Urteil des VG Saarlouis vom 03.06.2009

VG Saarlouis: vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, erschwerende umstände, sperrfrist, sicherheit, anforderung, fahreignung, ermessen, wahrscheinlichkeit, verwaltungsverfahren

VG Saarlouis Beschluß vom 3.6.2009, 10 L 354/09
Vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Leitsätze
Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis begehrt, ist neben den übrigen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der
Hauptsache zu fordern, dass hinsichtlich der Beurteilung der Kraftfahreignung eine andere
als die mit der einstweiligen Anordnung vorläufig erstrebte Entscheidung auch in der
Hauptsache ausgeschlossen erscheint bzw. diesbezüglich eine an Sicherheit grenzende
Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragstellerin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.8.2008 (Az.:
C), rechtskräftig seit 12.1.2009, im Zuge der Ahndung eines unerlaubten Entfernens vom
Unfallort (§ 142 Strafgesetzbuch - StGB -) die Fahrerlaubnis (der Klassen 3 und 4) mit
einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen.
Mit Antrag vom 12.3.2009 begehrte sie von der Antragsgegnerin die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin dabei
zunächst mündlich und auf Wunsch deren Prozessbevollmächtigten nochmals schriftlich
darauf hin, dass vorliegend eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angezeigt
sei, da es sich um eine im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangene Straftat
handle und ein Fremdschaden von mehr als 1.300 EUR verursacht worden sei. Ihr
Ermessen im Hinblick auf die Anforderung einer MPU übe sie insoweit in Einklang mit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.7.2002 (Az.: 3 K 79/02) aus,
wonach die Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in aller Regel durch soziale
Fehlhaltungen bedingt sei und einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein sowie zugleich
eine hohe Risikobereitschaft erkennen lasse.
Vor diesem Hintergrund sucht die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz vor dem
Verwaltungsgericht des Saarlandes nach. Sie vertritt, gestützt auf den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.7.2006 (Az.: 1 W 33/06) die Ansicht,
dass ihr einmaliger Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 142 StGB ohne erschwerende
Umstände aufgrund des Zeitablaufs bzw. der endenden Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis keine Zweifel an ihrer Fahreignung (mehr) begründe, die die Anforderung
einer MPU rechtfertigen könnten. Ausschlaggebend sei insoweit, dass der monatelange
Verzicht auf die Fahrerlaubnis ihr das Unrecht ihrer Tat mehr als verdeutlicht habe und mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erhebliche positive Auswirkungen auf ihr
künftiges Verhalten im Straßenverkehr haben werde. Hierzu müsse auch gesehen werden,
dass es für sie trotz der relativ kurzen Fahrstrecke von ihrem Wohnort D bis zu ihrer
Arbeitsstelle in E (einfacher Weg mit dem Auto: 28 km) schwierig sei, diesen Weg mit
öffentlichen Verkehrsmitteln sowie zum Teil zu Fuß zu bewältigen, und sie deshalb
arbeitstäglich insgesamt etwa 3,5 Stunden unterwegs sei. Im Übrigen habe die
Antragsgegnerin auch keine konkreten Zweifel an ihrer Fahreignung geltend gemacht,
sondern gehe in ständiger behördlicher Übung davon aus, dass im Falle einer Verurteilung
wegen Unfallflucht und einer darauf beruhenden Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich
auch nach Ablauf der verhängten Sperrfrist Bedenken an der Fahreignung des Delinquenten
bestünden. Diese Verfahrensweise sei rechtswidrig und das Ermessen der Antragsgegnerin
auf Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis im Übrigen derart verdichtet, dass diese im
Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten sei, die begehrte Fahrerlaubnis nach
Ablauf der Sperrfrist zu erteilen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr
nach Ablauf der Sperrfrist am 29.5.2009 eine Fahrerlaubnis der Klassen B und
C 1 zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, der Antragstellerin sei keine Aufforderung zur Beibringung
einer MPU zugegangen; vielmehr sei deren Prozessbevollmächtigten lediglich die
Rechtsauffassung der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, wonach im vorliegenden Falle die
Erstellung einer MPU in Betracht kommen könne. Die Ermittlungen dazu, ob eine MPU
gefordert werde oder nicht, seien zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, da
man die entsprechenden Strafakten noch nicht habe einsehen können und weitere
Ermittlungen noch nicht geführt worden seien, zumal noch geraume Zeit verbleibe, bevor
überhaupt eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Betracht komme. Zum jetzigen Zeitpunkt
sei daher weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund für die begehrte
einstweilige Anordnung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Der zur Entscheidung gestellte Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin begehrt
der Sache nach die Vorwegnahme der Hauptsache, ohne dass die erforderlichen
besonderen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht durch einstweilige Anordnung den
vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis regeln, wenn dies zur
Vermeidung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus
sonstigen Gründen nötig erscheint. Entsprechend dem Zweck einer einstweiligen
Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen bzw. darf dem
jeweiligen Antragsteller dadurch nicht bereits in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er
im Falle seines Obsiegens in der Hauptsache erreichen könnte. Eine in diesem Sinne
grundsätzlich verbotene Vorwegnahme der Hauptsache liegt jedenfalls dann vor, wenn die
Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach der
Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnrn. 13 ff.
Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn die auch nur vorläufige Erteilung der begehrten
Fahrerlaubnis an die Antragstellerin würde, sofern die Bedenken an ihrer Kraftfahreignung
sich im Nachhinein (im Hauptsacheverfahren) als gerechtfertigt herausstellten, durch deren
zwischenzeitliche Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen zu einer
Gefährdung von Rechtsgütern anderer Verkehrsteilnehmer führen, deren eventuelle Folgen
(Schäden) nicht rückgängig gemacht werden könnten. In Einklang hiermit sieht das
Fahrerlaubnisrecht bei Bedenken gegen die Kraftfahreignung keine materiell-rechtliche
Grundlage für die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis vor. Vielmehr muss die
uneingeschränkte oder zumindest bedingte Eignung feststehen, bevor die Fahrerlaubnis -
vorbehaltlich weiterer Erfordernisse - uneingeschränkt bzw. mit Beschränkungen oder
Auflagen erteilt wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 StVG).
Eine Ausnahme vom somit hier geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist
allerdings möglich, wenn auf andere Weise kein effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4
GG) gewährleistet werden kann. Dies ist für die Fälle anerkannt, in welchen die andernfalls
für den Antragsteller zu erwartenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren
nicht (mehr) zu beseitigen wären und überdies ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für
einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.
Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rdnr. 14
sowie den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 7.11.1996, 9 W 29/96, ZfS
1997, 117, zitiert nach juris
Angesichts der oben dargestellten, zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs
gebotenen materiellen-rechtlichen Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts ist im Hinblick auf die
Erfolgsaussicht in der Hauptsache darüber hinaus zu fordern, dass zumindest hinsichtlich
der Beurteilung der Kraftfahreignung eine andere als die mit der einstweiligen Anordnung
vorläufig erstrebte Entscheidung auch in der Hauptsache ausgeschlossen erscheint bzw.
diesbezüglich eine an Sicherheit grenzende Aussicht auf Erfolg besteht.
In diesem Sinne die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 6.6.2007, 10 L
480/07
Im Falle der Antragstellerin kann bereits nicht festgestellt werden, dass die von ihr
begehrte einstweilige Anordnung zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich ist, um effektiven
Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewährleisten, denn ihr andernfalls drohende
unzumutbare Nachteile sind nicht zu erkennen. Dazu muss zunächst gesehen werden,
dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht,
ob von der Antragstellerin eine MPU gefordert wird und mit welchem Ergebnis über ihren
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen B und BE entschieden wird. Mit
anderen Worten erscheint es derzeit möglich, dass die Antragsgegnerin nach Überprüfung
des Sachverhalts die begehrte Fahrerlaubnis auch ohne Anforderung einer MPU erteilt.
