Urteil des VG Saarlouis vom 24.07.2009

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VG Saarlouis Beschluß vom 24.7.2009, 1 L 631/09
Rechtsanspruch auf Zulassung eines Fahrgeschäfts; Autoscooter; Veranstaltung
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 900,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Bereits Ende Dezember 2008 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin, sie
mit ihrem Fahrgeschäft „American Dream Autoscooter“ zu dem T. Dorffeschd 2009
zulassen.
Diesen Antrag leitete die Antragsgegnerin dem „Verein T. Dorffeschd e.V.“ zu Händen
dessen Vorsitzenden mit der Bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit weiter.
Nachdem ihm bis dahin keine schriftliche Entscheidung zugegangen war, wandte sich der
Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Ende Juni/Anfang Juli des Jahres an die
Antragsgegnerin und erhielt von jener die Mitteilung, dass der Verein „T. Dorffeschd e.V.“
für die Organisation des Dorffestes verantwortlich sei. Zwei Wochen später wandte sich die
Antragstellerin fernmündlich an den Vorsitzenden dieses Vereines und erhielt von jenem
u.a. die Mitteilung, dass die Entscheidung bereits gefallen sei und eine - namentlich
genannte – Mitbewerberin den Zuschlag erhalten habe. Die Bewerbung der Antragstellerin
sei telefonisch abgelehnt worden.
Die Antragstellerin verfolgt nun ihr Zulassungsbegehren im Wege einer einstweiligen
Anordnung weiter. Sie vertritt die Ansicht, ihr Zulassungsanspruch folge aus § 70 der
GewO bzw. – soweit das Volksfest nicht gemäß § 69 GewO festgesetzt sei - aus § 19
KSVG. Bei der Veranstaltung handele es sich um eine öffentliche Einrichtung. Das Fest
werde auch von der Antragsgegnerin veranstaltet. Hieran ändere auch die Tatsache nichts,
dass diese einen privat-rechtlichen Verein mit der näheren Organisation beauftragt habe.
Die grundrechtlich relevanten Entscheidungen (im Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 GG),
insbesondere über die Zulassung von Bewerbern, habe nach wie vor die Antragsgegnerin
zu treffen. Dem versuche sich diese zu entziehen, indem sie auch diese auf einen privaten
Verein und dieser wiederum auf den Ortsvorsteher des Ortsbezirks zu delegieren versuche.
Diese Flucht ins Privatrecht sei nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 1 KSVG seien die
Anwohnerinnen und Anwohner im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die
öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift
seien Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnten, in gleicher Weise berechtigt.
Im vorliegenden Fall habe die Antragsgegnerin bisher überhaupt keine eigene Entscheidung
getroffen. Vielmehr liege lediglich eine – telefonische – Mitteilung des Vereins „T. Dorffeschd
e.V.“ sowie des Ortsvorstehers vor, wonach die Antragstellerin nicht zugelassen werden
solle. Die Entscheidung zu Gunsten der – namentlich genannten – Mitbewerberin sei
rechtswidrig. Zwar stehe der Antragsgegnerin im Rahmen des § 19 Abs. 1 KSVG ein
weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine solche Entscheidung dürfe jedoch nicht gegen
höherrangiges Recht verstoßen. Vorliegend sei der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus
Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt worden. Die Entscheidung sei willkürlich. Ein sachlicher Grund
für die Entscheidung zu Gunsten der Mitbewerberin sei bisher nicht genannt worden und
auch nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin bezweifelt weiter, ob die Kapazität des Festplatzes überhaupt erschöpft
ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre eine sachgerechte
Auswahlentscheidung notwendig gewesen. Im Übrigen sei ihr Fahrgeschäft deutlich
attraktiver als dasjenige der Mitbewerberin. Jenes sei wesentlich älter als ihr Autoscooter,
der erst im Jahre 2007 neu angeschafft wurde. Letzterer verfüge über – im Einzelnen
aufgeführte – Besonderheiten, die ihn gegenüber dem Autoscooter des Mitbewerbers
„erheblich attraktiver“ erscheinen ließen.
Auch habe sie mit ihrem Autoscooter „American Dream“ in der Vergangenheit stets auf
dem T. Dorffeschd gestanden. Deshalb sei sie auch nach dem Grundsatz „bekannt und
bewährt“ vorzuziehen.
In ihrer ergänzenden Antragsbegründung vom 22.07.2009 trägt die Antragstellerin weiter
vor, die Antragsgegnerin habe bis einschließlich 2008 durch Bescheid über die Zuteilung
eines Standplatzes entschieden. Zur Glaubhaftmachung bezog sie sich insoweit auf den in
Kopie beigefügten Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2007. Diese
Standplatzzusage habe sich auch auf die zum „T. Dorffeschd“ gehörende Kirmes erstreckt.
Darüber hinaus trete die Antragsgegnerin nach außen auch weiterhin als Veranstalterin des
Festes auf. Zur Glaubhaftmachung überreichte die Antragstellerin die Kopie eines
Veranstaltungshinweises auf der Internetseite des Reiseveranstalters ... Medien GmbH – zu
finden auf www….-….de -, auf der die Gemeindeverwaltung B. als Veranstalter des
Dorffestes genannt wird. Des Weiteren ergebe sich aus dem bei der erkennenden Kammer
bezüglich des T. Dorffestes im letzten Jahr anhängig gewesenen Verfahren 1 L 704/08,
dass die Antragsgegnerin offensichtlich nach wie vor das „Letztentscheidungsrecht“ bzw.
die entscheidende Einflussmöglichkeit hinsichtlich der Aufstellung der Fahrgeschäfte inne
habe.
