Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

VG Schleswig-Holstein: schiedsstelle, betriebsführung, verwaltungskosten, organisation, vergleich, krankenversicherung, stadt, kompetenz, schiedsspruch, wirtschaftlichkeit

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Verwaltungsgericht
3. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 A 249/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8a RettDG SH, § 8b RettDG
SH, § 40 Abs 1 S 1 VwGO, §
133 SGB 5, § 51 Abs 1 Nr 5
SGG
Gerichtliche Überprüfung eines Beschlusses der
Schiedsstelle hinsichtlich der Festsetzung der
Benutzungsentgelte im Rettungsdienst.
Leitsatz
Beschränkte gerichtliche Überprüfung unter Beachtung der der Schiedsstelle
zustehenden Einschätzungsprärogativen.
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Änderung des Beschlusses der Beklagten hinsichtlich der
Festsetzung der Benutzungsentgelte im Rettungsdienst.
Die Klägerin ist Trägerin des Rettungsdienstes nach § 6 Abs. 2
Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein (RDG SH) für den Bereich der Stadt
Neumünster.
Nach § 8 a Abs. 1 RDG SH vereinbart sie mit den gesetzlichen Krankenkassen oder
deren Verbänden und dem Landesausschuss Schleswig-Holstein des Verbandes
der Privaten Krankenversicherung Benutzungsentgelte für die Leistungen des
Rettungsdienstes. Zwischen der Klägerin und den Beigeladen kam es im Rahmen
der Verhandlungen über die Benutzungsentgelte für das Jahr 2003 in mehreren
Verhandlungen zu keiner Einigung, so dass gemäß § 8 b Abs. 3 RDG SH die
Beklagte (A.) angerufen wurde. In der Sitzung der Beklagten am 11. August 2003
schlossen die Parteien (die Klägerin und die Beigeladenen) über 4 streitige Punkte
einen Vergleich auf Widerruf. In Ziff. 4 dieses Vergleiches wurde u. a. geregelt:
„Zeile 53 des KLN-A 1 gilt mit 65.000,00 € als geeinigt.“ Die Klägerin widerrief
diesen Vergleich mit der Begründung, sie sei nunmehr in der Lage die „Kosten der
inneren Leistungsverrechnung“ detailliert darzustellen. In einer Besprechung
zwischen der Klägerin und der Beigeladenen am 21.08.2003 stellte die Klägerin
dar, dass alle ursprünglich strittigen Punkte, wie von der Schiedsstelle
vorgeschlagen, akzeptiert würden - mit Ausnahme der in dem Widerrufsvergleich
festgesetzten in die Entgeltberechnung einbezogenen
Gemeinkosten/Overheadkosten (Zeile 53 des KLN). Diese seien mit einem Betrag
in Höhe von 189.300,00 € einzubeziehen. Diese Kosten seien nach Maßgabe des
„Leitfadens zur Kostenermittlung“ der kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsvereinfachung und den darin vorgeschlagenen „Schlüsseln“ berechnet
worden. Die Beigeladenen stellten in der Besprechung fest, dass die Herleitung
und Kalkulation der inneren Leistungsverrechnung ausreichend erläutert worden
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und Kalkulation der inneren Leistungsverrechnung ausreichend erläutert worden
seien, jedoch sähen sie das Prinzip einer sparsamen und wirtschaftlichen
Betriebsführung nicht gewahrt, so dass die Kosten nicht in der vorgeschlagenen
Höhe in die Entgeltberechnung eingezogen werden könnten. Daraufhin erließ die
Beklagte unter dem 25.08.2003 den Beschluss, in dem unter Punkt 4 die Zeile 53
des KLN-A 1 auf 65.000,00 € festgesetzt wird. Zur Begründung wird ausgeführt,
dass, soweit die Antragstellerin Verwaltungskosten von 189.300,00 € geltend
mache, diese unter dem Gesichtspunkt der sparsamen und wirtschaftlichen
Betriebsführung des Rettungsdienstes nicht zugebilligt werden könnten. Die
Antragstellerin habe den Verteilungsschlüssel für die von ihr sogenannten
Overheadkosten nicht überzeugend nachvollziehbar für die Schiedsstelle darlegen
können. Dies gelte insbesondere für den Schlüssel der Umlegung allgemeiner
Verwaltungskosten auf den Rettungsdienst im Verhältnis zu anderen Aufgaben der
Verwaltung, die von diesen Stellen wahrzunehmen seien. Die Antragstellerin
