Urteil des VG Saarlouis vom 09.02.2009

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VG Saarlouis Beschluß vom 9.2.2009, 11 L 54/09
Anspruch auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung durch eine politische Partei
Leitsätze
Zu einem Anspruch einer Partei (hier: NPD) auf Benutzung einer Stadthalle
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Der am 21.01.2009 bei Gericht eingegangene Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem NPD-Ortsrat A. die Festhalle am 25.09.2009
zur Durchführung einer politischen Aschermittwochsveranstaltung zu überlassen, hat
keinen Erfolg.
Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 I VwGO gegeben, da über die Frage des
"Ob" der Zulassung zur Benutzung einer öffentlichen kommunalen Einrichtung, wie sie
vorliegend in Rede steht, grundsätzlich durch Verwaltungsakt entschieden wird, so dass
insoweit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, auch wenn das sich nach einer
Zulassung anschließende Benutzungsverhältnis privatrechtlich - etwa in Form eines
Mietvertrages - ausgestaltet wird. Der A. ist auch befugt, den Anspruch auf Überlassung
der Festhalle für den nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes (vgl. Beschluss
vom 05.08.1998 -2 V 14/98-, DÖV 1998, 1013) nach § 61 Nr. 2 VwGO selbst
beteiligungsfähigen A. im eigenen Namen geltend zu machen. Nach dem Wortlaut des § 3
Satz 2 PartG ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm eine
gesetzliche Prozessstandschaft für die Gebietsverbände der höchsten Stufe der Partei für
die jeweiligen Kreis- und Ortsverbände geschaffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom
16.09.2002 -1 Bs 243/02-, zit. nach juris).
Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO analog). Die Voraussetzungen für einen
Rechtsanspruch auf Überlassung der Festhalle nach § 19 I, III KSVG, Art. 21 I, 3 I, III GG, § 5
I PartG zur Durchführung einer politischen Aschermittwochsveranstaltung der A. liegen
nicht vor.
Nach § 19 Abs. 1 KSVG sind alle Einwohnerinnen und Einwohner im Rahmen der
bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu
benutzen. Prinzipiell besteht dieser Anspruch nach § 19 III KSVG auch für juristische
Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen, die ihren Sitz im Gemeindegebiet haben
(vgl. Lehne/Weirich, KSVG, Kommentar, § 19 Rdnr. 3). Damit zählen auch
Parteigliederungen, die - wie die Antragstellerin - ihren Sitz im Gemeindegebiet haben zu
den Anspruchsberechtigten, wobei ihr Zulassungsanspruch jedoch - vorbehaltlich
abweichender Widmung - auf widmungsgemäße Veranstaltungen örtlichen Charakters mit
örtlichem Einzugsbereich begrenzt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
16.05.1988 -1 S 1746/88-, NVwZ -RR 1988, 43-45 und Thüringer OVG, Beschluss vom
26.10.2004 - 2 EO 1377/04-, zit. nach juris, zum jeweils vergleichbaren Landesrecht); nur
in diesem Rahmen verbietet Art. 21 I, 3 I, III GG, § 5 I 1 PartG dann jede staatliche
Maßnahme, die den Anspruch der Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen
willkürlich beeinträchtigt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Bayer. VGH, Beschluss
vom 06.08.2008 -4 CE 08.2070-, zit. nach juris).
Die Antragsgegnerin, die die Festhalle als öffentliche Einrichtung im öffentlichen Interesse
unterhält, hat diese durch gemeindlichen Widmungsakt (vgl. zu den rechtlichen
Anforderungen an diesen Widmungsakt nur Thüringer OVG, a.a.O. mw.N.) der allgemeinen
Benutzung allein für die Gemeindeangehörigen und ortsansässigen Vereinigungen
zugänglich gemacht. Dieser Widmungsumfang ergibt sich aus der Stellungnahme der
Antragsgegnerin vom 03.02.2009 (vgl. Bl. 51 ff. der Gerichtsakte) und auch die
Antragstellerin geht hiervon aus, da sie in ihrer Antragsschrift vom 21.01.2009 vorträgt,
dass "von einer zumindest konkludenten Widmung der Festhalle zur Durchführung von
Veranstaltungen der im Ort ansässigen Parteien auszugehen ist." (vgl. Bl. 5 der
Gerichtsakte).
Die geplante politische Aschermittwochsveranstaltung hält jedoch den Rahmen dieses
Widmungszwecks nicht mehr ein, da sie einen überörtlichen Charakter und einen
überörtlichen Einzugsbereich besitzt.
Hierfür sprechen vor allem die Zahl und die Zusammensetzung der für diese Veranstaltung
geladenen Personen. Nach den Angaben der Antragstellerin auf ihrer Internetseite den
schon vom äußeren Erscheinungsbild der Auftritt dreier Gastredner, des
Landesvorsitzenden, des Generalsekretärs und eines Abgeordneten des Landtages von M.
sowie ein Grußwort des neuen Bundesvorsitzenden der D. und zwei musikalische
Darbietungen in den Vordergrund gerückt. Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen,
dass "aus dem südwestendeutschen Raum" schon organisierte Busfahrten bekannt seien.
Diesem überörtlichen Charakter entspricht es denn auch, dass der Ortsverband ausweislich
des am 05.01.2009 gestellten Antrags nur "gastgebender Verband für den politischen
Aschermittwoch der A." ist (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin) und
sich der Bundesvorsitzende der A. am 04.02.2009 telefonisch beim Verwaltungsgericht
des Saarlandes nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.