Die Antragsgegnerin ist diesem Eilantrag in ihren Stellungnahmen vom 22. und
23.07.2009 – in der letzteren auf die ergänzende Antragsbegründung vom 22.07.2009
erwidernd - entgegengetreten. Sie schilderte die Vorgeschichte des Entstehens des „T.
Dorffeschdes“, das vor 25 Jahren durch D. Vereine ins Leben gerufen worden sei. Der
Veranstaltungsort habe sich zunächst auf die Kreuzstraße beschränkt, der dem
veranstaltenden Verein seither jeweils mündlich und kostenlos zur Verfügung gestellt
worden sei. Erstmals im Jahre 2003 sei von dem Verein zusätzlich eine „Feschd-Kirmes“
durchgeführt worden, um das Dorffest attraktiver erscheinen zu lassen. Hierzu sei dem
durchführenden Verein der ca. 100 Meter von der Kreuzstraße entfernt liegende Festplatz
(hinter der ehemaligen E. Felder Mühle) ohne Nutzungsentgelt und ohne schriftlichen
Vertrag durch den für die Verwaltung dieses Platzes zuständigen Ortsvorsteher/Ortsrat zur
Verfügung gestellt worden.
Insgesamt werde das „T. Dorffeschd“ sowie die angeschlossene „Feschd-Kirmes“ nicht
von der Gemeinde B., sondern ausschließlich von dem genannten Verein veranstaltet. Auch
habe die Gemeinde die Durchführung des Dorffestes nicht auf den Verein übertragen. Es
handele sich vielmehr um ein Fest der ansässigen Dorfvereine, die sich im Verein „T.
Dorffeschd e.V.“ zusammengeschlossen hätten.
Soweit sich die Antragstellerin in der ergänzenden Antragsbegründung auf den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 11.12.2007 beziehe, sei diese Zusage für einen Standplatz auf
der „Dorfkirmes 2008“ in den Gemeindebezirken B. (Ende Juni), H. (Ende September) und
D. (Anfang Oktober) erteilt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin die
Kirmesveranstaltungen in den drei Gemeindebezirken beschickt. Mit diesem damaligen
Bescheid sei keine Zusage für die „Feschd-Kirmes“ anlässlich des „T. Dorffeschds“
verbunden gewesen, da sie, die Antragsgegnerin, hierzu nicht berechtigt gewesen wäre
und nach wie vor auch nicht sei. Die gleiche Zusage habe die Antragstellerin am
04.10.2005 anlässlich der Dorfkirmes im Gemeindebezirk D. für das Jahr 2006 erhalten.
Wäre eine solche Zusage für die „Feschd-Kirmes“ mit dem Bescheid verbunden gewesen,
so wäre dies auch besonders aufgeführt worden. In diesem Zusammenhang verwahrte
sich die Antragsgegnerin ausdrücklich gegen die irreführende Behauptung der
Antragstellerin.
Bei dem von der Antragstellerin mit der ergänzenden Antragsbegründung weiter
vorgelegten Interneteintrag mit der Werbung für das „T. Dorffeschd“ handele es sich nicht
um einen Eintrag der Gemeinde, sondern um eine Veröffentlichung der ... Medien GmbH,
wovon sie als Gemeinde keine Kenntnis gehabt habe. Dass sie über ihr Kultur- und
Tourismusamt Auskunft für alle Veranstaltungen in ihrer Gemeinde erteile, liege im
öffentlichen Interesse, insbesondere aber dem der veranstaltenden Vereine. Sämtliche
Verträge mit Musikgruppen usw. anlässlich des „Dorffeschdes“ würden ausschließlich mit
dem durchführenden Verein abgeschlossen. Insoweit könne auch aus der – der
Antragserwiderung beigefügten – Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der
Gemeinde B. von dieser Woche (Nr. 30) zweifelsfrei erkannt werden, dass der „Verein T.
Dorffeschd e.V.“ Veranstalter sei und nicht die Antragsgegnerin. Im Übrigen bezog sich die
Antragsgegnerin auf die – der Antragserwiderung ebenfalls beigefügten - Vermerke des
zuständigen Sachbearbeiters über – unter anderem – das „T. Dorffeschd“ vom 01.07. und
vom 18.07.2008, aus denen sich ihrer Auffassung nach zweifelsfrei entnehmen lasse,
dass nicht sie, sondern der genannte Verein eindeutig Veranstalter des „Dorffeschdes“ sei.
Dies stelle einen Beweis dar, der alle Behauptungen der Antragstellerin, die Gemeinde sei
Veranstalter dieses Festes „ad absurdum“ führe.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - darin die
auszugsweise zitierten Antrags- und Erwiderungsschreiben nebst Anlagen - verwiesen, die
dieser Entscheidung insgesamt zugrunde liegen.
II.
Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Sinne einer sogenannten vorläufigen
Regelungsanordnung auch ohne Klageerhebung in der Hauptsache statthafte Antrag, mit
dem die Antragstellerin die Zulassung zum diesjährigen „T. Dorffeschd“ (vom 31.07. bis
02.08.2009) mit ihrem Fahrgeschäft Autoscooter „American Dream“ begehrt, bleibt ohne
Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2
VwGO) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen
Gründen nötig erscheint. Eine solche Regelung setzt zunächst einen Anordnungsgrund im
Sinne einer besonderen Dringlichkeit der angestrebten Entscheidung voraus, die dadurch
gekennzeichnet ist, dass dem jeweiligen Antragsteller unter Berücksichtigung seiner
Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen
nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
Neben dem Anordnungsgrund ist für die vorläufige Regelungsanordnung weiter die
Glaubhaftmachung eines sogenannten Anordnungsanspruchs – d. h. des materiellen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird – erforderlich.
vorläufige
getroffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewährt werden, was
er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt
das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung nur dann
nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes
schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den
und
wesentliche
irreparable
Im Spannungsverhältnis zwischen dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der
Hauptsache und der gesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4
GG ist die Schwere des Nachteiles nicht erschöpfend damit dargetan, dass ein geltend
gemachter Anspruch allein wegen des Zeitablaufes später nicht mehr verwirklicht werden
kann. Auch in diesem Falle ist es weiter erforderlich, dass dem Betroffenen durch die
Versagung einer (zeitabhängigen) Rechtsposition ein schwerwiegender Nachteil entstehen
würde. Nicht die Dringlichkeit des Anspruchs allein, sondern zusätzlich seine Bedeutung für
den Antragsteller, Ausmaß und Irreparabilität eines eventuellen Schadens kennzeichnen
erst insgesamt einen schwerwiegenden Nachteil i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Dass die Angelegenheit für die Antragstellerin unter Berücksichtigung der kurz
bevorstehenden Veranstaltung im Zeitraum zwischen dem 31.07. bis zum 02.08.2009
zeitlich dringlich ist, steht außer Frage.
Zweifelhaft indes erscheint ein schwerwiegender Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz
2 VwGO, die nach einem Teil der Rechtsprechung die Glaubhaftmachung einer
existenziellen Bedrohung als Folge des Ausschlusses von einer Teilnahme an einer solchen
Veranstaltung erforderlich macht (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10.07.1991 – 4 B
1635/91 -; bezüglich des fehlenden Anordnungsanspruchs veröffentlicht im Gewerbearchiv
1991, Seite 435 f. und von Schalt „Aktuelle Rechtsprechung zum Zulassungsanspruch des
Schaustellers zu Volksfesten“ im Gewerbearchiv 1991, 409, 410 besprochen. In
sogenannten Schaustellerzulassungsverfahren werden diese Voraussetzungen jedoch in
aller Regel bejaht, weil sich der Schausteller sonst auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage
und einen anschließenden Amtshaftungsprozess verweisen lassen und in dem den
Nachweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung erbringen müsste (so Schalt a.a.O.
unter Hinweis auf VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09.03.1988, Gewerbearchiv 1988,
242).
Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es indes schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin
keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Insoweit ist nicht ersichtlich, welche Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ihr einen Anspruch
auf Zulassung zum diesjährigen T. Dorffeschd und der ihr seit 2003 angeschlossenen Dorf-
Kirmes vermitteln könnte.
Vom Ansatz her ist der Antragstellerin durchaus darin beizupflichten, dass es sich bei dem
hier streitgegenständlichen Dorffest um ein Volksfest im Sinne des § 60 b GewO handelt.
Gemäß § 60 b Abs. 1 Gew0 ist ein Volksfest eine im Allgemeinen regelmäßig
wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern
unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Gew0 – das sind unterhaltende
Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart – ausübt oder Waren feilbietet, die
üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung einer ausdrücklichen Definition des
Volksfestes in § 60 b das Ziel, auch für diese Veranstaltungsform die Möglichkeit einer
Festsetzung (vgl. hierzu § 69 Gew0) zu eröffnen. Folgerichtig sind in § 60 b Abs. 2 die für
festgesetzte Märkte etc. geltenden Bestimmungen der §§ 69 Abs. 1 und 2, 69 a bis 71 a
für entsprechend anwendbar erklärt. Mit der Möglichkeit einer Festsetzung sollte dem
Verlangen des ambulanten- und Schaustellergewerbes nach einer gewissen Rechts- und
Bestandssicherung Rechnung getragen werden.
Erfolgt aber keine Festsetzung gemäß § 69 GewO, die im Übrigen gemäß Abs. 2 dieser
Bestimmung den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet, unterliegen
diese Veranstaltungen bzw. deren Beschicker den Vorschriften des Titels III der GewO über
das sogenannte Reisegewerbe. So bedarf der Betrieb eines Reisegewerbes z. B. der
Erlaubnis im Sinne einer Reisegewerbekarte, die unter den weiteren Voraussetzungen des
§ 55 Abs. 3 Gew0 inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen
verbunden werden kann.
Wird eine Festsetzung des Volksfestes beantragt, besteht bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 69 a Gew0 – darunter wiederum die Erfüllung der
Voraussetzungen des § 68 Gew0 bezüglich eines Spezialmarktes oder eines Jahrmarktes –
ein Rechtsanspruch des Veranstalters, – also keine Ermessensentscheidung – auf
Festsetzung. Hierzu bedarf es allerdings der Erfüllung aller Merkmale eines Volksfestes im
Sinne der Legaldefinition des § 60 b Abs. 1 GewO.