müsse sich auch messen lassen an den Overheadkosten anderer
Rettungsdienstträger, die bei einem mehrfachen des Gesamtvolumens wesentlich
niedrigere Verwaltungskosten geltend machten. Hinzu komme, dass die
Verwaltungskosten gegenüber dem Vorjahr (KLN vom 13.05.2003) mit einem
Mehrbetrag von ca. 300 % geltend gemacht würden. Die Schiedsstelle könne sich
insoweit des Eindruckes nicht erwehren, dass der allgemeine Verwaltungshaushalt
zu Lasten des Kostenträgers des Rettungsdienstes saniert werden solle. Dies
möge verständlich sein, sei aber mit § 8 a RDG SH nicht zu vereinbaren. Die
Schiedsstelle könne der Antragstellerin daher lediglich Verwaltungskosten in Höhe
des Vorjahres mit einer angemessenen Steigerung wegen der
Gehaltsanpassungen zubilligen. Die Kosten in Zeile 8 KLN-A 1 habe die
Schiedsstelle entsprechend dem Antrag der Stadt Neumünster auf 143.447,54 €
festgesetzt. Hierbei handele es sich um Kosten für das Verwaltungspersonal,
welches direkt beim Fachdienst Feuerwehr, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz für den Bereich Rettungsdienst eingesetzt werde.
Die Klägerin hat am 24.09.2003 gegen den Beschluss Klage erhoben.
Sie macht geltend, dass die für das Gesetz zur Änderung des
Rettungsdienstgesetzes Schleswig-Holstein vom 06. November 2001 in Art. 2
geregelten Voraussetzungen für das in Kraft treten des Änderungsgesetzes nicht
erfüllt seien, so dass die Vorschriften des § 8, 8 a und 8 b RDG SH nicht wirksam
seien.
Gehe man jedoch von einem wirksamen Beschluss der Beklagten aus, so sei
dieser hinsichtlich der Festsetzung der Zeile 53 des KLN rechtswidrig. Der für die
Gemeinkosten/Overheadkosten, der auf den Bereich Rettungsdienst falle,
veranschlagte Betrag in Höhe von 189.300,00 € ergebe sich in allen Einzelheiten
aus dem Kosten- und Leistungsnachweis für das Jahr 2003. Dass im Rahmen der
Kalkulation der Benutzungsentgelte für das Jahr 2003 für die
Gemeinkosten/Overheadkosten ein Betrag in Ansatz gebracht werde, der fast
dreimal so hoch ausgefallen sei, wie die zu Beginn der mit den Kostenträgern
geführten Verhandlungen genannte Summe beruhe allein darauf, dass sie, die
Klägerin, jene Kosten - bedingt durch eine neue Verwaltungsstruktur und unter
Berücksichtigung eines veränderten Kostenbewusstseins - erstmals aufgrund einer
detaillierten Kostenermittlung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
ermittelt habe. Dies vermöge jedoch den nunmehr geltend gemachten Betrag in
Höhe von 189.300,00 € weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage zu
stellen, da die entsprechenden Gemeinkosten nun einmal angefallen und bei der
Bemessung der Benutzungsentgelte folglich auch zu berücksichtigen seien.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beschluss der Beklagten vom 25.08.2003 - Az. Schiedsstelle - insoweit
aufzuheben, als damit für die „Kosten der Verbände“ in der Zeile 53 der Anlage 1
des Kosten- und Leistungsnachweises der Klägerin der Betrag von 65.000,00 €
festgesetzt wurde,
2. die Beklagte zu verpflichten, ihren Schiedsspruch dahingehend zu ändern,
dass unter Zugrundelegung des Betrages von 189.300,00 € für die
Gemeinkosten/Overheadkosten in der Zeile 53 der Anlage A 1 des Kosten- und
Leistungsnachweises der Klägerin für das Jahr 2003 („Kosten der Verbände“)
festgesetzt wird,
hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten, ihren Schiedsspruch dahingehend zu ändern,
dass der in der Zeile 53 der Anlage A 1 des Kosten- und Leistungsnachweises der
Klägerin („Kosten der Verbände“) einzusetzende Betrag für die
Gemeinkosten/Overheadkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts festgelegt und unter Zugrundelegung jenes Betrages für das Jahr 2003
die Pauschalentgelte je Einsatz sowie die Entgelte je Kilometer für den
Rettungstransport, den Krankentransport und für das Notarzteinsatzfahrzeug neu
