Urteil des VG Saarlouis vom 06.05.2009

VG Saarlouis: ausreise, emrk, abschiebung, aufenthaltserlaubnis, körperverletzung, stadt, integration, ausländerrecht, auflage, bewährung

VG Saarlouis Beschluß vom 6.5.2009, 10 L 329/09
Eilrechtsschutz; Ablehnung einer weiteren Aufenthaltsbefugnis; Unmöglichkeit der Ausreise;
fehlende Integration
Leitsätze
Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Eilrechtsschutz gegen Ablehnung einer weiteren
Aufenthaltserlaubnis
Rechtsmittel-AZ: 2 B 366/09
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert beträgt 2.500,-- Euro.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der unter der Geschäftsnummer 10 K 330/09 erhobenen Klage
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.10.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 18.03.2009, durch den u.a. der Antrag des Antragstellers auf
Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt und diesem die Abschiebung angedroht
wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO,
84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AGVwGO, hat aber in der
Sache keinen Erfolg.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an
der sofortigen Vollziehung der Entscheidung des Antragsgegners und dem Interesse des
Antragstellers am vorläufigen Aufschub von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führt zu
dem Ergebnis, dass vorliegend das öffentliche Interesse überwiegt, weil der angegriffene
Bescheid jedenfalls im Umfang der Kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Regelungen
offensichtlich rechtmäßig ist und daher die vom Antragsteller erhobene Klage insoweit
keine Erfolgsaussicht hat.
Zunächst hat der Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden eine Verlängerung des
dem Antragsteller erteilten Aufenthaltstitels zu Recht abgelehnt. Insbesondere sind die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG
nicht gegeben. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist,
abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine
Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall
der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter „Ausreise“ im Sinne
dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise
zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich
sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006, 1 C 14/05, zitiert
nach Juris.
Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen
Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise
ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige
Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige
Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu
denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf
Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das
Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60
Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem
Gesamtkonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben.
Dann ist ihm aber in aller Regel auch eine freiwillige Ausreise in sein Heimatland aus
denselben rechtlichen Gründen nicht zumutbar und damit unmöglich im Sinne von § 25
Abs. 5 Satz 1 AufenthG.
Siehe BVerwG, wie vor
Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller die Rückkehr in sein
Heimatland aus rechtlichen Gründen nicht zumutbar und damit unmöglich im Sinne der
Vorschrift ist. Insbesondere ergeben sich seiner Abschiebung entgegenstehende
Hindernisse weder aus Art. 6 Abs. 1 GG noch aus Art. 8 EMRK.
Die geltend gemachten familiären Bindungen zu den hier lebenden Familienangehörigen
stellen kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot dar, da der Antragsteller inzwischen
volljährig ist und daher nicht mehr auf die Betreuung durch seine Eltern angewiesen ist.
Soweit der Antragsteller weiter anführt, dass sein Vater erkrankt sei und der Betreuung
durch ihn als einzigen volljährigen Sohn bedürfe, vermag die Kammer dem Antragsteller
nicht zu folgen, da ungeachtet der nicht näher dargelegten, geschweige denn durch
ärztliches Attest belegten Erkrankung des Vaters die Mutter des Klägers sowie zahlreiche
weitere Geschwister in Deutschland aufenthaltsam sind und daher nicht erkennbar ist,
weshalb der Vater ausgerechnet auf die Betreuung durch den Antragsteller angewiesen
sein soll. Der Hinweis des Antragstellers auf die -untergeordnete- Stellung der Frau in einer
islamischen Großfamilie steht mit den Wertentscheidungen der Rechtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland nicht in Einklang und ist daher gänzlich unerheblich. Auch der
weitere Vortrag des Antragstellers, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt
sei und diese heiraten wolle, steht rechtlich einer Abschiebung nicht entgegen. Die
Aussetzung der Abschiebung eines „heiratswilligen“ Ausländers unter dem Gesichtspunkt
der als „Vorwirkung“ der Ehe bereits vom Schutzbereich des Art. 6 GG mit umfassten
Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Absichten der Partner hinaus
voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einem Deutschen
oder zumindest bleibeberechtigten Staatsangehörigen „unmittelbar bevorsteht“.
Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.04.2008, 2
A 214/08, SKZ 2008, 230, Leitsatz Nr. 64 oder vom
24.04.2008, 2 B 199/08, SKZ 2008, 229, Leitsatz Nr. 62
Davon kann vorliegend indes nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht ausgegangen
werden.
Ebenso wenig kann der Antragsteller Abschiebungsschutz aus der Bestimmung des Art. 8
EMRK zu seinen Gunsten herleiten. Nach der Rechtsprechung der saarländischen
Verwaltungsgerichte kommt eine schützenswerte Rechtsposition eines im Kindesalter
eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8
EMRK als sogenannter „faktischer Inländer“ allenfalls in Betracht, wenn von seiner
abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der
Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei es nicht
ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen längeren Zeitraum im Inland
aufgehalten hat. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen
Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der
Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und
wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der
Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der
Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem
er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.
