Urteil des VG Schleswig-Holstein vom 14.03.2017

VG Schleswig-Holstein: befreiung, bude, anzeige, grundstück, stadt, gebäude, vollstreckung, wagen, vorbescheid, beleuchtung

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Gericht:
Schleswig-
Holsteinisches
Verwaltungsgericht
8. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 A 14/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 BauO SH 2000, § 63
Abs 1 Nr 1a BauO SH 2009, §
63 Abs 1 Nr 12f BauO SH
2009, § 69 Abs 1 Nr 40 BauO
SH 2000, § 2 Abs 1 BauO SH
2009
Verkaufswagen als baugenehmigungspflichtige bauliche
Anlage
Leitsatz
Die Aufstellung eines Verkaufswagens/einer fahrbaren Verkaufsbude an zwei Tagen in
der Woche ist ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzusenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die
Aufstellung eines Verkaufswagens auf dem Schiffbrückenplatz in der
Fußgängerzone von A-Stadt.
Er ist Eigentümer des bebauten Grundstückes A-Straße und plant vor seinem
Grundstück zu bestimmten wiederkehrenden Zeiten die Aufstellung eines
Verkaufswagens, aus dem in der kalten Jahreszeit warme Getränke und im
Sommer Eis verkauft werden sollen. Die streitbefangene Fläche liegt im
Geltungsbereich des B-Planes Nr. 68 "Schiffbrückenplatz - Parkdeck Wallstraße"
der Beklagten und ist als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung:
Fußgängerbereich ausgewiesen.
Im Vorwege zum vorliegenden Vorbescheidsverfahren beantragte der Kläger im
Jahre 2007 beim Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum
Aufstellen einer fahrbaren Bude auf dem Schiffbrückenplatz. Er stelle sich eine
Nutzung zu den Zeiten vor, an denen auch - seit Jahrzehnten - eine Wurstbude auf
dem Platz im betreffenden Bereich stehe.
Nachdem es offenbar zwischen den Beteiligten zu unterschiedlichen
Rechtsauffassungen bezüglich den der Genehmigungspflichten bzw.
Genehmigungsfähigkeiten gekommen war, erteilte die Beklagte unter dem 13. Mai
2008 dem Kläger eine Sondernutzungserlaubnis, in der Zeit vom 04.08. bis zum
16.08.2008, am 20.08. und am 23.08.2008 auf dem Schiffbrückenplatz auf einer 6
qm großen Fläche einen Verkaufswagen aufzustellen, aus dem kalte Getränke und
Eis zum Verkauf angeboten werden. Weiterhin wurde ausgeführt, dass diese
Sondernutzungserlaubnis keine Erlaubnisse bzw. Genehmigungen einschließe, die
aufgrund anderer Vorschriften, wie z. B. Gaststättenrecht und Landesbauordnung
Schleswig-Holstein, erforderlich seien. Mit Schreiben vom 15.08.2008 wandte sich
der Kläger an die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten und stellte "zur Erlangung
von Rechtssicherheit" die vorliegend streitgegenständliche Bauvoranfrage.
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Mit Bescheid vom 10.09.2008 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten
positiven Bauvorbescheides ab und führte zur Begründung aus, Verkaufsbuden
seien, auch wenn sie nicht fest mit dem Boden verankert würden, bauliche
Anlagen im Sinne des § 2 LBO 2000, die zu ihrer regelmäßigen Aufstellung, wenn
auch nur zu vorübergehenden Zwecken, außerhalb festgesetzte Märkte einer
Baugenehmigung bedürften. Die Erteilung einer Baugenehmigung setze das
Vorhandensein eines Baugrundstücks voraus. Eine öffentliche Verkehrsfläche sei
kein Baugrundstück, es sei denn, auf ihr sei in einem Bebauungsplan eine Fläche
zur Aufstellung von Verkaufsbuden ausgewiesen. Auf der öffentlichen
Verkehrsfläche seien ausschließlich bauliche Anlagen zulässig, die dem Verkehr
dienten, wie z. B. Wartehäuschen, ggf. Telefonzellen, Stadtpläne und Ähnliches,
aber keine Verkaufsbuden. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine
öffentliche Verkehrsfläche nach dem B-Plan Nr. 68, die somit nicht als
Baugrundstück zur Verfügung stehe. Der Durchgangs- und ruhende Verkehr werde
zugunsten des fußläufigen Kunden- und Besucherverkehrs ausgeschlossen und
dadurch einer Funktion zugeführt, die die Aufenthaltsqualität erheblich steigere.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 02.10.2008 Widerspruch ein,
den er am 28.10.2008 damit begründete, die geplante fahrbare Verkaufsbude
steigere - dem Beklagten widersprechend - die Aufenthaltsqualität im betreffenden