Jedenfalls wir die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer diesbezüglichen Überprüfung des der
strafrechtlichen Verurteilung der Antragstellerin zugrunde liegenden Sachverhalts, wie er
sich aus den Akten des betreffenden Strafverfahrens ergibt, die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dessen Beschluss vom 27.07.2006 (Az.: 1 W
33/06) zu berücksichtigen haben; danach hat in Fällen der vorliegenden Art, speziell bei
einem nur einmaligen Fehlverhalten, eine eingehende Einzelfallprüfung unter Beachtung der
vom Oberverwaltungsgericht herausgearbeiteten Gesichtspunkte zu erfolgen und ist die
Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens dann entsprechend zu begründen. Kann
die Antragstellerin somit nach derzeitiger Erkenntnis lediglich - wie geschehen - geltend
machen, dass sie weiterhin bzw. bis auf weiteres zur Bewältigung ihres Arbeitsweges auf
öffentliche Verkehrsmittel angewiesen und dies mit Erschwernissen bzw. einem großen
Zeitaufwand verbunden ist. Darin vermag die Kammer indes keinen unzumutbaren Nachteil
im oben dargelegten Sinne zu erkennen. Vielmehr ist es der Antragstellerin zumutbar, die
Entscheidung der Antragsgegnerin abzuwarten. Ab welcher Dauer des Verfahrens ein
weiteres Zuwarten für die Antragstellerin unzumutbar werden könnte, braucht die
Kammer vorliegend nicht zu entscheiden. Insoweit liefert die Vorschrift des § 75 VwGO
jedenfalls Anhaltspunkte, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin ihren
Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis recht frühzeitig, und zwar am 12.3.2009,
gestellt hat und eine Neuerteilung erst nach bzw. seit Ablauf der Sperrfrist am 29.5.2009
in Betracht kommen kann.
Es besteht somit vorliegend kein hinreichender Grund für die mit dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung begehrte Vorwegnahme der Hauptsache.
Im Übrigen spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass der Antrag wegen der
Regelung des § 44 a Satz 1 VwGO unzulässig sein dürfte. Nach der genannten Vorschrift
können bzw. dürfen Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur
gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend
gemacht werden. Wie die Antragstellerin selbst ausweislich der Begründung ihres
Antragsschriftsatzes erkennt, handelt es sich bei der Anordnung zur Beibringung eines
MPU-Gutachtens um eine vorbereitende Maßnahme, die der Sachverhaltsaufklärung im
Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis dient
und somit nicht alleine bzw. isoliert Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
sein kann, sondern nur im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung inzident
überprüft wird.
Vgl. dazu nur den Beschluss des BVerwG vom 17.5.1994, 11 B 157/93, DAR
1994, 372 = ZfS 1994, 432 = Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 23, zitiert
nach juris
Vorliegend zielt die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zwar nicht unmittelbar auf die Unterlassung der betreffenden
Verfahrenshandlung (Anordnung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens), sondern erstrebt
eine Entscheidung in der Sache selbst. Betrachtet man daher lediglich ihr ausdrücklich
formuliertes Rechtsschutzziel, so ergibt sich daraus allein noch keine Unzulässigkeit des
Antrages wegen § 44 a Satz 1 VwGO.
Vgl. dazu Bader, Funke-Kaiser, Kuntze, von Albedyll, VwGO, Kommentar, 4.
Aufl. 09/07, § 44 a Rdnr. 6, zitiert nach juris; ferner:
Finklenburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 60
In Verbindung mit der Begründung ihres Antrages ist jedoch ersichtlich, dass die
Antragstellerin ihres Erachtens alle Voraussetzungen für die Erteilung der von ihr begehrten
Fahrerlaubnis erfüllt und es ihr in der Sache nur noch darum geht, die von der
Antragsgegnerin in Betracht gezogene bzw. - je nach Standpunkt - angeforderte MPU-
Begutachtung zu vermeiden bzw. die Fahrerlaubnis ohne das Erfordernis eines positiven
MPU-Gutachtens zu erlangen. Angesichts dessen hält die Kammer es für durchaus
gerechtfertigt, diesen Fall eines verdeckten Rechtsschutzbegehrens gegen eine
unselbstständige Verfahrenshandlung ebenfalls als unzulässig gemäß § 44 a Satz 1 VwGO
zu behandeln. Zumindest aber bestätigen diese Überlegungen die obigen Ausführungen zur
Vorwegnahme der Hauptsache, denn die Vorschrift des § 44 a Satz 1 VwGO soll auch im
Zusammenhang mit § 123 VwGO verhindern, das Gerichtsverfahren den Abschluss von
Verwaltungsverfahren verzögern und erschweren sowie die Gerichte mit Streitfällen
befasst werden, in denen die zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren noch nicht
abgeschlossen sind und damit noch nicht feststeht, ob überhaupt Betroffene durch das
Verfahrensergebnis in der Sache beschwert bzw. ihren Rechten verletzt werden.
Vgl. dazu erneut: Finklenburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 60
Der Antrag hat nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m.
der Empfehlung zu Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2004), wobei der Wert sich an der "höchsten" streitbefangenen Führerscheinklasse C1
(5.000 EUR) orientiert
vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 1.8.2005, 1 Q
2/05, m.w.N.
und wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ungeschmälert zu Grunde gelegt
wird.