festgesetzt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die beigeladenen Krankenkassen/Verbände zu Recht
darauf hingewiesen hätten, dass die Kosten der Verwaltung gemäß Ziff. 8 KLN
(Antrag der Kläger auf Festsetzung in Höhe von 143.447,54 €) und Ziff. 53
(sogenannte Overheadkosten) zusammen zu sehen seien und eine Festsetzung
auf insgesamt 138.000,00 € vorzunehmen sei. Dies ergebe sich nach einer
bundesweit angewandten Berechnungsmethode zur
Verwaltungskostenberechnung, nach der sich ein Personalbedarf für die Klägerin
von 3,21 Kräften ergebe. Unter Zugrundlegung dieses Gesichtspunktes sei ihre,
der Beklagten, Festsetzung, in der nämlich die Kosten KLN-A 1 Ziff. 8 in Höhe von
143.447,54 € und die Kosten KLN A 1 Ziff. 53 in Höhe von 65.000,00 € festgesetzt
worden seien, also insgesamt Verwaltungskosten in Höhe von 208.447,54 €, völlig
überhöht. Die Klägerin habe nicht ansatzweise deutlich gemacht, warum die
Beigeladenen die verlangten Kosten unter dem Gesichtspunkt einer sparsamen
und wirtschaftlichen Betriebsführung erstatten sollten. Bereits die zugesprochenen
(direkten) Kosten der Verwaltung für den Rettungsdienst erschienen im Vergleich
zu anderen Rettungsträgern hoch. Die Klägerin habe gegenüber dem Jahr 2002
schlicht und einfach die „Philosophie ihres Rechnungswesen“ geändert, sie habe
jedoch nicht deutlich machen können, in welchem Umfang die allgemeine
Verwaltung tatsächlich für den Rettungsdienst notwendig arbeite. Zu Recht weise
die Klägerin allerdings darauf hin, dass sie, die Beklagte, ohne weitere ausführliche
Begründung den Betrag von 65.000,00 € als Overheadkosten zugebilligt habe.
Dies sei geschehen in der Hoffnung, dass zwischen den Parteien ein Wille zum
Konsens vorhanden sei. Von Rechts wegen hätten die Overheadkosten mangels
Schlüssigkeit vollständig gestrichen werden müssen.
Die Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt.
Sie machen geltend, dass die Beklagte mit Festsetzung der 143447,54 Euro in
Zeile 8 KLN-A1 bereits einen erheblich höheren Betrag zugebilligt habe, als nach
einer bundesweit angewandten Berechnungsmethode zur Ermittlung der Kosten
des Verwaltungspersonals gerechtfertigt sei. Darüberhinaus könnten keinesfalls -
zumal fiktiv berechnete- Personalkosten der städtischen Verwaltung in Ansatz
gebracht werden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Parteien
und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die der Kammer vorgelegen haben,
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, da es sich um
eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und
die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem Gericht ausdrücklich zugewiesen
ist.
Eine gesetzliche Rechtswegzuweisung ergibt sich allerdings nicht schon aus § 8 b
Abs. 3 Satz 3 RDG SH, der bezüglich der Entscheidungen der Schiedsstelle den
Verwaltungsrechtsweg als gegeben erklärt. Angesichts des Umstandes, dass der
Bund mit Erlass der VwGO von seiner Kompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
Gebrauch gemacht und das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit
erschöpfend geregelt hat, ist Voraussetzung für eine konstitutive Eröffnung des
Verwaltungsrechtsweges durch ein Landesgesetz, dass die VwGO selbst oder ein
anderes Gesetz die Länder dazu ermächtigt (Kopp/Schenke § 40 VwGO Rn. 8; § 1
VwGO Rn. 8 f.). § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO sieht jedoch nur die landesrechtliche
Befugnis zur Regelung abdrängender Verweisungen im Hinblick auf öffentlich-
rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts vor. Ein
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rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts vor. Ein
befugnisbegründendes Bundesgesetz ist nicht ersichtlich. Bei § 8 b Abs. 3 RDG SH
kann es sich daher lediglich um eine deklaratorische Verweisung auf § 40 Abs. 1
Satz 1 VwGO handeln.