Erst an die Festsetzung sind wiederum die sogenannten „Marktprivilegien“ geknüpft, die für
die Dauer der Festsetzung zur Folge haben, dass der Beschicker des Festes, darunter auch
die Schausteller, von zahlreichen gewerberechtlichen Beschränkungen befreit sind (vgl. zu
allem Vorstehenden: Landmann-Rohmer, GewO, Loseblatt-Kommentar, Stand: Januar
2009, § 60 b Rdnr. 13, zum Begriff und zur historischen Entwicklung im Übrigen § 60 b
Rdnr. 2 bis 4; zum Anspruch der Schausteller auf Zulassung zu den Veranstaltungen:
a.a.O., § 60 b Rdnr. 16).
Ebenfalls erst mit der Festsetzung entsteht das Recht zur Teilnahme an einer
Veranstaltung im Sinne des § 70 Abs. 1 GewO, das, dem Rechtsinstitut der sogenannten
Marktfreiheit Rechnung tragend, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer
geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung für jedermann ein
festgesetzten
angehört. Gemäß § 70 Abs. 3 GewO kann ein Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten
Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne
Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
Die Voraussetzungen hierfür hat die erkennende Kammer in zahlreichen Entscheidungen
näher beschrieben, so zuletzt in der der Antragstellerin selbst durch ihre damalige
Beteiligung bekannten Entscheidung vom 03.06.2009 in 1 L 502/09, noch ausführlicher in
dem Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2009 in 1 L 243/09 m.w.z.N..
Nähere Ausführungen zu dieser Rechtsprechung bedarf es indes nicht, weil sie hier
mangels einer Festsetzung des „T. Dorffeschd“ im Sinne der zuvor genannten
gewerberechtlichen Bestimmungen nicht entscheidungserheblich ist.
Deshalb kann sich die Antragstellerin – und dies sogar unabhängig von der Beantwortung
der Frage, wer hier Veranstalter der diesjährigen Dorffest- und Kirmesveranstaltung ist –
nicht auf den Grundsatz der Freiheit des Marktzuganges für jeden Aussteller im Sinne des §
70 Abs. 1 GewO berufen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch zu
bemerken, dass diese Marktprivilegien von Schaustellern und Marktbeschickern auch nicht
– so wie es die Antragstellerin behauptet - durch eine „Flucht ins Privatrecht“ ausgehebelt
werden könnten: Die Zulassungsprivilegien des § 70 Abs. 1 GewO kann jeder Antragsteller
auch gegenüber privaten Veranstaltern geltend machen, dies selbst dann, wenn er sie
aufgrund dieser Tatsache und der rein privat-rechtlichen Ausgestaltung der
Rechtsverhältnisse im ordentlichen Rechtsweg einfordern müsste (Landmann-Rohmer,
a.a.O. § 70 GewO Rdnr. 27 m.w.N.).
Scheidet mithin ein Anspruch der Antragstellerin gemäß § 70 Abs. 1 GewO mangels
Festsetzung des streitgegenständlichen Volksfestes aus, kann sie auch aus § 70 Abs. 3
GewO nichts mit der Begründung zu ihren Gunsten herleiten, die Ablehnung ihres
Fahrgeschäftes sei – gemessen an diesen Vorgaben – sachlich nicht gerechtfertigt. Im
Übrigen hat die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung keine Gründe dafür vorgetragen,
dass die Antragsgegnerin – unterstellt, das Dorffest wäre eine festgesetzte Veranstaltung
gemäß § 69 GewO und die Antragsgegnerin wäre Veranstalterin – in diesem Falle selbst
unter Zugrundelegung der ermessenslenkenden und –einschränkenden Voraussetzungen
des § 70 Abs. 3 GewO nur eine einzige Entscheidung, nämlich diejenige zu Gunsten der
Antragstellerin – hätte treffen dürfen: Nach dem sachlichen Auswahlkriterium der
Vielseitigkeit des Vergnügungsangebotes ist es einem Veranstalter insoweit keineswegs
verwehrt, für eine Dorfkirmes dieses Zuschnitts wie der diesjährigen Festkirmes zum T.
einen
ebenso, weil sie ihre Zulassung nicht neben dem berücksichtigten Mitbewerber, sondern an
dessen Stelle einfordert. Zu Unrecht ist die Antragstellerin ferner der Ansicht, dass ihr nach
dem Schlagwort „bekannt und bewährt“ aufgrund ihrer langjährigen Teilnahme an früheren
Festveranstaltungen gewissermaßen ein „Dauerrecht“ auf Zulassung zustehe. Gerade dies
ist aber nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung nicht der Fall. Hierzu hat die
Kammer in ihrem bereits erwähnten Beschluss vom 15. Juni 2009 ausgeführt, dass das
Kriterium „bekannt und bewährt“ zwar in einem gewissen Rahmen sachgerecht sein aber
nicht dazu führen kann, dass Neubewerbern die Zulassungschance genommen werde. Für
jene müsse jedenfalls in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance
bestehen. Deshalb ist die Bevorzugung bekannter und bewährter Unternehmer aus
Sachgründen mit dem Prinzip der Marktfreiheit nur so lange vereinbar, soweit eine solche
konkrete Zulassungschance auch für Neubewerber besteht. Mithin kann eine
Ermessensentscheidung, die gerade aus diesem Grunde zur Berücksichtigung eines
anderen Bewerbers führt, nicht rechtswidrig sein, sofern die Auswahlentscheidung auch im
Übrigen nach sachgerechten Kriterien erfolgt.