Bereich. Nach der Konzeption des B-Planes solle der Schiffbrückenplatz eine
Stätte der kommunikativen Begegnungen der Bürger der Stadt Rendsburg und
ihrer umliegenden Nachbargemeinden sein. Dieser Funktion werde der
Schiffbrückenplatz ohne Verkaufsbuden nicht in vollem Umfang gerecht. Dies sei
offenbar auch von den Verantwortlichen der Beklagten erkannt worden, weshalb
offenbar in den 80er-Jahren des vorigen Jahrhunderts die wöchentliche Aufstellung
von zwei Verkaufswagen sowohl in straßenrechtlicher wie auch in baurechtlicher
Hinsicht genehmigt worden sei. Die aufenthaltsqualitätssteigernde Funktion von "
Bratwurst"-Wagen werde flankiert durch einen Verkaufswagen für Erdbeeren, der
seit einigen Jahren während der Erdbeersaison auf dem Schiffbrückenplatz
aufgestellt werde. In dieses kommunikations-, begegnungs- und
aufenthaltsqualitätssteigernde Potenzial der beide Verkaufsstände werde sich die
vom Kläger beabsichtigte Aufstellung einer Softeis- und Getränkebude nahtlos
einfügen. Überdies stelle er einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen
des B-Planes. Durch die geplante Aufstellung einer Verkaufsbude würden
Grundzüge der Planung nicht berührt, da die Planung gerade dahin gehe, den
fußläufigen Kunden- und Besucherverkehr zu fördern und den Schiffbrückenplatz
einer Funktion zuzuführen, die die Aufenthaltsqualität erheblich steigere. Daraus
folge zugleich die städtebauliche Vertretbarkeit.
In einem Anhörungsschreiben zur geplanten Zurückweisung des Widerspruches in
Bezug auf die Bauvoranfrage führte die Beklagte aus, die Aufstellung der
Wurstverkaufswagen werde bereits seit den 80er-Jahren geduldet. Eine
Baugenehmigung sei nicht erteilt worden und könne auch für die in Rede stehende
Verkaufsbude nicht erteilt werden.
Mit Bescheid vom 27.01.2009 wies die Beklagte sodann den Widerspruch vom
02.10.2008 gegen den ablehnenden Vorbescheid vom 10.09.2008 zurück und
führte zur Begründung ergänzend aus, das Aufstellen von Verkaufswagen/-buden
sei nach dem B-Plan nicht gewünscht, da diese Flächen gezielt als öffentliche
Verkehrsfläche ausgewiesen worden seien. Dies sei der Planungswille der
Beklagten, um die Errichtung unzähliger baulicher Anlagen (Buden) von vornherein
auszuschließen. Verkaufswagen bzw. -buden würden langfristig nicht zur Belebung
der Innenstadt beitragen, sondern die bestehenden Geschäftslokale, die aufgrund
höherer Pachten gegenüber Verkaufswagen/-buden nicht konkurrieren könnten,
würden dadurch vermehrt leer stehen.
Nach Nichterteilung des gemeindlichen Einvernehmens lehnte die Beklagte mit
Bescheid vom 02.02.2009 auch die beantragte Befreiung von den Festsetzungen
des B-Planes ab. Zur Begründung verwies sie auf die Begründung zum B-Plan, in
der es heiße, der Schiffbrückenplatz werde zugunsten der Fußgänger und Kunden
umgestaltet (Fortfall der bestehenden Parkplatzfläche) und diene damit der
Verlängerung der Aufenthalts- und Verweildauer. Damit verbunden sei die
Möglichkeit sowohl der Ausweitung zentrenergänzender, zeitlich beschränkter
Veranstaltungen (Wochenmarkt, Flohmarkt, Kleinkunstdarbietungen,
Ausstellungen etc.) als auch der Einrichtung von Straßencafés in ruhiger
Atmosphäre. Die beantragte Befreiung könne nicht erteilt werden, da die
Grundzüge der Planung berührt würden. Eine dauernde Nutzung eines Teils der
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Grundzüge der Planung berührt würden. Eine dauernde Nutzung eines Teils der
öffentlichen Verkehrsfläche durch eine Verkaufsbude entspreche nicht der
planungsrechtlichen Festsetzung als Fußgängerbereich. Die Platzfläche werde
somit mit einer nicht zweckgerechten Nutzung belegt. Gründe des Wohls der
Allgemeinheit kämen vorliegend nicht in Betracht, da es lediglich um private
Interessen eines Einzelnen gehe. Die Abweichung sei auch städtebaulich nicht
vertretbar, da Verkaufsbuden auf der neu gestalteten Platzfläche nicht zur
planerischen Konzeption wie Verbesserung der Einkaufsatmosphäre mit
hochwertigen gestalterischen Maßnahmen (Bänke, Grünanlagen, Pflasterung,
Beleuchtung) gehörten. Es habe die Aufenthaltsqualität auf dem Platz verbessert
werden und der Platzcharakter durch die neue Randbebauung betont werden
sollen. Verkaufsbuden zerstörten diese Platzatmosphäre.