Aufgrund der abdrängenden Zuweisungsnorm des § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG (in der im
Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung, vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG) ist
nicht der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5
SGG a. F. entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit „in sonstigen
Angelegenheiten der Sozialversicherung“. Die Anwendbarkeit der Norm setzt
voraus, dass es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit handelt.
Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch nicht der Fall.
Allerdings enthält § 133 SGB V eine ausdrückliche Regelung über die Entgelte für
die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes. Diese Regelung steht
gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt
anderweitiger landesrechtlicher und kommunalrechtlicher Bestimmungen (vgl.
hierzu BVerwGE 101, 177). Von diesem Vorbehalt hat der Schleswig-Holsteinische
Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in § 8 a RDG SH nähere Grundsätze über die
Höhe der Benutzungsentgelte aufgestellt. Danach vereinbaren die Kreise und
kreisfreien Städte mit den Kostenträgern Benutzungsentgelte für die Leistungen
des Rettungsdienstes unter Wahrung der sich aus dem RDG SH und den aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sich ergebenden Anforderungen an die
Aufgabenerfüllung sowie der allgemein gültigen, rettungsdienstlichen und
präklinisch-medizinischen Standards (§ 8 a Abs. 1 RDG SH). Die
Benutzungsentgelte sind ferner nach § 8 a Abs. 3 RDG SH so zu bemessen, dass
sie auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung die
Gesamtkosten des Rettungsdienstes unter Berücksichtigung des gesamten
Einsatzspektrums decken. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass die
wesentlichen Streit entscheidenden Normen dem RDG SH zu entnehmen sind und
die Vorschrift des § 133 Abs. 1 (i. V. m. § 71 Abs. 1 bis 3 SGB V) nicht zur
Anwendung kommt. Ebenso hat der VGH München (Beschluss vom 11.07.2001, 25
C 00.1271; Beschluss vom 28.02.2005, 21 C 04.3343) für die dem § 8 a RDG SH
vergleichbare Kostenregelung des Art. 24 BayRDG entschieden, obwohl diese
sogar die Beachtung des § 133 Abs. 1 S. 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung
anordnet (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 31.08.2006, Az. 3 A 254/05).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Beschluss der Beklagten vom 25.08.2003 ist rechtmäßig.
Insbesondere die Festsetzung der in das festzulegende Benutzungsentgelt
einfließenden „Overheadkosten“ in Höhe von 65.000,00 € ist rechtlich nicht zu
beanstanden.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 8 a Rettungsdienstgesetz
Schleswig-Holstein ( RDG).
Soweit die Klägerin die Wirksamkeit des Inkrafttretens dieser gesetzlichen
Regelung in Frage stellt, sind diese Bedenken von dem Gericht nicht
nachzuvollziehen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Notfallregelung und den Krankentransport vom 06.11.2001 (GVOBl.S-H, S. 180)
wurde unter Art. 2 Abs. 4 bestimmt, dass die Änderungen des § 8 zum Zeitpunkt
des erstmaligen Abschlusses der Vereinbarungen über Benutzungsentgelte oder
der Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 8 b RDG in Kraft treten. Diese
Übergangsstimmung bedeutet, dass sämtliche Träger entweder eine
Vereinbarung mit den Kostenträgern getroffen haben oder eine Entscheidung der
Schiedsstelle erfolgt sein musste, damit die Änderung in § 8 RDG in Kraft treten
konnten. §§ 8 a RDG und 8 b RDG sind gemäß Art. 2 Abs. 1 des
Änderungsgesetzes vom 06. November 2001 jedoch am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft getreten. Andernfalls hätte es auch an einer Rechtsgrundlage
für eine Vereinbarung der Kostenträger (§ 8 a) oder der Entscheidung der
Schiedsstelle (§ 8 b) als Grundlage für das in Krafttreten der Änderung in § 8 RDG
gemäß Art. 2 Abs. 4 Änderungsgesetz gefehlt. Schließlich hat die Klägerin selbst
die Schiedsstelle angerufen und ist von ihrem rechtmäßigen Bestehen
ausgegangen.
