die Entscheidungsgründe ließen
jedoch den Schluss zu, dass der grundgesetzliche Schutz der Ehe dazu führen
müsse, dass zumindest volljährige Kinder aus einer anderen Ehe oder Beziehung
nicht am Splittingvorteil der bestehenden Ehe teilhaben dürften. Nach Auffassung
des Klägers müsse der sich aus § 26 Einkommensteuergesetz ergebende
Splittingvorteil ausschließlich der neuen Familie zugute kommen, wolle man dem
Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG Geltung verschaffen. Soweit § 93 SGB VIII
dies nicht berücksichtige, sei diese Vorschrift nicht verfassungskonform. Sie
verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Außerdem sei insofern ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz zu rügen, als der Kläger schlechter gestellt würde als eine
Person nach einer Ehescheidung.
Es stelle sich auch die Frage, ob nicht bei der Anrechnung der Einkünfte der
zweiten Ehefrau zumindest berücksichtigt werden müsste, dass ihre Tätigkeit
möglich sei, weil ihre Kinder während der Arbeitszeit betreut würden. Die
entsprechenden Betreuungskosten, die teilweise anfallen würden, müssten gegen
gerechnet werden. Teilweise gehe es um Betreuung in einem Kindergarten,
teilweise um Betreuung bei Verwandten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.09.2006 auf Leistung eines Kostenbeitrages für
das Kind Xxx aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die Hilfe für junge
Volljährige sei nach § 41 SGB VIII notwendig. Xxx habe bis Oktober 2005 in einer
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Volljährige sei nach § 41 SGB VIII notwendig. Xxx habe bis Oktober 2005 in einer
SOS-Kinderdorf-Familie gelebt. Danach sei sie in ein Appartement auf dem
Kinderdorfgelände gezogen. Dort würden junge Menschen individuell von
Mitarbeitern des Kinderdorfes betreut mit dem Ziel, sie in die Selbständigkeit zu
führen. Xxx zeige erhebliche Unsicherheiten im Bereich ihrer Persönlichkeit und
hinsichtlich ihrer Fähigkeiten. Unangenehme Dinge blende sie aus der Realität aus
und verlasse sich in diesen Belangen auf Hilfe von außen. Sie habe massive
Ängste vor allem Neuen im Leben. Zwar mache sie erkennbare Fortschritte, sie sei
aber zu einer selbständigen Lebensführung noch nicht in der Lage und bedürfe
vielfältiger Hilfestellungen.
Die Berechnung des Kostenbeitrages sei richtig. Es sei hier kein Splittingvorteil
abzusehen, vielmehr seien nur die tatsächlich gezahlten Steuern abzuziehen. Dies
entspreche auch der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs, wie sich anhand
einer aktuellen Entscheidung vom 14..03.2007 (XII ZR 158/04) zum
Kindesunterhaltsrecht zeige.
Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den
Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf
den beigezogenen Verwaltungsvorgang, der zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, so wie sie in dem umfassend und
sorgfältig begründeten Widerspruchsbescheid vom 13.09.2006 zum Ausdruck
kommt, ist zutreffend. Auf die Begründung dieses Widerspruchsbescheides wird
daher Bezug genommen.
Die hiergegen mit der Klage erhobenen Einwände sind unbegründet.
Dass der Kläger dem Grunde nach einen Kostenbeitrag zu leisten hat, ist nicht
zweifelhaft. Als Vater der Empfängerin einer vollstationären Jugendhilfeleistung
(Hilfe für junge Volljährige) ist er gesetzlich verpflichtet, sich an den Kosten zu
beteiligen ( §§ 91 Abs. 1 Nr. 8, 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII).
Was die Notwendigkeit der Jugendhilfemaßnahme für Xxx angeht, hält das
erkennende Gericht die hierzu vorgetragene Begründung des Beklagten für
überzeugend. Der Beklagte geht insoweit aufgrund der Feststellungen
sachkundiger Personen davon aus, dass die junge Frau auch nach der
Volljährigkeit noch nicht zu einem selbständigen Leben in der Lage ist und Hilfe
benötigt; dies ergibt sich insbesondere aus der Hilfeplankonferenz vom
11.11.2005. Angesichts des Lebensweges der jungen Frau, ist diese Einschätzung
gut nachvollziehbar.
Die Höhe des Kostenbeitrages ist einwandfrei festgelegt worden.
Die Berechnung des Kostenbeitrages erfolgte auf der Grundlage der §§ 91 ff SGB
VIII und der Kostenbeitragsverordnung. Diese rechtlichen Vorschriften wurden
zutreffend umgesetzt, der festgelegte Kostenbeitrag von 277,-- € monatlich ab
dem 01.10.2006 und 222,-- € monatlich für den Übergangszeitraum April bis
September 2006 bietet keinen Grund zur Beanstandung.
Der Beklagte hat das maßgebende Einkommen des Klägers zutreffend mit
1.699,09 € ermittelt, so dass sich der Kostenbeitrag grundsätzlich nach der
Einkommensgruppe 9 der Kostenbeitragsverordnung richtet. Wegen des
Vorhandenseins zweier vorrangiger Unterhaltsberechtigter (die Ehefrau des
Klägers und der Sohn Xxx) ist der Kläger hier einer um insgesamt zwei Stufen
niedrigeren Einkommensgruppe - mithin der Einkommensgruppe 7 - zuzuordnen.