Den am 09.02.2009 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte unter
Wiederholung und Vertiefung ihrer Rechtsauffassung mit Widerspruchsbescheid
vom 26.02.2009 zurück.
Gegen beide Bescheide hat der Kläger am 27.02.2009 die vorliegende Klage
erhoben.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 02. Februar 2009 und den
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Februar 2009 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach Maßgabe seines Antrages vom 28.
Oktober 2008 von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 68
"Schiffbrückenplatz-Parkdeck Wallstraße" zu befreien;
2. den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2008 und den
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Januar 2009 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage des Klägers vom 15. August 2008 für
das Aufstellen einer Verkaufsbude auf dem Schiffbrückenplatz in A-Stadt positiv zu
bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung zunächst auf die angefochtenen Bescheide und teilt
ergänzend mit, dass Baugenehmigungen auch in der Vergangenheit nicht erteilt
worden seien. In der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung am
25.01.2011 führte sie ergänzend aus, die angesprochene Bratwurstbude werde
seit Jahrzehnten den Markttagen des etwas weiter entfernt stattfindenden
Wochenmarktes geduldet. Gleiches gelte seit einigen Jahren in der Erdbeersaison
für eine Erdbeerverkaufsbude.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten positiven
Bauvorbescheides. Das geplante Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des B-
Planes Nr. 68 der Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31
Abs. 2 BauGB liegen nicht vor.
Die vom Kläger geplante Aufstellung eines Verkaufswagens bzw. einer fahrbaren
Verkaufsbude an zwei Tagen in der Woche (offenbar an den Wochenmarkttagen)
vor seinem Grundstück auf dem Schiffbrückenplatz (also außerhalb der
Wochenmarktfläche) stellt ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben dar. Der
Verkaufswagen bzw. die Verkaufsbude ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 2
Abs. 1 LBO 2000 (gemäß § 85 LBO 2009 für den vorliegenden Fall anwendbar -
wortgleich: § 2 Abs. 1 LBO 2009). Auch wenn die Anlage nur an zwei Tagen
wöchentlich aufgestellt werden soll, ist sie im Sinne von § 2 Abs. 1 LBO 2000 bzw.
2009 ihrem Verwendungszweck nach dazu bestimmt, überwiegend ortsfest
genutzt zu werden. Insoweit ist entscheidend, dass durch die wiederkehrende
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genutzt zu werden. Insoweit ist entscheidend, dass durch die wiederkehrende
Aufstellung eine erkennbar verfestigte Beziehung zwischen der Anlage und dem
Grundstück bzw. dem Aufstellungsort besteht und der Wagen/die Bude damit
quasi als Gebäudeersatz fungiert (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 29.09.1992 - 2 R
8/92 -; VG Saarlouis, Urteil vom 10.08.2000 - 2 K 30/00 - jeweils zu einmal
wöchentlich aufgestellten Hähnchengrillwagen; auch OVG Koblenz, Urteil vom
30.04.1964 - 1 A 102/63, jeweils zitiert nach Juris).
Die geplante Anlage ist danach auch kein Fliegender Bau im Sinne von § 82 LBO
2000 bzw. § 76 LBO 2009.
Überdies ist das geplante Vorhaben des Klägers auch nicht genehmigungs-,
anzeige- oder verfahrensfrei zulässig. Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 40 LBO 2000 sind
genehmigungs- bzw. anzeigefrei zulässig nur bauliche Anlagen, die zu
Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur kurzfristig errichtet werden und
keine Fliegenden Bauten sind. Eine derartige Anlage plant der Kläger gerade nicht.
Er beabsichtigt vielmehr eine Verkaufsmöglichkeit zeitlich und räumlich
abgegrenzt von Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen. Auch nach § 63
Abs. 1 Nr. 12 f. LBO 2009, wonach Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen
auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten,
verfahrensfrei zulässig sind, ergibt sich keine inhaltliche Änderung.
Eine Genehmigungs-,Anzeige- bzw. Verfahrensfreiheit nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO
2000 bzw. § 63 Abs. 1 Nr. 1 a LBO 2009 scheitert schon daran, dass der geplante
Verkaufswagen/die fahrbare Bude kein Gebäude ist. Selbst wenn man eine
fahrbare "Bude" als Gebäude ansehen wollte, ergibt sich nichts Anderes, da
Verkaufsstände - und als ein solcher wäre eine "Bude" dann zu werten - nach den
genannten Normen auch bei einer Größe unter 30 m³ umbauten Raumes nicht
genehmigungs-, anzeige-, bzw. verfahrensfrei zulässig sind.