Gemäß § 8 a Abs. 3 RDG sind die Benutzungsentgelte so zu bemessen, dass sie
auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie
einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung die Gesamtkosten des
Rettungsdienstes unter Berücksichtigung des gesamten Einsatzspektrums
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Rettungsdienstes unter Berücksichtigung des gesamten Einsatzspektrums
decken. Diese Benutzungsentgelte werden gemäß § 8 a Abs. 1 RDG von den
Kreisen und kreisfreien Städten mit den gesetzlichen Krankenkassen oder deren
Verbänden oder dem Landesausschuss Schleswig-Holstein des Verbandes der
Privaten Krankenversicherung vereinbart. Soweit, wie vorliegend, eine
Vereinbarung nicht zustande kommt, ist die Anrufung der Schiedsstelle gemäß § 8
b RDG vorgesehen, die in diesem Fall die Benutzungsentgelte festsetzt.
Da bei Scheitern der Verhandlungen unter den Beteiligten die Entscheidung der
Schiedsstelle an die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung tritt, hat diese sich an
die in § 8 a Abs. 3 RDG festgelegten Kriterien für die Bemessung der
Benutzungsentgelte zu halten. Diese sind mit einer sparsamen und
wirtschaftlichen Betriebsführung auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und
leistungsfähigen Organisation, die die Gesamtkosten des Rettungsdienstes unter
Berücksichtigung des gesamten Einsatzspektrums decken, beschrieben. Da es
sich bei den so definierten Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung für die
Benutzungsentgelte um sehr globale Kriterien handelt, geht das Gesetz ersichtlich
davon aus, dass der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung von
Benutzungsentgelten ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zusteht
(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003, 14 S 730/03 in Juris). Diese
Annahme ergibt sich aus dem Wesen der Schiedsstellenentscheidung als
Schlichtungsmaßnahme eines weisungsfreien, mit Vertretern der Interessen der
betroffenen Gruppen besetzten Gremiums (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
01.12.1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47 f, (52)). Diese vom Gesetz der
Schiedsstelle zugetraute Kompetenz gebietet es, die gerichtliche Überprüfung auf
die der Schiedsstelle gesetzten rechtlichen Vorgaben zu beschränken und ihr für
ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe
(insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit,
leistungsgerechtes Entgelt) einen Spielraum, eine Einschätzungsprärogative zu
belassen (vgl. BVerwG a.a.O.,BVerwG,Urt. Vom 18.03.2004, 3C 23/03, in Juris).
Dies bedeutet, dass sich die Überprüfung der Entgeltfestsetzung der Schiedsstelle
darauf zu beschränken hat, ob diese die widerstreitenden Interessen der
Vertragsparteien richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen
tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in
einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien
Verfahren vorgenommen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O. m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hält sich die Entscheidung der Beklagten vom
25.08.2003 im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes und ist
rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der Zeile 53 der KLN-A 1 auf
189.300,00 €. Es ist nicht relevant, ob die von der Klägerin geltend gemachten
Overheadkosten tatsächlich in dieser Höhe entstanden sind. Für die Bemessung
des Benutzungsentgeltes sind nicht alle tatsächlich entstandenen Kosten
maßgebend. Ziel der Neuregelung im Rettungsdienstgesetz sowohl vom 29.