Damit wird der Belastung mit weiteren Unterhaltspflichten Rechnung getragen. Da
diese Herabstufung nicht ausreicht, um zu vermeiden, dass Unterhaltsansprüche
vorrangig Berechtigter geschmälert werden (§ 92 Abs. 4 SGB VIII, § 4 Abs. 2
Kostenbeitragsverordnung) ist eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung
durchgeführt worden, die zu dem Ergebnis führt, dass der Kostenbeitrag auf 277,--
€ ab dem 01.10.2006 zu reduzieren ist (bzw. eine weitergehende Reduzierung für
den Übergangszeitraum). Diese Vergleichsberechnung (vgl. Bl. 8 und 9 des
Verwaltungsvorganges) bietet keinen Grund zur Beanstandung. Ohne Erfolg
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Verwaltungsvorganges) bietet keinen Grund zur Beanstandung. Ohne Erfolg
bemängelt der Kläger insoweit, dass auf den unterhaltsrechtlichen Bedarf der mit
dem Kläger zusammen lebenden Ehefrau von 740,-- € das Einkommen der
Ehefrau von 600,-- € angerechnet wurde, so dass der Unterhaltsbedarf mit 140,--
€ monatlich ermittelt wurde. Da die Ehefrau des Klägers unstreitig ein Einkommen
von 600,-- € netto monatlich hat, ist dieses Einkommen auf ihren Bedarf
anzurechnen. Es ist unerheblich, ob die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers
auf überobligationsmäßigen Anstrengungen beruht. Tatsache ist, dass die Ehefrau
des Klägers aufgrund ihrer eigenen Einkünfte zu den Kosten ihres
Lebensunterhaltes beitragen kann, so dass unter dem Gesichtspunkt einer
Unterhaltspflicht des Klägers für seine Ehefrau insoweit kein Grund besteht, die
Unterhaltsleistungen des Klägers für seine Tochter aus erster Ehe zu mindern.
Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat,
es seien beim Einkommen der Ehefrau deren Aufwendungen für Kinderbetreuung
zu berücksichtigen, wurden keine hinreichend genauen Angaben zu Art und
Umfang entsprechender Kosten gemacht, so dass bisher kein Anlass besteht, das
Einkommen der Ehefrau im Rahmen der Vergleichsberechnung geringer zu
bemessen.
Auch die Argumentation des Klägers mit der Zuordnung des Steuervorteils aus
dem Ehegattensplitting überzeugt nicht. Im Zuge der jugendhilferechtlichen
Kostenbeitragsberechnung sind gemäß § 93 Abs. 2 Ziff. 1 SGB VIII von dem
Einkommen abzusetzen „auf das Einkommen gezahlte Steuern“. Nach der
gesetzlichen Vorschrift sind damit nur die tatsächlich gezahlten Steuern
maßgebend. Es gilt das Tatsächlichkeitsprinzip (Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 93 Rn.
19). Einen Ansatz für einen Abzug des Splittingvorteils bei der
Kostenbeitragsberechnung bietet das Gesetz somit nicht.
Die vom Kläger insoweit geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, die an Art
6 Abs. 1 GG anknüpfen, teilt das erkennende Gericht nicht. Ohne Erfolg verweist
der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003
(1 BvR 246/93) zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem
Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu
leistenden Unterhalts (NJW 2003/3466). Diese Entscheidung bezieht sich
ausschließlich auf die unterhaltsrechtliche Frage, ob der Splittingvorteil aus einer
neuen Ehe bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen
Ehegatten berücksichtigt werden darf. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht
den Standpunkt vertreten, steuerliche Vorteile, die das Zusammenleben der
Ehegatten voraussetzten und die der Gesetzgeber in Konkretisierung seines
Schutzauftrags allein der bestehenden Ehe einräume, dürften durch die Gerichte
nicht wieder dadurch entzogen werden, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet
würden. Das Bundesverfassungsgericht hat damit in einem Fall, der den
Ehegattenunterhalt betrifft, die Auslegung einfachen Rechts durch die Gerichte
beanstandet. Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen
Fall fehlt es vorliegend an einer gesetzlichen Vorschrift, die den Splittingvorteil
einer Berücksichtigung entzieht, denn § 93 SGB VIII beinhaltet -wie ausgeführt- das
Tatsächlichkeitsprinzip. Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel daran, dass
eine solche gesetzliche Regelung ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht möglich
ist, denn Verfassungsrecht, namentlich Art. 6 Abs. 1 GG, gebietet nicht zwingend,
dass überhaupt ein Splittingvorteil zu gewähren ist. Dementsprechend ist auch
nichts gegen eine Regelung einzuwenden, die bei der Berechnung des
Kostenbeitrages für ein Kind aus erster Ehe den Splittingvorteil antastet. Auf den
Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber bei der Regelung derartiger Fragen
hat, hat das Bundesverfassungsgericht gerade auch in der Entscheidung vom
7.10.2003 hingewiesen.
Eine entsprechende Sichtweise vertritt der Bundesgerichtshof im Rahmen des
Kindesunterhaltsrechts. Im Anschluss an die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil
vom 11.05.2005 entschieden, dass zwar bei der Bemessung des
Ehegattenunterhalts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil zu eliminieren
und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen ist.
Demgegenüber komme Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen
der mit der Wiederverheiratung verbundene Steuervorteil zugute, da es im
Verwandtenunterhalt grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen,
mithin auch auf die reale Steuerbelastung ankomme. Diese Rechtsprechung hat
der Bundesgerichtshof kürzlich ausdrücklich bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom
14.03.2007, XII ZR 158/04).
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Das erkennende Gericht hält § 93 SGB VIII auch nicht unter dem Gesichtspunkt
des Gleichbehandlungsgrundsatzes für bedenklich. Soweit der Kläger auf die
Situation geschiedener Kostenbeitragspflichtiger verweist, zeigt er damit keine im
Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalte auf, die willkürlich ungleich behandelt
werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.