Die nach alledem baugenehmigungspflichtige Anlage ist nicht
baugenehmigungsfähig. Sie ist bauplanungsrechtlich unzulässig und auch nicht im
Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulassungsfähig.
Im B-Plan Nr. 68 der Beklagten ist die streitbefangene Fläche als Verkehrsfläche
mit besonderer Zweckbestimmung: Fußgängerbereich ausgewiesen. Zwar weist
der Kläger zutreffend darauf hin, dass auf derartigen Flächen auch bauliche
Anlagen zulässig sein können, dies jedoch nur, soweit sie mit der
Zweckbestimmung der Fläche vereinbar sind. Sonstige bauliche Anlagen, die nicht
mit einer zweckgerichteten Nutzung der Verkehrsfläche verbunden und für sie
notwendig sind, sind auf den als Verkehrsflächen festgesetzten Grundstücken
unzulässig (vgl. Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 217).
Letzteres ist hier der Fall. Die Argumentation des Klägers in die Richtung, das
beantragte Vorhaben diene einer zweckgerichteten Nutzung des
Fußgängerbereichs, überzeugt nicht. Im Kern stellt sich die beantragte Nutzung als
typische gewerbliche Nutzung dar, die sich nicht von der gewerblichen Nutzung in
den Gebäuden auf den privaten Flächen an den Rändern des Platzes
unterscheidet, sondern nur einen Lagevorteil auf dem Platz ausnutzen will.
Insoweit dient letztlich jede gewerbliche Nutzung, je nach tatsächlicher
Kundenfrequenz, einer Belebung auch des Fußgängerbereiches. Mit anderen
Worten: Mit der Zulassung des geplanten Vorhabens wäre der beantragte
Standplatz nicht mehr als Fußgängerbereich, sondern als Fläche für eine - wenn
auch zeitlich eingeschränkte - gewerbliche Nutzung anzusehen, die nicht mit der
Zweckbestimmung als Verkehrsfläche zu vereinbaren ist. Damit widerspricht das
geplante Vorhaben den Festsetzungen des B-Planes (vgl. VGH Mannheim, Urteil
vom 10.04.1973 - III 2/72, zitiert nach Juris) und erweist sich somit als nicht
genehmigungsfähig. Die Existenz offenbar geduldeter vergleichbarer Nutzungen
(Bratwurstwagen, Erdbeerverkaufsstand) hat auf die Genehmigungs-(un-)fähigkeit
des geplanten Vorhabens keinen Einfluss.
Das geplante Vorhaben kann auch nicht über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2
BauGB zugelassen werden, da es die Grundzüge der Planung berührt.
Geschichte und Begründung des B-Planes Nr. 68 der Beklagten ist zu entnehmen,
dass in Bezug auf den Schiffbrückenplatz vorrangiges Ziel der Planung war, den
(ruhenden) Fahrzeugverkehr vom Platz (in das Parkdeck) zu verbannen und auf
der Fläche des ehemaligen Hafenbeckens einen reinen Fußgängerbereich ohne
nicht zweckgebundene bauliche Anlagen zu schaffen. Grundzug der Planung ist
damit ein freier Platz, der nur ausnahmsweise zu bestimmten Anlässen in einer
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damit ein freier Platz, der nur ausnahmsweise zu bestimmten Anlässen in einer
bestimmten eng umgrenzten Form anders genutzt werden soll, nämlich zu
Marktzwecken (Wochenmarkt, Weihnachtsmarkt, Straßenfest, Volksfest usw.) und
auch dann nur mit genehmigungs-, anzeige- bzw. verfahrensfrei zulässigen
Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 40 LBO 2000 bzw. jetzt § 61 Abs. 1 Nr. 12 f
LBO 2009. Die in der Begründung zur 1. Änderung des B-Planes genannte
"Einrichtung von Straßencafés in ruhiger Atmosphäre" (Bl. 64 der Beiakte A)
widerspricht dem nicht, da damit nicht die Errichtung baulicher Anlagen auf dem
Platz verbunden ist.
Die vom Kläger beantragte regelmäßig ohne besonderen Anlasse wiederkehrende
gewerbliche Nutzung widerspricht dem planerischen Grundprinzip des freien
Platzes und berührt damit Grundzüge der Planung, so dass auch eine Befreiung
nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt.
Nur am Rande sei angemerkt, dass bei einer Zulassung des beantragten
Vorhabens weitere vergleichbare Vorhaben mit den Ergebnissen einer
grundsätzlichen Umwandlung des Platzes nicht abgelehnt werden könnten, da das
Baugenehmigungsrecht anders als das Recht der Sondernutzung im Wesentlichen
nur gebundene Entscheidungen oder Entscheidungen mit sehr engen
Ermessensspielräumen kennt.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.