Die Antragstellerin kann auch keinen Anordnungsanspruch aus dem von ihr weiter
bemühten § 19 KSVG herleiten. Einwohner der Gemeinde besitzen in der Tat
Rechtsansprüche auf die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen. Nicht in der Gemeinde
wohnende Grundbesitzer und Gewerbetreibende – darunter also auch die Antragstellerin –
werden hinsichtlich der sie betreffenden Einrichtungen gleichgestellt (§ 19 Abs. 2 KSVG).
Auch hier ist der Antragstellerin vom Ansatz her durchaus darin beizupflichten, dass
Volksfeste der hier in Rede stehenden Art auch als öffentliche Einrichtung betrieben werden
können. Erforderlich ist allerdings, dass eine solche Einrichtung einschließlich ihrer
Zweckbestimmung der Öffentlichkeit durch Widmung zur Verfügung gestellt wird. Die
formgebundene Widmung kann durch Satzung, Erklärung des Bürgermeisters oder
faktische Indienststellung erfolgen (vgl. zu Begriff und Voraussetzungen, Errichtung und
Zugang zu öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde: Wohlfarth, Kommunalrecht für das
Saarland, 3. Aufl., Rdnrn. 250 f.). Die Gemeinde muss die Einrichtung im öffentlichen
Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen
Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich
machen. An den Widmungsakt selbst sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.
Die Widmung kann sowohl durch Satzung oder durch Beschluss des Gemeinderates
ausgesprochen werden. Ausreichend ist aber auch konkludentes Handeln, aus dem der
Wille der Gemeinde hervorgeht, die Einrichtung der Allgemeinheit zur Benutzung zur
Verfügung zu stellen (vgl. hierzu: BayVGH, Urteil vom 23.03.1988 – 4 B 86.02336 –
GewArch 1988, 245 m.w.N.).
Richten die Gemeinden selbst traditionelle oder traditionsbildende Volksfeste oder
Jahrmärkte aus, erfüllen sie damit Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen ihrer
Daseinsvorsorge. Ohne dass hierzu ein förmlicher Widmungsakt erforderlich ist, muss indes
hinzu kommen, dass die Gemeinde selbst der Öffentlichkeit das Volksfest zur Verfügung
stellen wollte. Fehlt ein förmlicher Widmungsakt, muss das Volksfest jedenfalls auf
Betreiben der Gemeinde in traditionsbildender Absicht ins Leben gerufen worden sein und
nachfolgend im öffentlichen Interesse zur weiteren Traditionspflege unterhalten werden
(vgl. auch hierzu BayVGH, a.a.O. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind für das „T. Dorffeschd“ nicht erfüllt. Dieses Dorffest ist nach
den glaubwürdigen Angaben der Antragsgegnerin vor 25 Jahren durch D. Vereine – mithin
nicht durch die Antragsgegnerin – ins Leben gerufen worden. Zunächst wurde diesem
Verein lediglich die Kreuzstraße als Veranstaltungsort für dieses Fest – ohne dass damals
schon eine Dorfkirmes veranstaltet worden wäre – zur Verfügung gestellt. Um das Dorffest
attraktiver zu machen, wurde erstmals im Jahre 2003 von dem Verein zusätzlich eine
„Feschd-Kirmes“ organisiert, für die die Antragsgegnerin wiederum den Platz hinter der
ehemaligen Mühle E. Felder als Festplatz zur Verfügung stellte. Die Initiative für die
Einrichtung des Volksfestes ging indes ausschließlich von dem genannten Verein aus, der
sich auch in der Folgezeit regelmäßig um den Fortbestand dieses Festes und um die
Durchführung und Organisation des Dorffestes kümmerte. Dies umfasste gerade auch die
Zulassung von Schaustellern und anderen Marktbeschickern, mit denen, meist ohne
Beachtung besonderer Förmlichkeiten – häufig auch mündliche Vereinbarungen getroffen
wurden. Eine Einflussnahme durch die Antragsgegnerin erfolgte – wie diese glaubhaft
gemacht hat – gerade nicht und wurde von dieser auch nicht für erforderlich gehalten. Das
Dorffest wurde von ihr auch nicht auf den genannten Verein übertragen, sondern – um es
zu wiederholen - als eigenes Fest der im Verein zusammengeschlossenen ansässigen
Dorfvereine ins Leben gerufen und in der Folgezeit auch regelmäßig durchgeführt.
Was die Antragstellerin zur Begründung ihrer Behauptung, in Wahrheit sei nicht der
genannte Verein, sondern die Antragsgegnerin selbst für Durchführung und Organisation
des Volksfestes verantwortlich, vorbringt, vermag insgesamt nicht zu überzeugen.