November 1991 (GVOBl. SH S. 579) als auch in der Form des Änderungsgesetzes
vom 06. November 2001 (GVOBl. SH S. 180 f) war es insoweit, das bisher geltende
Selbstkostendeckungsprinzip durch eine Stärkung des Vereinbarungsprinzips zu
ersetzen. Während das Rettungsdienstgesetz vom 24.03.1975 das
Kommunalabgabengesetz (KAG) für uneingeschränkt anwendbar erklärte, mit der
Folge, dass die Träger berechtigt waren, kostendeckende Gebühren zu erheben -
d. h., der gesamte Betriebs-, Geschäfts- und Finanzaufwand war durch
Benutzungsgebühren zu decken - führte die durch Änderungsgesetz 2001 erfolgte
Regelung, dass Benutzungsentgelte und nicht Gebühren festzusetzen sind, dazu,
dass das zuvor geltende Selbstkostendeckungsprinzip durch ein
Vereinbarungsprinzip ersetzt wurde. Bemessungsgrundlage für das
Benutzungsentgelt sind ausschließlich gemäß § 8 a Abs. 3 RDG 1991 eine
bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation sowie die Grundsätze einer
sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung. Unter Zugrundelegung dieser
Kriterien hat die Beklagte die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien
zutreffend ermittelt. Auf der einen Seite hat sie die - vertretbare- Position der
Beigeladenen berücksichtigt, die dargelegt haben, dass nach einer bundesweit
angewandten Berechnungsmethode zur Ermittlung der Kosten des
Verwaltungspersonals ( sog. „Forplan“) für die Klägerin von einem Personalbedarf
im Bereich des Rettungsdienstes von 3,21 Kräften auszugehen sei, so dass
Personalkosten in Höhe von insgesamt 138.000,00 € zuzubilligen seien. In diesen
Kosten sehen die Beigeladenen bereits die Verwaltungspersonalkosten Bereich
Rettungsdienst, Zeile 8 KLN, die dort von der Klägerin mit 143.447,54 € beziffert
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Rettungsdienst, Zeile 8 KLN, die dort von der Klägerin mit 143.447,54 € beziffert
werden, als miterfasst. Dementsprechend beantragten die Beigeladenen, die sich
mit einer Anerkennung der Verwaltungspersonalkosten in der von der Klägerin
beantragten Höhe einverstanden erklärten (obwohl diese die von ihnen ermittelten
138000,00 € übersteigen), darüber hinaus überhaupt keine weiteren
Verwaltungskosten für den Bereich Rettungsdienst mehr anzuerkennen.
Auf der anderen Seite bestritt die Beklagte nicht, dass der Klägerin die
Gesamtkosten/Overheadkosten in der von ihr vorgetragenen Summe tatsächlich
entstanden sind, jedoch stellte sie zu Recht fest, dass nicht dargelegt worden sei,
dass der durch den von ihr zugrunde gelegten Umrechnungsschlüssel auf den
Bereich Rettungsdienst entfallende Betrag auch tatsächlich einer sparsamen und
wirtschaftlichen Betriebsführung entsprach. Dies vermochte die Klägerin nicht
darzulegen. Sie berief sich vielmehr auf bestehende „Verwaltungsstrukturen“, die
diesen Aufwand erforderten und nicht zeitnah effizienter zu gestalten seien.
Darüber hinaus trug sie zu dem Einwand der Beklagten, dass diese Kosten
gegenüber dem Jahr 2002 sich verdreifacht hätten vor, dass für das Jahr 2003
erstmals eine anteilige Umlegung der Steuerungs- und Serviceleistungen auf den
Bereich Rettungsdienst erfolgt sei, dies sei die Jahre davor unterblieben. Dies ist zu
Recht von der Beklagten nicht als tragfähige Begründung für die Wirtschaftlichkeit
einer Steigerung der geltend gemachten Verwaltungskosten gegenüber dem
Vorjahr mit einem Mehrbetrag von 300 % angesehen worden.
Wenn die Beklage darüber hinaus berücksichtigt, dass andere Rettungsträger bei
einem höheren Gesamtvolumen wesentlich niedrigere Overheadkosten geltend
machen, so ist die festgesetzte Summe von 65.000,00 € nicht zu beanstanden.
Dass sich dieser Betrag nicht als das Ergebnis einer konkreten „Rechnung“ ergibt,
folgt aus der Aufgabe der Schiedsstelle, die sich auf eine Streit schlichtende
Funktion beschränkt. Dies bedeutet, dass der von ihr vorliegend angenommene
Betrag sich an dieser Aufgabe zu bemessen hat. Zu Recht trägt die Beklagte
diesbezüglich vor, diesen Betrag gewählt zu haben in der Annahme, dass dieser
den Interessen beider Parteien nahe komme und sachgerecht unter dem
Gesichtspunkt der Sicherung und Stabilisierung eines funktionierenden
Rettungsdienstsystems sei.
Nach alledem ist das Gericht überzeugt, dass die Beklagte die widerstreitenden
Interessen der Vertragsparteien zutreffend ermittelt und alle für die Abwägung
erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von
Einseitigkeit vorgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs.3 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.