Vgl. zuletzt, OVG des Saarlandes, Beschluss vom
09.04.2009, 2 B 318/09; Beschluss vom 11.08.2006, 2
W 18/06; VG des Saarlandes, Beschluss vom
30.05.2006, 10 F 18/06
Diese Voraussetzungen sind hier auch bei Berücksichtigung der Bindungen aufgrund des
langjährigen Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland nicht erfüllt. Der Antragsteller ist
zum einen wirtschaftlich nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert. Er hat weder einen
Schulabschluss erreicht, noch seine Lehre beendet und war anschließend nach eigenen
Angaben auch nur geringfügig beschäftigt.
Darüber hinaus fehlt es an einer sozialen Integration des Antragstellers in die hiesigen
Lebensverhältnisse. Der Antragsteller ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.
So wurde er am 14.09.2004 durch das Amtsgericht A-Stadt wegen vorsätzlicher
Körperverletzung in drei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit gefährlicher
Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit räuberischem Diebstahl in Tatmehrheit
mit Raub zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, die für zwei
Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 16.12.2004 wurde er durch das
Amtsgericht A-Stadt wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Jahr und fünf Monaten
Jugendstrafe verurteilt, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. In dieses Urteil
wurde die Verurteilung vom 14.09.2004 einbezogen. Am 14.09.2006 verurteilte ihn das
Amtsgericht A-Stadt wegen räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung in Tatmehrheit mit Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei in diese Verurteilung die beiden
vorhergehenden Verurteilungen einbezogen wurden. Durch diese Taten hat der
Antragsteller nachhaltig gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die deutsche Rechtsordnung zu
beachten, und auch vor der körperlichen Unversehrtheit anderer keinen Halt macht. Im
Weiteren muss gesehen werden, dass er sich die Untersuchungshaft im Jahre 2004 und
die Verurteilung vom 14.09.2004 nicht hat zur Warnung dienen lassen und im Beschluss
des Amtsgerichts O. vom 09.01.2008 zudem ausgeführt ist, dass bei dem Antragsteller
aufgrund einer bestehenden Drogenabhängigkeit nur von einer negativen Prognose
ausgegangen werden könne. Vor diesem Hintergrund kann sogar nicht mit hinreichender
Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es auch künftig nicht zu weiteren Straftaten
durch den Antragsteller kommen wird. Entscheidend muss aber für den derzeitigen
Zeitpunkt festgestellt werden, dass von einer gelungenen sozialen Integration in keinem
Fall die Rede sein kann. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass dem
Antragsteller, der nach den eigenen Angaben in seinem Lebenslauf zu seinem Schreiben an
den Antragsgegner vom 22.01.2009 (Bl. 204 Verwaltungsakte) fließend Arabisch spricht
und Grundkenntnisse in Französisch besitzt, eine Rückkehr in den Staat seiner
Staatsangehörigkeit schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Es ist in keiner
Weise dargetan, dass er mit den Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes nicht
vertraut ist und sich, nach einer Orientierungsphase, dort nicht zurecht finden wird. Allein
die Behauptung des Antragstellers, dass in seinem Heimatland - angeblich - keine
Familienangehörigen mehr lebten, reicht nicht aus, um eine Entwurzelung aus den
Verhältnissen des Heimatlandes annehmen zu können. Damit liegen die Voraussetzungen
des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor.
Im Weiteren steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger entgegen, dass
die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben ist.
Aufgrund der Verurteilungen des Antragstellers liegt nämlich ein Ausweisungsgrund nach §
54 Nr. 1 AufenthG aktuell vor, nachdem der Antragsgegner im zugrundeliegenden
Bescheid die Ausweisung des Antragstellers verfügt hat, auch wenn diese mangels
Anordnung des Sofortvollzuges nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Ob die
Ausweisung fallbezogen rechtsfehlerfrei verfügt worden ist, ist insoweit unerheblich, weil es
im vorliegenden Reglungszusammenhang alleine auf das Vorliegen von
Ausweisungsgründen -was unstreitig der Fall ist- ankommt. Angesichts der bereits
erörterten, vom Antragsteller begangenen Straftaten bestehen auch keine Zweifel daran,
dass diese gegenwärtig die Prognose künftigen normwidrigen Verhaltens des Antragstellers
ersichtlich rechtfertigen.
Vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 5 AufenthG
Rdnr. 21; Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Havas,
Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, §
5 AufenthG Rdn. 9, m.w.N.; Hofmann/Hoffmann,
Ausländerrecht, 2008, § 5 AufenthG Rdn. 14
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2
AufenthG nach dem ihm dort eingeräumten Ermessen von der Anwendung des Absatzes 1
Nr. 2 abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die vom Antragsteller nicht näher angegriffene Abschiebungsandrohung findet ihre
Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG.
Erweist sich sonach die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels sowie die
Abschiebungsandrohung aller Voraussicht nach als rechtmäßig, überwiegt das Kraft
Gesetzes bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit das private
Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage von dem
Vollzug der Ausreisepflicht verschont zu bleiben.
Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei, wie in
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich, der Streitwert auf die Hälfte des
Hauptsachewertes festzusetzen ist.