Der Hinweis der Antragstellerin auf das von ihr ohne Beistand eines
Prozessbevollmächtigten im Vorjahre anhängig gemachte Anordnungsverfahren in 1 L
704/08 stützt diese Behauptung gerade nicht. Mit ihrem damaligen, zu Protokoll der
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aufgenommenen Antrag, hatte die Antragstellerin
damals selbst vorgetragen, dass ihr eben von dem Verein „T. Dorffeschd e.V.“ schriftlich
bestätigt worden sei, dass sie an der Festveranstaltung des Vorjahres – im Zeitraum
zwischen dem 01.08. bis 03.08.2008 – teilnehmen dürfe. Ebenfalls vorgelegt wurde eine
Bescheinigung über die Zulassung zur Teilnahme im Jahre 2007. Die damals ebenfalls
schon in Anspruch genommene Antragsgegnerin hat – mit diesem Sachverhalt konfrontiert
-, auf fernmündliche Anfrage des damaligen Berichterstatters mitgeteilt, die Antragstellerin
könne ihr Fahrgeschäft aufstellen. Hierauf wurde der Rechtsstreit durch beide Beteiligte
übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom
05.09.2008 eingestellt. In den Gründen der Kostenentscheidung ging der Berichterstatter
damals davon aus, dass die Belastung der Antragsgegnerin mit den Kosten des Verfahrens
der Billigkeit entspreche, da diese die Antragstellerin klaglos gestellt habe und Unterlagen,
die eine vertiefte Prüfung ermöglicht hätten, nicht vorgelegt worden seien. Damit hat die
Kammer damals ausdrücklich hervorgehoben, dass ihr eine vertiefte Überprüfung der Sach-
und Rechtslage – und dies betrifft auch die Frage nach dem Veranstalter des Dorffestes –
nicht möglich gewesen sei.
Zu Unrecht sieht die Antragstellerin darin einen Beweis dafür, dass die Antragsgegnerin
sich bezüglich der Zulassung zum Dorffest ein „letztes Entscheidungsrecht„ vorbehalten
habe. Dafür gibt gerade auch der von der Antragstellerin selbst im damaligen Verfahren 1 L
704/08 zu den Akten gereichte Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2007 nichts her:
Dieser betraf ausdrücklich die „Kirmes 2008 im Gemeindebezirk B., D. und H.“ und hat mit
dem hier in Rede stehenden Dorffest des Jahres 2008 schon seinem objektiven
Erklärungsinhalt nach nichts zu tun. Bestätigt wird dies durch die ergänzende
Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 auf die weitere Antragsbegründung
vom 22.07.2009, in dem sie diesen Bescheid vom 11.12.2007 nach Heranziehung ihrer
Verwaltungsunterlagen dahingehend erläuterte, dass die damalige Zusage für einen
Standplatz an der Dorfkirmes 2008 im Gemeindebezirk B. (Ende Juni), Gemeindebezirk H.
(Ende September) und Gemeindebezirk D. (Anfang Oktober) erteilt worden sei. Zum
damaligen Zeitpunkt habe die Antragstellerin die jeweilige Dorfkirmes in den drei
Gemeindebezirken beschickt. Mit diesem Bescheid sei keine Zusage für die „Feschd-
Kirmes“ anlässlich des „T. Dorffeschdes“ – das, um es in Erinnerung zu rufen, Ende
Juli/Anfang August des jeweiligen Jahres stattfindet – verbunden gewesen, da die Gemeinde
B. hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Eine gleiche Zusage habe die Antragstellerin am
04.10.2005 anlässlich der Dorfkirmes 2006 im Gemeindebezirk D. erhalten. Wäre mit
diesem Bescheid eine Zusage für die Feschd-Kirmes verbunden gewesen, so wäre dies
auch besonders aufgeführt worden. Abschließend verwahrte sich die Antragsgegnerin
ausdrücklich gegen die irreführende Behauptung der Antragstellerin.
Damit kann die Antragstellerin auch aus dem Verfahren 1 L 704/08 und dem bereits
damals und in diesem Antragsverfahren erneut vorgelegten Bescheid der Antragsgegnerin
vom 11.12.2007 nichts dafür herleiten, dass das Volksfest doch als gemeindliche
Einrichtung von der Antragsgegnerin betrieben würde. Dabei kann durchaus unterstellt
werden, dass die Antragsgegnerin sich damals, mit dem Anordnungsbegehren der
Antragstellerin vom 22.07.2008 konfrontiert, mit dem durchführenden Verein und dem
Ortsvorsteher des Ortsteiles in Verbindung gesetzt und diesen über den Eilantrag und der
in diesem Verfahren vorgelegten Bestätigung des Teilnahmerechts durch den Verein T.
Dorffeschd e.V. für das Jahr 2008 informiert hatte. Dass der Verein daraufhin offensichtlich
einlenkte und sich dann doch an die schriftliche Zusage gehalten hat, ist jedoch kein Indiz
dafür, dass dieses Einlenken auf eine eventuelle Weisung durch die Antragsgegnerin erfolgt
gewesen wäre.
Nachhaltig wird dies auch bestätigt durch die von der Antragsgegnerin mit der
Antragserwiderung vom 23.07.2009 vorgelegten beiden Vermerke ihres zuständigen
Sachbearbeiters vom Juli 2008.Aus dem ersten Vermerk vom 01.07.2008 ergibt sich
zunächst, dass sehr wohl zwischen der Kirmes 2008 und dem „T. Feschd“ 2008
unterschieden wurde. Dies bestätigt erneut die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme
der Antragsgegnerin vom 23.07.2007 zu ihrem Bescheid vom 11.12.2007. Damals hatte
die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie ihren Autoscooter wegen der Platzverhältnisse auf
dem Dorfplatz nicht auf der Kirmes 2008 aufstellen werde, woraufhin diese Kirmes – um
noch einen anderen Schausteller zu gewinnen -, sogar auf ein Wochenende später (10.10.
– 13.10.2008) verlegt werden musste. Möglicherweise als Reaktion hierauf wurde die
Antragstellerin auf Bitten des Ortsvorstehers von D. vom Sachbearbeiter der
Antragsgegnerin darüber informiert, dass sie am „T. Feschd“ – auch hier wiederum ein
Beweis für die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Veranstaltungen – ihren
Mit dieser Entscheidung konfrontiert habe die
Antragstellerin damals erklärt, dass sie sich das nicht gefallen lassen werde: Sie
habe schließlich mit Herrn D. M. (Organisationsvorsitzender) eine Zusage bzw.
Vertrag für das „T. Dorffeschd“.
Der Vermerk der Antragsgegnerin vom 01.07.2008 endet mit der abschließenden
Bemerkung, dass der Vereinsvorsitzende ihm damals in einem Ferngespräch mitgeteilt
habe, dass er von der ganzen „Umplanung“ nichts gewusst habe. Er sehe auch nicht ein,
dass er als Organisationsvorsitzender übergangen werde und werde dies selbst mit dem
Ortsvorsteher und der Antragstellerin klären.
In dem weiteren Vermerk der Antragsgegnerin vom 18.07.2008 hatte deren Mitarbeiter
festgehalten, ihm sei vom Bürgermeister der Antragsgegnerin mitgeteilt worden sei, dass
in der Sitzung des Festkomitees beschlossen worden, dass der Schausteller R. sein
Fahrgeschäft (Autoscooter) beim Dorffeschd aufstellen dürfe. Er werde auch an der Kirmes
2008 seinen Autoscooter aufstellen. Er habe ihn, den Sachbearbeiter, gebeten, dies der
Antragstellerin mitzuteilen und diese zu bitten, von gerichtlichen Schritten abzusehen. Er,
der Bürgermeister, habe in der Sitzung versucht, der Antragstellerin die Aufstellung des
Fahrgeschäftes zu ermöglichen. Er habe jedoch festgestellt, dass er in dieser Sache auf
„Granit“ gestoßen sei. W. sei von der Entscheidung des Festkomitees informiert worden.
Er habe einen Vertrag
mit dem Feschd-Komitee. Sein Anwalt werde bei Gericht eine einstweilige
Anordnung beantragen.
Diese Vermerke erläutern nicht nur den Streit um die Zulassung der Antragstellerin für das
T. Dorffeschd 2008 nach der zunächst durch den Verein schriftlich erfolgten Zulassung
zum Fest und der späteren „Ausladung“ der Antragstellerin, möglicherweise aufgrund
deren Absage für die Oktoberkirmes, sondern machen auch nachvollziehbar, warum die
Antragstellerin sich schon damals mit dem Begehren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung an das Verwaltungsgericht gewandt hat.
Eindeutig ist den Vermerken aber auch zu entnehmen, dass die Antragstellerin selbst
bereits damals keinerlei Gründe für ihre Behauptung haben konnte, dass die Entscheidung
für die Zulassung zu dem Dorffest tatsächlich von der Antragsgegnerin und nicht von dem
Verein „T. Dorffeschd e.V.“ zu treffen gewesen wäre. Nichts anderes gilt weiterhin auch für
die diesjährige Veranstaltung.
Soweit die Antragstellerin sich letztlich auf den mit ihrem Begründungsschreiben vom
22.07.2009 vorgelegten Internetauftritt der ... Medien GmbH bezieht, in der tatsächlich die
Gemeindeverwaltung B. als Veranstalter des „T. Dorffeschdes“ genannt wird, hat die
Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 23.07.2009 vorgetragen, bei diesem
Interneteintrag handele es sich nicht um einen Eintrag der Gemeinde, sondern um eine
Veröffentlichung der ... Medien GmbH, wovon die Gemeinde keine Kenntnis habe. Dass sie
tatsächlich Auskunft für alle Veranstaltungen in der Gemeinde B. erteile, liege im
öffentlichen Interesse, insbesondere dem der veranstaltenden Vereine. Sämtliche Verträge
mit Musikgruppen usw. anlässlich des „Dorffeschdes“ würden ausschließlich mit dem
durchführenden Verein abgeschlossen. Auch aus der – dieser Stellungnahme beigefügten –
Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde B. von dieser Woche
(Nr. 30) könne zweifelsfrei erkannt werden, dass der Verein „T. Dorffeschd e.V.“
Veranstalter sei und nicht die Antragsgegnerin. Diese bezog sich auch weiter auf die beiden
Vermerke des zuständigen Sachbearbeiters, von denen bereits die Rede war, und führte
hierzu ergänzend aus, dem Vermerk vom 18.07.2008 sei zu entnehmen, dass der
Bürgermeister, der im Gemeindebezirk D. wohne und als Privatmann dem Vorstand des
genannten Vereins angehöre, versucht habe, die Interessen der Antragstellerin
wahrzunehmen, was aber erfolglos geblieben sei. Wäre die Gemeinde tatsächlich
Veranstalter des „Dorffeschdes“, hätte dieser als Bürgermeister die Entscheidung treffen
können, welcher Schausteller sein Fahrgeschäft auf der „Feschd-Kirmes“ aufstellen dürfe.
Aus den vorgelegten Vermerken und der der Antragstellerin für das Jahr 2008 erteilten
Zusage des Vereins – eine solche Zusage sei der Antragstellerin übrigens alljährlich seit
2003 vom Verein erteilt worden – dürfe ihrer Ansicht nach eindeutig belegt sein, dass die
Gemeinde nicht Veranstalter des „Dorffeschdes“ sei. Damit seien alle Behauptungen der
Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei Veranstalter des Dorffestes, „ad absurdum“
geführt.
Aufgrund dieser Ausführungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das „T.
Dorffeschd“ nicht als gemeindliche Einrichtung betrieben wird und sich deshalb auch kein
Anspruch der Antragstellerin aus § 19 KSVG ergeben kann.
Einem möglicherweise durch den Internetauftritt für einen nicht beteiligten Dritten
denkbaren falschen Rechtsschein konnte die Antragstellerin schon deshalb nicht erliegen,
weil ihr aufgrund ihrer persönlichen Beteiligung an der Festveranstaltung seit 2003, ihren
regelmäßigen Kontakten mit Festkomitee, Verein und Vereinsvorsitzendem, bekannt und
von der Antragsgegnerin auch ständig mitgeteilt worden war, dass alle für die
Durchführung des Festes zu treffenden Entscheidungen – außer der Zurverfügungstellung
der erforderlichen gemeindlichen Straßen und Plätze und der gaststättenrechtlichen
Erlaubnis im Sinne der erforderlichen „Infrastruktur“ – ausschließlich von dem Verein
getroffen und mit Hilfe des örtlichen Ortsvorstehers umgesetzt werden.
Ist mithin das T. Dorffest nicht im Sinne des § 69 GewO festgesetzt und handelt es sich bei
ihm auch nicht um ein als öffentliche Einrichtung betriebenes Volksfest, kommt der
Antragstellerin auch kein vertraglicher Zulassungsanspruch – sei es aufgrund eines
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrages – zu, weil es sich bei der
Antragsgegnerin nicht um die Veranstalterin des genannten Dorffestes handelt.
Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die nach den für die betreffende
Veranstaltung geltenden Teilnahmebestimmungen gegenüber den Ausstellern, Anbietern
und Besuchern Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht. Veranstalter ist nicht
notwendigerweise ein Gewerbetreibender, sondern kann auch eine Kommune sein (vgl.
Landmann-Rohmer, § 69 GewO Rdnr. 8). Dieser in der Gewerbeordnung mehrfach
verwandte Begriff des Veranstalters – vgl. hierzu §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 70 Abs. 2 und 3
GewO – wird dort begrifflich lediglich für den Veranstalter festgesetzter Veranstaltungen
gebraucht, kann jedoch auch für nicht förmlich festgesetzte Volksfeste im Sinne des § 60 b
GewO nicht anders verstanden werden.
Alleinverantwortlicher Veranstalter in diesem Sinne ist nach den glaubhaft gemachten
Darlegungen der Antragsgegnerin allein der „Verein T. Dorffeschd e.V.“, der gerade zum
Zwecke der Durchführung und Organisation des vor 25 Jahren durch D. Vereine ins Leben
gerufenen T. Dorffestes gegründet worden ist. Dieser ist auch für die eigenständige
Organisation des Festes in der seit dem Jahre 2003 unter Hinzunahme einer Fest-Kirmes
erweiterten Festveranstaltung verantwortlich. Dies wurde bereits im Einzelnen im
Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob das Volksfest von der
Antragsgegnerin als gemeindliche Einrichtung betrieben wird, dargelegt. Einer Wiederholung
dessen bedarf es nicht.
Da mithin dieser eingetragene Verein, nicht die Antragsgegnerin – als Gemeinde –
Veranstalter im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen, einschließlich derjenigen
über nicht festgesetzte Veranstaltungen ist, hat die Antragsgegnerin auch nicht – so wie
die Antragstellerin es glaubhaft machen wollte – ihre Rechtsstellung und Funktion als
Veranstalter auf den genannten Verein – als juristische Person des Privatrechts – im Sinne
eines Verrichtungsgehilfen übertragen. Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrer
Antragserwiderung nachdrücklich versichert, sich insoweit auch keine Mitwirkungsrechte
vorbehalten zu haben und der genannte Verein ohne ihre Einflussnahme das Dorffest in
eigener Verantwortung durchführe.
Aus Vorstehendem folgt, dass die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zu dem
durchführenden Verein, in welcher Form auch immer – mangels irgendwelcher, dem
genannten Verein zustehender hoheitlicher Rechte -, allein nach den Regeln des
Privatrechts getroffen worden sein konnten. Näheres hierzu ist von der Antragstellerin
weder vorgetragen noch für die Kammer sonst ersichtlich. Eine Aufklärung in dieser
Richtung ist indes auch nicht erforderlich, da irgendwelche zivilrechtlichen Ansprüche aus
einem Vertragsverhältnis mit dem Verein „T. Dorffeschd e.V.“ oder – im Sinne
vorvertraglicher Rechte – aus den Rechtsbeziehungen mit jenem nicht vor dem
Verwaltungsgericht des Saarlandes geltend gemacht werden könnten.
Eine Teilverweisung des Rechtsstreites insoweit an die ordentliche Gerichtsbarkeit kommt,
ungeachtet der Tatsache, dass diese dem Charakter des Eilverfahrens widersprechen
würde, schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin bezüglich dieser
genannten zivilrechtlichen Ansprüche nicht passiv legitimiert ist.
Nach allem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auch bezüglich des
formulierten Hilfsbegehrens, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an dem in der Antragsschrift näher beschriebenen
wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Kirmesteilnahme. Eine Halbierung
dieses Betrages kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin, wie aus den vorstehenden
Ausführungen folgt, mit ihrem Eilantrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat.